BV.2005.00094

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 22. Juni 2006
in Sachen
Erbin des A.___, gestorben am 15. Mai 2005
wohnhaft gewesen:
  nämlich:

K.___
 


Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life
c/o Schweizerische Lebens versicherungs- und Rentenanstalt
General Guisan-Quai 40, Postfach 4338, 8022 Zürich
Beklagte



Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1947, arbeitete vom 1. Mai 1995 bis zum 31. März 2001 als Hauswart bei der B.___, Generalunternehmungen, Abteilung Vermietung/Verwaltung (vgl. dazu Arbeitgeberbericht vom 3. Juni 2003, Urk. 13/36) und war in dieser Eigenschaft bei der Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life vorsorgeversichert. Vom 18. bis 24. März 1999 musste er wegen exacerbierter, neu diagnostizierter COPD mit Lungenblähung im C.___ Zürich hospitalisiert werden (Urk. 2/4). Ab dem 7. Mai 2001 bezog er Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 13/41). Am 15. Januar 2003 meldete sich A.___ wegen eines Lungenemphysems bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 13/43). Mit Verfügung vom 11. Mai 2004 (Urk. 13/7) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine ganze Invalidenrente und mit Verfügungen vom 25. August 2004 eine Hilflosenentschädigung (leichte Hilflosigkeit vom 1. Juni bis 31. August 2004 und schwere Hilflosigkeit ab 1. September 2004, Urk. 13/1-2) zu. Am 15. Mai 2005 verstarb A.___ und hinterliess als alleinige Erbin seine Ehefrau K.___ (Urk. 2/3).
1.2     Im Februar 2004 hatte sich A.___ erstmals an die Swiss Life gewendet und um die Auszahlung der reglementarischen Leistungen ersucht. Mit Schreiben vom 28. September 2004 (Urk. 2/6) liess A.___ erneut bei der Swiss Life intervenieren, worauf ihm diese mit Brief vom 28. Januar 2005 (Urk. 2/8) mitteilte, dass die invaliditätsrelevante Arbeitsunfähigkeit erst nach Ausscheiden aus dem Vorsorgeverhältnis eingetreten sei, weshalb keine Leistungspflicht ihrerseits bestehe.

2.
2.1     Am 6. September 2005 liess K.___, als alleinige Erbin von A.___, durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring Klage gegen die Swiss Life erheben mit folgendenden Anträgen:
"  1.   Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen zu bezahlen (insb. Invalidenrente von monatlich mindestens Fr. 1'356.-- vom 26. Dezember 2004 bis Ende Mai 2005 sowie Befreiung von der Beitragspflicht) zuzüglich 5 % Zins ab mittlerem Verfalltag.
   2.   Zudem sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab Juni 2005 die gesetzlichen und reglementarischen Hinterbliebenenleistungen zuzüglich 5 % Zins ab mittlerem Verfalltag auszurichten.
   Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
2.2 Nachdem die Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life in ihrer Klageantwort vom 28. November 2005 (Urk. 8) um Abweisung der Klage ersucht und beide Parteien anlässlich ihrer Replik vom 21. Februar 2006 (Urk. 17, unter Beilage des Schreibens von Dr. D.___, Leiter Pneumologische Abteilung des W.___ vom 26. Januar 2006, Urk. 18) beziehungsweise Duplik vom 29. März 2006 (Urk. 21) an ihren Anträgen festgehalten und zu den von der Invalidenversicherung beigezogenen Akten (Urk. 13/1-45) Stellung genommen hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 31. März 2006 (Urk. 22) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu prüfen ist die von der Klägerin als Alleinerbin von A.___ geltend gemachte Invalidenrente für die Zeit vom 26. Dezember 2004 bis Ende Mai 2005 sowie ihr Anspruch auf Hinterlassenenleistungen aus der beruflichen Vorsorge.

