Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2005.00093
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BV.2005.00093
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 30. Mai 2007
in Sachen
H.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
dieser vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Saner
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Pensionskasse A.___
Beklagte
weitere Verfahrensbeteiligte:
B.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 H.___, geboren 1944, war seit dem 1. März 1984 bei der B.___ angestellt und damit bei der Pensionskasse A.___ (nachfolgend: Pensionskasse) vorsorgeversichert. Seit Anfang 1993 verrichtete er ein Pensum von 70 % und bezog ein in diesem Umfang bei der Pensionskasse versichertes Salär (vgl. Vorsorgeausweis per 1. Januar 2004, Urk. 2/2). Mit Schreiben vom 20. Juli 2001 (Urk. 2/3) informierte die Pensionskasse ihre Versicherten über den möglichen Einkauf in die Vorsorgeeinrichtung. Demgemäss sei es den Versicherten möglich, sich einmal pro Jahr mit einem Betrag von mindestens Fr. 5'000.-- einzukaufen. Der Betrag werde in erster Linie zum Erreichen der Maximalrente von 70 % im Pensionsalter verwendet, erst bei deren Erreichen sei ein Einkauf für die vorzeitige Pensionierung möglich. In der Regel werde das Geld auf dem Zusatzkonto "Rentenplan" eingebucht und mit 4 % verzinst. Auf speziellen Wunsch und sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt seien, werde die Einzahlung im Kapitalplan eingebucht. Erst im Leistungsfall habe der Versicherte zu entscheiden, was er mit dem angesparten Kapital machen möchte, wobei er zwischen den Varianten zusätzliche, lebenslängliche Rente, zusätzliche Überbrückungsrente oder Kapitalbezug wählen könne. H.___ überwies der Pensionskasse darauf den Betrag von Fr. 5'000.--, welcher gemäss Bestätigung vom 28. November 2001 auf ein Zusatzkonto eingebucht wurde (Urk. 2/5). Im Februar 2002 erhielten die Versicherten von der Pensionskasse wieder ein Informationsschreiben über den Einkauf (Urk. 2/4). H.___ machte davon erneut Gebrauch, dieses Mal mit dem Betrag von Fr. 50'000.--, dessen Eingang und Verbuchung auf dem Zusatzkonto von der Pensionskasse am 19. Juli 2002 bestätigt wurden (Urk. 2/6).
1.2 Mit Schreiben vom 18. Januar 2005 teilte die Pensionskasse dem Versicherten mit, ab 1. September 2005 müsse bei ihm Art. 34 Abs. 6 des Reglements 2005 angewandt werden, wonach bei einer Fortsetzung der Erwerbstätigkeit über das 55. Altersjahr hinaus trotz dem vollständigen Einkauf der Rentenkürzung das Zusatzkonto nicht mehr verzinst werde. Ausserdem würden in Abweichung von Art. 32 des Reglements die Beiträge des Versicherten und der Firma nicht mehr vom Lohn abgezogen, sondern dem Zusatzkonto belastet (Urk. 2/10). Auf Nachfrage von H.___ begründete die Pensionskasse diese Vorgehensweise mit Schreiben vom 15. März 2005 damit, dass sie die fragliche Bestimmung aufgrund einer Intervention des kantonalen Steueramtes Zürich mit dessen ausdrücklichen Einverständnis ins Reglement aufgenommen habe mit dem Zweck, Überversicherung bei Nichtantritt der vorzeitigen Pensionierung zu reduzieren bzw. zu eliminieren (Urk. 2/11). Am 27. Mai 2005 führte die Pensionskasse sodann aus, da das Steueramt die Aufnahme dieser Bestimmung ins Reglement initiiert habe, sei deren Nichtanwendung unzulässig (Urk. 2/12).
2. Am 1. September 2005 liess H.___ durch Rechtsanwalt Kaspar Saner, Zürich, gegen die Pensionskasse Klage erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem berufsvorsorglichen Altersguthaben des Klägers auch nach dem 1. September 2005 weiterhin die reglementarischen Arbeitgeberbeiträge gutzuschreiben, inkl. Zins von 5 % auf bereits fällige Beiträge, ohne dabei Belastungen auf dem "Zusatzkonto" des Klägers vorzunehmen.
