Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 30. Mai 2006
in Sachen
I.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler
Anwaltsbüro Hofmann + Partner
Hanfländerstrasse 67, 8640 Rapperswil SG
gegen
A.___-Pensionskasse
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Partner
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 I.___, geboren 1964, reiste im Jahr 1990 in die Schweiz ein und arbeitete bis September 1998 bei der Metzgerei B.___ AG, C.___ (Urk. 14/1/1-2 und Urk. 14/3). Seit Januar 1998 leidet der Versicherte an belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der linken Schulter, einem Lumbovertebralsyndrom sowie an Polyarthralgien (Urk. 14/10/1), weswegen er sich am 20. Januar 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 14/1/1). Vom 1. August 1999 bis 30. April 2000 war er als Fahrer bei der Molkerei E.___, F.___, beschäftigt (Urk. 14/3 und Urk. 14/5) und trat am 18. September 2000 eine Stelle als Betriebsmitarbeiter bei der G.___ AG, H.___, an (Urk. 14/13). Am 12. Dezember 2000 erlitt er daselbst einen Unfall, als er von hinten von einem Gabelstapler an der rechten Körperseite angestossen wurde und sich eine Prellung zuzog (Urk. 14/17 S. 1 und Urk. 2/20 S. 1). Der Unfallversicherer verneinte seine Leistungspflicht mangels eines Zusammenhanges zwischen den Beschwerden und dem Unfall sowie mangels einer unfallähnlichen Körperschädigung, welcher Entscheid am 25. November 2004 (Urk. 2/20) letztinstanzlich vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) bestätigt wurde.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2002 (Urk. 14/30) hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, das Leistungsbegehren abgewiesen mit der Begründung, der Versicherte sei innerhalb der G.___ AG erfolgreich beruflich neu eingesetzt worden, er verrichte nun körperlich leichte Tätigkeiten ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit und erleide keine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse.
1.2 Am 25. September 2002 meldete sich I.___ wiederum bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an unter Verweis auf seit Juni 2002 bestehende Rückenschmerzen (Urk. 14/31 Ziff. 7.5.1), weswegen er ab 25. September 2002 gänzlich arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 14/36 Ziff. 21 sowie Urk. 14/43/2) und in deren Folge ihm die Stelle bei der G.___ AG per 31. Mai 2003 gekündigt wurde (Urk. 2/24). Mit Verfügung vom 11. April 2003 (Urk. 14/51) wies die IV-Stelle St. Gallen das Leistungsbegehren betreffend die Gewährung von beruflichen Massnahmen ab, welche Verfügung auf Einsprache vom 23. Mai 2003 (Urk. 14/52) hin und nach Einsichtnahme in neue medizinische Unterlagen am 2. September 2003 (Urk. 14/58) aufgehoben wurde. Am 17. Juni 2004 (Urk. 14/74 und Urk. 14/67) sprach die IV-Stelle St. Gallen I.___ mit Wirkung ab 1. September 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 79 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt zwei Kinderrenten zu.
1.3 Die A.___-Pensionskasse ihrerseits lehnte die Ausrichtung von Invalidenleistungen ab (vgl. Schreiben vom 26. Mai 2004, Urk. 2/26).
2. Am 25. Juli 2005 erhob I.___ durch Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler Klage gegen die A.___-Pensionskasse mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die ihm aufgrund eines Invaliditätsgrades von 79 % zustehenden obligatorischen BVG-Invalidenrenten samt Kinderrenten rückwirkend ab 1. September 2003 zu bezahlen, zuzüglich Verzugszinsen auf die fälligen Renten.
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die ihm aufgrund eines Invaliditätsgrades von 79 % zustehenden überobligatorischen BVG-Invalidenrenten samt Kinderrenten rückwirkend ab 1. September 2003 zu bezahlen, zuzüglich Verzugszinsen auf die fälligen Renten.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Am 25. Oktober 2005 (Urk. 9) beantragte die A.___-Pensionskasse durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber die Abweisung der Klage. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 (Urk. 11) zog das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei (Urk. 14/1-79). Nachdem die Parteien in ihren zweiten Rechtsschriften an den gestellten Anträgen festgehalten hatten (Urk. 19 und Urk. 23), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. März 2006 (Urk. 25) als geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. April 2004, beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). In Anbetracht der beantragten Rentenausrichtung ab 1. September 2003 (Urk. 1 S. 2) ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
2.2 Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
2.3 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
3.
