Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär O. Peter
Beschluss und Urteil vom 8. August 2007
in Sachen
Z.___
Wilerzelgstrasse 11, 5610 Wohlen
Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge
c/o Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli
Stationsstrasse 66 A, 8907 Wettswil
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1977 geborene Z.___ war von 1. April 2000 bis 30. Juni 2001 in der Filiale '___' der A.___ AG, '___' (heute: B.___ AG, '___'; Urk. 25), als Lagerist angestellt (Anstellungsvertrag vom 24. März 2000 [Urk. 2/1], Kündigungsschreiben vom 24. April 2001 [Urk. 2/3] und Arbeitgeberbericht vom 19. August 2003 [Urk. 2/9]). Dabei war er in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer bei der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge (nachfolgend: 'Sammelstiftung') berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 10/4/8/6, 10/4/8/1-2 und 10/6/1-5).
1.2 Am 4. August 2003 meldete sich Z.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 21/48, insbes. S. 6 Ziff. 7.8; vgl. Urk. 21/45). Nach entsprechender Abklärung (vgl. insbes. Urk. 21/17-19, 21/38 und 21/40-42) wurde ihm mit Verwaltungsverfügungen vom 26. April 2004 (Urk. 21/9) und 21. Mai 2004 (Urk. 21/8) eine ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 100 % mit Wirkung ab 1. August 2002 zugesprochen (s. Feststellungsblatt vom 13. Januar 2004 [Urk. 21/10] und Mitteilung des Beschlusses zuhanden der zuständigen Ausgleichskasse vom 14. Januar 2004 [Urk. 21/12]). Mit Verwaltungsverfügung vom 11. Januar 2005 (Urk. 21/4) erfolgte per 1. März 2005 eine Herabsetzung auf eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 50 %; s. Feststellungsblatt vom 6. Januar 2005 [Urk. 21/7] und Mitteilung an die zuständige Ausgleichskasse vom 7. Januar 2005 [Urk. 21/6]; vgl. Urk. 21/5, 21/15-16 und 21/28-31).
Seit 1. Dezember 2005 wird Z.___ von der IV-Stelle anscheinend wieder eine ganze Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 100 % ausgerichtet (s. Feststellungsblatt vom 23. Januar 2006 [Urk. 21/3] und Mitteilung zuhanden der zuständigen Ausgleichskasse vom 25. Januar 2006 [Urk. 21/2]; vgl. Urk. 21/1, 21/14 und 21/20).
1.3 Am 31. Mai/9. Juni 2004 liess Z.___ durch den Sozialdienst des Bezirks Affoltern (vgl. Urk. 10/4/6/2 und 10/4/8/5) bei der 'Sammelstiftung' um Abklärung des Anspruchs auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge nachsuchen (Urk. 10/4/6/1 und 10/4/8/1). Nach Beizug der IV-Akten (vgl. Urk. 10/4/1, 10/5/16/1-2, 21/33 und 21/32) liess ihm die 'Sammelstiftung' mit Schreiben vom 13. Januar 2005 (Urk. 10/4/9) durch die Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft die Ablehnung ihrer Leistungspflicht mitteilen (vgl. Urk. 10/4/2 und 10/4/8/4). Im Zuge der nachfolgenden Korrespondenz liess Z.___ - inzwischen verbeiständet im Sinne von Art. 392 Ziff. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) in Verbindung mit Art. 393 Ziff. 2 ZGB (Urk. 21/22-24) und nunmehr anwaltlich vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis (vgl. Urk. 3, 10/4/10 und 21/27) - seinen Leistungsanspruch bekräftigen (Schreiben vom 21. April 2005 [Urk. 10/4/11]), während die 'Sammelstiftung' auf ihrer ablehnenden Haltung beharrte (Schreiben vom 4. Mai 2005 [Urk. 10/4/12/1]; vgl. Urk. 10/4/12/3).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 18. August 2005 (Urk. 10/2/2) liess Z.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft erheben und dabei die Verpflichtung derselben zur Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge beantragen (S. 2).
2.2 Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 25. August 2005 (Urk. 10/2/1) wurde die Klage mangels Passivlegitimation der Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft abgewiesen (Proz.-Nr. BV.2005.00089).
3.
3.1 Mit Eingabe vom 8. September 2005 (Urk. 1/1; samt Beilagen [Urk. 2/1 und 2/3-12]; vgl. Urk. 1/2) liess Z.___ beim hiesigen Gericht Klage gegen die 'Sammelstiftung' einreichen, wobei er in der Sache selbst folgende Rechtsbegehren stellen liess (S. 2):
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger gemäss den gesetzlichen und ihren reglementarischen Bestimmungen eine Erwerbsunfähigkeitsrente ab 1. Juli 2001, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % und ab 1. März 2005 von 50 % zu erbringen sowie die weiteren gesetzlichen und reglementarischen Leistungen (z.B. prämienbefreite Weiterversicherung) zu erbringen.
2. Auf den so errechneten rückständigen Erwerbsunfähigkeitsleistungen sei die Beklagte zu verpflichten, einen Verzugszins von 5 % ab 16. August 2005 zu bezahlen.
[...]
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
In prozessualer Hinsicht liess der Kläger um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und insbesondere um Bewilligung der unentgeltliche Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Oehmke nachsuchen (S. 2 Antr.-Ziff. 3).
3.2 Mit Klageantwort vom 1. November 2005 (Urk. 9; samt Aktenbeilage [Urk. 10/1-6]) liess die durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli, Wettswil, vertretene 'Sammelstiftung' (vgl. Urk. 8) die Abweisung der Klage beantragen (S. 2) und dabei den prozessualen Antrag auf Beizug der Akten der Arbeitslosenversicherung (ALV) stellen (S. 3 Ziff. II/2).
Mit Replik vom 9. Januar 2006 (Urk. 14) liess der Kläger an seinen eingangs gestellten Begehren und Anträgen festhalten und in verfahrensmässiger Hinsicht ergänzend um Beizug der IV-Akten nachsuchen (S. 2 Ziff. 1) sowie weitere Beweisanträge stellen (S. 3 f. Ziff. 3). Mit Duplik vom 18. Januar 2006 (Urk. 17) liess die Beklagte ihren auf Klageabweisung lautenden Antrag bekräftigen (S. 2).
3.3 Mit Gerichtsverfügung vom 19. Januar 2006 (Urk. 18) wurde der Schriftenwechsel geschlossen, und es wurden die IV-Akten in Sachen des Klägers beigezogen, welche am 31. Januar 2006 eingingen (Urk. 21/1-52; vgl. Urk. 20). Am 31. Januar 2006 wurde den Parteien unter Hinweis auf ihr jederzeitiges Einsichtsrecht der Eingang der Beizugsakten angezeigt (Urk. 22).
