BV.2005.00114

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 28. Juni 2007
in Sachen
L.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Zgraggen
Badenerstrasse 15, Postfach 6925, 8023 Zürich

gegen

Pensionskasse der B.___
 
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern
Advokaturbüro
Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1950 geborene L.___ war aufgrund seiner Arbeitstätigkeit für die B.___ AG, '___', bei der Pensionskasse der B.___ (nachfolgend: Pensionskasse) vorsorgeversichert (vgl. Urk. 2/2-3, 21/1-2 und 21/5-13).
Nachdem ihm von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, mit Verfügung vom 5. Dezember 2003 (Urk. 2/5) eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 71 % mit Wirkung ab 1. Mai 2003 zugesprochen worden war (samt Zusatzrente für die Ehefrau A.___ und Kinderrente für den 1984 geborenen Sohn C.___; s. Feststellungsblatt vom 16. September 2003 [Urk. 24/20]) und nachdem die Krankentaggeldzahlungen der D.___-Versicherung, '___', per 28. Mai 2004 ausgelaufen waren, richtete ihm die Pensionskasse gemäss Mitteilung vom 13. September 2004 (Urk. 2/6 = 21/3) ab 29. Mai 2004 Invalidenleistungen von Fr. 2'706.60 pro Monat aus. Die entsprechende Berechnung basierte auf einem grundsätzlichen Invalidenrentenanspruch (100 %) von Fr. 37'022.-- und Kinderrentenanspruch von Fr. 7'404.-- pro Jahr, das heisst einem jährlichen Gesamtanspruch von Fr. 44'426.-- (= Fr. 37'022.-- + Fr. 7'404.--). Alsdann wurde unter Annahme eines mutmasslich entgangenen Verdienstes von Fr. 83'915.-- von einer jährlichen Überentschädigungsgrenze von Fr. 75'523.50 ausgegangen (= Fr. 83'915.-- x 90 %). Schliesslich wurde unter Anrechnung einer Jahresrentenleistung der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Höhe von Fr. 43'044.-- (= Fr. 3'587.-- x 12) ein berufsvorsorgerechtlicher Rentenanspruch von Fr. 32'479.50 pro Jahr (= Fr. 75'523.50 - Fr. 43'044.--) respektive Fr. 2'706.60 pro Monat (= Fr. 32'479.50 : 12) ermittelt (s. Berechnungsblätter vom 13. September 2004 [Urk. 21/4]).
1.2     Ende 2003/Anfang 2004 liess sich die Pensionskasse von Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeine Medizin, '___', über den Versicherten Bericht erstatten (Bericht vom 12. Januar 2004 [Urk. 24/2]). Am 5. Januar 2005 liess sie durch ihren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, eine medizinische Begutachtung des Versicherten beim Institut F.___, '___', in die Wege leiten (Urk. 15/4).
Mit Schreiben vom 17. Juni 2005 (Urk. 2/7 = 15/1) teilte die Pensionskasse dem Versicherten mit, dass infolge einer per 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Verordnungs- und Reglementsänderung bei der Überentschädigungsberechnung (im obligatorischen wie überobligatorischen Bereich) fortan - nebst gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherer und weiterhin tatsächlich erzielten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen - auch das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet werde. Dieses betrage gemäss den Festlegungen der SVA, IV-Stelle, 29 %. Bei einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 85'215.-- (= Fr. 83'070.-- [Stand: 2002] + Fr. 2'145.-- [gesamtarbeitsvertraglicher Lohnzuwachs]), einer Überentschädigungsgrenze von Fr. 76'693.50 (= Fr. 85'215.-- x 90 %), anrechenbaren Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung von Fr. 43'860.-- und einem zu berücksichtigenden hypothetischen Verdienst von Fr. 24'712.40 (= Fr. 85'215.-- x 29 %) resultiere mit Wirkung ab 1. August 2005 ein berufsvorsorgerechtlicher Rentenanspruch von nurmehr Fr. 8'121.10 pro Jahr. Zwecks Wahrung seiner Schadenminderungspflicht empfahl die Pensionskasse dem Versicherten eine Anmeldung beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung.
