BV.2005.00104
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 25. September 2006
in Sachen
T.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli
Engel & Küng Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 135,
gegen
P.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer
Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel
Sachverhalt:
1.
1.1 T.___, geboren 1949, trat am 6. Januar 1975 in den Dienst der A.___ ein und war damit bei der B.___ (heute: P.___) berufsvorsorgeversichert (Arbeitsvertrag vom 2. Dezember 1974, Urk. 2/4). Bereits per 1. Januar 1971 war ein Fonds für Stewards (später Flight Attendant [F/A]-Fonds) geschaffen worden, welcher die frühzeitige Pensionierung der Stewards finanzieren sollte (Ergänzende Bestimmungen zum P.___-Reglement vom 28. Mai 1971, Urk. 2/20). Aufgrund der Einstellung des Flugbetriebes per 31. März 2002 wurde T.___ die Anstellung am 18. März 2002 per 30. Juni 2002 gekündigt unter Freistellung vom Flugeinsatz per 31. März 2002 (Urk. 2/12). An diesem Datum trat er eine Stelle bei der C.___ AG an (Anstellungsvertrag vom 13. März 2002, Urk. 2/13).
1.2 Die P.___ erstellte per 31. Dezember 2002 die Austrittsabrechnung und überwies die Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 619'833.-- an die Vorsorgeeinrichtung der neuen Arbeitgeberin von T.___, die D.___ (Austrittsabrechnung vom 23. Januar 2003, Urk. 2/34). Leistungen aus dem Fonds für Stewards bzw. F/A-Fonds waren darin nicht enthalten.
2. Am 22. September 2005 erhob T.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli, Klage gegen die P.___ mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 534'725.50 Freizügigkeitsleistung zuzüglich Zins von 3,5 % ab 31. Tag nach Erhalt des Klagedoppels durch die Beklagten auf sein Vorsorgekonto bei der D.___ zu bezahlen;
eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 534'725.50 Freizügigkeitsleistung zuzüglich Zins von 3,5 % ab 31. Tag nach Erhalt des Klagedoppels durch die Beklagte auf ein auf den Kläger lautendes und noch bekannt zu gebendes Freizügigkeitskonto zu bezahlen;
alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Zur Begründung wurde vorgebracht, die Mittel für die frühzeitige Pensionierung fehlten im überwiesenen Betrag, mithin sei der Freizügigkeitsanspruch bezüglich des F/A-Fonds offen (Urk. 1 S. 16). Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2006 beantragte die P.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer, die Abweisung der Klage sowie die Ausrichtung einer Prozessentschädigung (Urk. 11 S. 2 und S. 31). Nachdem die Parteien im Rahmen ihrer zweiten Rechtsschriften an den gestellten Anträgen festgehalten hatten (Urk. 17 und Urk. 23), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. August 2006 (Urk. 25) als geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt laut Abs. 2 derselben Bestimmung in ihrem Reglement die Höhe der Austrittsleistung; diese muss mindestens so hoch sein wie die nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts berechnete Austrittsleistung.
1.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 FZG entsprechen bei Spareinrichtungen die Ansprüche der Versicherten dem Sparguthaben; bei versicherungsmässig geführten Beitragsprimatkassen entsprechen sie dem Deckungskapital. Das Sparguthaben ist die Summe aller im Hinblick auf Altersleistungen gutgeschriebenen Beiträge des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person sowie der sonstigen Einlagen; sämtliche Zinsen sind zu berücksichtigten (Abs. 2). Das Deckungskapital ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik im Anwartschaftsdeckungsverfahren gemäss dem Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse zu berechnen (Abs. 3). Beiträge für Sondermassnahmen und Solidaritätsleistungen sind zu berücksichtigen, wenn sie das persönliche Sparguthaben oder das Deckungskapital erhöht haben (Abs. 4).
2.
2.1
2.1.1 Der Kläger brachte zur Begründung seiner Anträge vor, aus den ergänzenden Bestimmungen zum Reglement der Beklagten über die Pensionierung von Stewards der A.___ (gültig ab 1. Januar 1971) gehe hervor, dass die A.___ jährlich 4 % der Bruttosalärsumme der Stewards dem in der Rechnung der Beklagten besonders ausgeschiedenen F/A-Fonds zuweise. Mit diesem Fonds sei die Beklagte verpflichtet worden, den Verlust der Altersrente auszugleichen (Urk. 1 S. 7). Diese Bestimmungen seien im Jahr 1980 von der Beklagten bestätigt und ergänzt worden. Die Grundlage für den F/A-Fonds finde sich zusätzlich in den Reglementen der Beklagten sowie in den Gesamtarbeitsverträgen. In allen werde auf den F/A-Fonds verwiesen (Urk. 1 S. 8), welcher seit 1971 durch die A.___ geäufnet worden sei, was zu einem kontinuierlichen Wachstum des Fonds geführt habe (Urk. 1 S. 9). Zudem seien zwei auf ihn lautende Lebensversicherungen liquidiert und der Rückkaufswert in den F/A-Fonds eingespiesen worden (Urk. 1 S. 10).
Der Kläger führte weiter aus, die Leistungen aus dem F/A-Fonds seien nicht von der A.___ über ein Konto der Beklagten als Zahlstelle erbracht worden, sondern von der Beklagten selbst (Urk. 1 S. 10). Sodann spiele es keine Rolle, dass das Guthaben für den F/A-Fonds einzig von der Arbeitgeberin geäufnet worden sei. Nichtsdestotrotz bleibe für die Leistung der Ansprüche an die versicherten Arbeitnehmer die Beklagte Ansprechpartnerin (Urk. 1 S. 11). Die frühzeitige Pensionierung sei in den ergänzenden Bestimmungen von 1971 und 1980 statuiert worden, welche nicht zwischen den Arbeitsvertragsparteien abgesprochen worden seien, sondern von der Beklagten stammten und damit direkt zwischen den Parteien im Sinne eines Vorsorgevertrages gelten würden. Die Beklagte habe sodann die Regelungen des Arbeitsvertrages und des GAVs direkt als bezüglich des F/A-Fonds für anwendbar erklärt (Urk. 1 S. 12).