3.4 Auf gerichtliche Aufforderung vom 24. Juli 2007 (Urk. 28) hin bezifferte Rechtsanwältin Oehmke mit Honorarnote vom 29. Juli 2007 (Urk. 30) und Begleitschreiben vom 30. Juli 2007 (Urk. 29) ihre Bemühungen und Barauslagen für die Rechtsvertretung des Klägers im vorliegenden Verfahren auf 10.3 Stunden beziehungsweise Fr. 218.40.
4.
4.1 Die Sache erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif und kann demzufolge ohne prozessuale Weiterungen der Erledigung zugeführt werden:
Gemäss dem in der Klageschrift gestellten Rechtsbegehren verlangt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Ausrichtung einer Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 100 % mit Wirkung von 1. Juli 2001 bis 28. Februar 2005 und einer solchen auf der Basis von 50 % mit Wirkung ab 1. März 2005, je nebst 5 % Zins seit 16. August 2005 auf bereits verfallenen Leistungen, sowie zur beitragsfreien Weiterversicherung für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit (Urk. 1/1 S. 2 Antr.-Ziff. 1-2). In der Klagebegründung plädiert er auf Zusprechung einer 100%igen Invalidenrente bereits mit Wirkung ab 1. Juli 2000 (Urk. 1/1 S. 5 Ziff. III/1, am Ende). Hingegen nimmt er die Verzugszinsforderung zeitlich auf das Datum der Klageeinreichung zurück (8. September 2005; Urk. 1/1 S. 5 Ziff. III/2). In der Replik bekräftigt der Kläger wiederum integral sein eingangs gestelltes Begehren (Urk. 14 S. 2), wobei er sich auf den Standpunkt stellt, die anspruchsbegründende Arbeitsunfähigkeit sei im November 2000 eingetreten (Urk. 14 S. 43 f. Ziff. 3-4). An sich sind die vom Kläger gestellten Begehren im Lichte seiner weiteren Ausführungen mithin teilweise unklar. Es betrifft dies zum Einen die Frage des Beginns der beanspruchten Rente und des geforderten Zinsenlaufs. Zum Andern wird indirekt auch der Zeitpunkt der in Anspruch genommenen Beitragsbefreiung tangiert. Zur Reflexwirkung des Umstands, dass von der IV seit 1. Dezember 2005 scheinbar wieder eine ganze Rente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrads von 100 % ausgerichtet wird (s. oben Sachv. 1.2), auf das auf Zusprechung einer 50%igen Invalidenrente ab 1. März 2005 lautende Rechtsbegehren hat sich der Kläger bislang gar nicht geäussert. Da nun aber in erster Linie die zwischen den Parteien kontroverse Grundsatzfrage zu klären ist, ob überhaupt ein Leistungsanspruch im Sinne von Art. 23 (lit. a) des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) gegenüber der Beklagten besteht, kann von einer Substantiierungsauflage betreffend der Anschlussfrage nach Leistungsbeginn und -höhe sowie Nebenfolgen abgesehen werden. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, besteht zu entsprechenden Weiterungen ausgangsgemäss kein Anlass.
Der Kläger hatte von 1. April 2000 bis 30. Juni 2001 bei der A.___ AG gearbeitet und war unter Berücksichtigung der Nachdeckungsfrist von Art. 10 Abs. 3 BVG bis Ende Juli 2001 bei der Beklagten als deren Vorsorgeeinrichtung versichert gewesen. Ab Juli 2001 bezog er zeitweilig Arbeitslosenentschädigung (Juli bis Dezember 2001, Januar bis Juni 2002, August bis Dezember 2002 und Januar bis Mai 2003) und war demzufolge bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Zweigstelle Zürich) berufsvorsorgeversichert (vgl. Art. 2 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 22a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Darüber hinaus war er nach dem Ausscheiden aus der A.___ AG bei verschiedenen anderen Firmen beschäftigt (Juli 2001: C.___ GmbH, '___' [inzwischen liquidiert]; August/September 2001: D.___ AG, '___'; Oktober 2001: E.___ AG, '___'; März 2002: F.___ Ltd, '___' [inzwischen liquidiert]; April/Mai 2002: G.___ AG, '___'; Mai und Juni bis September 2002: F.___ Ltd) und infolgedessen womöglich anderweitig berufsvorsorgerechtlich versichert (vgl. Urk. 21/30, 21/37, 21/40, 21/42 und 27/1-4). Vor dem Antritt der Beschäftigung bei der A.___ AG war der Kläger arbeitslos (September 1999 und November 1999 bis März 2000) oder stand in Arbeitsverhältnissen bei variierenden Arbeitgebern (August 1995 bis Dezember 1998 und August bis Dezember 1999: H.___ AG, '___' [nachmals: I.___ AG, '___'; inzwischen liquidiert]; Oktober bis Dezember 1999: J.___ AG, '___'; K.___ AG, '___' [inzwischen liquidiert]; Urk. 10/5/2 und 21/42; vgl. Urk. 21/45-46 und 27/5-7). Da nun aber lediglich streitig und zu prüfen ist, ob eine zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit während des Versicherungsverhältnisses bei der Beklagten eingetreten ist und ob der Kläger folglich gegenüber dieser Anspruch auf Invalidenleistungen hat (und wenn ja, ab wann und in welcher Höhe sowie mit welchen Nebenfolgen), braucht im vorliegenden Prozess nicht beurteilt zu werden, wie es sich mit allfälligen Leistungsansprüchen gegenüber der Stiftung Auffangeinrichtung BVG oder anderen Versicherungsträgern verhält. Eine Beiladung nicht klageweise ins Recht gefasster alternativer Versicherungsträger wird vom Kläger weder beantragt noch besteht dazu umständehalber begründeter Anlass (vgl. § 14 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
Von dem seitens der Beklagten beantragten Beizug der ALV-Akten (Urk. 9 S. 3 Rz. 2) kann ausgangsgemäss abgesehen werden; ebenso von den klägerischerseits beantragten Zeugeneinvernahmen (Urk. 14 S. 3 f. Ziff. 3).
