Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 21. Juni 2007
in Sachen
S.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli
Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur
gegen
Kanton Zürich
Beklagter
vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich
diese vertreten durch Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich
weitere Verfahrensbeteiligte:
T.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1. S.___, geboren am 23. Juli 1943, war bei der Fachschule T.___ seit 1978 als Auto-Fachlehrer angestellt (Urk. 2/2). Das Personal dieser Stiftung ist bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) im Rahmen des Versicherungsvertrages vorsorgeversichert.
Am 4. Juni 2004 schlug die Fachschule T.___ S.___ eine Änderung der Anstellungsbedingungen per 1. Januar 2005 vor, welche dieser ablehnte. Sie kündigte daher am 18. Juni 2004 das Arbeitsverhältnis per Ende Dezember 2004, unterbreitete S.___ aber auf diesen Zeitpunkt hin einen neuen, ihren geänderten operativen und strategischen Reglementen angepassten Arbeitsvertrag, für dessen vorbehaltlose Annahme sie ihm eine Frist bis zum 19. Juli 2004 setzte (Urk. 2/7). Da S.___ den Änderungen weiterhin nicht zustimmte, endete das Arbeitsverhältnis Ende Dezember 2004.
Die BVK teilte S.___ am 10. Januar 2005 mit, dass er ab dem 1. Januar 2005 aufgrund seines Rücktritts altershalber Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe von Fr. 5'602.85 zuzüglich Überbrückungszuschuss von Fr. 2'057.25 habe (Urk. 2/10). Der Versicherte stellte sich auf den Standpunkt, er sei altershalber entlassen worden, weshalb bei der Berechnung der Altersrente von einem höheren Sparguthaben auszugehen sei (Urk. 10/9). Seine diesbezügliche Einsprache wurde von der BVK am 17. Februar 2005 abgewiesen (Urk. 2/11-12).
2. Am 11. August 2005 liess S.___ durch seinen Anwalt gegen den durch die BVK beziehungsweise die Finanzdirektion vertretenen Kanton Zürich Klage mit dem Rechtsbegehren erheben, dieser sei zur Ausrichtung einer Altersrente im Sinne von § 11 des Versicherungsvertrages zu verpflichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu dessen Lasten (Urk. 1). Mit Klageantwort vom 16. September 2005 (Urk. 6) wurde auf Klageabweisung geschlossen. Dem prozessualen Antrag, die Fachschule T.___ im Hinblick darauf, dass diese die eingeklagte Rente zu finanzieren habe, zum Verfahren beizuladen, wurde mit Verfügung vom 13. Oktober 2005 entsprochen (Urk. 7). Mit Eingabe vom 9. November 2005 (Urk. 9) nahm die Fachschule T.___ zu den Rechtsschriften der Parteien Stellung und stellte den Antrag, die Klage sei abzuweisen. Diese Eingabe wurde den Parteien am 17. November 2005 zur abschliessenden Stellungnahme unterbreitet. Während der Beklagte auf eine Vernehmlassung verzichtete (Urk. 13), liess sich der Kläger dazu mit Eingabe vom 20. März 2006 vernehmen (Urk. 17). Am 21. März 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 18).
3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien und der Beigeladenen sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen. Frauen erwerben diesen Anspruch gestützt auf lit. e der Schlussbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision) in Verbindung mit Art. 62a Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) beziehungsweise mit der Zurücklegung des 62. Altersjahres, sofern sie vor 1942 geboren sind (Art. 13 Abs. 1 lit. b BVG; zu den Jahrgängen 1942 und 1943 vgl. Art. 62b Abs. 1 BVV 2). Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Art. 13 Abs. 2 erster Satz BVG).
1.2 Der zwischen der Finanzdirektion des Kantons Zürich und der Fachschule T.___ bestehende Versicherungsvertrages (VV) sieht die Möglichkeit der vorzeitigen Pensionierung vor. Nach § 10 Abs. 1 VV ist jede versicherte Person nach dem vollendeten 60. Altersjahr berechtigt, den Altersrücktritt zu erklären und eine Altersrente zu beziehen. Zudem ist der Arbeitgeber nach § 11 VV, der die Überschrift Entlassung altershalber trägt, berechtigt, versicherte Personen nach dem vollendeten 60. Altersjahr altershalber zu entlassen, falls sachlich ausreichende Gründe dies rechtfertigen. Der Entlassung altershalber ist die Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen gleichgestellt. Nach der Entlassung besteht Anspruch auf die Altersleistungen.
1.3 Während sich laut § 16 VV die Höhe der Altersrente bei Altersrücktritt aus dem im Zeitpunkt des Altersrücktritts vorhandenen Sparguthaben, multipliziert mit dem für diesen Zeitpunkt geltenden Umwandlungssatz, ergibt, sieht § 17 Abs. 1 VV vor, dass die Altersrente bei Entlassung einer versicherten Person durch den Arbeitgeber im Sinn von § 11 VV mit dem Umwandlungssatz im Alter 63 berechnet wird. Das massgebliche Sparguthaben besteht ebenfalls aus dem Sparguthaben im Entlassungszeitpunkt. Doch kommen Spargutschriften ohne Zins bis zum Alter 63 hinzu, die aufgrund des versicherten Lohnes im Entlassungszeitpunkt berechnet werden. Die sich daraus ergebende Rente wird für jeden Monat vor dem 63. Altersjahr um 1/6 % gekürzt. Gemäss § 68 Abs. 2 VV finanziert der Arbeitgeber der Versicherungskasse die Ergänzung der Sparguthaben im Sinne von § 17 VV.