Die Beklagte sei für den Fall, dass sie beim "Zusatzkonto" des Klägers bereits Abzüge vorgenommen hat, zu verpflichten, den Saldo per 31. August 2005 wiederherzustellen.
Das Guthaben auf dem "Zusatzkonto" sei von der Beklagten auch weiterhin zu verzinsen.
Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Mit Klageantwort vom 28. Oktober 2005 schloss die Pensionskasse auf Abweisung der Klage (Urk. 7). Mit Replik vom 29. November 2005 (Urk. 11) bzw. Duplik vom 26. Januar 2006 (Urk. 15) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Am 30. Januar 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16).
Mit Verfügung vom 10. November 2006 wurde die Arbeitgeberin des Versicherten, die B.___, zum Verfahren beigeladen (Urk. 17). Diese reichte innert der angesetzten Frist keine Stellungnahme ein.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Kläger lässt replicando den formellen Einwand erheben, es sei aus der Klageantwort und den Akten nicht ersichtlich, in welcher Funktion und mit welcher Legitimation die unterzeichnenden Personen für die Beklagte handeln würden. Wie sich aus dem Handelsregister ergibt, sind sowohl C.___ als auch D.___, welche sämtliche Eingaben der Beklagten an das Gericht unterzeichnet haben, als kollektivzeichnungsberechtigt eingetragen und somit zu deren Vertretung im vorliegenden Verfahren berechtigt (vgl. Urk. 15). Der diesbezügliche Einwand des Klägers ist somit unerheblich.
2.
2.1 Der Kläger lässt zur Begründung seiner Klage geltend machen, das Vorgehen der Beklagten erscheine unter mehreren Aspekten als gesetzeswidrig. Bereits aus prinzipiellen Gründen unzulässig sei die Belastung der Arbeitgeberbeträge auf dem Zusatzkonto des Klägers. Das Zusatzkonto sei nämlich unbestrittenermassen alleine durch den Kläger geäufnet worden, während die Arbeitgeberin dazu keinerlei Beiträge erbracht habe. Damit habe die Beklagte die in Verfassung und Gesetz verankerte Pflicht des Arbeitgebers missachtet, mindestens die Hälfte der Beiträge zu übernehmen. Ausserdem würden die Beiträge in Widerspruch zum Gesetz nicht dem Lohn abgezogen, sondern auf ein angespartes Kapital gegriffen.
Im Weiteren müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger die insgesamt Fr. 55'000.-- in den Jahren 2001 und 2002 einbezahlt habe, weshalb auf das Zusatzkonto die in diesem Zeitpunkt gültigen Reglemente angewandt werden müssten. Die rückwirkende Anwendung des erst später eingefügten Artikel 34 Abs. 6 des Reglements falle dagegen ausser Betracht. Ausserdem werde mit der genannten Bestimmung der Vertrauensschutz verletzt. Der Kläger habe bei der Vornahme seiner Zahlungen auf das Zusatzkonto auf bestimmte zukünftige Leistungen vertraut und sein Verhalten danach ausgerichtet. Das Zusatzkonto gehöre auch zum Freizügigkeitsanspruch des Klägers. Die Entnahme der Beiträge von diesem Konto stelle einen Eingriff in die wohlerworbenen Rechte und damit in die Eigentumsgarantie dar. Sodann hätten die Parteien einen Vertrag geschlossen, in dessen Rahmen die Beklagte die Zusicherung abgegeben habe, die vom Kläger geleisteten Einkaufssummen würden inklusive Zinsen auf dem Zusatzkonto angelegt. Die Beklagte könne diesen Vertrag nicht rückwirkend mit einer neuen Reglementsbestimmung beeinflussen. Auch ein diesbezüglicher Vorbehalt für Abänderungen des Reglements könne nicht zum Tragen kommen, da es sich um einen antizipierten selbstbelastenden Rechtsverzicht handeln würde, welcher als widerrechtlich im Sinne von Art. 27 ZGB zu qualifizieren wäre. Dem Kläger sei in den Informationsschreiben der Klägerin zugesichert worden, er müsse erst im Leistungsfall entscheiden, in welcher Form er sein einbezahltes Kapital einsetzen möchte. Ein solcher sei noch nicht eingetreten. Trotzdem werde der Kläger faktisch gezwungen, einen sofort beginnenden Rentenbezug hinzunehmen, wenn er nicht weiter Geld verlieren wolle. Damit erweise sich die zugesicherte Wahlmöglichkeit als illusorisch (Urk. 1).