Der Kläger forderte zusammenfassend die Mittel für die frühzeitige Pensionierung, mithin den Freizügigkeitsanspruch bezüglich des F/A-Fonds (Urk. 1 S. 16), und berechnete diesen mit Fr. 534'725.50 (Übergangsrente während sechs Jahren auf dem letzten Lohn von Fr. 7'787.-- abzüglich Diskontierung sowie der aus Bundesgeldern ausbezahlten Bundesincentives (Urk. 1 S. 18 und S. 21).
2.1.2 Replicando ergänzte der Kläger, es sei nicht nötig, dass die Beklagte in ihren Reglementen detaillierte Ausführungen zur Ausrichtung der Leistungen bei frühzeitiger Pensionierung mache. Es genügten hierfür die jahrzehntelange Übung und die Verweise in den Reglementen auf die vertraglichen bzw. gesamtarbeitsvertraglichen Regelungen (Urk. 17 S. 6). Er wies sodann darauf hin, dass in den jährlichen Berichten betreffend Rechnung der Beklagten der F/A-Fonds explizit als Verpflichtung der Beklagten erwähnt und mitgeteilt worden sei, in welcher Höhe er zu äufnen sei, um die zu erwartenden Frühpensionierungen in den nächsten Jahren seitens der Beklagten finanzieren zu können. Das notwendige Deckungskapital sei für die Leistungen aus dem F/A-Fonds analog zu den übrigen Leistungen der Beklagten berechnet und veranschlagt worden mit dem einzigen Unterschied, dass nicht für jeden Mitarbeitenden individuell gerechnet und geäufnet wurde (Urk. 17 S. 9). Der F/A-Fonds sei denn auch als Passivum in der Rechnung der Beklagten geführt worden; dies zeige, dass es sich bei den entsprechenden Leistungen um eine Schuld der Beklagten gehandelt habe (Urk. 17 S. 10).
Der Kläger brachte schliesslich vor (Urk. 17 S. 20), auf Leistungsabrechnungen der Beklagten seien unter dem Titel "P.___-Kapitalanspruch" der Betrag aus dem F/A-Fonds aufgeführt gewesen (vgl. Abrechnung vom 17. Mai 2001, Urk. 2/28). Wenn die Beklagte die erforderlichen Prämien nicht eingefordert haben sollte, könne dies nicht dem Kläger zum Nachteil gereichen (Urk. 17 S. 21).
2.2
2.2.1 Die Beklagte entgegnete, das reglementarische, ordentliche Pensionierungsalter liege bei 62 (Frauen) bzw. 63 (Männer). Für Flight Attendants werde (gesamtarbeitsvertraglich vereinbart) bereits ab Alter 57/58 eine ordentliche Altersrente ausgerichtet, berechnet aufgrund des Umwandlungssatzes im Alter 62/63, wobei aufgrund der Einlage aus dem F/A-Fonds die Einbussen aus dem frühzeitigen Altersrücktritt (für die Dauer von fünf Jahren) kompensiert würden. Der F/A-Fonds werde gemäss gesamtarbeitsvertraglicher Vereinbarung treuhänderisch durch die Beklagte verwaltet und periodisch versicherungstechnisch überprüft. Die finanzielle Verantwortung liege dabei bei der früheren Arbeitgeberin A.___ (Urk. 11 S. 4).
Zur Ausgestaltung des F/A-Fonds brachte die Beklagte vor, zu keinem Zeitpunkt habe der Fonds im Sinne des Kapitaldeckungsverfahrens gearbeitet. Es seien nie Beiträge an den Fonds in Abhängigkeit eines versicherten Lohnes oder einer versprochenen Leistung kontinuierlich einbezahlt oder ein irgendwie geartetes individuelles Guthaben aufgebaut worden. Vielmehr sei auf jährlicher Basis durch einen Versicherungsexperten ermittelt worden, wie viel Kapital aufgrund der vorgenommenen respektive der zu erwartenden Pensionierungen notwendig sein würden, um die Finanzeinlage aus dem F/A-Fonds zu erbringen. Im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung sei dann eine Einmaleinlage auf das individuelle Alterskonto erfolgt. Der F/A-Fonds sei von der Beklagten treuhänderisch verwaltet worden (Urk. 11 S. 7).
Die Beklagte fügte an, dass ihr zu keinem Zeitpunkt Beiträge für die vorzeitige Pensionierung des Klägers einbezahlt worden seien, zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf Leistungen aus dem F/A-Fonds vor Erreichen des Rücktrittsalters bestanden habe, zu keinem Zeitpunkt dem Kläger Beiträge für eine vorzeitige Pensionierung gutgeschrieben worden seien, zu keinem Zeitpunkt eine Übertragung der gesamtarbeitsvertraglich eingegangenen Verpflichtung bezüglich vorzeitiger Pensionierung ins Vorsorgerecht stattgefunden habe, zu keinem Zeitpunkt eine erhöhte Freizügigkeitsleistung für ausgeschiedene Personen ausgerichtet worden sei und durch die Rechtsprechung erstellt sei, dass es sich bei den fraglichen Ansprüchen um solche gegenüber der Arbeitgeberin oder anderen Arbeitgeberfirmen als Nachfolgefirmen handle und von diesen zu honorieren seien (Urk. 11 S. 14).
