Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 31. Oktober 2006
in Sachen
W.___
Kläger
vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich, WSUR 24, Ivo Baumann
Gartenhofstrasse 17, 9829, 8036 Zürich
gegen
1. Personalfürsorgestiftung der D.___ AG
2. Winterthur Columna Sammelstiftung 2. Säule, Zürich
Paulstrasse 9, 300, 8401 Winterthur
3. Pensionskasse der O.___ AG
4. Generali BVG-Stiftung
c/o Generali Personenversicherungen
Soodmattenstrasse 10, 8134 Adliswil
5. Sammelstiftung PROGRESSA
c/o Genfer Versicherungen
Avenue Eugène-Pittard 16, 1211 Genève
Beklagte
Sachverhalt:
1. Der 1945 geborene W.___ arbeitete seit den 80er-Jahren als Verkaufsleiter im Bereich Computertechnologie bei verschiedenen Firmen (vgl. Curriculum vitae [CV], Urk. 22/32). Nach einer Phase der Arbeitslosigkeit, welche mit der Aussteuerung im Dezember 2003 endete (Urk. 22/39), meldete er sich am 11. Juni 2004 bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf ein Burn-Out-Syndrom und Hörproblemen mit einem zunehmenden Tinnitus zum Bezug einer Rente an (Urk. 22/44). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm nach Beizug eines Gutachtens von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. November 2004 (Urk. 22/13), worin dem Versicherten aufgrund einer chronifizierten depressiven Erkrankung und eines therapieresistenten Tinnitus eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wurde, eine ganze Rente zu (Verfügungen vom 9. Februar 2005, Urk. 22/5 und Urk. 22/29). Den Beginn der Wartezeit legte die IV-Stelle dabei auf den 1. Januar 2000 und den Rentenbeginn zufolge verspäteter Anmeldung auf den 1. Juni 2003 (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 25. November 2004, Urk. 22/7 S. 6/7).
In der Folge lehnten sämtliche Vorsorgeeinrichtungen, welchen W.___ seit 1991 angehört hatte, die Ausrichtung einer Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge ab. Es sind dies (Urk. 1, Urk. 2/2-6, Urk. 4): Die B.___ AG für die liquidierte Vorsorgestiftung der D.___ AG (Arbeitgeber D.___ AG, E.___, vom 1. August 1991 bis 28. Februar 1998), die Winterthur Columna, Sammelstiftung 2. Säule (Arbeitgeber F.___ AG, G.___, vom 1. März 1998 bis 30. Juni 1998), die Pensionskasse der O.___ AG (Arbeitgeber O.___ AG, H.___, vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 2000), die Generali BVG-Stiftung (Arbeitgeber I.___ AG, P.___, vom 1. Juli 2000 bis 18. Dezember 2001) und die Progressa, Sammelstiftung BVG (Arbeitgeber J.___ AG, K.___, vom 1. Juni 2002 bis 30. November 2002).
2. Am 20. September 2005 erhob W.___ Klage gegen die fünf vorgenannten Vorsorgeeinrichtungen mit dem Rechtsbegehren, es seien die reglementarischen Invalidenleistungen auszurichten und zu verzinsen (Urk. 1). In ihren Klageantworten verneinten alle Beklagten ihre Zuständigkeit für die Ausrichtung von Invalidenleistungen, da die relevante Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht während ihrer jeweiligen Versicherungszeit eingetreten sei (Klageantworten der Pensionskasse der O.___ AG vom 3. November 2005 [Urk. 9], der Generali BVG-Stiftung vom 4. November 2005 [Urk. 11], der Progressa Sammelstiftung BVG vom 8. November 2005 [Urk. 13] und der Winterthur Columna, Sammelstiftung 2. Säule, vom 29. November 2005 [Urk. 16]). Die B.___ AG wies in ihrer Klageantwort vom 3. November 2005 (Urk. 8) überdies darauf hin, dass die liquidierte Personalfürsorgestiftung der D.___ AG nicht mehr bei ihr domiliziert sei und dass der Kläger nie bei ihr versichert war. Der Kläger reichte im Weiteren eine Stellungnahme der (nicht eingeklagten) Stiftung Auffangeinrichtung ein (vom 8. November 2005, Urk. 15/2), welche darauf hinwies, dass der Kläger zur Zeit des - gemäss Unterlagen - spätesten Beginns der Arbeitsunfähigkeit (Januar 2000) noch nicht arbeitslos und damit nicht bei der Stiftung Auffangeinrichtung versichert war.