2.2 Demgegenüber führt die Beklagte aus, um dem Grundsatz des Verbotes der Überversicherung Rechnung zu tragen und um die Steuerbefreiung der Beklagten nicht zu gefährden, hätten sie und die Steuerbehörde des Kantons Zürich die Ziffer 6 von Art. 31 bzw. 34 des Reglements vereinbart. Dank dieser Vereinbarung seien die vom Kläger 2001 und 2002 getätigten Einkäufe von der Steuerbehörde zum Abzug zugelassen worden. Das vom Kläger geäufnete Zusatzkonto, welches einzig dem Auskauf von Rentenkürzungen bei vorzeitigem Rücktritt diene, sei eine rein technische Grösse, weil der effektive Auskauf der Rentenkürzung bei vorzeitigem Rücktritt erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Pensionierung erfolge. Da die versicherte Person mit dem Einkauf ihre eigenen Beiträge und diejenigen des Arbeitgebers im Voraus einzahle, sei es nicht abwegig, vom Zusatzkonto die laufenden Beiträge der versicherten Person und des Arbeitgebers wieder abzuziehen, wenn die versicherte Person nicht in den Ruhestand trete. Da der Einkauf steuerlich abziehbar gewesen sei, könne keine Rückzahlung an die versicherte Person erfolgen; der Betrag bilde somit freie Mittel der Vorsorgeeinrichtung. Das Reglement sehe vor, dass die versicherte Person Rentenkürzungen bei vorzeitigem Rücktritt auskaufen könne. Die maximal versicherbare Altersrente werde durch das Reglement nicht gekürzt, sondern die höchstmögliche Rente werde lediglich plafoniert, wenn keine (vorzeitige) Pensionierung erfolge. Es seien weder der Vertrauensschutz noch die Eigentumsgarantie verletzt worden. Schliesslich habe das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem Entscheid vom 14. Februar 2002 (B 63/01) festgehalten, dass es nicht zu einer Rückzahlung der Einkaufssumme führe, wenn die versicherte Person von der Möglichkeit der vorzeitigen Pensionierung keinen Gebrauch mache. Der rückwirkende Einkauf von Versicherungsjahren sei kein reiner Sparvorgang, sondern diene auch wesentlich dazu, die Leistungen im Falle des Eintritts des versicherten Risikos zu verbessern. Der Umstand, dass von der Möglichkeit des vorzeitigen Altersrücktritts nicht Gebrauch gemacht werde, bedeute daher nicht, dass die Vorsorgeeinrichtung ungerechtfertigt bereichert sei und die Einkaufssumme zurückzuerstatten habe. Schliesslich könne der Umstand, dass ältere Versicherte von der mit einem Einkauf erlangten Möglichkeit der vorzeitigen Pensionierung mit der maximalen Altersrente keinen Gebrauch machten und weiterhin Beiträge entrichteten, als Solidaritätsleistung gegenüber jüngeren Versicherten betrachtet werden (Urk. 7).
3.
3.1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG die in dieser Bestimmung aufgezählten Vorschriften. Dies bedeutet indessen nicht, dass Vorsorgeeinrichtungen, die über das Obligatorium hinausgehende Leistungen erbringen (umhüllende Vorsorgeeinrichtungen), in der weitergehenden Vorsorge nur die in diesem Absatz ausdrücklich vorbehaltenen Vorschriften des BVG zu beachten hätten. Vielmehr sind sie von Verfassungs wegen auch an die Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und der Verhältnismässigkeit gebunden (BGE 130 V 376 Erw. 6.4 mit Hinweisen).