2.2.2 Mit Duplik vom 15. August 2006 fügte die Beklagte an, erst im Zeitpunkt der möglichen vorzeitigen Pensionierung seien von der Arbeitgeberfirma die notwendigen Kapitalien zur Ausfinanzierung der Rentenkürzung der Beklagten aufgrund der vorzeitigen Pensionierung in pauschalisierter Grösse in den F/A-Fonds eingelegt worden. Wie aus den Vorsorgeausweisen hervorgehe, wiederspiegle das erworbene Altersguthaben die effektiven Beiträge des Versicherten, der Arbeitgeberin und die Zinsen. Ein Freizügigkeitsanspruch im Beitragsprimat - in welcher Form die Vorsorgekasse vorliegend geführt worden sei - könne nicht anders ausfallen, als die Summe dieser einzelnen Komponenten. Wenn nun im Verlaufe der Jahre keine effektiven Beiträge geleistet worden seien, könne das ausgewiesene Altersguthaben nicht mehr betragen, als die aufgrund der reglementarischen Vorsorge geäufneten Beiträge. Demzufolge sei es unter dem Gesichtspunkt des FZG unmöglich, dass nicht finanzierte, durch Einmaleinlagen im Pensionierungsalter erfolgte Besserstellungen bei einem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung und dem Wechsel zu einer neuen Vorsorgeeinrichtung als zusätzliche Freizügigkeitsleistungen abgegolten würden (Urk. 23 S. 17/18).
3.
3.1
3.1.1 Nach Art. 13.1 lit. a des Reglements 2001 der Beklagten, welches vorliegend Anwendung findet, ist das ordentliche Rücktrittsalter der Versicherten das vollendete 63. Altersjahr. Bis zum 1.1.2005 ist das ordentliche Rücktrittsalter für Frauen das vollendete 62. Altersjahr. Gemäss lit. b derselben Bestimmung kann für bestimmte Personalkategorien von diesen Altersgrenzen abgewichen werden. Entsprechende Mehrkosten dürfen nicht zulasten der P.___ gehen. Die Altersrente bemisst sich nach dem bei Rentenbeginn vorhandenen individuellen Kapital (Art. 13.3 Satz 1 des Reglements).
3.1.2 Die Beiträge für die Altersvorsorge betragen 16 % des versicherten Salärs und werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer entsprechend ihren vertraglichen Vereinbarungen erbracht. Der Arbeitgeber übernimmt mindestens die Hälfte der Beiträge (Art. 5.1 lit. a des Reglements). Der Arbeitgeber ist berechtigt, zusätzliche Beiträge zur generellen oder individuellen Erhöhung der Versicherungsleistungen einzulegen. Der Arbeitgeber muss im Zeitpunkt der Einlage der Beiträge deren Verwendungszweck festlegen (Art. 5.3 des Reglements).
3.1.3 Laut Art. 18.1 des Reglements endet die Versicherung, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig aufgelöst wird, ohne dass nach den vorstehenden Bestimmungen Anspruch auf Leistungen der P.___ besteht. Ist ein Kapital vorhanden, hat der Versicherte Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung. Die Höhe der Freizügigkeitsleistung wird nach dem Beitragsprimat berechnet. Sie entspricht dem vorhandenen Kapital (Art. 18.2 des Reglements).
3.2 Die Auslegung eines Reglements als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip (vgl. dazu BGE 122 V 146 Erw. 4c). Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (BGE 116 V 222 Erw. 2; SZS 1995 S. 51 und 1994 S. 205 Erw. 3c; zu den Auslegungsregeln vgl. ferner Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Bern 1996, Nr. 1580 ff., 1605 ff.). Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (Kramer, Berner Kommentar, Bd. VI/1, N. 42 zu Art. 18 OR). Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 120 V 452 Erw. 5a, 119 II 373 Erw. 4b mit Hinweisen; Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, Bd. V/1b, N. 451 ff. zu Art. 18 OR).
3.3 Aus den Reglementsbestimmungen geht hervor, dass die Freizügigkeitsleistung dem vorhandenen Kapital entspricht, welches nach dem Beitragsprimat berechnet wird (Art. 18.1 und 18.2 des Reglements). Diese Formulierung ist nach den Grundsätzen über die Vertragsauslegung derart zu interpretieren, dass es sich dabei nur um persönlich den Versicherten gutgeschriebene (oder gutzuschreibende) Beträge handelt. Insofern entspricht die reglementarische Regelung sinngemäss den gesetzlichen Bestimmungen, wonach als Sparguthaben die Summe aller im Hinblick auf Altersleistungen gutgeschriebenen Beiträge des Arbeitgebers und der versicherten Person sowie der sonstigen Einlagen ist und sämtliche Zinsen zu berücksichtigten sind (Art. 15 Abs. 2 FZG). Auf einen nicht einem Versicherten persönlich zuzuordnenden Vermögenswert besteht demgemäss kein Anspruch.
3.4 Das Reglement legt sodann die Höhe der Beiträge fest, mit welchen das Kapital geäufnet wird. Es entspricht jedenfalls 16 % des versicherten Salärs (Art. 5.1 lit. a des Reglements). Allfällige zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers können individuell eingelegt werden (unter Verbuchung auf den jeweiligen Konten der Versicherten) oder aber generell, d.h. ohne individuelle Zuweisung. Der Arbeitgeber muss hierbei im Zeitpunkt der Einlage der Beiträge deren Verwendungszweck festlegen (Art. 5.3 des Reglements). Auch aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass eine Einrechnung in die Freizügigkeitsleistung nur erfolgen kann, wenn eine individuelle Beitragsverbuchung erfolgt ist.
3.5 Betreffend Pensionierungsalter findet sich in den reglementarischen Bestimmungen bloss die allgemeine Norm von Art. 13.1 (62/63 Jahre). Das Reglement lässt zwar Abweichungen für bestimmte Personalkategorien zu, statuiert selber aber keine solchen.