Auf Einwand des Rechtsvertreters des Versicherten, Rechtsanwalt Hanspeter Zgraggen, Zürich, vom 12. Juli 2005 (Urk. 2/8 = 15/2) hielt die Pensionskasse mit Schreiben vom 22. Juli 2005 (Urk. 2/9 = 15/3) an ihrem Standpunkt fest, wobei sie sich auf einen Aufsatz von Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, Zürich, berief (Zumutbares Erwerbs- und Ersatzeinkommen, Schweizer Personalvorsorge 07·05, S. 66 f.; Urk. 2/9 Beilage).
Am 31. Oktober 2005 erstatteten PD Dr. phil. G.___ und lic. phil. H.___ vom Institut F.___ ihr Gutachten (Urk. 15/5; samt rheumatologischem Untergutachten von Dr. med. I.___, '___', vom 11. Oktober 2005 [Urk. 15/6] und zugehöriger Ultraschalldokumentation vom 14. Juli 2005 [Urk. 15/6 Beilage]).

2.
2.1     Mit Eingabe vom 14. Oktober 2005 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 2/2-12]) liess der Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Pensionskasse erheben und die hinsichtlich Erwerbs- oder Ersatzeinkommen ungeschmälerte Rentenausrichtung über Ende August 2005 hinaus begehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei (S. 1, unten, und S. 4 Rz 11).
2.2     Mit Klageantwort vom 13. Februar 2006 (Urk. 14; samt Beilagen [Urk. 15/1-6]) liess die Beklagte die Abweisung der Klage unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen (S. 2).
Nach gerichtlicher Vervollständigung der offenkundig lückenhaften Akten der Beklagten (Urk. 21/1-13 und 24/1-20; vgl. Urk. 17-20 und 22-23) wurde mit Verfügung vom 20. März 2006 (Urk. 25) ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Disp.-Ziff. 1) und dem Kläger im Rahmen der Fristansetzung zur Replik aufgegeben, sich zur Vollständigkeit der von der Beklagten aufgelegten Dokumente (Urk. 15/1-6, 21/1-13 und 24/1-20), namentlich hinsichtlich des Vorhandenseins der beurteilungsrelevanten Unterlagen der Eidgenössischen Invalidenversicherung, zu äussern sowie zum ganzen Prozessstoff sämtliche Beweismittel zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen (Disp.-Ziff. 2).
Mit Replik vom 6. Juni 2006 (Urk. 28; samt Beilagen [Urk. 29/1-2]) liess der Kläger sein eingangs gestelltes Begehren bekräftigen (S. 4 Rz 10). Mit Duplik vom 6. Oktober 2006 (Urk. 35) liess die - mit Verfügung vom 8. Juni 2006 (Urk. 30) unter anderem ebenfalls zur Bezeichnung und soweit möglich Einreichung sämtlicher Beweismittel zum ganzen Prozessstoff aufgeforderte (Disp.-Ziff. 1) - Beklagte an ihrem auf Klageabweisung lautenden Antrag festhalten (S. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. Oktober 2006 (Urk. 36) geschlossen wurde (Disp.-Ziff. 1).

3.
3.1     Die Sache erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif und kann demnach ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden. Nachdem beide Parteien implizit davon ausgehen, dass sämtliche beurteilungsrelevanten Unterlagen vorliegen (Urk. 28 und 35), besteht kein Anlass zum Beizug der Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung.
3.2     Auf die Vorbringen der Parteien (Urk. 1, 14, 28 und 35) und die zu würdigenden Unterlagen (Urk. 2/2-12, 15/1-6, 21/1-13, 24/1-20 und 29/1-2) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 und 126 V 136 Erw. 4b, mit Hinweisen).
Praxisgemäss ist der gerichtlichen Beurteilung der Gesetzmässigkeit eines angefochtenen Verwaltungsentscheids sodann in der Regel der Sachverhalt zugrunde zu legen, der zur Zeit des Entscheiderlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b, mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 140 Erw. 2.1, mit Hinweis).