3.2 Gemäss Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Betrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 BVG).
Nach Art. 331 Abs. 3 OR ist der Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten hat, verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind. Der entsprechende Wortlaut von Art. 331 Abs. 3 OR wurde zusammen mit dem Berufsvorsorgegesetz erlassen und trat am 1. Januar 1985 in Kraft; spätere Revisionen änderten den rechtlichen Gehalt dieses Teils der Bestimmung nicht. Art. 331 Abs. 3 OR gilt im gesamten Bereich der beruflichen Vorsorge, also sowohl im obligatorischen als auch im überobligatorischen Bereich für registrierte und nicht registrierte Vorsorgeeinrichtungen (Jürg Brühwiler, Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, Bern 1989, S. 309, Rz. 25, und S. 456, Rz. 25; Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 7. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2000, S. 187; Hans Michael Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, Bern 1985, S. 99 N 6). Es handelt sich um eine relativ zwingende Norm, von der durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf (vgl. Art. 362 Abs. 1 OR sowie BGE 127 V 301 E. 4 S. 309). Sinn und Zweck von Art. 331 Abs. 3 Halbsatz 2 OR ist es, die unter früherem Recht zulässige Entrichtung der Arbeitgeberbeiträge aus (freien) Stiftungsmitteln zu unterbinden, da die eingesetzten Mittel häufig nicht ausschliesslich aus freiwilligen Arbeitgeberbeiträgen stammten, sondern durch Beiträge der Arbeitnehmer mitfinanziert waren (vgl. SVR 2005 BVG Nr. 29 Erw. 5d).
3.3 Wohlerworbene Rechte der Versicherten dürfen nicht geschmälert werden. Grundsätzlich gelten die sich aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Rechte als wohlerworben. Wohlerworbene Rechte können weiter auch dann vorliegen, wenn Ansprüche ihren Grund in Umständen haben, die nach Treu und Glauben zu respektieren sind, wie dies vornehmlich bei besonders qualifizierten Zusicherungen im Einzelfall zutreffen kann. Weiter ist davon auszugehen, dass die laufenden Renten in ihrem Umfange geschützt, damit wohlerworben sind und nach Erfüllung aller Leistungsvoraussetzungen grundsätzlich nicht mehr verändert werden können (BGE 117 V 227 f. Erw. 5b; SZS 1996 S. 151 ff. Erw. 2b; SZS 1994 S. 373 ff. Erw. 4a und 6b; Walser, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel 2007, Rz 84 mit Hinweisen). Die Garantie der wohlerworbenen Rechte gewährt in der weitergehenden Vorsorge, dass das für den Versicherten im Hinblick auf künftige Leistungen bereits angesparte Kapital nicht zweckentfremdet wird (Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Rz 1349 mit Hinweis).
3.4 Art. 31 des Reglements 2001 der Beklagten enthält unter dem Titel "Auskauf der Rentenkürzung bei vorzeitigem Rücktritt" folgende Bestimmungen (Urk. 8/1 S. 15 f.):
"1) Der Versicherte kann zum Auskauf der Rentenkürzung bei vorzeitigem Rücktritt zusätzliche Einkaufsleistungen erbringen. Diese werden auf einem Zusatzkonto geführt.
2) Einkäufe sind nur möglich, wenn der Versicherte:
a) In der Vollversicherung versichert ist;
b) alle Freizügigkeitsleistungen in die Pensionskasse eingebracht hat;
c) für die maximale Altersleistung versichert ist.
3) Einkäufe sind nur so lange möglich, als das Zusatzkonto des Versicherten den diskontierten Wert der Rentenkürzung bei frühestmöglichem reglementarischem Rentenbezug nicht übersteigt. Der diskontierte Wert der Rentenkürzung wird mittels Tarif "Barwert 55" im Anhang des Reglements ermittelt.
4) Überschreitet der Versicherte das 55. Altersjahr, so sind Einkäufe nur möglich, wenn das Zusatzkonto nicht ausreicht, die Rentenkürzung bei sofortbeginnendem Rentenbezug zu beseitigen.