3.1 Die Beklagte verweigerte die Ausrichtung von Invalidenleistungen vorweg mit der Begründung, die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit habe gemäss den medizinischen Unterlagen bereits vor Kassenbeitritt bestanden (Urk. 9 S. 11). Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. Zu beachten ist, dass der Rentenentscheid der Invalidenversicherung vom 17. Juni 2004 (Urk. 14/74) der Beklagten zugestellt wurde und diese - soweit ersichtlich - kein Rechtsmittel dagegen ergriffen hat. Immerhin geht aus der Mitteilung des Rechtsdienstes der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen an den Rechtsvertreter des Klägers vom 29. November 2004 (Urk. 14/78) hervor, dass das lediglich von ihm angestrengte Einspracheverfahren (Urk. 14/75) wegen Einspracherückzugs beendet werde. Demgemäss ist die Beklagte an die Feststellungen der Invalidenversicherung - offensichtliche Unhaltbarkeit ausgenommen - grundsätzlich gebunden.
3.2
3.2.1 Aus den im Rahmen des ersten Verfahrens (Leistungsverweigerung mit Verfügung vom 27. Juni 2002, Urk. 14/30) eingeholten medizinischen Akten der Invalidenversicherung geht hervor, dass der Kläger seit Januar 1998 an (1) chronischen, belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der linken Schulter bei chronischem subacromealem Impingement-Syndrom, bei Verkalkung im Bereich der Supraspinatussehne und Periarthropathia humero-scapularis (PHS) tendinotica calcarea (Status nach Needling und mehreren Injektionen), (2) an einem Lumbovertebralsyndrom bei skoliotischer Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule (LWS) bei Diskopathie L5/S1 und Deckplattenunregelmässigkeiten der Brustwirbelsäule (BWS) sowie (3) an Polyarthralgien leidet. Der behandelnde Dr. med. J.___, Allgemeine Medizin FMH, erklärte ergänzend, die Schulterbeschwerden verstärkten sich bei Belastungen und bei Aufenthalten in der Kälte (Kühlräume). Ein MRI der linken Schulter vom 8. April 1998 (vgl. Urk. 14/10/2) habe die erwähnte PHS gezeigt samt den Verkalkungen. Risse hätten jedoch nicht nachgewiesen werden können. Die Therapien hätten nicht den gewünschten Erfolg gezeigt. Sodann seien immer mehr Gelenke von schmerzhaften Veränderungen betroffen worden. Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. J.___ aus, der Beschwerdeführer erbringe nicht mehr seine volle Leistung wie vor Jahren, eine Leistungseinbusse in Prozenten auszudrücken sei jedoch schwierig (Bericht vom 16. Oktober 2000, Urk. 14/10/1).
3.2.2 Die Ärzte der Praxis K.___ erwähnten im Bericht vom 12. Februar 1999, dass die angezeigte Schmerzsymptomatik im Verhältnis zum radiologischen Befund erstaunlich gross sei. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, dass mit dieser Schulter eine Arbeit in einer sehr kühlen Atmosphäre - wie dies in den Kühlräumen der Fall sei - verbunden mit einer schweren manuellen Tätigkeit, schwierig sei. Eine leichte Tätigkeit könne allerdings voll ausgeübt werden (Urk. 14/10/12 S. 4).
3.2.3 Im Bericht vom 22. Juni 2001 zu Händen der Invalidenversicherung führte Dr. med. L.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin, bei bekannter Diagnose aus, bei Fehlen von Störungen auf psychisch-geistiger Ebene könne der Kläger mit Mühe und Not sein Arbeitspensum bei der G.___ AG am Fliessband mit Verpacken von Backwaren knapp aushalten. Um die Stelle nicht zu verlieren, halte er jeweils bis zum Arbeitsende durch. Danach sei er aber in seiner Freizeit durch erhebliche Beschwerden komplett eingeschränkt. Sofern die Schulter unterhalb der Horizontalen eingesetzt werde und Einzellasten 8-10 kg erreichten (leichte körperliche Tätigkeit), sei die verbleibende Funktion und Belastbarkeit im Rahmen eines Normalarbeitspensums von 40-44 Stunden pro Woche erhalten. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, sofern sie noch unbeschränkt ausgeübt werden soll, es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von ca. 30-40 % (Urk. 14/17 S. 4).
