BV.2005.00097
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 29. September 2006
in Sachen
K.___
Klägerin
vertreten durch Amtsvormundin E.___
diese Vertreten durch das Sozialdepartement
gegen
Pensionskasse H.___ AG
Beklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger
Advokaturbüro Maurer & Stäger
Fraumünsterstrasse 17, Postfach 2018, 8022 Zürich
weitere Verfahrensbeteiligte:
Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG
Zweigstelle Zürich
Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 K.___, geboren 1945, reiste im Jahr 1969 in die Schweiz ein (vgl. Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 3. Dezember 2002, Urk. 15/32 Ziff. 4.1) und arbeitete an verschiedenen Stellen (Auszug aus dem individuellen Konto vom 29. Juli 2003, Urk. 15/22). Ab dem 8. Oktober 1979 war sie als Couvertmaschinenbedienerin bei der H.___ AG beschäftigt, welches Arbeitsverhältnis per 30. September 2001 gekündigt wurde (Arbeitgeberbericht vom 17. Januar 2003, Urk. 15/26). Anschliessend bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung basierend auf einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % (Bericht der Arbeitslosenkasse GBI vom 24. Dezember 2002, Urk. 15/27).
1.2 Am 24. Dezember 2001 erlitt K.___ einen Unfall, als sie auf dem Eis ausrutschte und stürzte. Dabei zog sie sich eine distale Radiusfraktur links zu, worauf es zu einer Verkürzung des Radius und Auskippung der Gelenkfläche nach dorsal kam mit Konsolidierung in dieser Stellung (Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 3. Juni 2002, Urk. 15/35/45).
Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld. Am 25. Februar 2003 (Urk. 15/35/17) berichtete Dr. A.___ über eine mässig eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit sowie eine verminderte Kraft der linken Hand, wobei Gewichte von wenigen Kilos gehoben werden könnten. Unter Vermeidung von sich rasch wiederholenden Bewegungen und starken Schlägen auf das Handgelenk ging er betreffend die Handproblematik von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit aus.
Mit Verfügung vom 14. März 2003 (Urk. 15/35/4) verneinte die SUVA einen Anspruch der Versicherten auf Rentenleistungen, sprach ihr jedoch basierend auf einer Integritätseinbusse von 7,5 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 8'010.-- zu.
1.3 Am 3. Oktober 2002 war K.___ von Passanten in offensichtlich verwirrtem Zustand barfuss und spärlich bekleidet in der Innenstadt von C.___ gesehen worden. Via Polizei und Notfall-Psychiater wurde sie ins Stadtspital B.___ eingewiesen und am 9. Oktober 2002 von dort in die Psychiatrische Universitätsklinik C.___ verlegt, wo ein Korsakow-Syndrom bei chronischem Alkoholabusus diagnostiziert wurde (Bericht vom 5. Dezember 2002, Urk. 15/7/7). Mit Beschluss vom 14. November 2002 (Urk. 15/35/9) ordnete die Vormundschaftsbehörde eine Beistandschaft für die Versicherte an.
Am 3. Dezember 2002 meldete sich K.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/32). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 12. März 2004 (Urk. 15/1) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
1.4 Am 19. März 2004 (Urk. 2/9) gelangte der Beistand von K.___ an die Pensionskasse H.___ AG und ersuchte um Ausrichtung von Invalidenleistungen, was diese am 14. April 2004 (Urk. 2/10) indes ablehnte.