5) Die Rentenkürzung umfasst:
a) Die Kürzung gemäss Art. 34 Abs. 2;
b) die Kürzung aus dem Kauf der Überbrückungsrente gemäss Art. 38 Abs. 2.
6) Die Pensionskasse teilt dem Versicherten alljährlich die maximal mögliche Einkaufssumme mit."
Im Reglement 2002 ist Art. 31 in folgenden Ziffern abgeändert worden (Urk. 8/2 S. 15 f.):
"2)
c) im Rentenplan der Pensionskasse unter Berücksichtigung der für die Wohneigentumsförderung bezogenen Mitteln für die maximale Altersleistung versichert ist;
d) nicht eine volle jährliche Invalidenrente bezieht.
7) Bei Invalidität oder im Todesfall wird der Saldo des Zusatzkontos auf Wunsch der Berechtigten als Kapitalleistung ausbezahlt oder in Rententeile umgewandelt."
Weitere Änderungen hat Art. 31 durch den Nachtrag zum Reglement 2002 (mit Wirkung ab 1. Januar 2003) erfahren (Urk. 8/3):
"2)
c) im Rentenplan der Pensionskasse und allenfalls der Ergänzungsversicherung unter Berücksichtigung der für Wohneigentumsförderung bezogenen Mitteln für die maximale Altersleistung versichert ist;
3) Einkäufe sind nur so lange möglich, als das Zusatzkonto des Versicherten den diskontierten Wert der Rentenkürzung nicht übersteigt.
Bis zur Vollendung des 52. Altersjahrs entspricht die durch Einkäufe zu beseitigende Rentenkürzung der Summe der monatlichen Kürzungen gem. Art. 34 Abs. 2 zwischen dem technischen Pensionierungsalter und dem vollendeten 56. Altersjahr. Nach dem 52. Altersjahr jedoch vor Vollendung des 55. Altersjahrs entspricht die durch Einkäufe zu beseitigende Rentenkürzung der Summe der monatlichen Kürzungen gem. Art. 34 Abs. 2 zwischen dem technischen Pensionierungsalter und dem vollendeten 55. Altersjahr.
Der diskontierte Wert der Rentenkürzung wird mittels dem Tarif "Barwert 55" im Anhang des Reglements ermittelt.
6) Setzt der Versicherte trotz dem vollständigen Einkauf der Rentenkürzung die Erwerbstätigkeit über das 55. Altersjahr hinaus fort, wird das Zusatzkonto nicht mehr verzinst. In Abweichung von Art. 29 werden die Beiträge des Versicherten und der Firma nicht mehr vom Lohn abgezogen, sondern dem Zusatzkonto belastet."
Im Reglement 2004 hat lediglich noch Art. 31 Abs. 1 eine im vorliegenden Zusammenhang unwesentliche Änderung (Möglichkeit der Erbringung von Einkaufsleistungen auch durch die Firma) erfahren, und in das Reglement 2005 ist er unverändert als Art. 34 übernommen worden (mit Ausnahmen der Verweise auf die anderen Reglementsbestimmungen, welche ebenfalls eine andere Nummerierung erhalten haben).
4.
4.1 Soweit die Beklagte geltend macht, Art. 34 Abs. 6 des Reglements 2005 sei zwingend anwendbar, weil die Bestimmung aufgrund einer Intervention des kantonalen Steueramtes Zürich erlassen worden sei und ansonsten ihre Steuerbefreiung gefährdet wäre, ist festzuhalten, dass vorliegend der individuelle vorsorgerechtliche Anspruch des Klägers zu überprüfen ist. Dass die fragliche Reglementsbestimmung steuerrechtliche Anforderungen erfüllt und sich das Steueramt damit ausdrücklich als einverstanden erklärt hat, vermag nicht dazu führen, dass sie nicht einer vorsorgerechtlichen Überprüfung zugänglich wäre. Die vom Kläger einbezahlten Gelder dürfen nicht in einem gesetzes- oder vertragswidrigen Sinne verwendet werden, um damit die Steuerbefreiung zu erreichen bzw. zu bewahren.
