Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 6. Oktober 2005
in Sachen
La Suisse Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
Avenue de Rumine 13, Postfach 1307, 1001 Lausanne
Klägerin
gegen
E.___
Beklagter
Nach Einsicht in
die Eingabe vom 15. August 2005 (Urk. 1), mit der die La Suisse Lebens-Versicherungs-Gesellschaft Klage gegen E.___ erhob mit dem Rechtsbegehren, es sei der Beklagte zur Zahlung von Fr. 88'968.45 zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von Fr. 200.-- zu verpflichten, und es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1160.04 des Betreibungsamtes A.___ zu beseitigen,
sowie die übrigen Verfahrensakten;
unter dem Hinweis darauf, dass sich der Beklagte binnen der ihm mit Verfügung vom 18. August 2005 (Urk. 4; vgl. auch Urk. 5) angesetzten Frist nicht vernehmen liess;
in Erwägung, dass
gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann,
die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, dass sich der Beklagte ihr mit Vertrag vom 30. Januar 1985 (Urk. 2/101) angeschlossen habe und aus diesem Vorsorgeverhältnis ein Saldo zu ihren Gunsten in der Höhe von Fr. 88'968.45 bestehe,
der im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals (substantiiert) Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,
die eingeklagten Beitragsforderungen (inklusive Nebenkosten) vielmehr durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die diversen Rechnungen, Kontoauszüge, Lohnänderungsanzeigen und Mahnungen (Urk. 2/110-122, Urk. 2/124-125 und Urk. 2/129) sowie auf den Zahlungsbefehl vom 11. November 2004 (Urk. 2/128) und die Saldoberechnung vom 15. August 2005 (Urk. 2/130) hinzuweisen ist,
die ebenfalls eingeklagten Betreibungskosten hingegen nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. September 2001, B 61/00), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),
demzufolge die Klage teilweise gutzuheissen und der Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 88'968.45 zu bezahlen, und der in der Betreibung Nr. 1160.04 des Betreibungsamtes A.___ erhobene Rechtsvorschlag im genannten Umfang aufzuheben ist;
in weiterer Erwägung, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht zu qualifizieren ist, weshalb dem Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses zu auferlegen sind;
erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 88'968.45 zu bezahlen, und es wird der in der Betreibung Nr. 1160.04 (Zahlungsbefehl vom 11. November 2004) des Betreibungsamtes A.___ erhobene Rechtsvorschlag im genannten Umfang aufgehoben. Im Mehrbetrag (Zahlungsbefehlskosten) wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr: Fr. 2000.--
Schreibgebühren: Fr. 124.--
Zustellungsgebühren: Fr. 95.--
Total: Fr. 2'219.--
werden dem Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- La Suisse Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
- E.___
- Bundesamt Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).