Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 25. August 2005
in Sachen
Z.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
Bahnhofplatz 9, Postfach 976,
gegen
Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beklagte
Nach Einsichtnahme in die von Z.___, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis (Vollmacht vom 7. April 2005 [Urk. 3]), mit Eingabe vom 18. August 2005 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 2/1-12]) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich anhängig gemachte Klage gegen die Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft, mit dem Rechtsbegehren um Verpflichtung derselben zur Ausrichtung einer den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Erwerbsunfähigkeitsrente und zwar mit Wirkung ab dem 1. Juli 2001 nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 100 % und mit Wirkung ab dem 1. März 2005 nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 50 %, zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 16. August 2005, sowie zur Erbringung der weiteren gesetzlichen und reglementarischen Leistungen, namentlich zur prämienbefreiten Weiterversicherung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten (S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 1-2 und Ziff. 4);
unter Hinweis darauf, dass der Kläger in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Oehmke nachsuchen liess (Urk. 1 S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 3; vgl. Urk. 1 S. 5 f. Ziff. III/3 und Urk. 2/12);
in Erwägung, dass
der Kläger gegenüber der Beklagten im Wesentlichen gestützt auf Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) gesetzliche und reglementarische, das heisst obligatorische und gegebenenfalls überobligatorische Invalidenleistungen geltend macht (Art. 1 S. 3 Ziff. II und S. 3 ff. Ziff. III/1),
es sich bei der Beklagten indessen nicht um eine registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 48 ff. BVG (und auch nicht um eine nichtregistrierte Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89bis Abs. 6 des Schweizerisches Zivilgesetzbuches [ZGB]), sondern vielmehr um eine als Aktiengesellschaft konstituierte Versicherungseinrichtung handelt, welche die Lebensversicherung und alle übrigen Versicherungszweige, die eine Lebenversicherungsgesellschaft aufgrund der gesetzlichen Vorschriften betreiben kann, sowie die Rückversicherung in diesen Versicherungszweigen betreibt (vgl. Internet-Teilauszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt vom 22. August 2005 [Urk. 4/1]),
selbst wenn eine Vorsorgeeinrichtung die Deckung sämtlicher Risiken im Sinne von Art. 67 f. BVG einer Versicherungsgesellschaft übertragen hat, grundsätzlich zwischen dem Versicherten und der Versicherungsgesellschaft kein Rechtsverhältnis besteht, sondern eine Rechtsbeziehung vielmehr immer nur zwischen dem Versicherten und der Vorsorgeeinrichtung gegeben ist (Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 121 Rz 332),
nicht ersichtlich ist, dass irgendein direktes Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten bestünde (etwa aufgrund einer infolge eines Freizügigkeitsfalles bei dieser errichteten Freizügigkeitspolice nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [Freizügigkeitsgesetz/FZG] in Verbindung mit Art. 10 ff. FZG oder durch Direktbegünstigung als Destinatär in der weitergehenden Vorsorge durch die zuständige Vorsorgeeinrichtung in Sinne von Art. 76 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag [Versicherungsvertragsgesetz/VVG]; vgl. Stauffer, a.a.O., S. 122 Rz 333),
mithin die Passivlegitimation der Beklagten bezüglich der vorliegenden, auf Invalidenversicherungsleistungen gerichteten Klage zu verneinen ist,
die daraus folgende Klageabweisung nicht zu einem Rechtsverlust führt, steht es dem Kläger doch frei, gegebenenfalls nach Abschluss dieses Verfahrens die für sein Begehren einzig passivlegitimierte(n) Vorsorgeeinrichtung(en) (womöglich etwa die Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge [vgl. Urk. 4/2] und/oder die Bâloise-Sammelstiftung für die ausserobligatorische berufliche Vorsorge [vgl. Urk. 4/3]) ins Recht zu fassen;
weshalb die offensichtlich aussichtslose Klage ohne Weiterungen abzuweisen ist (§ 19 Abs. 2 GSVGer), womit für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von vornherein die Grundlage fehlt (§ 16 Abs. 1 GSVGer);
beschliesst das Gericht:
Das Begehren des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vom 18. August 2005 wird abgewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft, unter Beilage des Doppels von Urk. 1
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).