4.2 Auf die Vorbringen der Parteien (Urk. 1/1, 9, 14 und 17) sowie auf die zu würdigenden Akten (Urk. 2/1, 2/3-12, 10/1-6 und 21/1-52) ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Kläger macht klageweise geltend, die im Anschluss an die Entlassung bei der A.___ AG per 30. Juni 2001 unternommenen Arbeitsversuche seien allesamt gescheitert. Im Mai 2003 habe er ins Psychiatrie-Zentrum L.___ eingeliefert werden müssen, wo eine psychische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis diagnostiziert worden sei. Am 4. August 2003 habe er sich bei der IV zum Rentenbezug angemeldet. Seitens der IV-Stelle sei die Wartezeiteröffnung auf 1. Juli 2001 und der Rentenbeginn zufolge verspäteter Anmeldung auf 1. August 2002 festgesetzt worden. Zum Zeitpunkt des von der IV-Stelle festgesetzten Beginns der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit sei der Kläger bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen. Zwar habe er schon vor seiner Anstellung bei der A.___ AG einen Schub akustischer Halluzinationen in Form einer diagnostizierten paranoiden Psychose gehabt, weswegen er am 22. Juli 1999 in die Psychiatrische Klinik M.___ eingetreten sei. Indessen habe er dort bereits am 13. August 1999 definitiv entlassen werden können. Wohl sei er anschliessend noch eine Zeitlang in psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. N.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', gestanden und habe regelmässig Risperdal® eingenommen, habe aber seine Lehre als Offsetdrucker ordnungsgemäss abschliessen können. Nach Antritt der Lageristenstelle bei der A.___ AG am 1. April 2000 sei er bis und mit September 2000 voll arbeitsfähig gewesen. Erstmals im Oktober 2000 habe es mit der Arbeitsplatzpräsenz zu hapern begonnen, wobei der Kläger die für die Fehltage verlangten Arztzeugnisse nicht habe beibringen können. Das Einsetzen der Arbeitsausfälle decke sich zeitlich mit dem Therapieabbruch bei Dr. N.___, und es sei infolgedessen überwiegend wahrscheinlich, dass die später festgestellte Schizophrenie während der Dauer des bei der Beklagten versicherten Anstellungsverhältnisses ihren Anfang genommen habe, zumal der Kläger gemäss Krankengeschichte von Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, '___', im November 2000 wieder über eine Zunahme von Stimmen geklagt und wegen angeblicher Ohrenbeschwerden und dem Hören von Stimmen den Hausarzt aufgesucht habe. Anfang August 2001 habe der Kläger dann wegen eines komischen Ohrengeräusches den Stellvertreter von Dr. O.___, Dr. med. P.___, Arzt Facharzt für Innere Medizin, '___', konsultiert. Zusammenfassend leide der Kläger an halluzinatorischer paranoider Schizophrenie. Nach einer im Sommer 1999 aufgetretenen vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit sei er wieder während längerer Zeit arbeitsfähig gewesen, bis während laufendem Arbeitsverhältnis bei der A.___ AG und Versicherungsverhältnis bei der Beklagten wieder ein Krankheitsschub aufgetreten sei, der zur definitiven Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Entsprechend sei die Wartezeiteröffnung durch die IV per 1. Juli 2001 erfolgt. Nach der Beendigung des bei der Beklagten versicherten Arbeitsverhältnisses habe der Kläger gesundheitsbedingt keine Arbeit mehr aufnehmen respektive eine solche nicht mehr für längere Zeit ausüben können. Im Mai 2003 habe sich der Gesundheitszustand so weit verschlechtert, dass der Kläger ins Psychiatrie-Zentrum L.___ habe eingewiesen werden müssen (Urk. 1/1).
Replicando bringt der Kläger sodann vor, die IV-Rentenverfügungen seien der sich nicht auf dem entsprechenden Verteiler aufgeführten Beklagten zwar womöglich nicht ordnungsgemäss eröffnet worden. Spätestens mit Kenntnisnahme der IV-Akten am 2. August 2004 hätten die einschlägigen Verfügungen der Beklagten aber als zugestellt und damit eröffnet zu gelten. Da die Beklagte gegen die fraglichen Rentenentscheide nicht opponiert habe, müsse sie sich diese als inhaltlich korrekt entgegenhalten lassen und sei an die Feststellungen der IV-Stelle gebunden, wonach die massgebliche Arbeitsunfähigkeit spätestens am 1. Juli 2001, mithin während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten eingetreten sei. Die von 22. Juli bis 13. August 1999 dauernde Hospitalisation in der Psychiatrischen Klinik M.___ sei nicht blosse Folge eines übermässigen Drogenkonsums, sondern eines ersten Schubs von als paranoide Psychose zu qualifizierenden akustischen Halluzinationen gewesen. Ab September 1999 habe jedoch unter Einnahme von Risperdal® und gleichzeitiger Psychotherapie bei Dr. N.___ eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden, und der Kläger habe seine Lehre ordnungsgemäss abschliessen können. Auch die ersten Monate der Anstellung bei der A.___ AG seien problemlos verlaufen; jedenfalls sei in den IV-Akten nichts anderes vermerkt. Erst im Oktober/November 2000 sei es zu vermehrten Absenzen gekommen. Ab Oktober 2000 habe die Arbeitgeberin angefangen, Absenzen vom Lohn abzuziehen, und mit Schreiben vom 31. Januar 2001 habe sie den Kläger ausdrücklich verwarnt. Es bestehe ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Arbeitsabsenzen und der Aufgabe der Psychotherapie bei Dr. N.___ sowie der infolgedessen fehlenden Überwachung der Risperdal®-Einnahme. Für einen im Oktober 2000 eingetretenen Schub von paranoider Schizophrenie spreche nebst dem Umstand, dass sich der Kläger gegenüber Dr. O.___ ab November 2000 wiederholt über eine Zunahmen von Stimmen beklagt habe, auch die Tatsache, dass die Mutter des Klägers in diesem Zeitraum das Zusammenleben mit ihm als unerträglich geschildert und sich für dessen Unterbringung in einer therapeutischen Wohngemeinschaft ausgesprochen habe. Die These der damals eingetretenen Verschlechterung werde auch dadurch gestützt, dass die Arbeitgeberin die Kündigung vom 24. April 2001 vor allem mit einem vom Kläger gegenüber Vorgesetzten offenbar neu angeschlagenen Umgangston begründet habe. Zwar habe der Kläger von 16. August bis 14. September 2001 Temporäreinsätze für die D.___ AG absolviert, bei diesen zeitlich befristeten Arbeitsversuchen aber bloss Fr. 1'000.-- bis Fr. 1'600.-- pro Monat verdient. Zu einer längeren Anstellungsdauer sei es gesundheitsbedingt nie mehr gekommen. Nachdem der Kläger bis November 2000 in spezialärztlicher Behandlung bei Dr. N.___ gestanden habe, sei man später im Psychiatrie-Zentrum L.___ davon ausgegangen, dass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem 7. Mai 2003 bestanden habe, nämlich seit dem Verlust der Arbeitsstelle im Juli 2001. Damit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten auszugehen.
