BV.2005.00111
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 28. April 2006
in Sachen
1. B.___
2. C.___
Kläger
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler
S-E-K Advokaten
Dorfstrasse 21, 8356 Ettenhausen-Aadorf
gegen
Personalfürsorgestiftung der D.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Max Gutzwiller
und Rechtsanwältin lic. iur. Michèle Stutz
Lenz & Staehlin Rechtsanwälte
Bleicherweg 58, 8027 Zürich
Nach Einsicht in
die Eingabe vom 11. Oktober 2005 (Urk. 1), mit der B.___ und C.___ Klage gegen die Personalfürsorgestiftung der D.___ erheben liessen mit folgendem Rechtsbegehren:
„1. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern das Todesfallkapital (Stand per Todestag am ___: Fr. 316'409.25) des F.___, AHV-Nr. ___ (Versicherter), zuzüglich Zins auszuzahlen.
2. Eine allfällige von der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes I.___ angeordnete Hinterlegung sei aufzuheben und das bei der Gerichtskasse I.___ hinterlegte Todesfallkapital sei samt Zins an die Kläger auszuzahlen.
3. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“
die auf Klageabweisung schliessende Klageantwort der Personalfürsorgestiftung der D.___ vom 1. Februar 2006 (Urk. 15),
die Replik von B.___ und C.___ vom 7. März 2006 (Urk. 20), mit der sie - in Abweichung zum Klagebegehren - beantragen liessen, es sei die Klage zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, unter Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten,
die Duplik vom 10. April 2006 (Urk. 24), mit der die Beklagte an ihrem Abweisungsantrag festhalten liess, und zwar unter Entschädigungsfolge zulasten der Kläger,
sowie die weiteren Verfahrensakten;
unter Hinweis darauf, dass
das hiesige Gericht zur Kenntnis nimmt, dass die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes I.___ mit Verfügung vom 28. November 2005 (Urk. 16/1) der Beklagten bewilligt hat, die ursprünglich in diesem Verfahren eingeklagte Summe zu hinterlegen,
die streitgegenständliche Summe auch tatsächlich hinterlegt wurde (vgl. Urk. 16/2 und Urk. 17),
es nicht in die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich fällt, sich im Sinne einer Rechtsmittelinstanz darüber zu äussern, ob der Hinterlegungsentscheid der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes I.___ rechtens war oder nicht, sondern dass das hiesige Gericht den genannten, von den Klägern nicht angefochtenen und inzwischen in Rechtskraft erwachsenen Entscheid und die entsprechende Hinterlegung auf der Bezirksgerichtskasse als Tatsachen hinzunehmen hat, weshalb auf die appellatorische Kritik der Kläger am Hinterlegungsentscheid (vgl. Urk. 20 S. 3) nicht einzugehen ist;
in Erwägung, dass
der Schuldner nach Art. 96 des Obligationenrechts (OR) in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 OR berechtigt ist, die geschuldete Leistung zu hinterlegen, falls er den rechtmässigen Gläubiger unverschuldeterweise nicht kennt, was insbesondere bei einem sogenannten Prätendentenstreit vorkommen kann (vgl. auch die im Hinterlegungsentscheid [Urk. 16/1 S. 3] zitierte Bestimmung von Art. 168 Abs. 1 OR, die allerdings zum vorliegend nicht relevanten Abtretungsrecht gehört),
sich der Schuldner durch eine solche Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit befreien kann (Art. 92 Abs. 1 OR), mithin seine Schuldnerschaft beendet wird,
sich demzufolge die Beklagte durch die Hinterlegung der ursprünglich eingeklagten Forderung bei der Kasse des Bezirksgerichts I.___ (vgl. Urk. 16/2 und Urk. 17) befreit hat, sie somit nicht (mehr) Schuldnerin der ursprünglich streitgegenständlichen Forderung ist, weshalb die Klage mangels Passivlegitimation der Beklagten abzuweisen ist, wohingegen der Prozess nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (wie von den Klägern beantragt [Urk. 20]), weil der Streitgegenstand (die Todesfallkapitalforderung) nicht weggefallen ist (vgl. Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, S. 209), sondern sich lediglich die Beklagte ihrer Schuldnerposition entledigt hat,
der Beklagten keine Prozessentschädigung auszurichten ist, weil die Kläger im vorliegenden Verfahren praxisgemäss nur kosten- und entschädigungspflichtig wären, wenn ihnen im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts (GSVGer) vorzuwerfen wäre, sie hätten sich mutwillig oder leichtsinnig verhalten (vgl. auch § 34 Abs. 2 GSVGer), dies aber vorliegend nicht der Fall ist,
auch den Klägern keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist, weil sie vorliegend nicht obsiegen (vgl. § 34 Abs. 1 GSVGer und § 28 GSVGer in Verbindung mit §§ 64 und 68 der Zivilprozessordnung [ZPO]),
in casu kein Anlass im Sinne von § 64 Abs. 3 ZPO (in Verbindung mit § 68 ZPO) besteht, von dieser Grundregel abzuweichen, weil die Kläger den vorliegenden Prozess erst anhängig machten, als sie vom Hinterlegungsgesuch der Beklagten bereits Kenntnis hatten (vgl. Urk. 16/3),
den Klägern zwar insofern zuzustimmen ist, dass derartige Prätendentenstreitigkeiten im Rahmen von berufsvorsorgerechtlichen Auseinandersetzungen üblicherweise durch Beiladung aller nicht bereits am Prozess beteiligten Prätendenten erledigt werden und nicht durch gerichtliche Hinterlegung der streitgegenständlichen Forderung, jedoch kein hinreichender Grund ersichtlich ist, weshalb sie vor Einreichung der vorliegenden Klage nicht zunächst den Ausgang des summarischen Hinterlegungsverfahrens abgewartet haben, zumal keine besondere zeitliche Dringlichkeit vorlag;
erkennt das Gericht:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Strehler
- Rechtsanwalt Dr. Gutzwiller und Rechtsanwältin lic. iur. Stutz
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).