2. Am 15. September 2005 erhob K.___ durch ihre Beiständin, diese Vertreten durch das Sozialdepartement, Klage gegen die Pensionskasse H.___ AG mit dem Antrag, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Pensionskasse H.___ AG schloss am 27. Dezember 2005 durch Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger auf Abweisung der Klage (Urk. 9). Mit Verfügung vom 3. Januar 2006 (Urk. 12) zog das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 15/1-35) sowie jene der SUVA (Urk. 17/1-42) bei. Nachdem die Parteien in ihren zweiten Rechtsschriften an den gestellten Anträgen festgehalten hatten (Urk. 21 und Urk. 24), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. Mai 2006 (Urk. 25) als geschlossen erklärt. Am 11. Juli 2006 (Urk. 26) lud das Gericht die Schweizerische Sozialpartnerstiftung für die Auffangeinrichtung BVG zum Prozess bei, welche sich mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2006 (Urk. 27) den Anträgen und der Begründung der Versicherten anschloss.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. April 2004, beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). In Anbetracht der sinngemäss beantragten Rentenausrichtung ab dem Jahr 2003 ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
2.2 Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
2.3 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.4 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
3.
3.1 Es ist im Folgenden zu prüfen, wann bei der Klägerin die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, welche zur Invalidität geführt hat.
3.2
3.2.1 Die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik, wo die Klägerin ab 9. Oktober 2002 hospitalisiert war, berichteten am 5. Dezember 2002 (Urk. 15/7/7) von einem im Stadtspital B.___ erhobenen Befund einer generalisierten zerebralen Atrophie bei Normalbefunden für Liquoranalyse und Routinelabor. Laut psychiatrischem Konsil bestehe ein hochgradiger Verdacht auf ein Korsakow-Syndrom. Anamnestisch schilderten die Ärzte (laut Angaben der Tochter der Klägerin) eine über 20-jährige Arbeitstätigkeit in einer Papierfabrik sowie eine seit einem Jahr bestehende Arbeitslosigkeit. Vor einem Jahr habe sie sich von ihrem langjährigen Freund getrennt. Aktuell lebe sie allein und habe wenig Kontakt zur Tochter und zur Schwester. Seit vielen Jahren konsumiere sie täglich Alkohol, habe dies aber immer vor der Tochter zu verbergen versucht.
3.2.2 In der psychischen Untersuchung war die Klägerin wach, bewusstseinsklar, zur Person scharf orientiert, indessen zu Zeit, Ort und Situation nicht orientiert. Bei erhaltener Auffassung, leicht herabgesetzter Konzentration und unauffälligem Immediatgedächtnis fiel den Ärzten eine ausgeprägte Kurzzeitgedächtnisstörung mit Konfabulationstendenzen auf. Das formale Denken beurteilten sie als logisch kohärent und verlangsamt ohne Hinweise für Wahn, Sinnes- oder Ich-Störungen und ohne eruierbare Ängste oder Zwänge.
3.2.3 Die Ärzte führten aus, im Verlauf habe die Klägerin durchgehend ausgeprägte Kurzzeitgedächtnisstörungen mit damit einhergehender Desorientiertheit. Unter medikamentöser Therapie hätten sich im Verlauf mit zunehmender Häufung kurze Phasen gezeigt, in denen die Klägerin ihre aktuelle Situation ansatzweise realisiert habe und sich auch an Namen von Mitgliedern des Behandlungsteams habe erinnern können. Unter Aufsicht sei sie in der Lage gewesen, im Bereich der Ergotherapie sowie beim Kuchenbacken früher erlernte Tätigkeiten weitgehend selbständig durchzuführen. Im Verlauf habe sich die Klägerin häufig affektiv bedrückt gezeigt. Nach Beginn einer antidepressiven Medikation sei es zu einer deutlichen Stimmungsaufhellung und einer affektiven Stabilisierung gekommen.
3.2.4 Bei der Hauptdiagnose eines Korsakow-Syndroms bei chronischem Alkoholabusus (IDC-10: F10.6) schlugen die Ärzte die Errichtung einer Beistandschaft, eine 100%ige IV-Berentung sowie die Organisation einer geeigneten Platzierung vor.