1.2 Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, das Arbeitsverhältnis mit der A.___ AG sei nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst worden, sondern wegen des vom Kläger gepflegten Umgangstons mit Vorgesetzten und Mitarbeitern. Darüber hinaus hätten mit Migräne begründete Arbeitsabsenzen eine Rolle gespielt. Von 16. August bis 14. September 2001 sei der Kläger bei der D.___ AG angestellt gewesen. Gemäss IK-Auszug habe er sodann im Juli 2001 und Oktober 2001 bei der C.___ GmbH respektive bei der E.___ AG erzielte Löhne abgerechnet. Von Juli bis Dezember 2001 sowie im Jahr 2002 habe er ferner Arbeitslosenentschädigung bezogen. Demnach sei der Kläger ab 1. Juli 2001 bis mindestens Ende Dezember 2002 arbeits- und vermittlungsfähig gewesen. Da die Beklagte von der IV-Stelle nicht ins IV-Verfahren einbezogen worden sei, würden die betreffenden Rentenentscheide ihr gegenüber keine Rechtswirkung entfalten. Das im Psychiatrie-Zentrum L.___ abgegebene Arbeitsunfähigkeitsattest sei in mancherlei Hinsicht zweifelhaft. So werde die für die Zeit vor 23. Mai 2003 attestierte Arbeitsunfähigkeit nebst der anamnestischen Bezugnahme auf eine fragliche schizophrene Symptomatik 1999 mit einer undifferenzierten Schizophrenie und einer sich auf das Leistungsvermögen nicht niederschlagenden multiplen Substanzabhängigkeit begründet. Dr. O.___ habe im Bericht vom 10. Juli 1999 lediglich eine nicht näher spezifizierte subakute paranoide Psychose diagnostiziert. Im Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik M.___ habe die Diagnose einer paranoiden Psychose nicht mit ausreichender Sicherheit gestellt werden können; die im Anschluss an den von 22. Juli bis 13. August 1999 dauernden Klinikaufenthalt gestellte Diagnose habe vielmehr auf Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (ICD-10 F19.1) gelautet. Auch Dr. N.___ habe sich im Bericht vom 12. November 2000 diagnostisch nicht festgelegen können. Zwar sei der Kläger als dienstuntauglich qualifiziert worden, doch fehle es an echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitsattesten. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei erstmals ab 7. Mai 2003 ausgewiesen, als sich der Kläger zum Antritt einer Drogenentzugstherapie im Psychiatrie-Zentrum L.___ per 23. Mai 2003 entschlossen habe. Im Jahr 1999 sei das Wohlbefinden des Klägers zwar durch die Einnahme diverser Substanzen gestört gewesen, doch sei keine Arbeitsunfähigkeit dokumentiert. Am 31. Januar 2001 sei es bei der A.___ AG zu einer Unterredung wegen Arbeitsplatzabsenzen gekommen, doch sei in der Krankengeschichte von Dr. O.___ für die Zeit von 1. April 2000 bis 31. Juli 2001 bloss eine Arbeitsunfähigkeit am 25. April 2001 vermerkt. Nichts anderes ergebe sich aus den Aufzeichnungen von Dr. P.___ vom 8. August 2001 (Urk. 9 und 17).
2.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1). Zwar hat der Kläger erst im September 2005 Klage eingereicht, doch bezieht er seit August 2002 eine IV-Rente, so dass die auf den 1. Januar 2005 in Kraft getretene 1. BVG-Revision hier nicht anwendbar ist.
2.2 Gemäss Art. 23 BVG (in der bis Ende Dezember 2004 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung) hat Anspruch auf eine Invalidenrente, wer im Sinne der IV zu mindestens 50 % invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war.
Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit (vgl. zu diesem Begriff: BGE 130 V 345 f. Erw. 3.1, mit Hinweisen, und SZS 2003 S. 521), unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmenden Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG, e contrario; BGE 123 V 263 Erw. 1a und 118 V 45 Erw. 5).
Die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung für eine erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene oder verschlimmerte Invalidität setzt indessen in jedem Fall voraus, dass zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Der sachliche Zusammenhang ist zu bejahen, wenn der der Invalidität zugrunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass der Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Andererseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn der Versicherte bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhanges zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Nach der Rechtsprechung sind bei der Frage des zeitlichen Zusammenhangs die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt und die Beweggründe, die den Versicherten zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 f. Erw. 1c und 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb, mit Hinweisen).
2.3 Im Rahmen von Art. 6 BVG und - mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge - von Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte Risiko (bereits im obligatorischen Bereich) abweichend von Art. 23 BVG (s. oben Erw. 2.1) zu definieren (SZS 1997 S. 557 ff. Erw. 4a; BGE 120 V 108 f. Erw. 3c, mit Hinweisen). Allerdings verfügen sie bei der Interpretation des in ihren Urkunden, Statuten oder Reglementen verwendeten Invaliditätsbegriffs nicht über freies Ermessen, sondern haben darauf abzustellen, was in anderen Gebieten der Sozialversicherung oder nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen darunter verstanden wird, und sich an eine einheitliche Begriffsanwendung zu halten (vgl. BGE 120 V 108 f. Erw. 3c, mit Hinweisen). Während die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge jedenfalls die Mindestvorschrift des Art. 23 BVG zu beachten haben (Art. 6 BVG), gilt diese Bestimmung einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung (s. oben Erw. 2.2) im überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risikos nichts Abweichendes vorsehen (vgl. BGE 123 V 264 Erw. 1b).
2.4 Rechtsprechungsgemäss (zuletzt: BGE 130 V 273 f. Erw. 3.1, mit Hinweisen) sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe, insbesondere hinsichtlich des Eintrittes der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (Eröffnung der Wartezeit: Art. 29 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG), gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Hingegen entfällt eine Bindungswirkung, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren (Art. 73bis IVV in der von 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung bzw. Art. 57a IVG in Verbindung mit Art. 73bis f. IVV in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) respektive - während dessen zwischenzeitlicher Ersetzung durch das Einspracheverfahren von 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2006 - angelegentlich der Verfügungseröffnung in das IV-rechtliche Verfahren einbezogen wird (BGE 129 V 73). Hält sich die Vorsorgeeinrichtung demgegenüber im Rahmen des IV-rechtlich Verfügten, ja stützt sie sich darauf ab, ist das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins IV-Verfahren gegenstandslos. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des IV-Entscheids zum Zuge. Mit anderen Worten: Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die IV-rechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im IV-Verfahren beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der IV offensichtlich unhaltbar war (SZS 2004 S. 451). Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche im IV-rechtlichen Verfahren nicht von Amtes wegen hätten erhoben werden müssen, sind nur beachtlich, sofern sie von der Verwaltung oder bei damaligem Beschwerdeverfahren vom Gericht im Rahmen einer prozessualen Revision hätten berücksichtigt werden müssen (BGE 130 V 273 f. Erw. 3.1).