1.2     Am 1. Januar 2005 trat die 1. BVG-Revision in Kraft, welche unter anderem eine Änderung der Regelung der Überentschädigungsabschöpfung mit sich brachte (insbes. Art. 34a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] in Verbindung Art. 24 Abs. 2 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]).
Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens bildet nicht ein Anfechtungsobjekt im Sinne eines formellen, rechtsmittelfähigen Verwaltungsakts. Mit Blick darauf, dass die Beklagte dem Kläger am 17. Juni 2005 beschied, sie werde ab 1. August 2005 eine neue Überentschädigungsberechnung zur Anwendung bringen und ab diesem Zeitpunkt entsprechend reduzierte Leistungen ausrichten (Urk. 2/7), sie ihren Standpunkt am 22. Juli 2005 bestätigte (Urk. 2/9) und der Kläger hierauf am 14. Oktober 2005 beim hiesigen Gericht ein den Leistungsanspruch ab 1. August 2005 betreffendes Klageverfahren einleitete (Urk. 1), ist das ab 1. Januar 2005 gültige Recht der obligatorischen beruflichen Vorsorge anzuwenden (soweit ihm neben den reglementarischen Regelungen der Beklagten eine eigenständige Bedeutung zukommt). Dem Gerichtsentscheid ist ferner der Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich vom 1. August 2005 (Wirkungszeitpunkt der streitigen Überversicherungsberechnung) über den 14. Oktober 2005 (Klageinleitung) bis heute (Fällung des Endentscheids; § 28 lit. d des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit § 188 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Zivilprozess [Zivilprozessordnung/ZPO]) entwickelt hat.

2.
2.1     Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile der versicherten Person oder ihrer Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen (Art. 34a Abs. 1 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Art. 24 Abs. 1 BVV 2). Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet (Art. 24 Abs. 2 BVV 2). Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern (Art. 24 Abs. 5 BVV 2).
Ziff. 2.14 des ab 1. Januar 2005 gültigen Reglements der Beklagten ("Vorsorgeplan A für dem GAV FAR unterstellte Mitarbeiter"; Urk. 21/1) steht unter dem Titel "Leistungskürzung infolge Überversicherung". Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung kürzt die Stiftung die nach diesem Reglement fällig werdenden Vorsorgeleistungen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes der versicherten Person vor dem Vorsorgefall (zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) übersteigen. Laut Abs. 2 gelten als anrechenbare Einkünfte unter anderem Renten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (al. 1). Abs. 3 definiert als anrechenbare Einkünfte Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden. Nach Abs. 5 wird Bezügern und Bezügerinnen von Invalidenleistungen überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet. Abs. 6 legt fest, dass die Stiftung den Umfang der Kürzung anpasst, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern. Abs. 7 erklärt die Stiftung schliesslich für berechtigt, selbständig Abklärungen zu den anrechenbaren Einkünften vorzunehmen.
Der Beweis für die Überentschädigungskürzung obliegt nach den allgemeinen Beweislastregeln der Vorsorgeeinrichtung (Stauffer, Die berufliche Vorsorge, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., S. 77, mit Hinweis).
2.2     Die Anwendbarkeit und Verordnungskonformität der in Frage stehenden, sich auf den obligatorischen wie überobligatorischen Bereich beziehenden Regelementsbestimmungen werden vom Kläger nicht angezweifelt. Die Gesetzmässigkeit der per 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Verordnungsänderung, wonach nebst dem weiterhin erzielten auch das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet wird, steht ihrerseits ebenfalls nicht zur Debatte. Es wird von ihm auch nicht geltend gemacht, der vor dem Inkrafttreten der 1. BVG-Revision erworbene Rentenanspruch sei gleichsam als wohlerworbenes Recht unantastbar (Urk. 1 und 28).
Streitig und zu prüfen ist allein, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Kläger bei der Überentschädigungsberechnung ein zumutbarerweise erzielbares Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet werden kann.