3.3
3.3.1 Nach der Neuanmeldung vom 25. September 2002 (Urk. 14/31) berichtete Dr. med. M.___, N.___, am 11. Februar 2003 zu Händen der Invalidenversicherung, attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Metzger (welchen Beruf er irrtümlich als den zuletzt ausgeübten bezeichnete) ab 26. September 2002 und wies darauf hin, dass eine geeignete Tätigkeit (wenig Rückenbelastung, keine repetitiven Bewegungen hoher Frequenz und Intensität) ganztags zumutbar sei (Urk. 14/43/1-2).
3.3.2 Die Ärzte der Klinik O.___, wo der Kläger vom 6. bis 18. Januar 2003 stationär therapiert wurde, berichteten am 28. Januar 2003 über ausgebliebene Erfolge und wiesen auf eine Inkonsistenz bei den arbeitsbezogenen Tests hin. So hätten unter anderem die Befunde der klinischen Untersuchung nicht mit der demonstrierten Funktion übereingestimmt, habe die Handkraftmessung ein schlechtes Resultat ergeben, ohne dass klinisch eine Arm-/Handproblematik vorliege, und habe kein Anstieg der Herzfrequenz im Verhältnis zum Schweregrad der Arbeit beobachtet werden können (Urk. 14/43/19 S. 3).
3.3.3 Am 23. Juli 2003 erstatteten die Ärzte des P.___ ihren Bericht zu Händen des Krankentaggeldversicherers. Sie diagnostizierten (1) ein chronisches Panvertebralsyndrom mit dominantem chronischem lumbospondylogenem Syndrom links bei kleiner intraligamentär gelegener Diskushernie L5/S1 links rezessal und foraminal mit Verdacht auf Wurzelkompression L5 links, bei diskreter Keilwirbelbildung der Brustwirbelkörper 6-9, bei leichter Fehlform und muskulärer Dysbalance, bei Status nach Rückenkontusion sowie Symptomausweitung, (2) eine chronische PHS links bei Status nach Kalkneedling am 5. Mai 1998 bei PHS calcarea und (3) eine chronifizierte, mittelschwere depressive Anpassungsstörung (Urk. 14/54/2 S. 1/2).
Zur Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes holten die Spezialisten des P.___ den Konsiliarbericht des Dr. med. lic. phil. Q.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Juli 2003 ein. Dieser diagnostizierte eine objektivierbare, arbeitsrelevante, mittelschwere depressive psychopathologische Alteration im Sinne einer chronifizierenden gemischten Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens (F43.25) mit ausgewiesenem Krankheitswert. Dr. Q.___ attestierte eine 70-80%ige Arbeitsunfähigkeit und schlug eine Reevaluation in vier bis sechs Monaten vor (Urk. 14/54/3 S. 1).
Aufgrund der Selbstlimitierung in den Übungen konnte die Evaluation der funktionellen Arbeitsfähigkeit nicht durchgeführt werden. Die Ärzte führten jedoch aus, in Bezug auf die körperlichen Leiden sei aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht die bisherige Tätigkeit im Verpackungsdienst - welche eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit beinhalte - dem Kläger zwar zumutbar, jedoch bestehe aufgrund der aus psychiatrischer Sicht kohärenten somatoformen Schmerzstörung eine Arbeitsunfähigkeit von 70 bis 80 % (Urk. 14/54/2 S. 4).
4.