Am 1. Dezember 2005 zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 22/1-50).
Mit Replik vom 16. Februar 2006 (Urk. 24) bezeichnete der Kläger die Beklagte 1 oder die Beklagte 3 als leistungspflichtig. Im Weiteren beantragte er eventualiter die Beiladung der Pensionskasse der C.___-Gesellschaften in der Schweiz und der Stiftung Auffangeinrichtung. Eine Duplik reichten die Beklagte 3 (vom 24. März 2006, Urk. 31) und die Beklagte 5 (vom 20. März 2006, Urk. 30) ein, wobei beide an ihren bisherigen Standpunkten festhielten.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). In Anbetracht der (sinngemäss) ab 1. Juni 2003 (Beginn der Rente der Invalidenversicherung) beantragten Ausrichtung einer Invalidenrente ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist.
2.2 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.3 Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Randziffer 258 mit Hinweisen). Der Bezug von Arbeitslosenentschädigung schliesst die Annahme von Arbeitsunfähigkeit nicht aus. Ob eine versicherte Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 234 zu Art. 29 IVG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei ist in erster Linie von Bedeutung, ob sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] i.S. S. vom 16. August 2005, B 121/04 Erw. 3.3 mit Hinweis auf BGE 114 V 86 Erw. 3c).
Der Eintritt der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss, darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des EVG in Sachen B. vom 22. Februar 2002, B 35/00).
2.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
3. Der Kläger ist, nach Lage der Akten, zu 100 % invalid, was ihm nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anrecht auf eine ganze IV-Invalidenrente verschafft und nach Art. 24 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine volle BVG-Invalidenrente begründet.
Verfahrensentscheidend ist, ob sich der Eintritt der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit, welche dieser Invalidität zu Grunde liegt, hinreichend genau festlegen und damit einem bestimmten Anstellungsverhältnis bzw. Versicherungsverhältnis zuordnen lässt. Dabei ist die Bindungswirkung des Entscheides der Invalidenversicherung für die Beklagten 1-4 zu verneinen, da diese nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden waren. Die Verfügung vom 9. Februar 2005 wurde einzig der Beklagten 5 eröffnet (Urk. 22/29). Diese erhob denn auch vorsorglich Einsprache, welche sie nach Einsicht in die Akten wieder zurückzog (Urk. 22/4 und Urk. 22/23).
3.1 Die IV-Stelle stützte sich bei ihrem Entscheid über den Rentenanspruch massgeblich auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 19. November 2004 (Urk. 22/13). Darin attestierte der Gutachter auf Grund einer seit Jahren bestehenden Depression mit chronifizierender Tendenz und eines chronifizierten und therapieresistenten Tinnitus eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zur Krankheitsentwicklung hielt der Gutachter fest, seit ca. 1990 bestünden depressive Verstimmungen und seit ca. 1994 Überforderungssituationen am Arbeitsplatz. Ab 1996 habe es wiederholt Situationen gegeben, in welchen der Kläger im Kundengespräch blockiert gewesen sei und er nicht mehr habe argumentieren können. Diese Symptomatik habe sich zunehmend verschlimmert und sei von einer psychovegetativen Symptomatik (kalter Schweiss, Zittern der Hände, Durchfall etc.) begleitet gewesen. Seine Tätigkeit als Verkaufsleiter habe unter der zunehmenden gesundheitlichen Problematik gelitten, bis er schliesslich seinen Aufgaben nicht mehr habe nachkommen können und ihm in immer kürzeren Abständen gekündigt worden sei (Urk. 22/13 S. 2). Der Kläger selber sah seine Berufstätigkeit letztlich durch das "Blockiertsein" verunmöglicht. Eine grosse Einschränkung sei auch der Tinnitus, weil Gespräche dadurch sehr anstrengend seien.
Aufgrund der objektiven Befunde diagnostizierte der Gutachter eine mittelschwere depressive Episode (ICD 10 F 32.11). Hinweise auf eine beginnende Demenz fanden sich keine. Die auffälligen Wortfindungsstörungen und die Gedächtnislücken deutete der Gutachter als Hinweis auf eine zusätzliche organische Störung, welche neuropsychologisch und bildgebend abgeklärt werden sollte. Ob dies geschehen ist, ist den Unterlagen nicht zu entnehmen.