Am 1. Januar 1980 (Urk. 2/21) hatte die Beklagte indes unter Hinweis auf den Arbeitsvertrag A.___/E.___ reglementarisch festgelegt, dass für die im Zeitpunkt des Rücktritts dem Arbeitsvertrag A.___/E.___ unterstellten Flight Attendants die ordentliche Pensionierung auf das Ende des Monats erfolgt, in dem Versicherte das 57. Altersjahr (Air-Hostessen) bzw. 60. Altersjahr (Stewards) vollenden. Zur Berechnung der Renten (Minimalgarantie) gelten die effektiv erreichbaren Dienstjahre bei Alter 57 bzw. 60 plus 5 Jahre; jeweils auf der Basis des letzten Salärs bei Alter 57/60.
Ob diese Bestimmungen nach wie vor anwendbar sind, nachdem verschiedene Reglementsänderungen in Kraft getreten sind und namentlich in der ab 2001 anwendbaren Fassung alle früheren Reglemente und diesbezüglichen Beschlüsse des Stiftungsrates als ersetzt erklärt wurden (Art. 25 Abs. 1 des Reglements), kann offen bleiben. Denn wohl entspricht Art. 13.1 lit. b des anwendbaren Reglements in der Fassung von 2001 - mit Ausnahme der expliziten Erwähnung der Flight Attendants - wortwörtlich Art. 5 Abs. 2 lit. b der Fassung von 1980 (Für bestimmte Personalkategorien kann von diesen Altersgrenzen abgewichen werden. Entsprechende Mehrkosten dürfen nicht zulasten der P.___ gehen). Vorliegend relevant ist jedoch einzig die Umschreibung der Freizügigkeitsleistung, welche nach dem Beitragsprimat berechnet wird und demgemäss - unabhängig vom Pensionierungsalter - einfach diejenigen Gelder umfasst, welche bis zum Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung geäufnet wurden.
3.6 Aus den bei den Akten liegenden Versicherungsausweisen per 30. November 2001 und 1. Januar 2002 (Urk. 2/29-30) geht hervor, dass die angegebenen Kapitalien allesamt ohne Einrechnung des F/A-Fonds ausgewiesen wurden. Von Bedeutung ist namentlich die ohne irgendwelche Erwähnung des F/A-Fonds berechnete Freizügigkeitsleistung. Aus den zu keinem Zeitpunkt beanstandeten Ausweisen ist zu schliessen, dass die Parteien effektiv bloss die reglementarisch festgelegten Anteile als Freizügigkeitsleistung verstanden und nicht ergänzend Anteile aus dem F/A-Fonds.
3.7 Zusammenfassend steht fest, dass das Reglement der Beklagten die Höhe der Freizügigkeitsleistung umschreibt mit sämtlichen während der Versichertenzeit geäufneten individuellen Beiträgen, mithin mit sämtlichen Geldern, die auf dem persönlichen Konto eines Versicherten verbucht worden sind. Dies ist zwischen den Parteien denn auch nicht strittig.
4.
4.1
4.1.1 Der Kläger leitete seinen Anspruch auf eine höhere Freizügigkeitsleistung namentlich aus den gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen ab. In vertraglicher Hinsicht liegen die ergänzenden Bestimmungen zum P.___-Reglement über die Pensionierung von Stewards der A.___ vom 28. Mai 1971 (Urk. 2/20) bei den Akten. Hierbei handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen der A.___ und der Vereinigung der A.___-Stewards. Mithin fehlt eine Beteiligung der Beklagten selber. Dass ein Vertreter der A.___ offenbar auch im Stiftungsrat der Beklagten war (Urk. 1 S. 12), ändert an diesem Umstand nichts.
4.1.2 Die Vertragsparteien hielten in den Bestimmungen fest, dass Stewards, die ihren Beruf bis zum vollendeten 60. Altersjahr ausgeübt haben und dann pensioniert werden, Anspruch auf jene Altersrente haben, die sie bei der P.___ erreicht hätten, wenn sie zum Salär des 60. Altersjahres weitere fünf Jahre gearbeitet und P.___-Prämien bezahlt hätten (Ziff. 1). Zur Finanzierung dieser Leistungen wird in der Rechnung der P.___ ein besonders ausgeschiedener, nur diesem Zwecke dienender "Fonds für Stewards" gebildet, dem durch die A.___ jährlich in einem Betrage 4 % der Bruttosalärsumme der Stewards (Beiträge) zugewiesen werden. Aus diesem Fonds werden jene Zusatzleistungen gespiesen, auf die über die reglementarischen Leistungen der P.___ hinaus Ansprüche (unter anderem) gemäss Ziffer 1 bestehen (Ziff. 3).
Stewards, die die A.___ vor dem vollendeten 60. Altersjahr aus anderen Gründen als vorzeitiger Pensionierung verlassen, oder zwar im Dienste der A.___ verbleiben, jedoch nicht mehr als Steward, haben keinen Anspruch auf Leistungen irgendwelcher Art aus dem "Fonds für Stewards". Treten sie nach Austritt wieder als Steward in die Dienste der A.___, so haben sie nur Anspruch auf Leistungen aus dem "Fonds für Stewards", wenn sie die beim früheren Austritt bezogene Abfindungssumme der P.___ vollumfänglich wieder in die P.___ eingelegt haben (Ziff. 4).
4.1.3 Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass die Kapitalleistungen zur Frühpensionierung im Umfang von 4 % der Lohnsumme vollumfänglich von der Arbeitgeberin finanziert und nicht etwa den einzelnen Versicherten gutgeschrieben, sondern pauschal in den Fonds einbezahlt wurden. Sodann steht fest, dass die Vertragsparteien eine Frühpensionierung für Stewards vereinbaren wollten, bei einem frühzeitigen Austritt aus der Arbeitgeberin hingegen keine Leistungen an die Versicherten vorsahen. Dass dabei eine Abfindungssumme thematisiert wurde, ändert an dieser Feststellung nichts.