4.1
4.1.1 Aufgrund der ärztlichen Einschätzungen ist erstellt, dass sich die Ärzte im Rahmen der Abklärungen, welche zur leistungsverweigernden Verfügung vom 27. Juni 2002 (Urk. 14/30) geführt hatten, einig waren, dass dem Kläger eine leichte Arbeitstätigkeit vollschichtig zumutbar ist (Urk. 14/10/12 S. 4 und Urk. 14/17 S. 4). Eine längerdauernde Phase einer mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit ist jedenfalls bis zum Stellenantritt bei der G.___ AG und dem Eintritt in die Beklagte am 18. September 2000 (Urk. 14/13) nicht attestiert. Wohl litt der Kläger an Schulter- und Rückenschmerzen, doch konnten diese derart behandelt werden, dass keine Phasen längerer, dauernder Arbeitsunfähigkeiten eintraten.
4.1.2 Aus den Akten geht denn auch hervor, dass der Kläger in der G.___ AG in der Verpackungsarbeit eingesetzt wurde (Urk. 14/13 Ziff. 6), was einer körperlich leichten Tätigkeiten entspricht und den ärztlichen Vorgaben im Wesentlichen Rechnung trägt (Urk. 14/24). Die Arbeitgeberin äusserte sich am 27. Februar 2002 (Urk. 14/26) denn auch dahingehend, dass der Kläger ohne Einschränkungen arbeite. Aus dem Arbeitgeberbericht vom 28. Oktober 2002 (Urk. 14/36) geht sodann hervor, dass der Kläger seit dem Stellenantritt am 18. September 2000 bloss nach dem Unfall (von einem Gabelstapler angefahren) vom Dezember 2000 für sechs Tage sowie vom 26. Januar bis 4. Februar 2001 der Arbeit fern blieb. Eine dauernde Arbeitsunfähigkeit trat erst am 25. September 2002 ein.
4.1.3 Damit ist erstellt, dass der Kläger nicht im Ausmass von mindestens 20 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, als er die Stelle bei der G.___ AG antrat. Im Gegenteil verrichtete er während über zwei Jahren seine Arbeit und war in dieser Zeit nicht während einer längeren Dauer arbeitsunfähig. Damit ist die Arbeitsunfähigkeit, welche nachfolgend zur Invalidität geführt hat, jedenfalls nicht vor dem Stellenantritt bei der G.___ AG am 18. September 2000 eingetreten. Dass beim Kläger schon lange verschiedene Gesundheitsschäden diagnostiziert waren, ändert daran nichts. Denn der berufsvorsorgerechtlich relevante Zeitpunkt des Eintritts einer massgebenden Arbeitsunfähigkeit fällt nicht mit der Diagnosestellung zusammen, sondern mit der effektiven limitierenden Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Nachdem der Kläger während zwei Jahren bewiesen hatte, dass er die von ihm verlangten Arbeiten verrichten konnte, war er trotz der diagnostizierten Gesundheitsschäden arbeitsfähig.
4.2
4.2.1 Die nach der Neuanmeldung vom 25. September 2002 (Urk. 14/31) Auskunft gebenden Ärzte (Dr. M.___ und die Somatiker des P.___) waren sich ebenfalls einig, dass in somatischer Hinsicht eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit gegeben ist.
4.2.2 Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers resultierte aus seiner psychischen Erkrankung. Der Konsiliararzt des P.___, Dr. Q.___, diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens und attestierte eine 70-80%ige Arbeitsunfähigkeit. Hierauf stützte sich die Invalidenversicherung ab und sprach dem Kläger entsprechend eine Rente zu.
4.2.3 Dieses Vorgehen des Invalidenversicherung ist zwar fragwürdig, jedoch auch nicht offensichtlich unhaltbar. Dr. Q.___ wies nämlich explizit darauf hin, dass eine Reevaluation in vier bis sechs Monaten (nach Berichtsausfertigung vom Juli 2003) notwendig sei, was die Invalidenversicherung nicht zur Kenntnis nahm und entgegen der fachärztlichen Einschätzung am 17. Juni 2004 - mithin ein ganzes Jahr später - unbesehen allfälliger Änderungen des Gesundheitszustandes die Rente verfügte. Die Invalidenversicherung klärte auch nicht ab, ob der psychische Gesundheitsschaden unter der von Dr. Q.___ diagnostizierten Anpassungsstörung zu fassen ist oder aber unter der von den Fachärzten der P.___ genannten Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (Urk. 14/54 S. 4), welche die Rentenzusprache grundsätzlich in Frage stellen würde (vgl. hierzu BGE 130 V 352).
