BV.2005.00096

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 27. September 2006
in Sachen
H.___
 
Kläger

gegen

Pensionskasse der A.___
Postfach, 8010 Zürich
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian von Kaenel
Streiff Pellegrini & von Kaenel, Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 67, Postfach 183, 8622 Wetzikon


Unter Hinweis
dass der am 28. Februar 1949 geborene H.___ der Vorsorgeeinrichtung seiner Arbeitgeberin, der Pensionskasse der A.___ (nachfolgend: Pensionskasse), mit Schreiben vom 25. Juni 2004 mitteilte, er möchte per 30. Juni 2005 in den Ruhestand treten, was die Pensionskasse zur Kenntnis nahm und bestätigte (Urk. 2/1-2),
dass die Pensionskasse die Versicherungsleistungen ab 1. Juli 2005 auf jährlich Fr. 35'148.-- für die Altersrente und auf jährlich je Fr. 7'032.-- für die beiden Kinderrenten bezifferte (Schreiben vom 4. März 2005, Urk. 2/4a),
dass sie dem Versicherten am 6. Mai 2005 mitteilte, die Kinderrenten seien irrtümlicherweise wie Waisen- bzw. Invalidenkinderrenten zu je 20 % der Altersrente berechnet worden, richtigerweise betrage der maximale Anspruch gemäss Art. 10.1 der Statuten für ein Kind 12,5 % und für zwei Kinder 20 % der Altersrente, was für den 1993 geborenen Sohn C.___ jährlich Fr. 4'404.-- (12,5 %) und für die 1991 geborene Tochter B.___ Fr. 2'640.-- (7,5 %) ausmache (Urk. 2/7),
dass der Versicherte im folgenden Schriftenwechsel die Pensionskasse auf ihren ursprünglichen Angaben zu den Kinderrenten behaftete bzw. einen Irrtum seitens der Kasse verneinte und einen Anspruch auf 20 % pro Kind geltend machte (Urk. 2/6 und Urk. 9/3), während die Pensionskasse an der korrigierten Berechnung festhielt (Urk. 2/5),
dass H.___ mit Eingabe vom 14. September 2005 (Urk. 1) Klage gegen die Pensionskasse der A.___ erhob mit folgendem Rechtsbegehren:
"1.   Die Beklagte ist zu verpflichten folgende Leistungen auszurichten:
       Kinderrente jährlich, gemäss Art. 10.1 der PK-Statuten, von Fr. 7032.--, für B.___, geb. 4.5.1991, gültig ab 1.7.2005 bis 31.5.2009 bzw. max. bis 31.5.2016 in Ausbildung
       Kinderrente jährlich, gemäss Art. 10.1 der PK-Statuten, von Fr. 7032.--, für C.___, geb. 5.3.1993, gültig ab 1.7.2005 bis 31.3.2011 bzw. max. bis 31.3.2018 in Ausbildung
2.    Der Rentenbescheid vom 6. Mai 2005 (Urk. 7) ist als ungültig zu erklären.
3.    Die Pensionskasse ist zu verpflichten für den Kläger einen Versicherungsausweis per 1.7.2005 zu erstellen, aus dem auch das BVG Guthaben hervorgeht.
4.    Eventualantrag
       Im Falle der Ablehnung von Antrag 1 ist die Pensionskasse zu verpflichten, für den durch die falschen Versprechungen entstandenen Schaden aufzukommen. Diese soll dem Kläger zusätzlich zu den Kinderrenten monatlich Fr. 366.-- für B.___ und monatlich Fr. 219.-- für C.___ überweisen, solange B.___ bzw. C.___ Anspruch auf Kinderrente haben."
dass die Beklagte mit Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2005 (Urk. 8) um Abweisung der Hauptklage wie der Eventualklage ersuchte, was sie zusammenfassend mit dem ihrer Ansicht nach klaren und eindeutigen Wortlaut der massgeblichen reglementarischen Bestimmung (Urk. 1 S. 14 Ziff. 36) bzw. dem Fehlen der Voraussetzungen für den Vertrauensschutz begründete (Urk. 1 S. 23 f.),
dass die Parteien im durchgeführten zweiten Schriftenwechsel an ihren Standpunkten festhielten, ohne dabei grundlegende neue Aspekte vorzubringen (Replik vom 26. Januar 2006, Urk. 13; Duplik vom 5. April 2006, Urk. 19), und der Schriftenwechsel hierauf geschlossen wurde (Verfügung vom 6. April 2006, Urk. 21),