2.
2.1     Am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage in Bezug auf die Invalidenrente anhand der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen. Eine allfällige Hinterlassenenleistung resultiert als Folge des Todes von A.___ am 15. Mai 2005, weshalb die Beurteilung dieser Leistungen nach den revidierten Artikel des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge erfolgt.
2.2     Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet aArt. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.
2.3     Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
2.4     Nach aArt. 24 Abs. 1 BVG hatte der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid war. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).
Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
2.6     Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, versichert war (Art. 18 lit. a BVG) oder von der Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt (Art. 18 lit. d).
         Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Wittwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss (Art. 19 Abs. 1 lit. a BVG) oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat (Art. 19 Abs. 1 lit. b BVG).

3.       Die IV-Stelle des Kantons Zürich stellte die Verfügung vom 11. Mai 2004 (Urk. 13/7), mit der sie A.___ eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % rückwirkend ab dem 1. Januar 2004 gewährt hatte, der Beklagten nicht zu, weshalb den dieser Verfügung zugrundeliegenden Feststellungen hinsichtlich des Invaliditätsgrades und des Beginns der relevanten Arbeitsunfähigkeit (auch zugunsten der Klägerin) keine Bindungswirkung im Verhältnis zur Beklagten zukommt. Demnach prüft das Gericht vorliegendenfalls insbesondere die Frage des Beginns der relevanten Arbeitsunfähigkeit mit freier Kognition.
4.
4.1     Im Kurzaustrittsbericht vom 23. März 1999 über die Hospitalisation von A.___ vom 18. bis 24. März 1999 diagnostizierten die Ärzte des SW.___ eine schwere obstruktive Ventilationsstörung mit/bei Infektexazerbation, Emphysem, Tracheobronchialkollaps, respiratorischer Partialinsuffizienz, pulmonaler Kachexie sowie einen Nikotinabusus (Urk. 2/4).
4.2     Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin und Lungenkrankheiten, führte in seinem Bericht vom 5. Juni 2003 an die IV-Stelle aus, A.___ leide an einer schweren COPD mit Lungenemphysem mit Globalinsuffizienz, Cor pulmonale und pulmonal arterieller Hypertonie sowie pulmonaler Kachexie, bestehend seit mindestens 1996 sowie unter einer depressiven Entwicklung seit mindestens 2002. Ab dem 6. Januar 2003 sei er dauernd zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 2/5 = Urk. 13/13). Im Verlaufsbericht vom 28. Januar 2004 gab er zudem an, seit mindestens Frühling 2003 sei A.___ bei verschiedenen alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe seiner Gattin angewiesen (Urk. 13/12). Im ärztlichen Zeugnis vom 8. September 2004 (Urk. 2/7) führte Dr. F.___ aus, er behandle A.___ seit dem 20. Juni 2002. Einerseits aufgrund seiner Erkrankung der Atemorgane und seines Befindens im Juni 2002, andererseits aufgrund des Verlaufs von Juni 2002 bis heute, habe mit Sicherheit eine Arbeitsunfähigkeit als Hauswart von jedenfalls 20 % bereits seit mindestens Juni 2000 bestanden. 
4.3     Dr. med. E.___, FMH für Innere Medizin, nahm in seinem Schreiben vom 21. Juli 2005 zuhanden von Rechtsanwalt Kaspar Gehring (Urk. 2/10) eine retrospektiv zu bestimmende Bezifferung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum zwischen März 1999 und Sommer 2002 vor. Dabei beziehe er sich auf die während der Hospitalisation im W.___ vorgenommenen Untersuchungen. Damals habe eine schwere obstruktive Ventilationsstörung bei einem Emphysem mit einer respiratorischen Partialinsuffizienz und einer pulmonalen Kachexie bestanden, die langsam progredient verlaufen sei, das heisse der Schweregrad der Erkrankung habe im Verlauf zugenommen. Diese Befunde würden einer schweren chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) entsprechen. Bei einer schweren COPD sei die geschätzte Einschränkung der Leistungsfähigkeit schwer und entspreche ungefähr einer 70-100%igen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf.
4.4     Dr. D.___, Leiter Pneumologische Abteilung des W.___, führte in seinem Schreiben vom 26. Januar 2006 an Rechtsanwalt Kaspar Gehring (Urk. 18) aus, er könne die an ihn gestellten Fragen nicht schlüssig beantworten. Fest stehe einzig, dass A.___ bereits 1999 an einem Lungenemphysem gelitten haben müsse. Auch sei klar, dass nach dem Spitalaustritt eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit weiter bestanden habe, und da das Emphysem nicht reversibel sei, dürfte diese minimale Arbeitsunfähigkeit permanent, respektive im Ausmass eher zunehmend fortbestanden haben. Die Ursachen der medizinischen Arbeitsunfähigkeit seien sicher primär emphysembedingt.