4.1.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einrichtung des Fonds für Stewards auf rein vertraglicher Ebene basierte, eine individuelle Äufnung eines Kapitals nicht vorsah und bei einem Firmenaustritt vor Erreichen des Pensionierungsalters grundsätzlich keine Ausrichtung von Leistungen statuierte.
4.2
4.2.1 Die Parteien sind sich nicht einig, welcher Gesamtarbeitsvertrag zur Anwendung gelangt. Währenddem der Kläger den GAV 2002 (Urk. 2/26) angewendet wissen will (Urk. 1 S. 9), erachtete die Beklagte den GAV 1997 (Urk. 2/25) als anwendbare Rechtsgrundlage, da der neue GAV wegen des Groundings nie in Kraft gesetzt worden sei (Urk. 11 S. 20).
Am 23. Mai 2001 (Urk. 18/2) informierten die Arbeitgeberin sowie der Personalverband E.___, dass sich die Verhandlungsdelegationen auf einen neuen GAV geeinigt hätten, welcher ab 1. Januar 2002 in Kraft trete. Angesichts des Austritts aus der Firma per 31. März 2002 scheint demgemäss bereits der neue GAV anwendbar gewesen zu sein. Inwiefern ein besonderes In-Kraft-Setzen nötig gewesen sein sollte, ist nicht einzusehen, gelang doch der neue GAV eo ipso per 1. Januar 2002 zur Anwendung, nachdem sich die Verhandlungsdelegationen diesbezüglich geeinigt hatten. Dies bleibt vorliegend indessen ohne Belang, da die für das vorliegende Verfahren relevanten Bestimmungen nicht geändert wurden.
4.2.2 Im Anhang V zum GAV 1997 (Urk. 2/25) wurde festgelegt, dass Flight Attendants, die ihren Beruf bis zum vollendeten 57. bzw. 58. Altersjahr ausüben, Anspruch auf die vollen Altersleistungen gemäss den Bestimmungen des P.___-Reglements haben. Alle erreichbaren Beitragsjahre bis zum 62. bzw. 63. Altersjahr werden angerechnet. Unter Ziff. 1 wurde festgehalten, dass der F/A-Fonds der Finanzierung der Leistungen dient, die sich im Zusammenhang mit der um 5 Jahre vorgezogenen Pensionierung der Flight Attendants ergeben (Übergangsleistungen bestehend aus Übergangsrente und AHV-Ersatzrente). Der Fonds wird treuhänderisch durch die P.___ verwaltet und periodisch (in der Regel gleich wie die P.___ selber) versicherungstechnisch überprüft. Bei sich abzeichnender Unterdeckung sind Massnahmen einzuleiten. Die diesbezügliche finanzielle Verantwortung liegt bei der A.___.
Alle rentenberechtigten Flight Attendants haben frühestens 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter (62 Frauen/63 Männer) Anspruch auf eine Übergangsrente. Arbeiten sie über das Alter 57/58 (Frauen/Männer) hinaus, bzw. fliessen in dieser Zeit Beiträge in die P.___, reduziert sich die Leistung aus dem F/A-Fonds auf die verbleibende Zeit bis zum ordentlichen Rücktrittsalter. Fliessen Beiträge bis zum ordentlichen Rücktrittsalter ein (62 Frauen/63 Männer), entfallen Leistungen aus dem F/A-Fonds (Ziff. 2.1). Zusätzlich zur Übergangsrente wird gemäss Ziff. 2.4 bis zum vollendeten Alter 62/63 eine AHV-Ersatzrente ausbezahlt. Bei Vorverlegung des Rücktritts vor das 57./58. Altersjahr wird die AHV-Ersatzrente auf die Anzahl Jahre bis zum ordentlichen AHV-Rentenbeginn "gestreckt". Die AHV-Ersatzrente endet bei Alter 62 (Frauen) resp. 63 (Männer).
4.2.3 Im Anhang VI zum GAV 2002 (Urk. 2/26) wurden vorerst verschiedene Begriffe wie folgt umschrieben: Unter F/A-Pensionierung versteht man das Pensionierungsalter gemäss Art. 18 GAV A.___/E.___ (57 Jahre). P.___-Pensionierung bedeutet das Pensionierungsalter gemäss P.___-Reglement (zur Zeit 63 Jahre). Der F/A-Fonds dient der Finanzierung des Leistungsausfalls, der sich im Zusammenhang mit der um 6 Jahre vorgezogenen Pensionierung der F/A gemäss Art. 18 GAV A.___/E.___ ergibt. Die finanzielle Verantwortung für den F/A-Fonds liegt bei der A.___.
Unter lit. A Ziff. 1 hielten die Vertragspartner fest, dass F/A, die ihren Beruf bis zum vollendeten 57. Altersjahr ausüben, Anspruch haben auf (a) eine Übergangsrente aus dem F/A-Fonds bis zum ordentlichen Pensionierungsalter (63 Jahre) sowie (b) auf Altersleistungen ab dem vollendeten 63. Altersjahr gemäss P.___-Reglement.
Die Übergangsrente wird laut lit. A Ziff. 2.1 aus dem F/A-Fonds zwischen dem 57. und 63. Altersjahr ausbezahlt. Massgebend für die Berechnung des Umfangs der Leistungen aus dem F/A-Fonds sind: (a) die effektiv geleistete Dienstzeit als F/A bei der A.___ sowie (b) das unreduzierte Monatssalär (ohne 13. Monatssalär) des aktuellen Salärdienstjahres im Zeitpunkt der Pensionierung mit 57 Jahren. Anspruch auf eine volle Übergangsrente haben F/A, deren effektiv geleistete Dienstzeit bei der A.___ mindestens 22 vollendete Jahre beträgt. Bei weniger als 22 Jahren effektiv geleisteter Dienstzeit reduziert sich der Anspruch auf die Übergangsrente prozentual.