3.
3.1 Das anwendbare Vorsorgereglement der Beklagten (Urk. 10/3/2) und das einschlägige Kassenreglement (Urk. 10/3/1) gehen vom selben Invaliditätsbegriff aus wie die IV (Art. 18 des Vorsorgereglements bzw. Art. 6.5 des Kassenreglements). Sie gehen insoweit zugunsten der Versicherten weiter als das Gesetz, als bereits bei einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % Anspruch auf Leistungen besteht (Art. 18 Ziff. 3 des Vorsorgereglementes). Während nun aber gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG für den Beginn des Anspruchs auf IV-Leistungen sinngemäss die entsprechenden IVG-Bestimmungen gelten (Art. 29 IVG), wonach der Eintritt des Versicherungsfalles in der Regel mit der Eröffnung der einjährigen Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zusammenfällt (BGE 118 V 245 Erw. 3c, mit Hinweis), beginnt der reglementarische Invalidenrentenanspruch erst nach Ablauf einer Wartefrist von 24 Monaten, frühestens jedoch nach Beendigung der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers respektive Erschöpfung äquivalenter Krankentaggeldversicherungsleistungen (Art. 18 Ziff. 8 des Vorsorgereglements in Verbindung mit Art. 8 des Kassenreglements). Für die Befreiung von der Beitragszahlung gilt sodann eine reglementarische Wartefrist von drei Monaten (Art. 17 des Vorsorgereglements in Verbindung mit Art. 6.5.1 al. 3 des Kassenreglements).
Soweit der Kläger die Berentung ab 1. Juli 2001 beziehungsweise bereits ab 1. Juli 2000 verlangt, ergibt sich, dass seit 1. August 2002 eine IV-Rente ausgerichtet wird, wobei der Versicherungsfall nach Festlegung der IV-Organe im Juli 2001 eingetreten sein soll. Ausgehend von diesem Zeitpunkt wäre die reglementarische 24-monatige Wartefrist mithin erst Mitte 2003 abgelaufen gewesen. Wie es sich mit der Gesetzmässigkeit des reglementarisch im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge hinausgeschobenen Rentenbeginns verhält, kann indessen offen bleiben, da von vornherein kein Leistungsanspruch gegenüber der Beklagten besteht (s. unten Erw. 3.3-5). Das Gleiche gilt auch betreffend der Wirksamkeit einer allfälligen Beitragsbefreiung.
3.2 Wie der Kläger einräumt, ist nicht ersichtlich, dass die IV-Rentenentscheide der Beklagten von der IV-Stelle ordnungsgemäss eröffnet worden wären. Jedenfalls fehlt die Beklagte auf der Liste der jeweiligen Verfügungsadressaten (vgl. Verwaltungsverfügungen vom 26. April 2004 [Urk. 10/4/5/1, 10/5/15/1 und 21/9], 21. Mai 2004 [Urk. 10/4/4/1, 10/4/8/2 und 21/8] und 11. Januar 2005 [Urk. 21/4]). Allein der Umstand, dass die Beklagte - respektive ihr Rückversicherer - am 26. Juli 2004 bei der IV-Stelle um Akteneinsicht nachgesucht hat (Urk. 10/4/1 und 21/33) und ihr die IV-Akten samt bis dahin ergangenen Leistungsentscheiden am 30. Juli 2004 zugestellt worden sind (Urk. 10/5/16/1-2 und 21/32), bewirkt noch keine Heilung des Eröffnungsmangels. Auch hat sich die Beklagte bislang weder in irgendeiner Weise an das IV-rechtlich Verfügte gehalten noch sich in irgendeiner Form darauf abgestützt.
Der Beklagten ist mithin darin beizupflichten, dass sie unter den gegebenen Umständen nicht an die Feststellungen der IV-Organe zum Invaliditätsgrad und zum Beginn der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit gebunden ist. Daher bleibt es ihr - und folglich im Streitfall gleichermassen dem Sozialversicherungsgericht - im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren unbenommen, selbständig und frei zu prüfen, wann die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, welche zur Invalidität geführt hat.
3.3
3.3.1 Dr. O.___, bei dem der Kläger seit 1998 in Behandlung gestanden hatte, diagnostizierte in seinem zuhanden der IV-Stelle erstatteten Bericht vom 15. August 2003 (Urk. 10/5/4/1-2 und 21/19) "Störungen durch Konsum psychotroper Substanzen mit zeitweisem psychotischem Erleben bestehend seit 1998" und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im erlernten Beruf als Drucker seit 7. Mai 2003 bis auf weiteres. Er legte dar, dass es 1998 im Rahmen des Konsums von psychotropen Substanzen zum Auftreten von psychotischen Symptomen im Sinne von Stimmen hören gekommen sei. Die infolgedessen aufgenommene ambulante Behandlung durch Dr. N.___ habe unter Haldol® und später Risperdal® jeweils zu einer deutlichen Besserung der Symptomatik geführt. Während der Rekrutenschule sei es zu einer von 22. Juli bis 13. August 1999 dauernden Hospitalisation in der Psychiatrischen Klinik M.___ gekommen, in deren Folge der Kläger aus dem Militärdienst entlassen worden sei. Hernach seien immer wieder psychotische Symptome aufgetreten, häufig gekoppelt mit dem Konsum verschiedenster Substanzen, vor allem Haschisch und Marihuana, daneben aber auch LSD, Ecstasy, Kokain und selten Heroin (nie intravenös). Wegen zunehmender sozialer Probleme (Arbeitsplatz- und Wohnsituation) habe sich der Kläger schliesslich zu einer stationären Therapie entschlossen und stehe seit Mai 2003 in Behandlung im Psychiatrie-Zentrum L.___.
Im Psychiatrie-Zentrum L.___ wurde gemäss Bericht von Dr. med. Q.___ und med. pract. R.___ zuhanden der IV-Stelle vom 3. Oktober 2003 (Urk. 10/5/8 und 21/17-18) die Diagnose einer seit mindestens fünf Jahren bestehenden undifferenzierten Schizophrenie (ICD-10 F20.3) gestellt und daraus eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit mindestens 23. Mai 2003 (Eintrittszeitpunkt) abgeleitet. Daneben wurde eine seit zirka 10 Jahren bestehende, nicht arbeitsfähigkeitsrelevante Störung durch multiple Substanzabhängigkeit (Kokain, THC, Ecstasy, Alkohol; ICD-10 F19.21) diagnostiziert. Die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit wurden mit dem Hinweis verbunden, dass "aufgrund der [...] genannten Diagnosen auch in den Jahren davor umfangreiche Arbeitsunfähigkeitszeiten bestanden" hätten. Anamnestisch wurde eine fragliche schizophrene Symptomatik 1999 mit stationärem Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik M.___ und Einstellung auf Risperdal® erwähnt. Im Psychostatus wurde ein akutes psychotisches Erleben als nicht eruierbar bezeichnet, verbunden mit dem Hinweis, dass Halluzinationen in der Vergangenheit unter Risperdal® (seit 1999) nicht mehr aufgetreten seien.