4.2 Wie oben unter Erw. 3.2 festgehalten, hat der Gesetzgeber zwingend vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung erbringen muss. Die Reglementsbestimmung der Beklagten, welche vorsieht, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Beiträge dem ausschliesslich vom Versicherten geäufneten Zusatzkonto entnommen werden können, verstösst - jedenfalls in Verbindung mit dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung der Versicherten - gegen diese zwingende Norm. Der Ansicht der Beklagten (Urk. 7 S. 5 Ziff. III.B), wonach der Kläger mit dem Einkauf eigene Beiträge und diejenigen des Arbeitgebers im Voraus einbezahlt hat, weshalb sie später wieder abgezogen werden können, kann nicht gefolgt werden. Ginge man effektiv davon aus, dass der Kläger Beiträge der Arbeitgeberin bezahlt hätte, würde damit gegen die Bestimmung verstossen, wonach die Arbeitgeberbeiträge vom Arbeitgeber selbst zu bezahlen sind und der Kläger würde gegenüber allen anderen Versicherten diesbezüglich schlechter gestellt. Bei den auf dem Zusatzkonto liegenden Einkaufszahlungen handelt es sich denn auch gar nicht um im Voraus einbezahlte Beiträge, sondern sie haben den Zweck, zusätzliche Leistungen zu finanzieren, für welche die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses auf dem versicherten Verdienst von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu entrichtenden Beiträge nicht ausreichen. Art. 34 Abs. 6 des Reglements 2005 der Beklagten verstösst damit gegen die Bestimmung, wonach mindestens die Hälfte der Beiträge der beruflichen Vorsorge von der Arbeitgeberin zu erbringen sind und erweist sich somit in dieser Hinsicht als gesetzeswidrig
4.3 Zu beachten ist im Weiteren, dass sich die Beklagte mit ihren an die Versicherten abgegebenen Merkblättern "Information über den Einkauf in die Pensionskasse" (Urk. 2/3 und Urk. 2/4) aktiv um die Leistung von Einkaufszahlungen bemüht hat. Der Kläger hat seine Einzahlungen von insgesamt Fr. 55'000.-- unter den dort aufgeführten Bedingungen geleistet, insbesondere ist ihm von der Beklagten zugesichert worden, dass er erst im Leistungsfall zu entscheiden habe, was er mit dem angesparten Kapital im Rahmen der reglementarischen Möglichkeiten (zusätzliche, lebenslängliche Rente, zusätzliche Überbrückungsrente, Kapitalbezug) machen möchte. Die Informationsblätter erwecken den Eindruck, dass die Einkaufszahlungen auf jeden Fall in irgend einer Form dem Versicherten in einer Mehrleistung wieder zukommen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die alten als auch die neuen Reglemente ausdrücklich allfällige zusätzliche Renten aufgrund eines Einkaufs in die Versicherung vorsehen, welche zusätzlich zu den nach dem Leistungsprimat bemessenen Renten (70 % des versicherten Lohnes) ausbezahlt werden (Art. 34 beziehungsweise Art. 36 des Reglements). Die Beklagte hat mit ihrer nach den Einzahlungen des Klägers vorgenommenen Reglementsänderung entgegen ihrer ursprünglichen Zusicherung vor Eintritt des Leistungsfalles ohne entsprechendes Einverständnis des Klägers den Saldo des Zusatzkontos vermindert. Dies stellt eine Verletzung der wohlerworbenen Rechte des Klägers dar und ist somit unzulässig.
