BV.2005.00085

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 7. Dezember 2006
in Sachen
H.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Peter
Landstrasse 20, 5412 Gebenstorf

gegen

Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse, Lebensversicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beklagte


Sachverhalt:
1.
1.1     H.___, geboren 1971, war von Januar 1996 bis Ende Oktober 2000 als kaufmännische Angestellte bei der A.___ angestellt und bei der Sammelstiftung BVG der ELVIA Leben, Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft (heute: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, nachfolgend kurz als „Sammelstiftung“ bezeichnet) vorsorgeversichert.
         Mit Verfügung vom 13. Januar 2004 (Urk. 22/19) sprach die Sozialversiche- rungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, der Versicherten eine auf einem Invaliditätsgrad von 44 % basierende Viertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Januar 2002 zu (samt entsprechender Kinderrente). Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte seit Januar 2001 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. zum Ganzen etwa Urk. 1 S. 2 und S. 4 sowie Urk. 7 S. 3).
1.2     In der Folge wandte sich die Versicherte Anfang Februar 2004 an die Sammelstiftung und ersuchte um Prüfung allfälliger berufsvorsorgerechtlicher Ansprüche (vgl. Urk. 1 S. 4). Die Sammelstiftung bestritt mit Schreiben vom 16. Februar 2004 (Urk. 2/3) ihre Leistungspflicht. In der Folge entwickelte sich zwischen den Parteien ein kontroverser Briefwechsel, der jedoch zu keinem Resultat führte (vgl. Urk. 2/4 und 2/6).

2.       Mit Eingabe vom 10. August 2005 (Urk. 1) liess die Versicherte Klage gegen die Sammelstiftung erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
1.    Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. November 2001 eine Rente zuzusprechen, zuzüglich 5 % Zins seit Einreichung der Klage.
2.    Es sei der Klägerin die Vernehmlassung der Beklagten zur Stellungnahme zuzustellen.
3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
         Die Sammelstiftung schloss in ihrer Klageantwort vom 17. Oktober 2005 (Urk. 7) auf Abweisung der Klage. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 14 und 17). Am 20. Dezember 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 18). Mit Verfügung vom 17. Juli 2006 (Urk. 19) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen der Versicherten beigezogen (vgl. Urk. 22/1-36). Am 23. August 2006 wurde den Parteien Frist zu Stellungnahme zu den beigezogenen Akten angesetzt (Urk. 23; vgl. auch Urk. 24/1-3). Die Sammelstiftung verzichtete mit Eingabe vom 8. September 2006 (Urk. 25) auf eine Stellungnahme; die Versicherte liess sich nicht vernehmen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
2.3     Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.4     Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 6. Juni 2001, B 64/99, Erw. 5.a).
2.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu.
         Die angemessene Sanktion eines Eröffnungsfehlers lässt sich dabei nicht in allgemeiner Weise umschreiben, sondern hängt vom Einzelfall ab. Sie resultiert aus einer Interessenabwägung, deren Sinn und Ziel darin liegt, die Partei vor Nachteilen zu schützen, die sie infolge des Mangels erleiden würde (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. Oktober 2005 i.S. S., B 91/04, mit Hinweisen). Das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins IV-Verfahren wird namentlich dann gegenstandslos, wenn sich dieser im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten hält oder sich gar darauf abstützt. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des IV-Entscheids zum Zuge. Mit anderen Worten: Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im IV-Verfahren beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Februar 2004 i.S. F., B 39/03, Erw. 3.1; 2. Dezember 2004 i.S. W., B 51/04, je mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 130 V 273 f. Erw. 3.1).
2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Die Klägerin liess zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen, dass sie von Januar 1996 bis zum 31. Oktober 2000 bei der A.___ angestellt und bei der Beklagten bis Ende November 2000 vorsorgeversichert gewesen sei. Die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, sei eingetreten, als sie noch bei der Beklagten versichert gewesen sei, woraus sich deren Leistungspflicht ergebe. Sie habe nämlich schon im Juni 2000 an einer Sehstörung auf dem rechten Auge gelitten. Im November 2000 sei schliesslich auch auf dem linken Auge eine Sehstörung aufgetreten. Im Dezember 2000 stellte sich dann heraus, dass diese Sehstörungen Symptome einer Multiplen Sklerose (MS) seien. Gemäss Dr. med. B.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, sei die Klägerin in der Zeit zwischen Juni 2000 und Januar 2001 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Zu beachten sei, dass die Klägerin ab Ende Mai 2000 effektiv nicht mehr gearbeitet habe (Ferienbezug, Kompensation Überzeit und Mutterschaftsurlaub) und bis zum Januar 2001 ohnehin nicht vorgehabt habe, ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Deshalb habe sie vom damals behandelnden Arzt auch niemals ein Zeugnis verlangt, das für die Zeit vor Januar 2001 Aufschluss über die Arbeitsunfähigkeit gebe. Tatsache sei, dass sie bereits seit Juni 2000 aufgrund der MS arbeitsunfähig sei, was sie auch in ihrer IV-Anmeldung deklariert habe. Die IV-Stelle habe demzufolge den Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Beginn des Wartejahres) offensichtlich unrichtig festgelegt.
3.2 Demgegenüber machte die Beklagte im Wesentlichen geltend, dass die IV-Stelle den Beginn der einjährigen Wartefrist gestützt auf die medizinischen Akten auf Januar 2001 festgesetzt habe. Die entsprechende Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen, so dass die Klägerin an diese Festsetzung gebunden sei. Selbst bei freier Prüfung der IV-Verfügung käme man angesichts der medizinischen Aktenlage ohne weiteres zum Schluss, dass die relevante Arbeitsfähigkeit erst im Januar 2001 eingetreten sei (und nicht schon im Sommer 2000). Die Festlegung des Beginns des Wartejahrs in der rechtskräftigen IV-Verfügung erweise sich demzufolge als zutreffend und rechtens. Jedenfalls könne nicht die Rede davon sein, die Festlegung des Beginns des Wartejahres sei offensichtlich unhaltbar, was nach höchstrichterlicher Praxis die unabdingbare Voraussetzung dafür wäre, damit von der rechtskräftigen Rentenverfügung der IV-Stelle abgewichen werden könnte. Angesichts dessen, dass die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses beziehungsweise der Nachdeckung gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG, also nach dem 30. November 2000, eingetreten sei, erweise sich die Beklagte als nicht leistungspflichtig, weshalb die Klage abzuweisen sei.

