Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 28. September 2006
in Sachen
A.___
Kläger
vertreten durch Dr. Karin Goy
Goy Blesi & Pulfer
Kleindorf 13, 8702 Zollikon
gegen
Kanton Zürich
Beklagter
vertreten durch Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich
diese vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich
weitere Verfahrensbeteiligte:
Politische Gemeinde G.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1947, arbeitete ab dem 1. Juni 1995 als Rettungschef bei der Wehrabteilung der Gemeinde G.___ und war bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) berufsvorsorgeversichert.
Im Zuge einer Reorganisation im Bereich Sicherheit, insbesondere bei den Rettungsdiensten, wurde durch Beschluss des Gemeinderats G.___ vom 17. September 2002 die Funktion des Rettungschefs aufgehoben. In der Folge löste der Gemeinderat G.___ mit Beschluss vom 24. September 2002 das Dienstverhältnis mit A.___ per 31. Dezember 2002 auf und stellte ihn frei. Weil A.___ zum Zeitpunkt der Kündigung zu 50 % arbeitsunfähig gewesen war, erklärte der Gemeinderat G.___ mit Schreiben vom 2. Oktober 2002 die ausgesprochene Kündigung als nichtig und stellte ihm die Neuzustellung der Kündigung bei Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in Aussicht. In der Folge entliess der Gemeinderat G.___ A.___ mit Beschluss vom 25. Februar 2003 per 31. Mai 2003 (vgl. Urk. 2/2 S. 2).
Der dagegen von A.___ erhobene Rekurs wurde vom Bezirksrat G.___ mit Beschluss vom 13. Mai 2004 (Urk. 2/2) teilweise gutgeheissen. Insoweit wurde die Gemeinde G.___ verpflichtet, dem Rekurrenten unter den Titeln Kündigung ohne sachlichen Grund und Abfindung eine Entschädigung von insgesamt zehn Monatslöhnen auszurichten. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Bereits am 12. Mai 2003 hatte die Gemeinde G.___ die Austrittsmeldung zuhanden der BVK (Urk. 2/15) erstattet. Als Austrittsgrund war auf dem entsprechenden Formular freiwillig angekreuzt worden. Mit Schreiben vom 7. Juli 2003 (Freizügigkeitsabrechnung; Urk. 2/16) hatte die BVK A.___ mitgeteilt, dass sein Sparguthaben Fr. 314'472.65 betrage und dieses an die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank überwiesen werde. In der Folge liess sich A.___ die Freizügigkeitsleistung auszahlen, weil er sich - nach erfolgloser Stellensuche - entschlossen hatte, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziffer 14).
1.3 Mit Schreiben vom 30. September 2004 (Urk. 2/17) liess A.___ bei der BVK beantragen, es sei die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung rückgängig zu machen und es sei ihm stattdessen eine Rente gemäss den §§ 36 bis 39 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal (BVK-Statuten; Leistungen bei unverschuldeter Nichtwiederwahl oder Entlassung) auszurichten. In der Folge entwickelte sich zwischen den Parteien ein kontrovers geführter Schriftenwechsel (vgl. Urk. 2/19-23). Am 21. März 2005 lehnte es die BVK definitiv ab, Rentenleistungen auszurichten (Urk. 2/23).