Im Rahmen einer Überprüfung auf eine offensichtliche Unhaltbarkeit ist es dem angerufenen Gericht indes verwehrt, solche hypothetischen Überlegungen anzustellen, welche - hätte die Beklagte den invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid angefochten - ohne weiteres zu prüfen gewesen wären. Denn die Einschätzung des Dr. Q.___ lässt zwar Fragen offen, ist aber nicht dergestalt, dass von einer offensichtlich falschen Einschätzung ausgegangen werden müsste.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Entscheid der Invalidenversicherung, dem Kläger eine ganze Rente zuzusprechen, nicht offensichtlich unhaltbar ist. Auch das Eröffnen der einjährigen Wartezeit im September 2003 ist nicht offensichtlich unhaltbar. Wohl äusserte sich Dr. Q.___ nicht über den Eintritt der einzig relevanten Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen, doch es ist nicht zu beanstanden, dass die Invalidenversicherung diesen auf den Zeitpunkt der (zwar von den Somatikern) attestierten Arbeitsunfähigkeit am 25. September 2003 legte (Urk. 14/31). Denn ab diesem Zeitpunkt blieb der Kläger der Arbeit dauernd fern und in der Folge stellte sich heraus, dass dafür eine psychische Erkrankung verantwortlich ist.
4.4 Damit hat sich die Beklagte - mangels Anfechtung des invalidenversicherungsrechtlichen Rentenentscheides - die getroffenen Festlegungen entgegen halten zu lassen. Da erstellt ist, dass die massgebende Arbeitsunfähigkeit während der Versichertenzeit bei der Beklagten eingetreten ist - vor dem Eintritt wurde keine entsprechende Diagnose gestellt und war der Kläger auch voll arbeitsfähig - hat diese für die resultierende Invalidität einzustehen. Da sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, dass der von der Invalidenversicherung durchgeführte Erwerbsvergleich unkorrekt erfolgt wäre (Urk. 14/67), was im Übrigen auch nicht geltend gemacht wurde, ist auch der von der Invalidenversicherung berechnete Invaliditätsgrad von 79 % verbindlich. Dem Kläger steht demgemäss eine Invalidenrente der Beklagten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 79 % zu.
5.
5.1 Zwischen den Parteien ist weiter strittig, ob der Kläger die Gesundheitserklärung vom 13. September 2000 (Urk. 2/3) korrekt ausgefüllt hat, oder ob die Beklagte aufgrund einer allfälligen Falschdeklaration ihre Leistungen kürzen kann.
5.2 Während in der obligatorischen beruflichen Vorsorge aus gesundheitlichen Gründen keine Vorbehalte angebracht werden dürfen (BGE 115 V 215), ermächtigt Art. 331c des Obligationenrechts (OR), in der seit 1. Januar 1995 geltenden Fassung, die Vorsorgeeinrichtung, im weitergehenden Vorsorgebereich für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen anzubringen, welcher aber höchstens fünf Jahre betragen darf (BGE 130 V S. 13 f.).
5.3 Die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge richten sich grundsätzlich nach den einschlägigen statutarischen bzw. reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung. Schweigen sich Statuten oder Reglement hierüber aus, hat die Beurteilung dieses Tatbestandes nicht nach den Regeln über die Mängel beim Vertragsabschluss (Art. 23 ff. OR), sondern analogieweise gemäss Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) zu erfolgen (BGE 130 V 9 ff. Erw. 4 mit Hinweisen).