2.3     Die Rentenverfügung vom 5. Dezember 2003 (Urk. 2/5) scheint der Beklagten als mitbetroffenem Vorsorgeversicherer von der SVA, IV-Stelle, ordnungsgemäss eröffnet worden zu sein. Das aktenkundige Verfügungsexemplar (Urk. 2/5) gibt über den Kreis der Empfänger zwar keinen Aufschluss, doch ist dem Feststellungsblatt vom 16. September 2003 (Urk. 24/20) eine zutreffende Eruierung der Beklagten als zuständige Berufsvorsorgeeinrichtung zu entnehmen (S. 3). Eine fehlende Bindungswirkung zufolge Nicht- oder mangelhafter Eröffnung (vgl. BGE 126 V 310) wird von der Beklagten denn auch nicht geltend gemacht. Nachdem sie die von der SVA, IV-Stelle, vorgenommene Invaliditätsbemessung und den Anspruch des Klägers auf eine volle Invalidenrente der beruflichen Vorsorge am 13. September 2004 anerkannt hat (Urk. 2/6), bliebe sie zudem an deren Feststellungen gebunden, selbst wenn ihr die entsprechende Rentenverfügung vom 5. Dezember 2003 (Urk. 2/5) nicht gültig eröffnet worden wäre. Zwar stellt die Beklagte mit Berufung auf das Ergebnis ihrer eigenen medizinischen Abklärungen (Gutachten von PD Dr. phil. G.___ und lic. phil. H.___, Institut F.___, vom 31. Oktober 2005 [Urk. 15/5], samt rheumatologischem Untergutachten von Dr. I.___ vom 11. Oktober 2005 [Urk. 15/6] und zugehöriger Ultraschalldokumentation vom 14. Juli 2005 [Urk. 15/6 Beilage]) anscheinend das auf ein bloss 50%iges Restleistungsvermögen hinsichtlich einer behinderungsangepassten Verweisungstätigkeit lautende medizinische Abklärungsergebnis der SVA, IV-Stelle (Urk. 24/20 S. 3), in Frage, doch wird der von der SVA, IV-Stelle, ermittelte Invaliditätsgrad von 71 % letztlich nicht in Zweifel gezogen, indem bei der Überentschädigungsberechnung ausdrücklich auf ein hypothetisch erzielbares Resterwerbs- beziehungsweise -ersatzeinkommen von 29 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes Bezug genommen wird (Urk. 2/7).
2.4     Mit Art. 24 Abs. 2 BVV 2 wird sichergestellt, dass Teilinvalide im Rahmen der Schadenminderung sich ein Erwerbseinkommen anrechnen lassen müssen und dass auch Taggelder der Arbeitslosenversicherung angerechnet werden können. Dabei erscheint es angesichts der weitreichenden Konsequenzen hinsichtlich der Leistungshöhe zwingend, für die Klärung der Frage der Anrechenbarkeit eines Einkommens eine Einzelfallprüfung zu verlangen. Diese Prüfung hat insbesondere der Höhe des Invaliditätsgrades und der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit konkret Rechnung zu tragen.
Nach Meinung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) ist unter dem Begriff des zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbs- oder Ersatzeinkommens dasjenige Einkommen zu verstehen, welches der Bezüger oder die Bezügerin von Invalidenleistungen im Zeitpunkt der Vornahme der Überentschädigungsberechnung effektiv noch erzielen könnte, unter Berücksichtigung der Umstände (Art und Ausmass der Behinderung) und des tatsächlichen Arbeitsmarktes (tatsächliche Situation auf der lokalen und regionalen Ebene, Anzahl der angebotenen Stellen im Verhältnis zu Stellensuchenden etc.). Folglich handle es sich nicht um das Einkommen, welches auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielt werden könne, und es sei auch nicht zulässig, auf das Durchschnittseinkommen der betreffenden Branche oder auf das Einkommen, welches die Invalidenversicherung (IV-Stellen) sowie die Unfallversicherung (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt [SUVA]) für die Vornahme des Einkommensvergleichs bei der Berechnung des Invaliditätsgrades annehmen würden, abzustellen. Dies bedeute, dass die Vorsorgeeinrichtung, welche von dieser Bestimmung Gebrauch machen wolle, zur Verhinderung von ungerechtfertigten Kürzungen jeden Fall einzeln beurteilen müsse (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 82 vom 24. Mai 2005 Rz 478). In der Literatur wird die Meinung des BSV mehrheitlich geteilt (s. Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 326 Rz 874; Kieser, Zumutbares Resterwerbseinkommen in der beruflichen Vorsorge, AJP 2/2005, S. 226 ff., insbes. S. 228 f.; Hofer, Überlegungen zum revidierten Art. 24 Abs. 2 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2], HAVE 2/2005, S. 167 ff., insbes. S. 168 f.). Die gegenteilige Ansicht (vertreten von Vetter-Schreiber in: Zumutbares Erwerbs- und Ersatzeinkommen, Schweizer Personalvorsorge 07·05, S. 66 f.; s. auch Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Kommentar, Zürich 2005, S. 353) wurde vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteilen vom 20. Dezember 2006 in Sachen M. [BV 2005/33] und in Sachen A. [BV 2006/1]) unter anderem mit der Begründung verworfen, dass zwischen dem mutmasslich entgangenen Verdienst als Faktor der Überversicherungsberechnung und dem invalidenversicherungsrechtlichen Valideneinkommen eine weitgehende Parallele, jedoch keine Kongruenz bestehe: Während bei der Ermittlung des Valideneinkommens aufgrund des unterstellten ausgeglichenen Arbeitsmarktes (vgl. Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) von der konkreten Arbeitsmarktlage zu abstrahieren sei, seien bei der Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdienstes die spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen der versicherten Person auf dem jeweiligen Arbeitsmarkt mit zu berücksichtigen (Hinweis auf das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 2. September 2004 in Sachen S. [B17/03] und SZS 2005 S. 321); es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, dies bei der Festlegung des zumutbarerweise erzielbaren Einkommens anders zu halten und auf eine Einzelfallprüfung zu verzichten (je Erw. 3c; s. zum Ganzen auch U.___, Migros-Rentenkürzungen: Weder recht noch billig, plädoyer 2/07, S. 24 ff.).
Dem ist aus der Sicht des hiesigen Gerichts nichts beizufügen. Eine generelle Anrechnung auf der Basis des Invalideneinkommens würde dem Einzelfall unter Umständen nicht gerecht, zumal bei einem höheren Erwerbsunfähigkeitsgrad eine Verwertbarkeit der entsprechend bescheidenen Restarbeitsfähigkeit häufig fraglich erscheint. Soweit die Beklagte leichthin auf den von der SVA, IV-Stelle, ermittelten Resterwerbsfähigkeitsgrad von 29 % Bezug genommen und diesen ohne weitere Abklärung auf den lohnentwicklungsbereinigten mutmasslich entgangenen Verdienst (inkl. Kinderzulage) umgelegt hat (Urk. 2/7), widerspricht dies mithin klarerweise dem Gebot der Einzelfallbeurteilung.
2.5     Der Kläger wurde von der SVA, IV-Stelle, hinsichtlich der angestammten Maurertätigkeit als zu 100 % und bezüglich einer behinderungsangepassten Verweisungstätigkeit als zu 50 % arbeitsunfähig eingestuft (Urk. 24/20 S. 3). Als Beurteilungsgrundlage diente nebst den medizinischen Akten (Berichte von Dr. med. J.___, Spital K.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 28. August 2002 [Urk. 24/18], 11. Februar 2003 [Urk. 24/16 und 24/17] und 26. März 2003 [Urk. 24/12]; Kurzaustrittsbericht von Dr. med. M.___, Spital K.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 18. September 2002 [Urk. 2/4 = 24/1]; Zusammenfassung von Dr. med. N.___ und Dr. M.___, Spital K.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 1. Oktober 2002 [Urk. 24/11 und 24/19]; Konsiliarbericht von Prof. Dr. med. O.___, Klinik P.___, Abteilung für Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie, '___', vom 3. April 2004 [Urk. 24/13]; Bericht von Dr. E.