2. Der Kläger geht davon aus, dass eine Entlassung altershalber vorliege. Er habe die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht durch ein Fehlverhalten verursacht, sondern lediglich darauf beharrt, dass sein Arbeitsvertrag nicht gegen seinen Willen geändert werde. Die ihm gebotene Möglichkeit, das Anstellungsverhältnis zu geänderten Bedingungen weiterzuführen, sei unbeachtlich. Die in § 11 VV enthaltene Formulierung, falls sachlich ausreichende Gründe dies rechtfertigen, stamme aus dem kantonalen Personalrecht und sei für ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis nicht relevant, da eine Entlassung auch ohne sachliche Rechtfertigung stattfinden könne. Die BVK habe die Versicherten darüber informiert, dass bei einer Entlassung ab dem Alter 60 eine Entlassung altershalber grundsätzlich zu vermuten sei. Für die privatrechtlich Angestellten gelte dies analog; mit § 11 VV solle der Arbeitnehmer vor einer finanziellen Einbusse durch eine Kündigung nach Vollendung des 60. Altersjahres geschützt werden Eine Entlassung altershalber sei nur dann nicht anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer seine Entlassung selbst verschuldet habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall (Urk. 1, 17).
Der Beklagte und die beigeladene Fachschule T.___ machen geltend, dem Kläger sei ein neuer Arbeitsvertrag mit praktisch gleichem Inhalt angeboten worden. Lediglich die Altersentlastung im Umfang von zwei Lektionen sei entfallen, so dass er für den gleichen Lohn zwei zusätzliche Wochenlektionen hätte erteilen müssen. Die neuen Verträge seien von den meisten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen anstandslos unterzeichnet worden. Die dem Kläger erklärte und für ihn erkennbare Absicht der Fachschule T.___ im Zusammenhang mit der Kündigung sei nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern dessen Fortsetzung mit leicht modifiziertem Inhalt gewesen. Die Änderung sei derart geringfügig gewesen, dass ihm die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses zumutbar gewesen wäre. Der Verzicht darauf sei freiwillig und nicht unter dem Zwang unzumutbarer neuer Anstellungsbedingungen erfolgt. Da das Arbeitsverhältnis somit aus eigenem Antrieb beendet worden sei, liege ein freiwilliger Altersrücktritt vor und nicht eine Entlassung durch den Arbeitgeber (Urk. 6, 9).
3.
3.1 Strittig ist somit, ob ein Altersrücktritt im Sinne von § 10 VV oder eine Entlassung altershalber im Sinne von § 11 VV vorliegt.
Bei der Auslegung dieser Bestimmungen und des vorliegenden Versicherungsvertrages als solchem, durch den das im Dienst der Fachschule T.___ stehende Personal bei der Versicherungskasse für das Staatspersonal vorsorgeversichert wurde, ist zu beachten, dass es sich bei der Beamtenversicherungskasse um eine öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung handelt und deshalb die gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zur Anwendung gelangen. Denn anders als bei den privatrechtlichen Vorsorgeträgern, wo das Rechtsverhältnis zu den Versicherten im Bereich der weitergehenden Vorsorge auf dem so genannten Vorsorgevertrag beruht, dessen Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vorgenommen wird, weist das dem öffentlichen Recht unterstehende Vorsorgeverhältnis keine vertraglichen Elemente auf. Daran ändert der Umstand nichts, dass die vorliegend massgebenden Statuten der Beamtenversicherungskasse als Versicherungsvertrag bezeichnet werden (Urteil vom 18. Mai 2005 i.S. F., B 33/04, mit Hinweisen auf SZS 2003 S. 429 Erw. 5, 1997 S. 565 Erw. 3b, BGE 122 V 146 Erw. 4c, 116 V 193 Erw. 3a).
3.2 Der Altersrücktritt im Sinne von § 10 VV, der sich mit dem bis Ende 2004 gültig gewesenen § 9 der Statuten der Beklagten deckt, setzt die Kündigung durch die versicherte Person voraus. Allerdings gelangt die Altersrente unter den gegebenen Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung nicht automatisch zur Ausrichtung, sondern erst auf entsprechende Willenserklärung der versicherten Person hin (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. Mai 2005 i.S. F., B 33/04, Erw. 5.4).
Bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem vollendeten 60. Altersjahr des Arbeitnehmers handelt es sich stets um eine Entlassung altershalber. Soweit in § 11 die Berechtigung dazu vom Vorliegen sachlich ausreichender Gründe abhängig gemacht wird, so wird damit auf § 18 Abs. 2 des Personalgesetzes (PG) Bezug genommen, der bestimmt, dass die Kündigung durch den Staat nicht missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts sein darf und einen sachlich zureichenden Grund voraussetzt. Dies ist jedoch eine personalrechtliche beziehungsweise arbeitsrechtliche Frage (vgl. etwa Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Mai 2006, PB.2004.00036, Erw. 4). In vorsorgerechtlicher Hinsicht spielen die Gründe für die Kündigung indes keine Rolle, da einzig die Kündigung des Arbeitgebers nach dem vollendeten 60. Altersjahr Anknüpfungspunkt für die Altersleistungen darstellt. Die Entlassung altershalber löst daher in jedem Fall einen Anspruch auf Altersleistungen aus (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. Mai 2005 i.S. F., B 33/04, Erw. 5.4).
3.3 Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die zur Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses führt. Als Gestaltungsrecht ist sie bedingungsfeindlich. Bedingungen hingegen, deren Eintritt allein vom Willen des Erklärungsgegners abhängt, sind zulässig. Im Arbeitsvertragsrecht besteht die Möglichkeit der sogenannten Änderungskündigung. Eine Änderungskündigung im engeren Sinn liegt vor, wenn eine Partei den Arbeitsvertrag kündigt, aber gleichzeitig eine neue Vertragsofferte mit geänderten Bedingungen unterbreitet. Mit der Änderungskündigung wird in erster Linie nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezweckt, sondern dessen Weiterführung mit veränderten Pflichten und Rechten (BGE 123 III 246 S. 248 f. Erw. 3).
Mit der dem Kläger vorgeschlagenen Vertragsänderung bezweckte die Beigeladene die neuen operativen und strategischen Reglemente der Fachschule T.___ in dessen Arbeitsvertrag zu integrieren und die früheren Bestimmungen und Reglemente aufzuheben (Urk. 10/3). Wie von ihr und der Beklagten dargelegt, hatte dies im Wesentlichen zur Folge, dass die Jahreslektionen sich von 1068 auf 1120 erhöhten beziehungsweise die Altersentlastung von 4 auf 2 Lektionen pro Woche reduziert wurde (Urk. 6 S. 3, Urk. 9 S. 4 f.).
Diese Punkte betreffen einen wesentlichen Bestandteil des Einzelarbeitsvertrages, weshalb sie von der Beigeladenen nicht einseitig in Kraft gesetzt werden konnten, sondern der Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer bedurften. Unter Beachtung dieser Rechtslage sprach die Fachschule T.___ am 18. Juni 2004 (Urk. 2/7) gegenüber dem Kläger per Ende Dezember 2004 die Kündigung aus und unterbreitete ihm gleichzeitig eine Offerte zur Vertragsänderung. Da der Kläger diese Offerte nicht annahm, blieb es bei der von der Fachschule T.___ ausgesprochenen Kündigung.
Wenn auch der Zweck einer derartigen Änderungskündigung nicht primär die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sondern dessen inhaltliche Neugestaltung ist (vgl. Vischer, Der Arbeitsvertrag, Basel 2005, 3. A. S. 231), so ändert dies nichts daran, dass die Kündigung von der Fachschule T.___ ausgesprochen worden ist. Es kann ihr und der BVK daher nicht gefolgt werden, wenn sie geltend machen, bei dieser Ausgangslage sei der Arbeitsvertrag vom Kläger aufgelöst worden, weshalb von einem Altersrücktritt im Sinne von Art. 10 VV auszugehen sei. Dass die Bedingung, unter der die Kündigung der Fachschule T.___ hinfällig geworden wäre, nicht eingetreten ist, indem der Kläger den Antrag zum neuen, abgeänderten Arbeitsvertrag nicht angenommen hat, führt keineswegs zu einem Rollentausch und macht ihn nicht zur kündigenden Partei. Davon abgesehen stand es ihm - als Ausfluss der Vertragsfreiheit - frei, das Angebot der Fachschule T.___, das Arbeitsverhältnis unter den geänderten Bedingungen weiterzuführen, anzunehmen oder abzulehnen. Indem sich der Kläger für die ihm von der Fachschule T.___ mit der Kündigung vorgeschlagene endgültige Auflösung des Arbeitsvertrages entschied, ist der Sachverhalt denn auch vergleichbar mit der Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen, die laut § 11 Abs. 1 VV der Entlassung altershalber gleichgestellt ist. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist das von der Fachschule T.___ und der Beklagten vorgebrachte Argument, die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses wäre dem Kläger unter den neuen Bedingungen zumutbar gewesen, irrelevant.
3.4 Es liegt somit klarerweise eine Entlassung altershalber im Sinne von § 11 VV vor. Demnach hat der Kläger Anspruch auf Altersleistungen, deren Höhe nach den in § 17 VV festgelegten Kriterien zu berechnen ist. Die Klage ist daher gutzuheissen.
4. Ausgangsgemäss ist der Beklagte zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den anwaltlich vertretenen Kläger zu verpflichten. Die Entschädigung ist gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert aufgrund der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen und mit Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. Januar 2005 eine Altersrente im Sinne von § 11 des Versicherungsvertrages auszurichten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Georg Engeli
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
- T.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).