BV.2005.00103

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 27. April 2006
in Sachen
S.___
 
Kläger

gegen

Z.___

Beklagter

vertreten durch die D.___
 
diese vertreten durch die A.___
 

Sachverhalt:
1.
1.1     S.___, geboren 1950, arbeitet bei der B.___. Am 16. September 2002 erlitt er einen Verkehrsunfall, welcher eine Teilinvalidität im Umfange von 60 % zur Folge hatte (Urk. 6/1-6/3). Die A.___ errechnete eine Monatsrente von insgesamt Fr. 6'064.-- (Urk. 6/4), welche jedoch sistiert wurde, da die Renten der Unfallversicherung und der Invalidenversicherung höher als der mutmasslich entgangene Bruttolohn ausfielen (Urk. 6/5).
1.2     Mit Schreiben vom 12. Juli 2005 (Urk. 2/2) stellte die A.___ S.___ einen Versicherungsausweis betreffend die Versicherungssituation per Juni 2005 zu. Darin wird ein vom Arbeitgeber gemeldeter versicherter Jahreslohn von Fr. 37'510.-- und ein Sparguthaben von Fr. 217'007.-- ausgewiesen. Auf Einsprache von S.___ hin führte die A.___ mit Schreiben vom 27. Juli 2005 (Urk. 6/7) aus, dass ab Beginn der 60%igen Teilinvalidität (1. April 2005) das Sparkonto in einen "aktiven" und einen "invaliden" Teil gesplittet werde.

2.
2.1     Am 21. September 2005 erhob S.___ Klage gegen den Entscheid der A.___. Aufgrund des Versicherungsausweises seien aus seinem Sparkonto Fr. 325'498.40 weggenommen worden. Er ersuche deshalb darum, dass die A.___ zu verpflichten sei, das weggenommene Geld wieder in sein Sparkonto zurückzulegen (Urk. 1).
2.2     Nachdem die A.___ in ihrer Klageantwort vom 28. September 2005 (Urk. 5, unter Beilage der Urk. 6/1-7) um Abweisung der Klage ersucht, S.___ in seiner Replik vom 29. Dezember 2005 (Urk. 10) an seinem Antrag festgehalten und die A.___ auf eine Duplik verzichtet hatte (Urk. 13), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 16. Januar 2006 (Urk. 14) als geschlossen erklärt.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Der Kläger erlitt am 16. September 2002 einen Unfall, welcher schliesslich zu einer Teilinvalidität von 60 % geführt hat. In der Folge berechnete die A.___ eine Invalidenrente, welche aufgrund des Überentschädigungsverbotes nicht zur Auszahlung gelangte, was vom Kläger im Übrigen auch nicht beanstandet wird.

2.       Auch wenn dem Kläger im konkreten Fall zum jetzigen Zeitpunkt keine Rente der beruflichen Vorsorge ausgerichtet wird, ändert dies nichts an der Tatsache, dass auch aus der Sicht der A.___ eine Teilinvalidität im Umfange von 60 % eingetreten ist. In einem solchen Fall teilt die Vorsorgeeinrichtung das Altersguthaben der versicherten Person in einen der Rentenberechtigung entsprechenden ("passiven") und einen (weiterhin) "aktiven" Teil auf (die einschlägige gesetzliche Bestimmung findet sich in Art. 15 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV2).
Im Versicherungsausweis per 1. Januar 2005 (Urk. 2/1) war die eingetretene Teilinvalidität des Klägers noch nicht berücksichtigt. Entsprechend betrug der vom Arbeitgeber gemeldete versicherte Jahrslohn noch Fr. 96'704.-- und das Sparguthaben, welches der möglichen Freizügigkeitsleistung entspricht, Fr. 542'505.40.
Der Versicherungsausweis vom 12. Juli 2005 betreffend den Stand der Versicherung per Juni 2005 (Urk. 2/2) gibt die Situation nach der berücksichtigten Teilinvalidität in Bezug auf den noch "aktiven" Teil des Altersguthabens wieder. Der Jahrslohn entspricht dem nunmehr in einem 40%-Pensum versicherten Salär des Klägers. Das Sparguthaben umfasst mit Fr. 217'007.-- den "aktiven" Teil des Altersguthabens des Klägers im Umfang von 40 %, das heisst jenen Teil des Sparguthabens, den er und seine Arbeitgeberin monatlich "aktiv" weiter äufnen.

3.       Entgegen den Ausführungen des Klägers ist das Vorgehen der A.___ nicht zu beanstanden. Der Kläger übersieht nämlich im Wesentlichen, dass der Versicherungsausweis vom 12. Juli 2005 lediglich seinen Anspruch des noch "aktiven" Teils des Sparguthabens ausweist. In vereinfachter Form ausgedrückt besagt dies, dass vom gesamten Sparguthaben nur noch 40 % als Freizügigkeitsleistung zur Verfügung stünden. Nur noch in diesem Umfang könnte das Sparguthaben beispielsweise beim Altersrücktritt in Kapitalform bezogen werden. Die restlichen 60 % des Sparguthabens verbleiben selbstverständlich dem Kläger und werden auch prämienfrei weitergeführt und verzinst, werden aber auf dem Versicherungsausweis nicht mehr ausgewiesen. Wenn im Rentenalter die Invalidenrente durch eine Altersrente abgelöst wird, berechnet sich diese auf der Grundlage des (beitragsfrei) nachgeführten "Invalidensparguthabens". Insofern wurden die Fr. 325'498.40 dem Kläger denn auch nicht weggenommen, sondern gehören nach Eintritt der Teilinvalidität lediglich nicht mehr zur möglichen Freizügigkeitsleistung. Diesbezüglich kann auch auf die klaren und verständlichen Ausführungen in der Klageantwort vom 28. September 2005 (Urk. 5) verwiesen werden.

4.       Ebenso wenig ist die Berechnung des "Invalidensparguthabens" von der Höhe der Rente der Invalidenversicherung abhängig, sondern entspricht der prozentualen Teilinvalidität im Umfange von 60 % (vgl. dazu Replik vom 29. Dezember 2005, Urk. 10) .

5.       Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die A.___ zu Recht das Freizügigkeitsguthaben des Klägers in einen aktiven Teil von 40 % und einen der Rentenberechtigung entsprechenden (passiven) Teil von 60 % aufgeteilt hat. Der Versicherungsausweis vom 12. Juli 2005 (Urk. 2/2) bezieht sich nur auf den noch "aktiven" Teil. Über das "Invalidensparguthaben" wird separat Rechnung geführt und dem Kläger daraus im Rentenalter eine die Invalidenrente ablösende Altersrente ausgerichtet. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und entspricht der gesetzlichen Regelung von Art. 15 Abs. 1 BVV 2. Die Klage ist daher vollumfänglich abzuweisen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- A.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).