3.3 Im Bericht zu Händen der Invalidenversicherung vom 7. Januar 2003 (Urk. 15/7/3) bestätigte Dr. F.___, Oberarzt an der Psychiatrischen Universitätsklinik, die gestellte Diagnose eines Korsakow-Syndroms bei chronischem Alkoholabusus. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine makrozytäre, hyperchrome Anämie bei Folsäure-Mangel (ICD-10: B52.9) sowie die bekannte distale Radiusfraktur links und eine Ellbogenkontusion links (ICD-10: S52.5).
Dr. F.___ führte aus, bei der Klägerin liege ein Korsakow-Syndrom vor mit ausgeprägten Störungen der Konzentrationsfähigkeit sowie des Kurz- und Langzeitgedächtnisses. Es bestünden Störungen der zeitlichen, örtlichen und situativen Orientierung sowie eine ausgeprägte Störung der Kritikfähigkeit bei fehlendem Krankheitsgefühl und fehlender Krankheitseinsicht. Die Defizite entsprächen einem mindestens mittelgradigen dementiellen Syndrom, weshalb die Klägerin zu 100% arbeitsunfähig und betreuungsbedürftig sei. Prognostisch sei von keiner relevanten Verbesserung des augenblicklichen Zustandsbildes auszugehen.
3.4 Im Rahmen des Gerichtsverfahrens reichte die Klägerin einen ergänzenden Bericht von Dr. F.___ vom 24. Juni 2004 (Urk. 2/13) zu Händen ihres Beistandes ein. Darin wurde ausgeführt, eine verlässliche Angabe über Zeitpunkt und Mass der Arbeitsunfähigkeit sei anlässlich des Aufenthaltes der Klägerin in der Klinik von Oktober bis Dezember 2002 deshalb nicht möglich gewesen, weil von der Klägerin selbst krankheitsbedingt keine verwertbaren Angaben zu erhalten gewesen seien, die nächsten Angehörigen keine Auskunft hätten geben können und keine hausärztlichen vorgelegen hätten. Grundsätzlich habe bei der Klägerin bereits eine ausgeprägte Symptomatik vorgelegen, bei der von einer längerfristigen Entwicklung ausgegangen werden könne. Leider seien gerade bei einem alkoholinduzierten Korsakow-Syndrom verlässliche Rückschlüsse auf den vorausgegangenen Verlauf nicht möglich, weil extreme Unterschiede (akute und chronische Entwicklung) möglich seien.
Vorliegend erachtete Dr. F.___ als einzige valide Daten zur Abschätzung der Arbeitsunfähigkeit die dokumentierten Absenzentage. Demnach sei es medizinisch plausibel und nachvollziehbar, dass die Erkrankung bereits im Jahre 2001 einen Ausprägungsgrad erreicht habe, der die Arbeitsfähigkeit der Klägerin in einem relevanten Ausmass (wahrscheinlich bis zu 50 %) beeinträchtigt habe.
4.
4.1
4.1.1 Die Klägerin schickte zur Begründung ihres Antrages vorweg, die Invalidenversicherung habe den Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit nicht abgeklärt und damit auch nicht festgelegt. Sie führte aus, der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit sei bereits während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses im Jahr 2001 eingetreten. Die faktische Arbeitsunfähigkeit bzw. die massive Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (9 Krankheitstage im Jahr 1999, 39 im Jahr 2000 und deren 69 bis September 2001) seien ja schliesslich auch der Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewesen (Urk. 1 S. 5/6).
4.1.2 Die Beklagte ihrerseits machte geltend, die Invalidenversicherung habe den Beginn der Wartezeit zutreffenderweise auf den Unfalltag (24. Dezember 2001) festgelegt und damit auf einen Zeitpunkt, in welchem die Klägerin nicht mehr bei ihr vorsorgeversichert gewesen sei (Urk. 9 S. 9). Namentlich stünden die dokumentierten Krankheitstage bloss im Zusammenhang mit der Alkoholsucht, welche für sich keine Invalidität bewirken könne, und nicht mit der zur Invalidität führenden Erkrankung (Urk. 1 S. 11/12).