Eine vorzeitige F/A-Pensionierung ist gemäss lit. A Ziff. 2.2 nach dem vollendeten 55. Altersjahr möglich. Der Gesamtanspruch der Übergangsrente gemäss Ziffer 2.1 wird in diesem Fall auf die Anzahl Jahre bis zur ordentlichen P.___-Pensionierung aufgeteilt, sofern die Übergangszeit bis zur P.___-Pensionierung mehr als 6 Jahre beträgt. Das F/A hat auch die Möglichkeit, die ungekürzte Übergangsrente für 6 Jahre und danach die vorzeitige P.___-Rente zu beziehen.
Der Zeitpunkt der F/A-Pensionierung kann im gegenseitigen Einverständnis zwischen der A.___ und dem F/A bis längstens zum vollendeten 60. Altersjahr aufgeschoben werden, sofern die effektiv geleistete Dienstzeit als F/A bei der A.___ weniger als 22 Dienstjahre beträgt. Spätestens nach Erreichen von 22 effektiv geleisteten Dienstjahren erfolgt die F/A-Pensionierung. Der Anspruch auf die Übergangsrente reduziert sich um die Anzahl Jahre des Aufschubs.
Bei Vorverlegung der P.___-Pensionierung wird die gemäss Ziffer 2.1 errechnete Übergangsrente höchstens bis zum Zeitpunkt der P.___-Pensionierung ausbezahlt (lit. A Ziff. 2.4).
4.3
4.3.1 Die gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen legen sowohl in der Version 1997 als auch in jener von 2002 zusammengefasst fest, dass Flight Attendants, welche im Alter von 57/58 Jahren ihren Dienst aufgeben, bis zum Einsetzen der ordentlichen Pensionierung durch die Beklagte eine Übergangsrente erhalten. Die Finanzierung dieser Übergangsrente erfolgte durch den F/A-Fonds, wobei die A.___ die finanzielle Verantwortung dafür trug. Im GAV 1997 wurde sodann explizit darauf hingewiesen, dass der Fonds treuhänderisch durch die P.___ verwaltet wird, woraus ohne weiteres zu schliessen ist, dass die Gelder nicht zu den Vermögenswerten der Beklagten gehörten.
4.3.2 Aus den vertraglichen Abmachungen geht sodann nicht hervor, dass für jeden Flight Attendant ein persönliches Konto geführt worden wäre. Im Gegenteil wurde pauschal die finanzielle Verantwortlichkeit der A.___ zugeschoben, ohne detailliert die Finanzierung zu regeln. Diese schoss in der Folge jährlich einen gewissen Betrag in den Fonds ein.
4.3.3 Sodann fällt auf, dass die Ansprüche der Flight Attendants nur bedingt abhängig waren von der Anzahl Dienstjahre. So wurde nach dem GAV 1997 ab Alter 57/58 die Übergangsrente bis zum ordentlichen Rücktrittsalter bezahlt. Bei einer über das Alter 57/58 hinausgehenden Arbeitstätigkeit erhöhte sich der Anspruch indessen nicht. Im Gegenteil gingen die Flight Attendants ersatzlos der Rente eines jeden Jahres verlustig, in welchem sie über das Alter 57/58 hinaus arbeiteten. Die Übergangsrente hatte damit bloss den Zweck, die erwerbslose Zeit zwischen Alter 57/58 und dem ordentlichen Pensionierungsalter zu entschädigen, nicht aber, ein Kapital anzuhäufen, welches den Flight Attendants individuell zustand. Wenn eine Person beispielsweise bis zum ordentlichen Pensionierungsalter arbeitete, hatte sie gar keinen Anspruch auf irgendwelche Leistungen aus dem F/A-Fonds.
Nach den GAV-Bestimmungen 2002 erfolgte der Austritt aus der Firma jedenfalls mit 57 Jahren, wenn die für die Ausrichtung einer ungekürzten Übergangsrente erforderlichen 22 Dienstjahre absolviert waren. Eine Ausnahme gab es für jene Personen, welche im Alter 57 noch nicht 22 Dienstjahre zurückgelegt hatten. Diese konnten bis höchstens 60 Jahre sowie bis zum Erreichen von 22 Dienstjahren weiterarbeiten. Diesen wurde dann aber auch bloss die selbe Rente ausgerichtet, wie den bereits ab 57 zurückgetretenen Kollegen mit gleich vielen Dienstjahren. Erreichte damit eine Person erst im Alter 60 die notwendigen 22 Dienstjahre, wurde ihr die Übergangsrente bloss noch für drei Jahre bezahlt (bis zum ordentlichen Pensionierungsalter 63), währenddem eine Person, welche mit 57 Jahren schon die notwendigen 22 Dienstjahre erreicht hatte, die betraglich gleiche Rente drei Jahre länger bezog. Auch dies zeigt, dass für die Flight Attendants offensichtlich kein individuelles Kapital angehäuft wurde, an welchen ihnen ein persönlicher Anspruch zugestanden wäre. Weiter ergibt sich, dass der Kapitalaufwand für die einzelnen Flight Attendants unterschiedlich war und auch die Dienstzugehörigkeit ab 22 Dienstjahren keine Rolle mehr spielte. Denn die Übergangsrente war für einen Mitarbeiter gleich hoch, egal ob er 22 oder 30 Dienstjahre absolviert hatte.