5.
5.1 Entgegen den Vorbringen der Klägerin (Urk. 1 und 17) ist aufgrund der ärztlichen Unterlagen in keiner Weise nachgewiesen, dass beim Verstorbenen während seiner Anstellung als Hauswart bei der B.___ eine dauernde mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit eintrat. Dr. F.___ attestierte in seinem Bericht vom 5. Juni 2003 eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 6. Januar 2003 (Urk. 2/5). Dem Austrittsbericht des W.___ vom 23. September 1999 (Urk. 2/4) lassen sich überhaupt keine Angaben zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit entnehmen. Das ärztliche Zeugnis von Dr. F.___ vom 8. September 2004 (Urk. 2/7) erfolgte retrospektiv für eine Zeit, in der A.___ noch gar nicht in seiner Behandlung war. Dr. D.___ vom C.___ weist ausdrücklich darauf hin, dass er die Fragen des Rechtsvertreters nicht schlüssig beantworten könne. Zu Zweifeln Anlass gibt auch die Tatsache, dass beide Ärzte genau eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten, also exakt jenen Prozentsatz, der gemäss Rechtsprechung die Erheblichkeitsschwelle der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen darstellt. Dies wäre in hohem Masse erklärungsbedürftig. Nicht nachvollziehen lässt sich auch, weshalb Dr. E.___ in seinem Schreiben vom 21. Juli 2005 (Urk. 2/10) eine (ebenfalls retrospektive) Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit vornehmen kann, nachdem er sich am 27. Februar 2003 nicht im Stande sah, der Invalidenversicherung über den Gesundheitszustand von A.___ Auskunft zu erteilen (vgl. dazu Urk. 13/14). Zudem widerspricht Dr. E.___ mit seiner Beurteilung klar seinem Arztzeugnis zuhanden der Arbeitslosenkasse G.___ vom 17. Dezember 2001 (Beilage zu Urk. 13/41), worin er dem Verstorbenen ab dem 1. Dezember 2001 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in allen bisherigen Tätigkeiten attestierte.
5.2     Im Weitern ist auch zu berücksichtigen, dass sich A.___ bei der Arbeitslosenkasse als voll vermittlungsfähig bezeichnet hatte (Urk. 13/41) und auch dem Arbeitgeber (vgl. Arbeitgeberbericht zuhanden der IV-Stelle vom 3. Juni 2003, Urk. 13/36) keine Schädigung bekannt war. In der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom 15. Januar 2003 (Urk. 13/43) gab A.___ zudem selber eine bestehende Arbeitsunfähigkeit ab 6. Januar 2003 an.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Leistungsfähigkeit von A.___ schon während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingeschränkt war, dass es aufgrund der Aktenlage aber nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Verstorbene während dieser Zeit im Ausmass von mindestens 20 % arbeitsunfähig gewesen ist. Die Folgen der Beweislosigkeit hat die Klägerin zu tragen. Die Klage ist daher sowohl in Bezug auf die Invalidenrente wie auch auf allfällige Hinterlassenenleistungen abzuweisen.


Das Gericht erkennt:


1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).