___ vom 9. April 2003 [samt Beiblatt zur Arbeitsbelastbarkeit; Urk. 24/9-10]; Bericht von Dr. med. Q.___, Ärztin für Physikalische Medizin, '___', vom 28. April 2003 [samt Beiblatt zur Arbeitsbelastbarkeit; Urk. 24/14-15]; Bericht von Dr. med. R.___, Spital K.___, Neurologische Poliklinik, vom 5. August 2003 [samt Beiblatt zur Arbeitsbelastbarkeit, Sprechstundenbericht von PD Dr. med. S.___ und Dr. R.___ vom 7. Juli 2003 und EEG-Befundbericht der Dres. med. T.___ und U.___ vom 4. August 2003; Urk. 24/5-8]) die Einschätzung von IV-Arzt Dr. med. V.___ vom 14. Oktober 2003 (Urk. 24/20 S. 3). Dr. E.___ berichtete der Beklagten am 12. Januar 2004 über eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der angestammten Bauarbeitertätigkeit wie auch jeder anderen denkbaren Erwerbstätigkeit (Urk. 24/2). Die Arztzeugnisse von Dr. E.___ vom 20. September 2005 (Urk. 2/11 = 24/3), 14. Oktober 2005 (Urk. 2/12 = 24/4) und 2. Mai 2006 (Urk. 29/2) lauten auf eine weiterhin 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In seiner Stellungnahme zuhanden des klägerischen Rechtsvertreters vom 15. Mai 2006 (Urk. 29/1) wies Dr. E.___ auf ein als gravierend eingestuftes Rückenleiden sowie eine vorbestandene und dadurch wie auch durch den damit verbundenen Arbeitsplatzverlust verschlimmerte depressive Entwicklung hin. Der sich erst im Nachhinein (d.h. erst nach vollzogener Rentenkürzung) äussernde Rheumatologe Dr. I.___ kam in seinem Untergutachten vom 11. Oktober 2005 (Urk. 15/6) zum Schluss, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht sei der Kläger aufgrund eines Lumbovertebralsyndroms (mit pseudoradikulärer Ausstrahlung links; ICD-10 M51.1 und M54.5), eines Status nach lumboradikulärem Reizsyndrom (2002, evtl. 2003; aktuell eher unspezifisch) und einer schonungsbedingten muskulären Dekonditionierung als Maurer zu 100 % arbeitsunfähig. Für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne gehäufte Oberkörperrotation und ohne repetitives Heben von Gewichten über 10 kg bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, wobei längeres Sitzen (über 2 h) sowie lange Gehstrecken nicht zumutbar seien. Die linksbetonten Schulterschmerzen in Form einer Periarthropatia humeroscapularis ohne sonographisch nachweisbare strukturelle Schädigung hätten keinen Einfluss auf das Arbeitsvermögen. Die als Hauptgutachter waltenden Psychologen PD Dr. phil. G.___ und lic. phil. H.___ diagnostizierten in ihrer Expertise vom 31. Oktober 2005 (Urk. 15/5) über die von Dr. I.___ übernommenen Krankheitszuordnungen hinaus eine "Major Depression, einzelne Episoden, mittelschwer" im Sinne von DSM-IV 296.22 ohne psychosoziale oder Umgebungsprobleme. In ihrer Gesamtbeurteilung übernahmen sie die Arbeits(un)fähigkeitsschätzung von Dr. I.___ (70%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit) und führten ergänzend aus, die Arbeitsunfähigkeit (richtig: Arbeitsfähigkeit) sei durch die mittelschwere Depressivität nicht weiter reduziert, jedoch werde die Präsenzzeit am Arbeitsplatz durch die empfohlenen Therapiemassnahmen (Tagesstruktur sowie kognitiv-verhaltenstherapeutische Psychotherapie) eingeschränkt, weshalb in psychischer Hinsicht ein 90 %-Pensum empfohlen werde, so dass der Kläger an einem Arbeitstag einen halben Tag für die Therapiemassnahmen zur Verfügung habe.
Die von der Beklagten eingeholten Gutachtermeinungen beinhalten anscheinend lediglich eine andere Einschätzung eines in den wesentlichen Zügen unveränderten Gesundheitszustands. Jedenfalls ist nicht ersichtlich und tut die Beklagte nicht dar, inwieweit damit die der Arbeits(un)fähigkeitsschätzung der SVA, IV-Stelle, zugrunde gelegenen medizinischen Meinungsäusserungen bezüglich wesentlicher Aspekte widerlegt worden wären.