2. Mit Eingabe vom 3. August 2005 (Urk. 1) liess A.___ Klage gegen den Kanton Zürich, vertreten durch die BVK, erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, die dem Kläger ausgerichtete Freizügigkeitsleistung zurückzunehmen und diese seit dem 1.6.2003 gemäss den Ansätzen der Beamtenversicherungskasse zu verzinsen;
2. Es sei dem Kläger rückwirkend ab dem 1. Juni 2003 eine Rente sowie ein Überbrückungszuschuss (inkl. Zinsen und Teuerungszulage) auf der Grundlage der zurückerstatteten Freizügigkeitsleistung sowie gemäss §§ 36-39 und § 57 der Statuten der Beklagten [richtig: der BVK] auszurichten;
3. Es sei die Rente nach den Statuten der Beklagten [richtig: der BVK] und unter Berücksichtigung der Besitzstandsgarantie gemäss Gemeindeversammlungsbeschluss der Gemeinde G.___ vom 17. September 2001 zu berechnen;
4. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
In seiner Klageantwort vom 1. September 2005 (Urk. 6) liess der Kanton Zürich auf Abweisung der Klage schliessen und die Beiladung der politischen Gemeinde G.___ beantragen. Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Urk. 12 und 15). Mit Verfügung vom 5. Januar 2006 (Urk. 16) wurde die politische Gemeinde G.___ zum Prozess beigeladen. Der Gemeinderat G.___ nahm binnen hierzu angesetzter Frist mit Eingabe vom 19. Januar 2006 (Urk. 18) zum vorliegenden Prozess Stellung. Während der Kanton Zürich am 3. Februar 2006 darauf verzichtete, sich zu den Vorbringen des Gemeinderates G.___ zu äussern, liess A.___ am 16. Februar 2006 eine weitere Eingabe ins Recht reichen (Urk. 23). Mit Verfügung vom 17. Februar 2006 (Urk. 24) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den §§ 36 bis 39 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal (nachfolgend BVK-Statuten) in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung richtete die BVK unter gewissen Bedingungen Leistungen bei unverschuldeter Nichtwiederwahl oder Entlassung aus. Diese Bestimmungen wurden zwar per 1. Januar 2005 ersatzlos aufgehoben, kommen aber im vorliegenden Fall, da sich der zu beurteilende Sachverhalt vor Aufhebung der genannten Bestimmungen verwirklichte, unbestrittenermassen noch zur Anwendung. Sie werden im Folgenden ohne einen auf die inzwischen erfolgte Ausserkraftsetzung hinweisenden Zusatz zitiert.
1.2 Eine versicherte Person kann gemäss § 36 Abs. 1 der BVK-Statuten, wenn sie nach Vollendung des fünfzigsten Altersjahres und vor Vollendung des sechzigsten Altersjahres unverschuldet nicht wiedergewählt oder entlassen wird und trotz nachgewiesener Bemühungen keine zumutbare Arbeit findet, anstelle einer Freizügigkeitsleistung Anspruch auf eine Rente erheben, falls das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat.
Als unverschuldet gilt nach § 36 Abs. 2 Satz 1 der BVK-Statuten eine Nichtwiederwahl oder Entlassung, wenn sie vornehmlich auf Gründe zurückzuführen ist, die von der versicherten Person nicht zu vertreten sind, wie Aufhebung der Stelle oder mangelnde Eignung.
1.3 Die Auslegung der fraglichen Bestimmungen hat - da es sich bei der betroffenen Vorsorgeeinrichtung um eine solche des öffentlichen Rechts handelt (§ 2 des Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal) - nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu geschehen (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen J. vom 18. Juli 2002, B 10/99, Erw. 5a mit Hinweisen). Denn anders als bei den privatrechtlichen Vorsorgeträgern, bei denen das Rechtsverhältnis zu den Versicherten im Bereich der freiwilligen Vorsorge auf dem Vorsorgevertrag beruht, dessen Auslegung folgerichtig nach Vertrauensprinzip unter Berücksichtigung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln erfolgt, weist das dem öffentlichen Recht unterstehende Vorsorgeverhältnis keine vertraglichen Elemente auf.
Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, das heisst eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter anderem dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben.
2.
2.1 Der Kläger liess zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen, dass es der Beklagte unterlassen habe, ihn rechtzeitig darüber zu informieren, dass er anstelle der Freizügigkeitsleistung einen Anspruch auf Leistungen bei unverschuldeter Entlassung (Rente und Überbrückungszuschuss) gehabt habe. Der Beklagte wäre aber nach der ihm gemäss Art. 8 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) obliegenden Informationspflicht gehalten gewesen, den Kläger über die genannten reglementarischen Ansprüche aufzuklären. Das entsprechende Formular der BVK (Austrittsmeldung; Urk. 2/15) erweise sich als lückenhaft. Es seien lediglich folgende Austrittsgründe aufgeführt: freiwilliger Austritt, Invalidität (Unfall oder Krankheit) sowie Tod (Unfall oder Krankheit). Zudem sei noch vermerkt, dass für Altersrücktritte ein spezielles Formular zu verwenden sei. Es fehle jedoch eine Rubrik, die bei einem unfreiwilligen Austritt angekreuzt werden könnte. Die Verletzung der Informationspflicht durch den Beklagten habe zur Folge, dass er sich nicht darauf berufen könne, dass der Kläger sich die Freizügigkeitsleistung habe auszahlen lassen und damit diese Leistung (anstelle der Leistungen bei unverschuldeter Entlassung) gewählt habe. Wie der Bezirksrat G.___ festgehalten habe, sei der Kläger aus unsachlichem Grund, also unverschuldet entlassen worden. Da das Arbeitsverhältnis zudem länger als drei Jahre gedauert habe und der Kläger bei der Entlassung bereits 56 Jahre alt gewesen sei, habe er Anspruch auf Leistungen bei unverschuldeter Entlassung. Die Überweisung der Freizügigkeitsleistung sei somit rückgängig zu machen und dem Kläger stattdessen eine Rente und einen Überbrückungszuschuss wegen unverschuldeter Entlassung auszurichten.