4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Invalidenversicherung den Beginn der Wartzeit und damit den Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit auf den 24. Dezember 2001 und damit auf den Zeitpunkt des Unfalls festgelegt hat. Sodann wurde eine verspätete Anmeldung verneint (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 13. August 2003, Urk. 15/2). Dementsprechend brachte die Invalidenversicherung ihre Rentenleistungen nach Ablauf des Wartejahrs ab 1. Dezember 2002 zur Ausrichtung (Verfügung vom 12. März 2004, Urk. 15/1).
Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin und die Beigeladene diese Rentenverfügung unangefochten in Rechtskraft haben erwachsen lassen, sind sie nach der Rechtsprechung grundsätzlich an die getroffenen Feststellungen gebunden, es sei denn, diese würden sich als geradezu unhaltbar erweisen.
4.3 Nach der Rechtsprechung muss der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsfähigkeit hinlänglich ausgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss (Manfred Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Aufl., Bern 2002, Rz 196), darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des EVG in Sachen B. vom 22. Februar 2002, B 35/00). Dies hat umso mehr zu gelten, wenn eine Überprüfung nurmehr auf eine offensichtliche Unrichtigkeit hin möglich ist.
5.
5.1
5.1.1 Die behandelnden Ärzte schwiegen sich im Bericht vom 5. Dezember 2002 (Urk. 15/7/7) und jenem vom 7. Januar 2003 (Urk. 15/7/3) über den Eintritt der relevanten Arbeitsfähigkeit aus. Zu Händen der Klägerin bestätigte Dr. F.___ am 24. Juni 2004 (Urk. 2/13), dass die Festlegung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit vorliegend deshalb schwierig sei, weil die Erkrankung unterschiedliche Verlaufe nehmen könne. Er führte sodann bloss aufgrund der dokumentierten Absenzentage an der letzten Arbeitsstelle aus, dass die Erkrankung bereits im Jahre 2001 einen Ausprägungsgrad erreicht habe, der die Arbeitsfähigkeit der Klägerin in einem relevanten Ausmass (wahrscheinlich bis zu 50 %) beeinträchtigt habe.
5.1.2 Diese Einschätzung ist von ihrem Aussagegehalt her nicht dergestalt, als dass der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit mit rechtsgenüglicher Sicherheit auf einen Zeitpunkt, während der die Klägerin bei der Beklagten versichert war, zu terminieren wäre. Vorweg waren Dr. F.___ die Gründe für die Ausfalltage wohl unbekannt.
Sodann fällt auf, dass die im Jahr 2001 aufgetretenen Absenzen durchwegs von kürzerer Dauer waren. Abgesehen von einem Ausfall vom 22. Februar bis zum 16. März 2001 sind bloss Abwesenheiten von jeweils wenigen (bis höchstens zehn) Tagen dokumentiert und nicht wochenlange Ausfälle. Bei dieser Aktenlage kann nicht ohne weiteres gesagt werden, dass während dieser Periode eine erhebliche und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass für die Begründung von Rentenansprüchen die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 20 % eingetreten sein muss. Bloss tageweise Ausfälle, welche von Perioden vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit abgelöst werden, genügen hierfür nicht.
Weiter fehlt der ärztlichen Dokumentation der Hinweis, dass die Klägerin bereits bis zum Ausscheiden aus der Beklagten Ende September 2001 nicht bloss wegen ihrer Alkoholsucht, sondern wegen des zur Invalidität führenden Korsakow-Syndroms in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war.
Ferner nannte Dr. F.___ keinen konkreten Termin (sondern bloss das Jahr 2001) für den Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit und widersprach damit der Invalidenversicherung nicht, welche ebenfalls das Jahr 2001 als Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit erachtete (24. Dezember 2001).