5.4
5.4.1 Die Beklagte legte in Art. 57 Ziff. 1 des Reglements (in der ab 1. Januar 1998 gültigen Fassung, Urk. 10/3) fest, dass die Versicherten und die Bezüger von Leistungen der Kasse verpflichtet sind, den Organen oder dem Vertrauensarzt der Kasse auf Verlangen unverzüglich, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen über alle Tatsachen, die für die Leistungen der Kasse von Bedeutung sein können. Sie haben jede Änderung dieser Tatsachen unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
5.4.2 Nach Ziff. 2 derselben Bestimmung haften die in Ziff. 1 genannten Personen der Kasse für jeglichen Schaden, den sie ihr durch vorenthaltene, verspätete, unrichtige oder unvollständige Auskünfte zufügen, ausser wenn sie nachweisen, dass sie kein Verschulden trifft. Zu Unrecht bezogene Leistungen haben sie der Kasse unabhängig vom Verschulden zurückzuerstatten.
5.4.3 Laut Ziff. 3 von Art. 57 des Reglements werden bei Anzeigepflichtverletzung alle Leistungen auf das Niveau des gesetzlichen Obligatoriums gekürzt. Im Leistungsfall steht der Kasse eine Frist von sechs Monaten zu für die Mitteilung der Kürzung an den Versicherten. Die Frist beginnt erst, wenn die Kasse zuverlässige Kunde von Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf Verletzungen der Anzeigepflicht ziehen lässt.
5.4.4 Die Auslegung eines Reglements als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip (vgl. dazu BGE 122 V 146 Erw. 4c). Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (BGE 116 V 222 Erw. 2; SZS 1995 S. 51 und 1994 S. 205 Erw. 3c; zu den Auslegungsregeln vgl. ferner Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Bern 1996, Nr. 1580 ff., 1605 ff.). Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (Kramer, Berner Kommentar, Bd. VI/1, N. 42 zu Art. 18 OR). Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 120 V 452 Erw. 5a, 119 II 373 Erw. 4b mit Hinweisen; Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, Bd. V/1b, N. 451 ff. zu Art. 18 OR).
6.
6.1 Aus dem Wortlaut von Art. 57 Ziff. 1 des Reglements geht hervor, dass die Versicherten wohl verpflichtet sind, den Organen oder dem Vertrauensarzt der Kasse Auskunft zu erteilen über alle Tatsachen, die für die Leistungen der Kasse von Bedeutung sein können, jedoch lediglich auf Verlangen. Die in Ziff. 2 vorgesehene Haftung der Versicherten bezieht sich in systematischer Hinsicht auf Versäumnisse gemäss Ziff. 1. Daraus folgt, dass vorenthaltene, verspätete, unrichtige oder unvollständige Auskünfte nur dann zu einer Haftung führen können, wenn die Versicherten um entsprechende Auskünfte ersucht worden sind. Die Versicherten sind nach den Reglementsbestimmungen nicht verpflichtet, unaufgefordert Auskünfte zu erteilen.
6.2 Der Kläger wurde ersucht, anhand einer Gesundheitserklärung Auskunft zu geben. Die Pflichten des Klägers erstreckten sich damit auf die richtige und vollständige Beantwortung der konkret gestellten Fragen. Die Beklagte brachte vor, der Kläger habe die Fragen 1, 2 und 7 der Gesundheitserklärung vom 13. September 2000 (Urk. 2/3) falsch beantwortet.
6.3
6.3.1 Mit der Bejahung der Frage 1 bestätigte der Kläger, am 13. September 2000 ohne Beschwerden voll arbeitsfähig und dies auch während der vergangenen 12 Monate gewesen zu sein.
6.3.2 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Kläger seit Januar 1998 namentlich an Schulterbeschwerden leidet (Bericht von Dr. J.___ vom 16. Oktober 2000, Urk. 14/10/1). Diese waren indessen im Wesentlichen im Rahmen von Arbeiten in kühler Umgebung aufgetreten. Auch die Ärzte der Praxis K.___ hatten im Bericht vom 12. Februar 1999 darauf hingewiesen, dass die Arbeitsfähigkeit wegen der Schulter in einer sehr kühlen Atmosphäre verbunden mit einer schweren manuellen Tätigkeit schwierig sei, eine leichte Tätigkeit allerdings voll ausgeübt werden könne (Urk. 14/10/12 S. 4).