4.3.4 Betreffend die vorliegend in Frage stehende "Freizügigkeitsleistung" finden sich in den GAV-Bestimmungen keine Regeln. Auch aus dem Gesamtkonzept der GAV-Regelungen lässt sich keine Absicht der Parteien ersehen, die vor Erreichen des 57./58. Altersjahres aus der Firma ausscheidenden Flight Attendants aus dem F/A-Fonds zu entschädigen. Namentlich die teleologische Auslegung der Vertragsbestimmungen lässt einzig die Interpretation zu, dass der F/A-Fonds bloss für jene Flight Attendants gedacht war, welche bis zum 57./58. Altersjahr im Dienst bleiben und hernach in den Ruhestand treten. Die A.___ trug diesem Umstand denn auch dadurch Rechnung, dass die Einzahlungen in den F/A-Fonds unter anderem abhängig von der Beurteilung der Anzahl Altersrücktritte in einer Periode war. Dass kein individuelles Kapital ausgeschieden und für die Flight Attendants reserviert wurde, zeigt sich denn auch insbesondere daran, dass die unter dem GAV 1997 gegebene Möglichkeit der Weiterarbeit über das 57./58. Altersjahr hinaus zu keiner Rentenerhöhung führte, sondern der Rentenanspruch aus dem F/A-Fonds bei einer Weiterarbeit bis zum reglementarischen Pensionierungsalter ersatzlos verfiel. Bei dieser Ausgangslage und dem Fehlen einer klaren Regelung können die GAV-Bestimmungen einzig in dem Sinn ausgelegt werden, dass den vor dem Alter 57/58 ausscheidenden Flight Attendants kein Anspruch auf irgendwelche Leistungen aus dem F/A-Fonds zustanden.
4.4 Der Kläger machte sodann Ansprüche aus den im Jahr 1975 eingerichteten Policen bei der Patria in der Höhe von je Fr. 10'000.-- per 55. bzw. 60. Altersjahr nebst einer Invaliditätsdeckung von jährlich Fr. 1'000.-- geltend (Urk. 1 S. 10 und Urk. 2/15). Hierzu führte die A.___ am 7. Mai 2003 (Urk. 2/16) aus, diese Policen seien - mangels Weiterführung auf eigene Kosten - im Rahmen des GAV 1982 in den F/A-Fonds eingespiesen worden. Nachdem diese Ausführungen replicando nicht bestritten wurden (Urk. 17 S. 18), steht fest, dass die Rückkaufswerte der Policen Bestandteil des F/A-Fonds wurden. Da dieser indes nicht personalisiert ausgestaltet wurde, steht dem Kläger auch kein Betrag daran zu. Weiter ist zu bemerken, dass diese Einschiessung von Mitteln auf rein vertraglicher Basis erfolgte mittels Einigung der Sozialpartner. Die Beklagte selber war daran nicht beteiligt. Wenn der Kläger mit dem Übertrag des Geldes auf den F/A-Fonds und dem damit einhergehenden Verlust des individuellen Anrechts auf das Deckungskapital (mangels entsprechender gesamtarbeitsvertraglicher Normen) nicht einverstanden gewesen wäre, wäre es seine Sache gewesen, im Zeitpunkt der Information 1982 bei der Arbeitgeberin vorstellig zu werden. Gegenüber der Beklagten stehen ihm jedenfalls keine Ansprüche zu.
4.5 Der Kläger reichte eine Information der Beklagten betreffend vorzeitige Pensionierung vom 17. Mai 2001 (Urk. 2/28) ins Recht und schloss aus der Erwähnung der Leistungen aus dem F/A-Fonds, der Bezeichnung des gesamten Deckungskapitals als "P.___-Kapitalanspruch" und der Ermittlung einer "P.___-Altersrente" auf einen persönlichen Anspruch am Kapital. Hierzu bleibt indes festzuhalten, dass der F/A-Fonds ja gerade für diejenigen Flight Attendants geschaffen wurde, welche aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und eine Rente beziehen. Durch die Übertragung des Kapitals vom F/A-Fonds auf die Beklagte, welche in der Folge die Rente ausrichtet, wird das Kapital eben ein individuell zugeordnetes im Eigentum der Beklagten, welche daraus eine Rente bezahlt. Vorliegend ist aber nicht die Ausrichtung einer Rente, sondern der Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung strittig, welche in Bezug auf Kapitalanteile aus dem F/A-Fonds eben gerade nicht vereinbart wurde.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich in den anwendbaren gesamtarbeitsvertraglichen Regeln keine Grundlage für die Ausrichtung einer Entschädigung aus dem F/A-Fonds für Flight Attendants findet, welche vor dem Alter 57/58 aus der A.___ ausgetreten sind.
5.
5.1 Die Parteien erwähnten in ihren Stellungnahmen sodann einen Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) i.S. S. vom 18. März 2005 B 97/03. Hierbei ging es um einen Versicherten, welcher von der Pensionskasse Leistungen verlangte basierend auf der folgenden Reglementsbestimmung: "Sofern der Arbeitgeber eine entsprechende Verpflichtung eingegangen ist, wird der Altersleistungsanspruch der P.___ bis zum Erreichen des AHV-Alters durch eine vom Arbeitgeber finanzierte und über die P.___ ausbezahlte monatliche Überbrückungsrente ergänzt" (Art. 13.4 des Reglements 2001 der Beklagten). Da die A.___ die erforderlichen Zahlungen nicht mehr vornahm, sah das EVG die reglementarischen Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der beklagten Pensionskasse als nicht gegeben an (Erw. 3.3.3).
5.2 Die vorliegend anwendbaren Bestimmungen unterscheiden sich von jenen grundlegend. Vorerst ist festzuhalten, dass das Reglement - ausser dem Hinweis in Art. 13.1 lit. b auf Abweichungen vom ordentlichen Rentenalter für bestimmte Personalkategorien - gar keine Vorschriften über die Übergangsrente für Flight Attendants enthält. Ebenso fehlen reglementarische Hinweise, dass Gelder aus dem F/A-Fonds der Freizügigkeitsleistung der Flight Attendants gutzuschreiben gewesen wären.