2.2 Demgegenüber liess der Beklagte im Wesentlichen vortragen, dass die BVK die dem Kläger zustehende Freizügigkeitsleistung (da dieser keine Anweisungen zur Verwendung der Mittel gegeben habe) auf ein neu eröffnetes, auf den Kläger lautendes Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank überwiesen habe. In der Folge habe der Kläger dieses Freizügigkeitskonto aufgelöst und das Kapital wegen Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit bezogen. Erst später seien Leistungen wegen unverschuldeter Entlassung geltend gemacht worden. Die Auffassung des Klägers, wonach die BVK ihn beim Austritt nicht auf alle möglichen Formen der Aufrechterhaltung des Vorsorgeschutzes hingewiesen habe, namentlich die Geltendmachung von Leistungen wegen unverschuldeter Entlassung, die auch der Aufrechterhaltung des Vorsorgeschutzes dienten, treffe nicht zu. Leistungen wegen unverschuldeter Entlassung zu beanspruchen, bedeute vielmehr, Versicherungsleistungen geltend zu machen. Das sei nur möglich, wenn ein Vorsorgefall eingetreten sei. Die Aufrechterhaltung des Vorsorgeschutzes in zulässiger Form betreffe dagegen den Freizügigkeitsfall, nämlich gerade den Austritt ohne Vorsorgefall. Aus einer angeblichen Verletzung gesetzlicher Auskunfts- oder Hinweispflichten könne der Kläger somit von vornherein nichts für sich ableiten. Er habe zudem gewusst oder hätte bei Anwendung genügender Sorgfalt mindestens wissen können, dass die unverschuldete Entlassung ein möglicher Vorsorgefall gewesen sei.
2.3 Die Beigeladene führte im Wesentlichen aus, sie betrachte das Vorgehen des Klägers als wider Treu und Glauben. Auch nach Eintritt der Rechtskraft des bezirksrätlichen Entscheids habe der Kläger zunächst nicht eine Rentenleistung geltend gemacht, sondern auf seinem Status als selbständig Erwerbstätiger verwiesen und bestätigt, dass er die Pensionskassenbeiträge ausbezahlt erhalten habe. Dass er knapp zwei Monate später eine neue Forderung (mit völlig neuer Begründung) gestellt habe, sei undurchsichtig und nicht nachvollziehbar.
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob der Kläger (nach wie vor) Anspruch auf Leistungen bei unverschuldeter Entlassung im Sinne der §§ 36 ff. der BVK-Statuten hat. Umstritten ist dabei unter den Parteien im Wesentlichen die Frage, ob der Kläger die ihm zustehende Wahl zwischen Freizügigkeitsleistung und Leistungen bei unverschuldeter Entlassung rechtsgültig ausgeübt hat beziehungsweise auf seine Wahl zurückkommen kann, weil der Beklagte seinen gesetzlichen Informationspflichten nicht nachgekommen ist.
3.2
3.2.1 Nach Art. 8 Abs. 2 FZG muss die Vorsorgeeinrichtung die Versicherten auf alle gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Möglichkeiten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes hinweisen; namentlich muss sie die Versicherten darauf aufmerksam machen, wie diese den Vorsorgeschutz für den Todes- und Invaliditätsfall beibehalten können.