3.3.2 In seinem zuhanden des Truppenarztes der Rekrutenschule verfassten Bericht vom 10. Juli 1999 (Urk. 2/6) hielt Dr. O.___ dafür, der zum Dienstantritt am 12. Juli 1999 aufgebotene Kläger sei bei Diagnose einer subakuten paranoiden Psychose nicht diensttauglich, zumindest nicht in seinem aktuellen Zustand. Zur Anamnese gab Dr. O.___ an, der Kläger habe nach der Schulzeit Haschisch und später auch LSD und Alkohol zu konsumieren begonnen (letzteres unregelmässig). Anfang 1998 seien paranoide Symptome aufgetreten ("Radio im Kopf", Stimmen mit Beschuldigungen, Beeinflussungs- und Beeinträchtigungsideen). Unter Therapie mit Haldol® bei Dr. N.___ habe sich eine Distanz zu den akustischen Halluzinationen eingestellt. Im Frühjahr 1999 habe das Medikament Haldol® jedoch wegen diffusen Unwohlseins und wahrscheinlich stärker werdender Psychose abgesetzt werden müssen, worauf es wieder zu einer Zunahme der Halluzinationen gekommen sei. In seiner Beurteilung kam Dr. O.___ zum Schluss, der Kläger leide an einer bisher nicht genauer spezifizierten paranoiden Psychose.
Nachdem der Kläger vom Schularzt der Kaserne M.___ wegen Verdachts auf Schizophrenie am 22. Juli 1999 notfallmässig in die Psychiatrische Klinik M.___ eingewiesen worden war, wurden dort gemäss Austrittsbericht der Dres. med. S.___ und T.___ vom 19. August 1999 (Urk. 2/7) Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (ICD-10 F19.1) diagnostiziert. In der Anamnese wurde auf die vor einem halben aufgenommene psychiatrische Behandlung bei Dr. N.___ und medikamentöse Behandlung mit Haldol® hingewiesen. Zur Suchtanamnese wurde ein seit zirka fünf Jahren anhaltender Konsum von illegalen Drogen (LSD, Ecstasy, Cannabis, Kokain, Psilocybin und Sugar) in unterschiedlicher Dosierung und Frequenz sowie ein seit 14 Tagen ausgiebiger Alkoholkonsum vermerkt. Nach diversen medizinischen Abklärungen und Beginn einer neuroleptischen Medikation mit Risperdal® konnte der Kläger am 13. August 1999 in die Krankenabteilung der Kaserne M.___ entlassen werden. In ihrer Beurteilung legten die Dres. S.___ und T.___ dar, es könne nicht mit ausreichender Sicherheit bewertet werden, inwieweit sich das vom Kläger geschilderte Beschwerdebild unter eine psychiatrische Diagnose subsumieren lasse. Zwar lägen ätiologisch eine Reihe die Vulnerabilität für eine psychische Erkrankung erhöhender Belastungsfaktoren vor, doch hätten sich weder mittels der durchgeführten apparativen und laborchemischen Abklärungen noch der testpsychologischen Untersuchungen Hinweise für eine Psychose, Schizophrenie oder Persönlichkeitsstörung eruieren lassen. Vielmehr hätten sich lediglich eine Beeinträchtigung einzelner kognitiver Funktionen (Leistungstempo, Konzentration und akustische Merkfähigkeit) feststellen lassen, deren allfälliger hirnorganischer Ursache gegebenenfalls mittels neuropsychologischer Testung weiter nachzugehen sei. Die fremdanamnestischen Angaben zeigten allerdings ein anderes Bild mit akustischen Halluzinationen, als bedrohlich erlebten affektiven Durchbrüchen, Schwierigkeiten am Arbeitsplatz und in der Erfüllung der beruflichen Leistungsanforderungen. Unter Haldol® habe sich das Zustandsbild zunächst verbessert gehabt, bis es nach selbständigem Unterbruch der Medikation zu einer erneuten Exazerbation gekommen sei. Die deutliche Diskrepanz zwischen den fremdanamnestischen Angaben und den während des stationären Klinikaufenthalts gemachten Beobachtungen und erhobenen Befunden lasse eine abschliessende Interpretation "mit der hierfür erforderlichen Trennschärfe" nicht zu. Notwendig sei eine fortlaufende, genaue Verlaufsbeobachtung, weshalb eine ambulant-psychiatrische Betreuung und Weiterbehandlung durch Dr. N.___ dringend zu empfehlen sei.
Am 12. November 2000 berichtete Dr. N.___ zuhanden von Dr. O.___, der Kläger wolle die Gesprächstherapie abbrechen und die Behandlung respektive den Medikamentenbezug beim Hausarzt fortsetzen. Er sei mit Risperdal® recht gut eingestellt und seit der Krise während des Militärdienstes im Sommer 1999 motiviert, das Medikament regelmässig einzunehmen. Wenngleich die Halluzinationen und die Wahnhaftigkeit dank Risperdal® weitgehend unter Kontrolle seien, verbleibe eine bisher nicht zu beeinflussende Persönlichkeitsveränderung mit ausgeprägter Unfähigkeit zur realitätsgerechten Einschätzung und Beschreibung der eigenen Lebenssituation. Wiederholt habe die Mutter über ein schwer erträgliches Zusammenleben berichtet. Nachdem sich die Eltern 1998 an zirka drei Gesprächen beteiligt hätten, würden sie seit 1999 die Teilnahme verweigern. Abschliessend wies Dr. N.___ darauf hin, dass er sich diagnostisch nicht festlegen könne. Die Chronizität, die produktive Symptomatik ohne Risperdal® und das autistische Verhalten könnten auf eine durch Cannabis ausgelöste Schizophrenie hinweisen. Anderseits habe der Kläger im unmittelbaren menschlichen Umgang so gute Fertigkeiten, dass die Stellung einer solchen Diagnose Mühe bereite (Urk. 2/8).