4.4 Im von der Beklagten zitierten Entscheid B 63/01 vom 14. Februar 2002 führte das Eidgenössische Versicherungsgericht aus, der rückwirkende Einkauf von Versicherungsjahren sei kein reiner Sparvorgang, sondern diene auch wesentlich dazu, die Leistungen im Falle des Eintritts des versicherten Risikos - und dies nicht nur in Bezug auf die Alters-, sondern auch in Hinblick auf die Invaliditäts- und Todesfallleistungen - zu verbessern. Der Umstand, dass von der Möglichkeit des vorzeitigen Altersrücktritts nicht Gebrauch gemacht werde, bedeute daher nicht, dass die Vorsorgeeinrichtung ungerechtfertigt bereichert sei und die Einkaufssumme zurückzuerstatten habe. Ebenso wenig könne der Versicherte von der Beitragspflicht befreit werden, da diese erst ende mit der effektiven Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder wenn das Versicherungsverhältnis aus einem anderen gesetzlichen Grund dahinfalle. Anders als in jenem Fall verlangt der Kläger vorliegend aber nicht die (prinzipiell unzulässige) Rückzahlung der Einkaufssumme, sondern er will lediglich erreichen, dass die Einkaufssumme, welche auf einem separaten Konto bei der Beklagten liegt, unangetastet bleibt. Dass weiterhin eine Beitragspflicht besteht, wird ausserdem vom Kläger ausdrücklich anerkannt.
4.5 Wie der Kläger schliesslich zu Recht geltend machen lässt, garantiert die Beklagte in den Übergangsbestimmungen in jeder Fassung ihres Reglements (vgl. u.a. Art. 119 des Reglements 2005, Urk. 8/5) den bestehenden Freizügigkeitsanspruch des Versicherten. Aus den „Persönlichen Ausweisen” des Klägers (Urk. 2/2, Urk. 2/7-9) ergibt sich, dass das auf dem Zusatzkonto liegende Kapital zum Freizügigkeitsanspruch gehört. Indem die Beklagte Abzüge vom Zusatzkonto vornimmt, verletzt sie diese Garantie, da dadurch der Freizügigkeitsanspruch des Klägers vermindert wird.
5. Was der vom Kläger verlangte Zins von 5 % auf den nachzuzahlenden Beiträgen anbelangt, ist anzumerken, dass, soweit die Beklagte die Beiträge effektiv dem Zusatzkonto des Klägers belastet hat, die Gutschriften auf dem Altersguthaben des Klägers grundsätzlich rechtzeitig vorgenommen worden sind. Bezüglich der Gutschriften besteht mithin kein Verzug der Beklagten. Vielmehr hat sie lediglich den Saldo des Zusatzkontos des Klägers per 31. August 2005 wieder herzustellen und zusätzlich die entsprechenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge nachzufordern, ohne dass sie beim Altersguthaben des Klägers eine Änderung vornimmt. Die nachzufordernden Beiträge sind von der Arbeitgeberin geschuldet und von dieser nicht zu verzinsen, da sie die nicht rechtzeitige Bezahlung nicht zu verantworten hat (Art. 66 Abs. 2 BVG). Sollten die Gutschriften allerdings nicht entsprechend erfolgt sein, sind die Beiträge dem Altersguthaben des Beschwerdeführers valutagerecht gutzuschreiben und ab dem entsprechenden Zeitpunkt zu verzinsen.
6. Zusammenfassend ist die Klage somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte zu verpflichten ist, dem Altersguthaben des Klägers auch nach dem 1. September 2005 weiterhin die reglementarischen Beiträge bis zur Pensionierung gutzuschreiben, ohne dabei Belastungen auf dem Zusatzkonto des Klägers vorzunehmen. Sodann ist die Beklagte zu verpflichten, den Saldo des Zusatzkontos des Klägers per 31. August 2005 wieder herzustellen und das Zusatzkonto weiterhin zu verzinsen.
7. Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Unter Würdigung aller Umstände erscheint vorliegend die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Kläger von Fr. 2'000.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Beklagte verpflichtet wird, dem Altersguthaben des Klägers auch nach dem 1. September 2005 weiterhin die reglementarischen Beiträge bis zur Pensionierung gutzuschreiben, ohne dabei Belastungen auf dem Zusatzkonto des Klägers vorzunehmen. Sodann wird die Beklagte verpflichtet, den Saldo des Zusatzkontos des Klägers per 31. August 2005 wieder herzustellen und das Zusatzkonto ab diesem Zeitpunkt weiterhin zu verzinsen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.--(inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Saner
- Pensionskasse A.___
- B.___
- Kantonales Steueramt
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).