Welche Möglichkeiten diesbezüglich bestehen, erwähnt das FZG nicht. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) bestimmt, dass der Vorsorgeschutz durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten bleibe. Weitere Möglichkeiten sind den einschlägigen Bestimmungen (Art. 10 ff. FZG) nicht zu entnehmen (vgl. auch Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2005, Rz. 1081 ff.). Auch die BVK-Statuten sehen keine anderen Möglichkeiten zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes vor. § 43 der BVK-Statuten, welche Bestimmung die Marginalie Verwendung der Freizügigkeitsleistung trägt, sieht vor, dass die Freizügigkeitsleistung der registrierten Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen wird (Abs. 1) oder (falls dies nicht möglich sein sollte) der Vorsorgeschutz nach Wahl der versicherten Person durch Errichtung einer Freizügigkeitspolice oder eines Freizügigkeitskontos aufrechterhalten wird (Abs. 2 Satz 1).
3.2.2 Soweit der Kläger geltend machen liess, dass auch Leistungen bei unverschuldeter Entlassung zu den Möglichkeiten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes im Sinne von Art. 8 Abs. 2 FZG gehörten, findet seine Auffassung weder im Gesetz (FZG) beziehungsweise der Verordnung (FZV) noch in den BVK-Statuten eine Stütze. Allein schon der Wortlaut des Art. 8 Abs. 2 FZG macht deutlich, dass unter die Wendung Möglichkeiten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes nicht auch Rentenleistungen zu subsumieren sind. Aber auch aus systematischen Gründen gelangt man zum gleichen Schluss. Das FZG stellt nämlich in Art. 1 Abs. 1 klar, dass es im Rahmen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge die Ansprüche der Versicherten im Freizügigkeitsfall regelt. Der Freizügigkeitsfall wird in Art. 2 Abs. 1 FZG definiert; dabei handelt es sich um einen Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung, bevor ein Vorsorgefall eingetreten ist. Mit anderen Worten werden gerade Rentenleistungen (eben Vorsorgefälle) vom Geltungsbereich des FZG ausgenommen. Nichts anderes ergibt auch eine Auslegung der BVK-Statuten. So werden Leistungen bei unverschuldeter Entlassung in den §§ 36 ff. unter dem Titel Versicherungsleistungen (Ziffer II.2 lit. d) behandelt, während Freizügigkeitsleistungen in den §§ 42 ff. unter dem Titel Austritt ohne Versicherungsfall geregelt werden.
3.2.3 Daraus folgt, dass Art. 8 Abs. 2 FZG im vorliegenden Kontext nicht zur Anwendung kommt beziehungsweise der Kläger nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten kann, dass ihn der Beklagte nicht besonders darüber aufgeklärt hat, dass ihm allenfalls Leistungen der weitergehenden beruflichen Vorsorge infolge unverschuldeter Entlassung zustehen könnten.
Angesichts dieses Zwischenresultats kann ausdrücklich offen bleiben, ob der Kläger angesichts dessen, dass er im fraglichen Zeitpunkt rechtskundig vertreten war und die BVK-Statuten in der Zürcher Gesetzessammlung publiziert wurden, überhaupt nach Treu und Glauben auf eine Verletzung von (standardisierten) Informationspflichten berufen könnte.
3.3
3.3.1 Aus den Akten - nicht zuletzt auch aus dem Vortrag des Klägers (vgl. Urk. 1 S. 7) - geht hervor, dass er sich das bei der Zürcher Kantonalbank liegende Freizügigkeitsguthaben hat auszahlen lassen, weil er eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte. Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG in Verbindung mit Art. 14 FZV war diese Auszahlung rechtmässig.
Spätestens als der Kläger mit dem Begehren um Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung an die Zürcher Kantonalbank gelangte, machte er durch konkludente Handlung von seinem in § 36 Abs. 1 der BVK-Statuten verbrieften Wahlrecht Gebrauch und wählte die Freizügigkeitsleistung (anstelle der Leistungen bei unverschuldeter Entlassung). Damit übte er ein Gestaltungsrecht aus, das er einseitig nicht mehr rückgängig machen kann. Die Ausübung eines Gestaltungsrechts ist nämlich grundsätzlich unwiderruflich (Peter Gauch/Walter R. Schluep/Jörg Schmid/Heinz Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 30 Rz. 156 mit Hinweisen). Diese Selbstbindung des Erklärenden wird durch das Schutzbedürfnis des betroffenen Erklärungsgegners gerechtfertigt, der nicht der wiederholten Willkür des Berechtigten (durch mehrfache Gestaltung) ausgesetzt sein soll, weshalb die Bindung entfallen muss, wenn es im Einzelfall an einem schützenswerten Interesse des Betroffenen an der Unwiderruflichkeit der Gestaltungserklärung fehlt (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., S. 30 Rz. 157 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall besteht kein Grund von der Unwiderruflichkeit des vom Kläger ausgeübten Wahlrechts zugunsten einer Freizügigkeitsleistung beziehungsweise der Barauszahlung derselben abzuweichen. Die BVK hat nämlich sehr wohl ein schützenswertes Interesse daran, dass die Wahlerklärungen ihrer Versicherten grundsätzlich unwiderruflich sind. Dies leuchtet bereits aus buchhalterischen beziehungsweise anlagepolitischen Gründen ohne weiteres ein.