in Erwägung,
dass vorliegend die Auslegung von Art. 10.1 der Statuten (Urk. 9/4) betreffend die Höhe der Alters-Kinderrenten strittig ist,
dass besagte Bestimmung folgenden Wortlaut hat:
"Altersrentner haben für jedes Kind, das im Falle des Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Der maximale Anspruch beträgt
12,5 % der Altersrente bei einem Kind,
20,0 % der Altersrente bei zwei Kindern,
25,0 % der Altersrente bei drei und mehr Kindern."
dass die Auslegung der Statuten der Beklagten - da es sich um eine Vorsorgeeinrichtung des öffentlichen Rechts handelt (Art. 1 der Statuten) - nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu geschehen hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen G. vom 28. Dezember 2005, B 9/04, Erw. 2.2),
dass die Beklagte die diesbezüglichen Auslegungsregeln zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen werden kann (Urk. 8 S. 10 Ziff. 26),
dass Satz 1 von Art. 10.1 der Statuten nicht auslegungsbedürftig und insoweit unbestritten ist, als jedes Kind des Altersrentners - und damit des Klägers -, welches die genannte Voraussetzung erfüllt, in die Anspruchsberechtigung einzubeziehen ist,
dass Satz 2 von Art. 10.1 der Statuten die Höhe des Anspruchs je nach Kinderzahl unterschiedlich festlegt, indem nicht der Anspruch pro Kind, sondern der maximale (gemäss Duden Band 10 "Bedeutungswörterbuch": grösstmöglich, höchstmöglich) dem Altersrentner zustehende Anspruch für ein, zwei oder drei und mehr Kinder in Prozenten der Altersrente angibt,
dass mit dieser Begrenzung bei steigender Kinderzahl eine Reduktion der Kinderrente pro Kind einhergeht, was evident ist und keiner weiteren Erörterung bedarf,
dass Satz 2 selbstredend im Kontext mit Satz 1 steht und zwanglos mit der Ergänzung (kursiv): "Der maximale Anspruch des Altersrentners ..." versehen werden kann,
dass mit dieser gedanklichen Ergänzung - welche jedermann mit normaler Schulbildung ohne weiteres in der Lage ist zu vollziehen - Satz 2 von Art. 10.1 der Statuten für zwei Kinder wie folgt lautet: "Der maximale Anspruch des Altersrentners beträgt 20,0 % der Altersrente bei zwei Kindern",
dass damit die Höhe der dem Altersrentner zustehenden Kinderrente (hier für zwei Kinder) eindeutig und unmissverständlich festgelegt ist, was weitere Auslegungen erübrigt,
dass der Kläger in offensichtlicher Verkennung der einfachsten Auslegungsregeln Satz 2 von Art. 10.1 der Statuten isoliert betrachtet und damit unterschlägt, dass hier vom höchstmöglichen Anspruch des Altersrentners, und nicht etwa von einem Einzelanspruch des Kindes, die Rede ist (vgl. Urk. 1 S. 3 "Argument 1" am Schluss),
dass die Auffassung des Klägers verfehlt ist, was sich auch leicht im systematischen Vergleich der Bestimmung über die Alters-Kinderrenten mit den anderen Arten von Kinderrenten (Waisen- und Invalidenkinderrenten, Art. 13.3 und 18.1 der Statuten) erkennen lässt, da letztere ausdrücklich für jedes Kind als fester Prozentwert der Altersrente bzw. der Invalidenrente definiert sind,
dass sich der Kläger in seinen beiden Rechtsschriften (Urk. 1 und Urk. 13, hier insb. ab S. 10) über weite Strecken in ausschweifenden wortklauberischen Sophistereien ergeht und damit eine Auslegung zu seinen Gunsten konstruiert, welche - wie gezeigt - bereits im Ansatz verfehlt ist,
dass im Weiteren, soweit der Kläger die anteilsmässige Zuordnung der Gesamt-Kinderrente in einen Anteil von 12,5 % für den Sohn C.___ und in einen solchen von 7,5 % für die Tochter B.___ als willkürlich moniert (vgl. Urk. 1 S. 3 f.), auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten - welchen das Gericht nichts beizufügen hat - verwiesen werden kann, wonach diese Aufteilung aus rein organisatorischen Gründe nach den vermuteten Fälligkeiten vorgenommen und bei Änderung der Verhältnisse angepasst werde (vgl. Urk. 8 S. 15),
dass der Kläger letztlich einen Anspruch auf zwei Kinderrenten zu je 20 % der Altersrente aus Vertrauensschutz behauptet, da er von der Beklagten falsch informiert worden sei und aufgrund dieser Falschaussage die Arbeitsstelle aufgegeben habe (Urk. 1 S. 6 und Urk. 13 S. 27 f.),
dass die Regeln des Vertrauensschutzes - welche die Beklagte im Übrigen zutreffend dargestellt hat (vgl. Urk. 8 S. 24) - im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommen, da aufgrund der Aktenlage der Kläger den Entschluss zur Frühpensionierung bereits über neun Monate vor der irrtümlichen Mitteilung betreffend Höhe der Kinderrenten durch die Beklagte gefasst hatte (vgl. Urk. 2/1),
dass die heutige Behauptung, die falsche Auskunft vom 4. März 2005 über die Höhe der Kinderrenten habe einen massgeblichen Einfluss auf den Entscheid gehabt, nicht glaubhaft ist und in den Akten keine Stütze findet, zumal sich der Kläger offensichtlich vor und seit der Anmeldung im Juni 2004 zur Frühpensionierung per Ende Juni 2005 nie bei der Beklagten über die zu erwartende Rente erkundigte oder eigene Berechnungen bestätigen liess,
dass es damit ohne weiteres an einem Kausalzusammenhang zwischen der unrichtigen Kinderrentenberechnung der Beklagten vom 4. März 2005 und dem (längst gefällten) Entschluss zur Frühpensionierung fehlt, womit eine Berufung auf den Vertrauensschutz zum Vornherein untauglich ist,
dass gestützt auf diese Erwägungen die Klage abzuweisen ist, wobei es anzumerken gilt, dass sich der Kläger mit seinen Eingaben aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit am Rand der Mutwilligkeit bewegt und nur knapp einer Kostenauflage und einer Prozessentschädigung an die Beklagte entgeht (§ 33 Abs. 2 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht),



erkennt das Gericht:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Rechtsanwalt Dr. Adrian von Kaenel
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).