3.4
3.4.1 Anlass zur Berentung durch die IV gab gemäss Bericht von Dr. O.___ vom 15. August 2003 (Urk. 10/5/4/1-2 und 21/19) und Bericht der Verantwortlichen des Psychiatrie-Zentrums L.___ vom 3. Oktober 2003 (Urk. 10/5/8 und 21/17-18) ein seinerzeit als langjährige undifferenzierte Schizophrenie (ICD-10 F20.3) in Verbindung mit Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum sonstiger psychotroper Substanzen (ICD-10 F19) geprägter Gesundheitszustand. Zwar bestehen gewisse Unsicherheiten bezüglich der diagnostischen Qualifikation des halluzinatorisch-wahnhaften Geschehens, doch wird im Lichte der Vorakten (Bericht von Dr. O.___ vom 10. Juli 1999 [Urk. 2/6]; Austrittsbericht der Dres. S.___ und T.___, Psychiatrische Klinik M.___, vom 19. August 1999 [Urk. 2/7]; Bericht von Dr. N.___ vom 12. November 2000 [Urk. 2/8]) deutlich, dass es sich beim damals vorgelegenen Beschwerdebild im Wesentlichen um die gleiche Symptomatik handelte, welche bereits 1998 zur Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung und psychopharmakologischen Medikation sowie 1999 zur notfallmässigen Hospitalisation mit nachfolgender psychiatrisch-psychotherapeutischer und medikamentöser Weiterbehandlung geführt hatte. Laut den Verlaufsberichten von Dr. med. U.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', vom 30. November 2004 (Urk. 21/15; samt Bericht von lic. phil. V.___ und W.___, Institut X.___, '___', vom 2. Dezember 2004) und 25. Dezember 2005 (Urk. 21/14) wird das persönlichkeits- und verhaltensmässige Zustandsbild mit charakteristischen Denk- und Wahrnehmungs- sowie Affektauffälligkeiten neuerdings als paranoid-halluzinatorische Schizophrenie bei inzwischen abstinenter Polytoxikomanie und nunmehr in den Vordergrund getretener Migräne qualifiziert (vgl. auch Schreiben von Dr. U.___ vom 1. Dezember 2005 [Urk. 21/20]). Da den weiteren medizinischen Unterlagen (Krankengeschichtenauszug von Dr. O.___ [Urk. 2/10]; Kurzbericht von Dr. P.___ vom 8. August 2001 [Urk. 2/11]) - soweit lesbar - nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist, ist betreffend der hier massgeblichen Zeit von 1. April 2000 bis 31. Juli 2001 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem nach Art und Ausprägung weitgehend gleichförmigen, von den Phasen davor und danach zeitlich nicht wirklich abgrenzbaren Gesundheitszustand auszugehen. Zwar hat die wahnhafte und halluzinatorische Komponente mittels der in der Psychiatrischen Klinik M.___ im Juli/August 1999 in die Wege geleiteten, von Dr. N.___ bis Mitte November 2000 regelmässig weitergeführten und offenbar nachfolgend auch durch Dr. O.___ aufrecht erhaltenen Risperdal®-Medikation stabilisiert werden können, indessen hat sich die übrige Symptomatik in der fraglichen Zeit bei stetem Drogenmissbrauch therapeutisch kaum wesentlich beeinflussen lassen.
Demnach lässt sich ein hinreichend enger sachlicher Zusammenhang zwischen einer während der Versicherungszeit bei der Beklagten vorgelegenen Arbeitsunfähigkeit und der nachfolgenden Invalidität - entgegen der Meinung der Beklagten - nicht von der Hand weisen. Die Frage kann aber aus den nachfolgend darzulegenden Gründen (s. unten Erw. 3.4.2) ohnehin offen bleiben.
3.4.2 Die IV-Stelle hat den Beginn der Wartezeit auf 1. Juli 2001 festgesetzt (Verwaltungsverfügungen vom 26. April 2004 [Urk. 10/4/5/1, 10/5/15/1 und 21/9] und 21. Mai 2004 [Urk. 10/4/4/1, 10/4/8/2 und 21/8]; Feststellungsblatt vom 13. Januar 2004 [Urk. 2/5, 10/5/11 und 21/10] und Mitteilung des Beschlusses zuhanden der zuständigen Ausgleichskasse vom 14. Januar 2004 [Urk. 10/5/10 und 21/12]). Bei materiell- und formellrechtlich gebotener freier, nicht auf offensichtliche Unhaltbarkeit beschränkter Würdigung der Akten lässt sich nun aber der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit exakt auf diesen Zeitpunkt datieren noch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf irgendeinen Zeitpunkt während der Dauer der Versicherungsunterstellung bei der Beklagten (1. April 2000 bis 31. Juli 2001) festlegen.
Dr. O.___ datierte den Eintritt der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit im Bericht vom 15. August 2003 (Urk. 10/5/4/1-2 und 21/19) auf 7. Mai 2003, wobei er allerdings klar machte, dass die grundlegende Symptomatik bereits seit 1998 bestanden hat und trotz ambulanter Behandlung durch Dr. N.___ (und Einstellung auf Haldol® und später - auf Verordnung der Verantwortlichen der Psychiatrischen Klinik M.___ - Risperdal®) stets psychotische Symptome zu verzeichnen gewesen sind, zumal angesichts des fortwährenden und erst im Mai 2003 mit Eintritt ins Psychiatrie-Zentrum L.___ eingestellten ausschweifenden Suchtmittelkonsums. Die Verantwortlichen des Psychiatrie-Zentrums L.___ legten den Eintritt der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit im Bericht vom 3. Oktober 2003 (Urk. 10/5/8 und 21/17-18) auf 23. Mai 2003 fest (den Zeitpunkt des Klinikeintritts zum Drogenentzug), wobei sie aber auf nach ihrem Dafürhalten seit Jahren bestandene "umfangreiche Arbeitsunfähigkeitszeiten" hinwiesen. Laut ihren weiteren Ausführungen sind darunter bereits seit mindestens 1998 vorgelegene mutmassliche Arbeitsunfähigkeitsperioden zu verstehen. Jedenfalls lässt sich daraus nicht leichthin auf eine just per 1. Juli 2001 respektive gerade zwischen 1. April 2000 und 31. Juli 2001 einsetzende Arbeitsunfähigkeit schliessen, besonders angesichts des Hinweises, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Berufsbiographie erfahrungsgemäss gar nie in der Lage gewesen sei, über längere Zeiträume, das heisst für mehr als einige Wochen, im Berufsleben normal zu funktionieren. Wohl ist im Krankengeschichtenauszug von Dr. O.___ (Urk. 2/10) - soweit ersichtlich - bloss eine Arbeitsunfähigkeit für 25. April 2000 vermerkt (nebst solchen am 30. März 1999, am 12. und 13. August 2002, von 24. bis 27. September 2002, am 13. und 14. Januar 2003, von 17. bis 19. März 2003, am 5. Mai 2003 sowie von 19. bis 23. Mai 2003) und liegen auch seitens der Dres. N.___ und P.___ keine Arbeitsunfähigkeitsatteste betreffend des hier massgeblichen Zeitraums (1. April 2000 bis 31. Juli 2001) vor, doch lässt sich aufgrund der übrigen Akten dennoch nicht sagen, der Kläger sei in der fraglichen Zeit voll arbeits- und leistungsfähig gewesen. Wie er denn auch selbst einräumt, ist es schon verhältnismässig kurze Zeit nach Arbeitsantritt bei der A.