Es kann vorliegend ausdrücklich offen bleiben, ob der Kläger bereits mit der widerspruchslosen Entgegennahme der Freizügigkeitsleistung auf dem für ihn errichteten Konto und dem anschliessenden stillschweigenden Halten dieser Position durch konkludente Handlung die Freizügigkeitsleistung wählte, weil - wie bereits ausgeführt - diese unwiderrufliche Wahl spätestens durch das Begehren der Barauszahlung erfolgte.
3.3.2 Auch das Vorbringen des Klägers, er habe erst nach dem rechtskräftigen Entscheid des Bezirksrats G.___ geltend machen können, dass es sich um eine unverschuldete Entlassung gehandelt habe (vgl. etwa Urk. 12 S. 4), erweist sich nicht als stichhaltig. Wie der Beklagte dagegen zu Recht einwandte (vgl. Urk. 6 S. 4), ging es vor dem Bezirksrat G.___ nicht um die Frage, ob die Entlassung verschuldet oder unverschuldet war. Dem Kläger wurde von der Gemeinde G.___ nie irgendein Verschulden vorgeworfen. Er wurde entlassen, weil seine Arbeitsstelle im Zuge einer Reorganisation aufgehoben wurde, wie er selbst ausführen liess (vgl. etwa Urk. 1 S. 4). Dabei handelt es sich um einen geradezu klassischen Fall einer unverschuldeten Entlassung, der in § 36 Abs. 2 der BVK-Statuten als erstes Beispiel genannt wird. Im bezirksrätlichen Verfahren ging es dann aber darum, ob die Kündigung aus einem sachlich zureichenden Grund erfolgte und insbesondere - im Sinne von § 16 Abs. 1 lit. b der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz - ob dem Kläger eine zumutbare andere Stelle offeriert worden sei oder nicht, was der Bezirksrat verneinte, deshalb von einer Kündigung ohne sachlich zureichenden Grund ausging und dem Kläger eine entsprechende Entschädigung zusprach (vgl. Urk. 2/2 Erw. 4.2). Dass die Kündigung unverschuldet war, lag niemals im Streit und war von Anfang an klar.
Der Kläger verkennt den Unterschied zwischen einer verschuldeten beziehungsweise unverschuldeten Entlassung einerseits und einer Entlassung aus sachlich gerechtfertigtem respektive sachlich nicht gerechtfertigtem Grund andererseits. Ob ein Anspruch aus § 36 ff. der BVK-Statuten besteht beurteilt sich nach Massgabe der ersten Unterscheidung (verschuldet/unverschuldet). Ob eine Entlassung zusätzlich auch noch ohne sachlichen Grund und damit missbräuchlich erfolgte, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter relevant.
Demzufolge erweist sich das Vorbringen des Klägers, er habe zuerst den bezirksrätlichen Entscheid abwarten müssen (beziehungsweise dessen Rechtskraft), bereits im Ansatz als unzutreffend. Aber selbst wenn dem so wäre, würde das nichts daran ändern, dass er (spätestens) mit der von ihm begehrten Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung ein unwiderrufliches Gestaltungsrecht ausgeübt hatte. Wenn er schon den bezirksrätlichen Entscheid hätte abwarten wollen, dann hätte er vorher bei der BVK remonstrieren müssen beziehungsweise hätte sich das Freizügigkeitskapital auf keinen Fall auszahlen lassen dürfen.
3.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Klage abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Karin Goy
- Finanzdirektion des Kantons Zürich
- Politische Gemeinde G.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).