Schliesslich wies Dr. F.___ ausdrücklich darauf hin, dass die Erkrankung an einem Korsakow-Syndrom unterschiedliche Verlaufe nehmen könne und nannte insbesondere die Variante einer akuten Entwicklung. Demgemäss erscheint es als sehr hypothetisch, den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auf über ein Jahr vor dem dokumentierten Krankheitsausbruch mit Hospitalisation und dem entsprechenden Behandlungsbeginn festzulegen, zumal nach der Rechtsprechung bei Fehlen von echtzeitlichen Arztzeugnissen, welche eine Arbeitsunfähigkeit in einer bestimmten Zeitspanne bestätigen, nur sehr zurückhaltend auf eine solche geschlossen werden kann (SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 17 Erw. 5.2 und S. 18 Erw. 6.2.1).
5.2 Die Beklagte bezog sodann ab dem 1. Oktober 2001 Taggelder der Arbeitslosenversicherung basierend auf einer vollumfänglichen Vermittlungsfähigkeit (Urk. 15/27).
Wegen der mangels einer Anstellung ab diesem Zeitpunkt fehlenden Möglichkeit, die Arbeitsfähigkeit unter Beweis zu stellen, kann der Phase, während welcher eine Versicherte als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung beansprucht, nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie der Zeit, da die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit durch tatsächlich geleistete Arbeit belegt wird (Entscheid des EVG vom 21. November 2002 i.S. H., B 23/01). Indessen ist der Umstand des Taggeldbezugs gleichwohl als Indiz für eine intakte Arbeitsfähigkeit zu werten.
5.3 Aus den Akten des Unfallversicherers ergibt sich sodann, dass keinem der behandelnden Ärzte vor der Spital-Einweisung im Oktober 2002 eine psychische Störung aufgefallen ist. Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH, bestätigte im Bericht vom 18. November 2002 (Urk. 15/35/30), dass die Klägerin noch am 11. September 2002 die Arbeit wieder habe aufnehmen wollen und keine weitere Behandlung gewünscht habe. Auch wenn die Fachärzte eine fehlende Krankheitseinsicht der Klägerin bestätigt haben, sind doch auch diese Umstände keineswegs geeignet, die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung in Zweifel zu ziehen.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Festlegung des Beginns der relevanten Arbeitsunfähigkeit auf den Unfalltag am 24. Dezember 2001 durch die Invalidenversicherung nicht offensichtlich unrichtig ist. Zu beachten ist indes, dass nicht die an diesem Tag erlittene Distalfraktur zur Invalidität geführt hat, heilte doch diese ohne nennenswerte Folgen ab. Die Unfallversicherung erbrachte denn auch bis im März 2003 Taggeldleistungen, dem Zeitpunkt, als Kreisarzt Dr. A.___ wieder eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 15/35/17). Erst ab Oktober 2002 kam dann das erstmals in Erscheinung getretene Korsakow-Syndrom hinzu, welches in der Folge zur Berentung der Klägerin führte.
Die Feststellung der Invalidenversicherung ist jedoch insofern bindend für die Klägerin und die Beigeladene, als damit der Eintritt einer massgeblichen Arbeitsunfähigkeit vor dem 24. Dezember 2001 verneint wurde. Auf die Einholung weiterer psychiatrischer Berichte ist zu verzichten, da die Sachlage hinlänglich klar und angesichts des Zeitablaufs davon auszugehen ist, dass keine sicheren Angaben zu einer allfälligen vor Ende 2001 bestehenden Arbeitsunfähigkeit mehr möglich sind (antizipierte Beweiswürdigung).
Damit hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass die massgebliche Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt hat, nicht während der Versichertenzeit bei der Beklagten eingetreten ist. Diese hat demgemäss nicht für die Invalidität einzustehen, weshalb die Klage abzuweisen ist.
6.
6.1 Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
6.2 Vorliegend besteht keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdepartement
- Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger
- Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).