6.3.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Kläger vor dem Stellenantritt bei der G.___ AG wohl an Schulterbeschwerden gelitten hatte, diese aber hauptsächlich auf die Tätigkeit als Metzger in kühler Umgebung (bis September 1998 bei der Metzgerei B.___ AG, Urk. 14/1/1-2 und Urk. 14/3) zurückzuführen waren. Sowohl die Tätigkeit als Fahrer bei der Molkerei E.___ vom 1. August 1999 bis 30. April 2000 (Urk. 14/3 und Urk. 14/5) als auch die Tätigkeit bei der G.___ AG konnte er uneingeschränkt ausführen.
Bei dieser Sachlage durfte der Kläger die Frage 1 der Gesundheitserklärung mit "ja" beantworten, zielt diese doch hauptsächlich auf die Arbeitsfähigkeit in den vergangenen 12 Monaten ab und war diese aktenkundig gegeben. Da der Kläger schon länger nicht mehr in der limitierenden kühlen Umgebung tätig gewesen war, durfte er auch das Vorliegen von "Beschwerden" verneinen, litt er doch nicht derart unter seiner Schulter, dass er generell nicht mehr arbeitsfähig gewesen wäre.
6.4
6.4.1 Mit der Verneinung der Frage 2 bestätigte der Kläger, dass er keine chronische Krankheit (z.B. Zuckerkrankheit, hoher Blutdruck) habe und nicht an den Folgen einer früheren Krankheit oder eines früheren Unfalls leide.
6.4.2 Die beim Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt im Vordergrund gestandenen Schulterbeschwerden lassen sich nicht als "chronische Krankheit" bezeichnen. Wohl wurden chronische, belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der linken Schulter bei chronischem subacromealem Impingement-Syndrom, bei Verkalkung im Bereich der Supraspinatussehne und Periarthropathia humero-scapularis (PHS) tendinotica calcarea (Status nach Needling und mehreren Injektionen) diagnostiziert, doch standen die Schulterbeschwerden nicht mehr im Vordergrund und war der Beschwerdeführer fern einer kühlen Umgebung voll arbeitsfähig. Namentlich litt er im Zeitpunkt des Ausfüllens des Fragebogens nicht an der genannten Krankheit, wenngleich diese diagnostiziert worden war, denn diese verursachte keine wesentlichen Beschwerden mehr.
6.5
6.5.1 Mit der Verneinung der Frage 7 bestätigte der Kläger, dass kein Rentenverfahren hängig sei bei der IV, bei einer Unfallversicherung oder für Leistungen eines ausländischen Staates.
6.5.2 Diese Antwort ist klarerweise falsch, stellte doch der Kläger am 20. Januar 1999 einen Rentenantrag (Urk. 14/1/1) und war zum Zeitpunkt des Ausfüllens des Fragebogens im September 2000 darüber noch nicht verfügt worden (leistungsverweigernde Verfügung vom 27. Juni 2002, Urk. 14/30).
Was der Kläger hierzu ausführt, vermag an der Feststellung seiner Anzeigepflichtverletzung nichts zu ändern. Dass er von der Mitarbeiterin der Arbeitgeberin dazu angehalten worden sei, den Fragebogen falsch auszufüllen (Urk. 1 S. 12), ist nicht glaubhaft. Dies hätte ihn denn auch nicht davon entbunden, die Frage gleichwohl richtig zu beantworten, ist doch die Frage klar und eindeutig gestellt und die Antwort ebenso klar und eindeutig falsch.
7.
7.1 Steht nach dem Gesagten fest, dass der Kläger seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen und er eine Anzeigepflichtverletzung begangen hat, stellt sich weiter die Frage, ob die Beklagte rechtzeitig vom überobligatorischen Vertrag zurückgetreten ist. Dies ist der Fall, wenn sie innerhalb von sechs Monaten seit Erhalt zuverlässig Kunde von Tatsachen, aus denen sich der sichere Schluss auf Verletzung der Anzeigepflicht ziehen lässt, dem Kläger die Kürzung mitgeteilt hat (Art. 57 Abs. 3 des Reglements).
7.2 Der Kläger machte hierzu geltend, die Beklagte habe mit Meldung vom 25. August 2003 Kenntnis davon erhalten, dass er per 31. Mai 2003 wegen Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen aus der G.___ AG ausgetreten sei und dass ein Entscheid der Invalidenversicherung noch ausstehe. Demgemäss beginne die sechsmonatige Frist zur Mitteilung der Leistungskürzung am 25. August 2003 (Urk. 1 S. 13).