2.6     Wollte man mit der Beklagten in medizinischer Hinsicht noch von einem 70%igen (statt 50%igen) Restleistungsvermögen hinsichtlich einer behinderungsangespassten Verweisungstätigkeit ausgehen, ist für den streitigen Zeitraum (ab 1. August 2005) in erwerblicher Hinsicht nicht einmal ansatzweise dargetan und belegt, dass der Kläger unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und Marktbedingungen ein Resterwerbseinkommen hätte erzielen können und welcher Betrag diesfalls als hypothetisch anrechenbarer Verdienst zu gelten hätte. Beim zumutbarerweise erzielbaren Resterwerb handelt es sich um das nach Eintritt des Gesundheitsschadens aufgrund der tatsächlichen Umstände noch realisierbare Einkommen. Dabei ist - anders als im Bereich der Invaliditätsbemessung - nicht auf den in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 7 ATSG, sondern auf den realen Arbeitsmarkt Bezug zu nehmen. Eine entsprechende Einkommensanrechnung setzt folglich voraus, dass die Arbeitsmarktchancen des Klägers sowie die entsprechenden Verdienstmöglichkeiten bei Institutionen, welche mit Arbeitsmarktfragen befasst sind (wie etwa RAV), bei in Betracht fallenden Arbeitgebern und gegebenenfalls bei der ehemaligen Arbeitgeberin abgeklärt werden. Hierzu ist es erforderlich, den jeweiligen Stellen die gesamte konkrete Situation, einschliesslich der sozialen Umstände des Klägers vorzulegen, damit diese sich mit Blick auf die Chancen einer Anstellung und die damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten ein möglichst vollständiges Bild über die in Betracht fallenden Gegebenheiten machen können. Sollen Ersatzeinkommen wie Arbeitslosenentschädigung angerechnet werden, ist die überwiegend wahrscheinliche Erfüllung der einschlägigen Anspruchsvoraussetzungen (namentlich der von der zuständigen Behörde mutmasslich anzuerkennenden Vermittelbarkeit im Lichte womöglich anderslautender Arztzeugnisse) darzutun. Es ist nicht Sache des angerufenen Gerichts, die erwähnten, im Aufgabenbereich der beweisbelasteten Beklagten liegenden Unklarheiten zu beseitigen und die von dieser gänzlich unterlassenen Abklärungen vorzunehmen (so bereits Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 2006 in Sachen A. [BV 2006/1] Erw. 4c).
Mangels rechtsgenügenden Nachweises eines Kürzungsgrundes als negative Anspruchsvoraussetzung ist für die Zeit seit 1. August 2005 (Wirkungszeitpunkt der streitigen Überversicherungsberechnung) die Anrechnung eines zumutbarerweise erzielbaren Erwerbs- oder Ersatzeinkommmens vorderhand nicht zulässig. Der Beklagten steht es aber selbstredend frei, die Erzielbarkeit eines zumutbaren Einkommens für künftige Zeiträume neu zu prüfen und rechtsgenügend zu belegen.

3.
3.1     Dies führt zur Gutheissung der Klage in dem Sinne, dass die Beklagte zu verpflichten ist, dem Kläger unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen rückwirkend seit 1. August 2005 auf die Überentschädigungsgrenze von 90 % gekürzte Invalidenleistungen (inkl. Kinderrente) zu erbringen, und zwar ohne Anrechnung zumutbarerweise erzielbarer Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.
3.2     Der Prozess vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 GSVGer).
3.3         Ausgangsgemäss ist die Beklagte zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Kläger eine ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessende Entschädigung zu bezahlen (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen rückwirkend seit 1. August 2005 auf die Überentschädigungsgrenze von 90 % gekürzte Invalidenleistungen (inkl. Kinderrente) zu erbringen, ohne dabei zumutbarerweise erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen anzurechnen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hanspeter Zgraggen
- Rechtsanwalt Eric Stern
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).