Schliesslich äusserte sich der Gutachter zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit wie folgt (Urk. 22/13 S. 4): "Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dürfte retrospektiv seit 1997 bestehen. In welchem Umfang ist schwierig abzuschätzen, möglicherweise wäre damals eine Teilzeittätigkeit von 50 % noch möglich gewesen. Eine 100 % ige AUF dürfte seit dem Jahre 2000 bestehen.".
3.2 Anfangs 2004 befand sich der Kläger in Behandlung bei Dr. med. L.___, Innere Medizin FMH und Arbeitsmedizin (Bericht vom 22. Juni 2004, Urk. 22/14). Dieser Arzt erhob im Wesentlichen dieselben Befunde wie Dr. A.___ und diagnostizierte Depressionen mit Burn-Out-Syndrom und vermehrte Vergesslichkeit sowie Schwerhörigkeit. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte er sich nicht konkret, sondern hielt lediglich allgemein fest, die Beeinträchtigungen bestünden "seit einigen Jahren" und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess dürfte schwierig sein.
3.3 Wenn Dr. A.___s Beurteilung von Entstehung und Verlauf der Krankheit auch nachvollziehbar erscheint, so kann doch nicht verkannt werden, dass sie rückwirkend erfolgte und mangels echtzeitlicher Arbeitsunfähigkeitsatteste vor allem auf den anamnestischen Angaben des Klägers beruht. Wie vorstehend ausgeführt (Erw. 2.3), genügt eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, nicht. Es wären somit weitere Nachweise erforderlich, welche belegen, dass die Arbeitsunfähigkeit während eines klar bestimmbaren und begrenzten Zeitraumes eingetreten ist. Solche Nachweise fehlen vorliegend. Wohl erwähnt Dr. A.___ in seinem Gutachten, dem Kläger sei seitens der (heute nicht mehr existierenden) D.___ AG sowie nachfolgend von weiteren drei Arbeitgebern gekündigt worden, weil er überfordert gewesen sei. Soweit die Beklagten hierzu Stellung nahmen, wird diese Darstellung bestritten. Insbesondere die Beklagte 3 hielt fest, der Kläger sei bei der O.___, bei welcher er vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 2000 angestellt war, nicht mangels Leistung, sondern aus wirtschaftlichen Gründen entlassen worden (Urk. 9 S. 4 unten; vgl. auch Urk. 10/1). Wirtschaftliche Gründe für die Entlassung wurden gegenüber der Invalidenversicherung auch von der I.___ AG angegeben, bei welcher der Kläger vom 1. Juli 2000 bis 18. Dezember 2001 beschäftigt gewesen war (Urk. 22/36).
Der Kläger selber bestätigt in seinem Lebenslauf diesen Sachverhalt. Aus seinen Darstellungen der Arbeitsverhältnisse in den Jahren 1991 bis 2002 (D.___, O.___, I.___) geht nicht nur hervor, dass jeweils wirtschaftliche Gründe für den Stellenwechsel verantwortlich waren, sondern er erwähnt auch ausdrücklich, er habe gute Leistungen erbracht. Erst später, im Jahr 2002, wurde die - lediglich vier Monate dauernde - Anstellung bei der J.___ AG wegen mangelnder Leistung gekündigt (Urk. 13 und Urk. 14/2). Der Antritt dieser Stelle erfolgte auf eine mehrmonatige Phase von Arbeitslosigkeit, während welcher sich der Kläger als voll vermittlungsfähig bezeichnete (Urk. 22/39).
3.4 Der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit vor Anfang 2004, als der Kläger sich in Behandlung bei Dr. L.___ begab, welcher die Diagnose stellte und zumindest implizit eine Arbeitsunfähigkeit attestierte, lässt sich zeitlich nicht festlegen. Es fehlen echtzeitliche Anhaltspunkte, welche die vom Gutachter Dr. A.___ rückwirkend attestierten gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit bestätigen könnten. Zusätzliche Abklärungsmassnahmen vermöchten daran nichts zu ändern. Lässt sich nicht beweisen, bei welchem der in Frage kommenden Vorsorgeverhältnisse die massgebliche Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, hat die Folgen der Beweislosigkeit der Kläger zu tragen, der aus dem unbewiesen gebliebenen Umstand Rechte - den Anspruch auf eine Invalidenrente gegenüber einer der Beklagten - ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Dies führt zur Abweisung der Klage.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Personalfürsorgestiftung der D.___ AG
- Winterthur Columna Sammelstiftung 2. Säule, Zürich
- Pensionskasse der O.___ AG
- Generali BVG-Stiftung
- Sammelstiftung PROGRESSA
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).