7.3 Bei dem vom Kläger erwähnten Dokument handelt es sich um die Austrittsmeldung der G.___ AG vom 25. August 2003 zu Händen der Beklagten, worin auf einen ausstehenden Entscheid der Invalidenversicherung hingewiesen wurde (Urk. 2/25). Die Beklagte wusste also nach Erhalt der Meldung, dass ein entsprechendes Verfahren am laufen ist. Indessen kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Beklagte auch Kenntnis von der Falschbeantwortung der Frage 7 anlässlich des Ausfüllens der Gesundheitserklärung vom 13. September 2000 erlangt hat. Denn seither waren knapp drei Jahre verstrichen, und die Beklagte musste - nachdem sie ursprünglich der Meinung war, der Kläger sei gesund - davon ausgehen, dass er sich erstmals wegen einer während des Vorsorgeverhältnisses aufgetretenen Erkrankung bei der Invalidenversicherung angemeldet hat. Aus der Mitteilung der Arbeitgeberin über ein laufendes invalidenversicherungsrechtliches Verfahren konnte die Beklagte also nicht schliessen, dass der Kläger am 13. September 2000 die Frage nach einem damals hängigen Verfahren falsch beantwortet hatte.
7.4 Aus den Akten geht vielmehr hervor, dass die Beklagte erst am 20. April 2004 die Unterlagen der Invalidenversicherung beizog und ihr diese am 28. April 2004 zugestellt wurden (Urk. 14/70-71). Damit konnte sich die Beklagte erst Ende April 2004 ein genaues Bild über die Abläufe machen und erhielt sie erst zu diesem Zeitpunkt zuverlässig Kenntnis davon, dass der Kläger die Frage 7 der Gesundheitserklärung vom 13. September 2000 falsch beantwortet hatte.
Hieraus folgt, dass der am 26. Mai 2004 (Urk. 2/26) ausgesprochene Rücktritt vom überobligatorischen Vorsorgevertrag und die Kürzung der Leistungen auf das Niveau des Obligatoriums gemäss BVG knapp einen Monat nach Kenntnisnahme des Sachverhalts und damit innerhalb der sechsmonatigen Frist erfolgt ist. Die Leistungskürzung erweist sich damit als rechtens.
7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Kläger eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 79 % im Rahmen des Obligatoriums gemäss BVG zusteht. Der grundsätzliche Rentenanspruch ist nach Ablauf des Wartejahres auf den 1. September 2003 zu terminieren (Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG). Zu beachten ist indes, dass dem Kläger zu jenem Zeitpunkt noch Taggelder der SWICA ausgerichtet wurden (Urk. 14/63), weshalb die effektive Rentenausrichtung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen betreffend ungerechtfertigte Vorteile (Art. 34a Abs. 1 BVG und Art. 26 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2) zu erfolgen hat.
8. Verzugszinsen sind auf Invalidenleistungen geschuldet, wobei jedoch grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist ein Verzugszins erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Beklagte ist damit zu verpflichten, auf den Rentenbetreffnissen einen Zins von 5 % für die bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Betreffnisse ab dem 25. Juli 2005 und auf den seither fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen.
9.
9.1 Muss die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]). Nach Abs. 3 derselben Bestimmung können die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt.
9.2 Soweit die Beklagte zu Gunsten des Klägers eine Freizügigkeitsleistung ausbezahlt hat, ist ihr diese nach den zitierten gesetzlichen Bestimmungen zurückzuerstatten.
10. Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Unter Würdigung aller Umstände erscheint vorliegend die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) an den Kläger als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. September 2003 unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen betreffend ungerechtfertigte Vorteile eine BVG-Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 79 % zuzüglich Zinsen von 5 % auf den bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Betreffnissen ab dem 25. Juli 2005 und auf den seither fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. Der Kläger hat eine ihm allfällig ausgerichtete Austrittsleistung im Sinne von Erw. 9 zurückzuerstatten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).