Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2005.00108
BV.2005.00108

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 6. Dezember 2005
in Sachen
Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG
Zweigstelle Zürich
Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich
Klägerin

gegen

P.___
 
Beklagte


         Nach Einsicht in
         die Eingabe vom 5. Oktober 2005 (Urk. 1), mit der die Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG Klage gegen P.___ erhob mit folgendem Rechtsbegehren:
„Der Klägerin sei auf dem ordentlichen Verwaltungsrechtsweg in der Betreibung Nr. 9537 die definitive Rechtsöffnung zu gewähren und die Beklagte sei zu verpflichten, den Betrag von CHF 118'927.65 (abzüglich Gutschrift CHF 23'135.00 vom 10.05.2005) nebst Zins zu 6 % seit dem 01.03.2005, CHF 50.00 für Mahnspesen sowie CHF 100.00 für Kosten für ausserordentliche Umtriebe zu bezahlen, alles unter allfällig entstehender Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“
         sowie in die übrigen Verfahrensakten;
         unter Hinweis darauf, dass sich die Beklagte binnen der ihr mit Verfügung vom 7. Oktober 2005 (Urk. 3; vgl. auch Urk. 4) angesetzten Frist nicht vernehmen liess;
         in Erwägung, dass
gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,
die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, die Beklagte sei ihr mit rechtskräftiger Verfügung vom 10. September 2004 (Urk. 2/1a) rückwirkend per 1. März 1994 zwangsweise angeschlossen worden, und im Weiteren darlegte, dass ihr die Beklagte aus diesem Vorsorgeverhältnis insgesamt Fr. 95'792.65 (zuzüglich Nebenkosten von Fr. 150.--) schulde (Fr. 95'792.65 = Fr. 118'927.65 ./. Fr. 23'135.-- [vgl. dazu etwa Urk. 2/5a und 2/5b]),
die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals substantiiert Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat (vgl. insbesondere auch das Schreiben der Klägerin vom 25. Mai 2005 [Urk. 2/5], das von der Beklagten offenbar nicht beantwortet wurde),
die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) vielmehr durch die Akten ausgewiesen ist, wobei namentlich auf den Kontoauszug vom 24. Mai 2005 (Urk. 2/5b), die Beitragsrechnungen vom 12. November 2004 und 10. Mai 2005 (Urk. 2/2 und 2/3c) und den Zahlungsbefehl vom 18. April 2005 (Urk. 2/4; vgl. auch die Forderungsreduktion vom 25. Mai 2005 [Urk. 2/5a]) hinzuweisen ist,
namentlich keine Anzeichen für Berechnungsfehler oder dergleichen bestehen,
die von der Klägerin nach der erfolglosen Mahnung vom 14. Februar 2005 (Urk. 2/2d) geforderten Verzugszinsen von 6 % ab 1. März 2005 ihre Stütze in Ziffer 4 der Anschlussbedingungen (Urk. 2/1c) und insbesondere im Beschluss des Stiftungsrates der Klägerin vom 15. Dezember 2004 (vgl. Urk. 2/1d) finden,
auch die Mahnkosten von Fr. 50.-- und die Kosten für ausserordentliche Umtriebe von Fr. 100.-- zu Recht geltend gemacht werden (vgl. Anhang zu den Anschlussvereinbarungen; Urk. 2/1c),
demzufolge die Klage gutzuheissen und die Beklage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 95'792.65 nebst Zins von 6 % seit dem 1. März 2005 und Fr. 150.-- (Nebenkosten) zu bezahlen,
im Weiteren der in der Betreibung Nr. 9537 des Betreibungsamtes A.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 18. April 2005 [Urk. 2/4]) in diesem Umfang aufzuheben ist;
         in weiterer Erwägung, dass
die Beklagte im vorliegenden Verfahren nur kosten- und entschädigungspflichtig werden würde, wenn ihr im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vorzuwerfen wäre, sie habe sich mutwillig oder leichtsinnig verhalten,
diese Voraussetzung im vorliegenden Fall angesichts des Umstandes, dass die Klägerin die ursprünglich in Betreibung gesetzte Forderung um Fr. 23'135.-- reduziert hat (vgl. Urk. 2/5a), nicht gegeben ist, sondern der Rechtsvorschlag von der Beklagten (im Ergebnis) zum Teil zu Recht erhoben wurde;


erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 95'792.65 nebst Zins von 6 % seit dem 1. März 2005 und Fr. 150.-- (Nebenkosten) zu bezahlen, und es wird der in der Betreibung Nr. 9537 des Betreibungsamtes A.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 18. April 2005) in diesem Umfang aufgehoben.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG
- P.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).