4.
4.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, eintrat, als die Klägerin bei der Beklagten vorsorgeversichert war. Mit anderen Worten liegt die zeitliche und sachliche Konnexität zwischen der eingetretenen Invalidität und der - von der Klägerin behaupteten und von der Beklagten bestrittenen - bis Ende November 2000 (Ende der Nachdeckungsfrist) allenfalls vorhanden gewesenen Arbeitsunfähigkeit im Streit. Prozessentscheidend ist nach Lage der Dinge im Wesentlichen die Frage, ob die Klägerin bereits im Juni und/oder im November 2000 aufgrund der später diagnostizierten Multiplen Sklerose arbeitsunfähig war.
         Im vorliegenden Fall ist dabei zu beachten, dass die Klägerin laut der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, vom 13. Januar 2004 (Urk. 22/19), womit ihr eine Viertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Januar 2002 zugesprochen wurde, erst seit Januar 2001 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (Beginn der Wartefrist). Nach dem in Erw. 2.5 Dargelegten erweist sich in casu der Umstand, dass die Beklagte nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, als unerheblich, denn die Beklagte beruft sich in Bezug auf den Zeitpunkt des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit auf den Entscheid der Invalidenversicherung. Demzufolge ist das hiesige Gericht grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung gebunden. Vorbehalten bleibt einzig die Rüge der offensichtlichen Unrichtigkeit. Im vorliegenden Kontext bedeutet dies, dass lediglich geprüft werden kann, ob der Entscheid der IV-Stelle, den Beginn des Wartejahres auf Januar 2001 festzulegen, offensichtlich unrichtig war, denn nur dann darf in diesem Verfahren zu einer selbständigen Prüfung des Arbeitsunfähigkeiteintrittes geschritten werden (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 101 f. mit Hinweis).
4.2     Dr. med. C.___, Spezialärztin FMH für Radiologie, von der Klinik Im Schachen führte in ihrem Bericht vom 24. November 2000 (Urk. 22/33/2) aus, es fänden sich multiple cerebrale Demyelisationen. Aufgrund der Lagen sei dies vereinbar mit einer Encephalomyelitis disseminata (MS).
         Dr. med. D.___, Augenarzt FMH, äusserte sich am 28. November 2000 dahingehend, dass er von der Klägerin im Juni 2000 erstmals wegen einer Visusstörung rechts, die sich als Retrobulbärneuritis erwiesen habe, konsultiert worden sei. In der Folge sei eine weitgehende Besserung bei Spontanverlauf eingetreten, doch sei es kürzlich zu einer Retrobulbärneuritis am anderen Auge gekommen, die sich jetzt ebenfalls in deutlicher Remission befinde. Hinter jeder Retrobulbärneuritis könne eine MS stecken. Diese Diagnose dürfe jedoch nur per exclusionem und nach längerem Verlauf gestellt werden. Angesichts des MRI-Befundes sei eine MS tatsächlich möglich. Deshalb seien neurologische Abklärungen notwendig (Urk. 22/33/4).
         Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 22. Dezember 2000 (Urk. 22/33/5) eine Multiple Sklerose, primär schubförmig verlaufend, eine Retrobulbärneuritis rechts im Juni 2000 und eine Retrobulbärneuritis links im November 2000. Die Klägerin habe ihm erklärt, dass sie ein zweites Kind haben möchte. Er habe mit ihr die Frage einer Schwangerschaft ausführlich diskutiert. Angesichts dessen, dass sich im Neurostatus - von einer leichten Visuseinschränkung abgesehen - bislang keine klinisch manifesten Ausfälle fänden, sehe er keinen Grund, der Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt von einer zweiten Schwangerschaft abzuraten. Er habe ihr allerdings auch gesagt, dass eine immunmodulatorische Behandlung im Falle eines erneuten Schubes nach der abgeschlossenen zweiten Schwangerschaft begonnen werden sollte.
         Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt in seinem Bericht vom 20. August 2002 (Urk. 22/33/1) fest, dass er die Klägerin seit November 2000 behandle. Seit Januar 2001 sei sie zu 50 % arbeitsunfähig. Seit diesem Zeitpunkt benötige sie bei alltäglichen Lebensverrichtungen Hilfe. Seit Januar 2001 verspüre die Klägerin wechselhafte Schwächen und Schmerzen in Armen und Beinen.
         Dr. B.___ erklärte am 23. Juni 2003, die MRI-Untersuchung vom November 2000 habe einige für Multiple Sklerose typische Herde nachgewiesen. Da der Verlauf eher gutartig gewesen sei, sei auf eine immunmodulatorische Therapie verzichtet worden. Im Januar 2001 seien dann Gefühlsstörungen an den Beinen aufgetreten, die nicht vollständig regredient gewesen seien (Urk. 22/27/1). Am 18. August 2003 attestierte Dr. B.___ der Klägerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 22/26).
         In ihrem Bericht vom 31. August 2004 (Urk. 22/14) diagnostizierte Dr. B.___ eine Multiple Sklerose primär schubförmig progredient sowie ein primäres Antiphospholipidsyndrom. Die Klägerin habe vor Kurzem ihr zweites Kind geboren. Seit zwei Wochen leide sie vermehrt unter Gefühlsstörungen und Kraftlosigkeit im rechten Arm und Bein. Der neurologische Befund sei unverändert (mit leichter Veränderung der Tiefensensibilität, generalisierter Bradykinese und verminderter Belastbarkeit). Die Klägerin sei in ihrer Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt.
         Mit Zeugnis vom 1. November 2004 (Urk. 2/7) bestätigte Dr. B.___, dass sie die Klägerin seit Februar 2001 betreue. Sie leide unter einer entzündlichen Erkrankung des Zentralnervensystems. Gemäss den ihr zur Verfügung gestellten Akten sei die Krankheit im Juni 2000 mit einer Retrobulbärneuritis rechts zum ersten mal ausgebrochen. Der zweite Schub sei im November 2000 erfolgt. Aufgrund der Akten sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom Juni 2000 bis Januar 2001 als Büroangestellte zu attestieren.
4.3 Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist erstellt, dass die Klägerin an einer Multiplen Sklerose leidet und dass diese Krankheit erstmals im Sommer 2000 symptomatisch geworden war. Weiter ist erstellt, dass die Klägerin aufgrund der Multiplen Sklerose invalid ist. Den medizinischen Akten kann jedoch kein echtzeitlich dokumentierter Anhaltspunkt dafür entnommen werden, dass die Klägerin bereits im Sommer 2000 beziehungsweise bis zum 30. November 2000 aufgrund der Multiplen Sklerose arbeitsunfähig geworden war.
         Soweit Dr. B.___ in ihrem Zeugnis vom 1. November 2004 (Urk. 2/7) bestätigte, dass die Klägerin vom Juni 2000 bis Januar 2001 als Büroangestellte zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, ist zu beachten, dass die Klägerin erst seit Februar 2001 von Dr. B.___ betreut wird. Mit anderen Worten postulierte Dr. B.___ retrospektiv (und ohne nähere Begründung) eine Arbeitsunfähigkeit. Demgegenüber legte Dr. F.___, der die Klägerin seit November 2000 behandelte, den Beginn der 50%igen Arbeitsunfähigkeit auf Januar 2001 fest und erklärte, dass die Klägerin seit diesem Zeitpunkt Hilfe bei alltäglichen Lebensverrichtungen benötige und wechselhafte Schwächen und Schmerzen in Armen und Beinen verspüre (Urk. 22/33/1). Auch Dr. B.___ erklärte, dass - nach anfänglich eher gutartigem Verlauf - im Januar 2001 Gefühlsstörungen an den Beinen aufgetreten seien (Urk. 22/27/1). Zu beachten ist zudem, dass Dr. E.___ in seinem Bericht vom 22. Dezember 2000 (Urk. 22/33/5) der Klägerin angesichts ihres Neurostatus nicht von einer zweiten Schwangerschaft abriet (Urk. 22/33/5), was als weiteres Indiz dafür zu werten ist, dass die Klägerin erst mit dem Krankheitsschub vom Januar 2001 arbeitsunfähig wurde.