Die gesamtarbeitsvertraglichen Regelungen tragen gewisse Ähnlichkeiten mit den im erwähnten Entscheid anwendbaren Bestimmungen. So findet sich im Anhang V zum GAV 1997 (Urk. 2/25) der Hinweis, dass der F/A-Fonds von der Beklagten bloss treuhänderisch verwaltet wird und die finanzielle Verantwortung bei der A.___ liegt. Letzteres wurde im Anhang VI zum GAV 2002 wiederholt.
5.3 Damit steht fest, dass im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht einmal eine reglementarische Grundlage für die Rentenausrichtung ab dem Alter 57/58 für Flight Attendants gegeben ist, sondern bloss vertragliche Bestimmungen zur Anwendung gelangen. In diesen ist festgehalten, dass der Fonds von der Beklagten bloss treuhänderisch verwaltet wird und die finanzielle Verantwortung bei der A.___ liegt. Wenn nun das EVG schon den Anspruch auf eine reglementarisch vorgesehene Überbrückungsrente mangels Finanzierung durch die Arbeitgeberin verneint hat, dann ist umso mehr der Anspruch auf eine "Freizügigkeitsleistung" für Flight Attendants aus dem F/A-Fonds abzulehnen, wenn die A.___ keine Einzahlungen mehr vornahm. Irrelevant sind diesbezüglich die Verbuchung in den Büchern der Beklagten (Urk. 17 S. 9) wie auch die steuerliche Behandlung, können doch diese keine Ansprüche eines Versicherten begründen.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der F/A-Fonds, aus welchem eine Übergangsrente für Flight Attendants der A.___ ab dem Alter 57/58 bis zur ordentlichen reglementarischen Pensionierung finanziert wurde, auf rein vertraglicher Grundlage basiert und mithin bloss eine Pflicht der Arbeitgeberin statuiert war. Die Beklagte verwaltete die Gelder treuhänderisch und nahm die Auszahlungen aus dem Fonds vor. Zu keinem Zeitpunkt war jedoch die Beklagte selber Schuldnerin der Leistungen, da eine entsprechende reglementarische Grundlage fehlte. Insofern mangelt es auch an einer entsprechenden Übung durch die Beklagte (Urk. 17 S. 6), richtete doch diese in der Vergangenheit bloss Leistungen aus, die vorgängig von der A.___ finanziert worden waren.
Weiter wurde durch den F/A-Fonds keine Freizügigkeitsleistung der Flight Attendants geäufnet, fehlt doch auch hierfür eine reglementarische Grundlage und wurden die Beiträge weder systematisch einbezahlt noch individualisiert gutgeschrieben. Allfällige Versäumnisse in der Äufnung des Fonds können nicht der Beklagten vorgehalten werden, lag doch die finanzielle Verantwortung klarerweise bei der A.___. Namentlich wurden die auf gesamtarbeitsvertraglicher Basis vereinbarten Regelungen nicht ins Vorsorgereglement übernommen. Sodann bestand bereits nach den Bestimmungen der GAV zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf eine Entschädigung aus dem F/A-Fonds, wenn vor dem Eintritt ins rentenberechtigte Alter ein Austritt aus der A.___ erfolgte.
Demgemäss stehen dem Kläger unter keinem Titel irgendwelche Ansprüche gegenüber der Beklagten zu, woran auch die übrigen Vorbringen des Klägers nichts zu ändern vermögen. Dies führt zur Abweisung der Klage.
7.
7.1
7.1.1 Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
7.1.2 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Prozessgrundsatz ist nach der Rechtsprechung in sämtlichen Sozialversicherungszweigen für Fälle vorzusehen, in denen Versicherten mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (BGE 126 V 151 Erw. 4b).
7.1.3 Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftsgemässen Überlegung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323; SZS 1995 S. 386 Erw. 3a mit Hinweisen).
7.2 Die Klageerhebung erscheint vorliegend angesichts der klaren reglementarischen und gesamtarbeitsvertraglichen Lage als unverständlich. In keiner Norm lässt sich auch nur ansatzweise ein Anspruch auf eine Entschädigung aus dem F/A-Fonds herleiten. Gleichwohl ist der Beklagten vorzuhalten, in ihren Informationsschriften nicht klar darauf hingewiesen zu haben, dass der F/A-Fonds bloss treuhänderisch verwaltet wird und keine Ansprüche gegenüber der Vorsorgeeinrichtung bestehen. Auf den vom Kläger ins Recht gelegten Auskünften an einen Versicherten, welcher sich über die Bedingungen einer vorzeitigen Pensionierung erkundigen wollte (Urk. 2/27-28), wurde das gesamte Alterskapital inklusive Leistungen aus dem F/A-Fonds als "P.___-Kapitalanspruch" bezeichnet, woraus ohne detaillierte Kenntnis der Bestimmungen durchaus geschlossen werden könnte, die Beklagte selber sei verpflichtet. Dass sodann die Meinung Einzug halten kann, es bestehe auch Anrecht auf eine Freizügigkeitsleistung, ist aus laienhafter Sicht nicht abwegig.
Nachdem der Kläger jedoch anwaltlichen Beistand beigezogen hat, erscheint die Klageerhebung bei Fehlen jeglicher Anspruchsgrundlagen als nicht indiziert. Solange indes das EVG seine Schwelle zur Annahme eines mutwilligen Verhaltens nicht senkt und die Begründung des Prinzips der Kostenfreiheit - wonach der oft sozial schwachen Partei die Möglichkeit gegeben werden soll, ihre Rechte oder Ansprüche auf Leistungen der Sozialversicherung gegen einen öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmenden Sozialversicherer gerichtlich durchzusetzen (BGE 126 V 150 Erw. 4b) - derart extensiv interpretiert, dass finanzielle Aspekte praktisch völlig ausgeblendet werden, bleiben dem Gericht für die Zusprache einer Prozessentschädigung an die Beklagte die Hände gebunden.
Demgemäss ist der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli
- Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).