___ AG zu unentschuldigten Absenzen und später auch zu Verhaltensproblemen gekommen, wobei erstere ab Oktober 2000 mit Lohnabzügen und im Januar 2001 mit einer schriftlichen Verwarnung geahndet worden sind und letztere schliesslich zur Kündigung geführt haben (vgl. Urk. 2/3, 2/9, 10/5/5/1-3 und 21/41). Wie der Kläger weiter zugesteht, hat er nach seiner Entlassung nie mehr für längere Zeit einer geregelten Arbeit nachgehen können. Dass er im Anschluss an die Anstellung bei der A.___ AG über gewisse Zeiträume bei voller Vermittlungsfähigkeit Arbeitslosentaggelder bezogen haben mag, beweist noch nicht sein volles Leistungsvermögen, musste er dieses in der fraglichen Zeit doch gar nicht unter Beweis stellen. Zwischen der notfallmässigen Hospitalisierung (22. Juli bis 13. August 1999) und dem Abbruch der Rekrutenschule bis zum Stellenantritt bei der A.___ AG war der Kläger entweder arbeitslos (September 1999, November 1999 bis März 2000) oder jeweils bloss für kurze Zeit arbeitstätig (Oktober bis Dezember 1999: J.___ AG; K.___ AG; Urk. 10/5/2 und 21/42; vgl. Urk. 27/5-6). Dass während dieser Zeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden haben soll, erscheint wenig wahrscheinlich. Freilich wurden nach der Entlassung aus der Rekrutenschule bei der H.___ AG von August bis Dezember 1999 erzielte Einkommen abgerechnet (Urk. 10/5/2 und 21/42), indes sind in den medizinischen Akten Arbeitsplatzschwierigkeiten auch beim ehemaligen Lehrbetrieb dokumentiert (Urk. 2/7) und dürften die Gründe für die Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses im krankheits- und suchtmittelbedingten Verhalten liegen. Dass der Lehrabschluss erst nach der während der Rekrutenschule aufgetretenen akuten Krise mit notfallmässiger Einlieferung in die Psychiatrische Klinik M.___ erfolgt sein soll - wie der Kläger zu behaupten scheint -, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist anhand der Anamneseangaben in den medizinischen Akten davon auszugehen, dass der erfolgreiche Lehrabschluss noch vor dem Einrücken in die Rekrutenschule und mithin vor dieser einschneidenden Episode erfolgt ist (Urk. 2/6-7), womit die absolvierte Lehrabschlussprüfung auch nicht als stichhaltiges Indiz für eine nach der Klinikentlassung wiedererlangte volle Leistungsfähigkeit dienen kann.
Alles in allem ist nach dem Gesagten ein Eintritt der relevanten, zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (unter Einschluss der Nachdeckungsfrist) und damit ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den entsprechenden Verumständungen nicht bewiesen. Die Folge dieser Beweislosigkeit hat der Kläger zu tragen, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte - den Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber der am Recht stehenden Vorsorgeeinrichtung - ableiten will (vgl. BGE 117 V 264 Erw. 3b, mit Hinweisen).
3.5 Zusammengefasst führt dies zur Abweisung der Klage, zumal von weiteren Beweismassnahmen, wie etwa der beantragten Zeugeneinvernahme der Dres. O.___ und N.___, der Eltern des Klägers sowie von Angestellten der A.___ AG (Urk. 14 S. 3 f. Ziff. 3), mutmasslich keine für den Prozessausgang wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212 Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 39 Rz 111 und S. 117 Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b und 119 V 344 Erw. 3c, mit Hinweis, sowie SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b). Dabei ist zu bedenken, dass das menschliche Erinnerungsvermögen - vor allem mit Bezug auf Details und Einzelheiten eines Geschehens - im Zeitverlauf an Konturen verliert, so dass bei Abnahme entsprechender Zeugenaussagen mutmasslich nur mehr relativ verblasste oder von irgendwelchen (Fremd-)Einflüssen (mit-)geprägte Angaben erhältlich zu machen wären, wobei eine Plausibilisierung derselben durch Vergleich mit früheren aktenkundigen Auskünften von Eltern, Vorgesetzten und Mitarbeitern von vornherein unmöglich wäre. Von den Dres. O.___ und N.___ wiederum liegen bereits hinreichende, den klägerischen Standpunkt widerlegende oder zumindest nicht erhärtende schriftliche Auskünfte vor.
4.
4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 GSVGer).
4.2
4.2.1 Ausgangsgemäss steht beim Kläger keine Prozessentschädigung zu. Da bei ihm die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss § 16 GSVGer erfüllt sind (Urk. 2/12 und 26), kann ihm allerdings in Bewilligung des eingangs gestellten Gesuches vom 8. September 2005 (Urk. 1/1) Rechtsanwältin Oehmke als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt werden.
In Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 8 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) sowie nach Durchsicht der Honorarnote vom 29. Juli 2007 (Urk. 30) ist Rechtsanwältin Oehmke für ihre Bemühungen und Barauslagen im Zusammenhang mit der Rechtsvertretung des Klägers im vorliegenden Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'992.10 zuzusprechen (= Fr. 1'760.-- [= 8.8 Arbeitsstunden à Fr. 200.--] + Fr. 91.40 [Barauslagen], zuzügl. 7.6 % Mehrwertsteuer [MWSt]). Dabei ist zu beachten, dass vorprozessualer Aufwand sowie Aufwendungen im Zusammenhang mit der Klageerhebung vom 18. August 2005 (s. oben Sachv. 2) keiner Entschädigung unterliegen. Das Gleiche gilt auch für Bemühungen und Auslagen im Zusammenhang mit der Einholung von Arztzeugnissen sowie für mit der Rechnungstellung zusammenhängende Ausgaben.
4.2.2 Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw. 5b und 320 Erw. 1a und b sowie 112 V 356 Erw. 6).
Das Gericht beschliesst:
1. In Bewilligung des Gesuches vom 8. September 2005 (Urk. 1/1) wird dem Kläger Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt.
Der Kläger und seine Vertreterin werden auf § 92 des Gesetzes über den Zivilprozess (Zivilprozessordnung/ZPO) in Verbindung mit § 28 lit. a GSVGer aufmerksam gemacht.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, wird mit Fr. 1'992.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Rechtsanwalt Adelrich Friedli
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
- Gerichtskasse (unter Beilage des rosa Einzahlungsscheins)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).