         Als Fazit lässt sich festhalten, dass aufgrund der medizinischen Akten davon auszugehen ist, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, erst im Januar 2001 eintrat. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass die entsprechende Feststellung der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Beginn des Wartejahres im Januar 2001) offensichtlich unrichtig war. Sie steht vielmehr im Einklang mit den echtzeitlichen medizinischen Feststellungen.
         Das von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Argument, dass sie vor Januar 2001 aufgrund ihrer Mutterschaft gar nicht habe arbeiten wollen, weshalb sie von den Ärzten nie verlangt habe, eine frühere Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen, verfängt nicht. Zum einen war der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auch im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren von Relevanz hinsichtlich des Beginns des Wartejahres und damit auch des Rentenbeginns. Zum anderen erklärte Dr. D.___ der IV-Stelle des Kantons Aargau auf entsprechende Anfrage ausdrücklich, dass die Klägerin als Büroangestellte und auch als Hausfrau ab Januar 2001 zu 50% arbeitsunfähig sei (Urk. 22/33/1). Die Einwendung der Klägerin ist deshalb nicht stichhaltig. Wäre sie nach Ansicht von Dr. D.___ bereits vor Januar 2001 arbeitsunfähig gewesen - sei es als Büroangestellte, sei es als Hausfrau -, hätte er dies zuhanden der IV-Stelle attestiert. Aus dem Bericht von Dr. D.___ geht zudem - wie bereits ausgeführt - der Grund hervor, weshalb ab Januar 2001 neu von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen war: Es war zu einem Beschwerdeschub gekommen (Schwächen und Schmerzen in Armen und Beinen).
4.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Feststellung der IV-Stelle des Kantons Aargau in der rechtskräftigen Verfügung vom 13. Januar 2004 (Urk. 22/19), wonach die Versicherte seit Januar 2001 arbeitsunfähig sei (Beginn der Wartefrist), durch die echtzeitlichen medizinischen Akten gestützt wird. Diesen Akten kommt in beweismässiger Hinsicht grosses Gewicht zu. Zudem sind sie in sich stimmig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründet. Jedenfalls lässt sich nicht behaupten, dass der Entscheid der IV-Stelle des Kantons Aargau offensichtlich unhaltbar oder offensichtlich unrichtig war.
         Demzufolge ist die Klage, weil die relevante Arbeitsunfähigkeit erst eintrat, als die Klägerin nicht mehr bei der Beklagten vorsorgeversichert war, abzuweisen.

5.       Die unterliegende Klägerin wäre im vorliegenden Verfahren nur kosten- und entschädigungspflichtig, wenn ihr im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vorzuwerfen wäre, sie habe sich mutwillig oder leichtsinnig verhalten. Da davon nicht die Rede sein kann, ist der Antrag der obsiegenden Beklagten auf Zusprechung einer Prozessentschädigung abzuweisen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Peter
- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).