BV.2005.00117
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 1. März 2007
in Sachen
M.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann
Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte
Kanzleistrasse 80, 8004 Zürich
gegen
Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life
c/o Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt
General Guisan-Quai 40, Postfach 4338, 8022 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1. Der 1950 geborene M.___ arbeitete seit dem 15. Mai 2000 als Elektroingenieur/Informatiker bei der A.___ AG und war bei der Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life vorsorgeversichert (Urk. 2/1). Im Jahr 2001 traten bei ihm belastungsabhängige Thoraxschmerzen auf. Diese wurden am 24. Juni 2002 medizinisch abgeklärt und auf eine Ischämie des linksventrikulären Myokards zurückgeführt. Nach der Kündigung vom 25. Juni 2002 endete das Arbeitsverhältnis am 30. September 2002 (Urk. 2/3). Danach bezog M.___ Taggelder der Arbeitslosenversicherung, bis es am 17. Januar 2003 zu einem Kammerflimmern mit Herz-/Kreislaufstillstand kam. Schwere Komplikationen nach der Rekanalisierung eines Verschlusses der proximalen RIVA zogen weitere Operationen nach sich und führten zu einer schweren Behinderung.
Mit Schreiben vom 27. März 2003 (Urk. 8/13) gelangte die Ehefrau des Versicherten an die Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life und machte geltend die schwere Herzerkrankung habe schon vor Dienstaustritt bestanden (Urk. 8/13). Die Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life lehnte indes die Ausrichtung von Invalidenleistungen ab. Demgegenüber verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 15. Juni 2004 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab Januar 2004 (Urk. 1 S. 4, Urk. 2/9-10).
2. Mit Klage vom 13. Oktober 2005 erhob der Rechtsvertreter von M.___ gegen die Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life Klage mit dem Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, ihm eine ganze IV-Rente in der Höhe von jährlich Fr. 53'000.-- ab dem 17.1.2004, zuzüglich Kinderrenten, zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (Urk. 1 S. 2). Die beklagte Vorsorgeeinrichtung schloss mit Klageantwort vom 6. Januar 2006 auf vollumfängliche Klageabweisung, eventualiter sei sie zu verpflichten, dem Kläger eine Invalidenrente (zuzüglich Kinderrenten) im Umfang der BVG-Mindestleistungen zu bezahlen, unter Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. In ihren weiteren Rechtsschriften, der Replik vom 7. April 2006 und der Duplik vom 20. Juni 2006 (Urk. 11, 16), hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 26. Juni 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).
Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der bis Ende 2004 geltenden Fassung Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung (IV) zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis Ende 2004 geltenden Fassung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist.
Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer gemäss Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.
Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), insbes. Art. 29 IVG. Die Vorsorgeeinrichtung kann laut Art. 26 Abs. 2 BVG in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
Laut Art. 35 des ab 1. Januar 2001 gültigen Reglements der Beklagten (Urk. 8/24 S. 11) haben die versicherten Personen bereits bei einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 25 % Anspruch auf Leistungen und die Leistungen werden entsprechend dem Grad der Erwerbsunfähigkeit gewährt. Vorausgesetzt wird indes ebenfalls, dass sie zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Erwerbsunfähigkeit geführt hat, versichert waren.
1.2 Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).In diesem Sinne wird man bei einem invaliden Versicherten auch gestützt auf einen mehr als dreimonatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht bejahen können, wenn jener massgeblich auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 120 V 118 Erw. 2c/bb am Ende mit Hinweis). Entscheidend ist, ob der Versicherte während dieser Zeit wirklich eine volle Leistung erbracht hat und ob die dauernde Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit gestützt auf die Resultate des Wiedereingliederungsversuchs als wahrscheinlich erscheint (SZS 1997 S. 67 f. Erw. 2a am Ende mit Hinweis).
Diese Grundsätze für die Abgrenzung der Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen für Invaliditätsleistungen beim Stellenwechsel eines gesundheitlich beeinträchtigten und von der Invalidenversicherung berenteten Arbeitnehmers gelten unter Vorbehalt abweichender reglementarischer oder statutarischer Bestimmungen auch für Invaliditätsansprüche im überobligatorischen Bereich (BGE 120 V 117 Erw. 2b am Ende mit Hinweis). Im Rahmen von Art. 6 BVG und - mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge - von Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte Risiko (bereits im obligatorischen Bereich) abweichend von Art. 23 BVG zu definieren (SZS 1997 S. 557 ff. Erw. 4a, BGE 120 V 108 f. Erw. 3c mit Hinweisen). Allerdings verfügen sie bei der Interpretation des in ihren Urkunden, Statuten oder Reglementen verwendeten Invaliditätsbegriffs nicht über freies Ermessen, sondern haben darauf abzustellen, was in anderen Gebieten der Sozialversicherung oder nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen darunter verstanden wird, und sich an eine einheitliche Begriffsanwendung zu halten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. August 2005 i.S. S., B 121/04, Erw. 3.3 mit Hinweisen).
Weil unter der für den Anspruch auf berufsvorsorgerechtliche Invalidenleistungen relevanten Arbeitsunfähigkeit eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist, ist für deren Eintritt in erster Linie von Bedeutung, ob sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (mit Hinweisen) echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche spekulative erwerbliche oder medizinische Annahmen und Überlegungen ersetzt werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. November 2006 i.S. M., B 69/06, Erw. 2.2, mit Hinweisen auf Erw. 4.2 des in SZS 2003 S. 434 zusammengefassten Urteils B. vom 5. Februar 2003, B 13/01).
1.3 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Wegen der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs sind praxisgemäss die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Eine Bindungswirkung entfällt, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren (Art. 73bis IVV in der vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; AS 1987 456 und AS 2000 3721) und, nach dessen Ersetzung durch das Einspracheverfahren ab 1. Januar 2003, angelegentlich der Verfügungseröffnung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird (BGE 129 V 73). Hält sich die Vorsorgeeinrichtung demgegenüber im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten, ja stützt sie sich darauf ab, ist das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins IV-Verfahren gegenstandslos. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des IV-Entscheids zum Zuge. Mit anderen Worten: Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im IV-Verfahren beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Juli 2004 i.S. B., B 45/03, Erw. 2.3.1, auszugsweise publiziert in BGE 130 V 501, BGE 130 V 270).
In der weitergehenden Vorsoge besteht für den über dem Obligatorium liegenden Leistungsbereich keine grundsätzliche Bindungswirkung an den IV-Entscheid. Wird hingegen reglementarisch die Bindung an die Verfügung der Invalidenversicherung vorgenommen, hat sich die Vorsorgeeinrichtung an den IV-Entscheid zu halten (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Rz 732).
2. Der Kläger macht geltend, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, bereits am 24. Juni 2002 im Umfang von 25 % eingetreten sei. Dies werde von den behandelnden Ärzten bestätigt. Aus Angst vor einem Stellenverlust habe er sich damals aber jeweils nur für kurze Zeit krank schreiben lassen. Er sei meistens die ganze Zeit anwesend gewesen, habe aber nicht die volle Leistung erbringen müssen, da sehr wenig Arbeit vorhanden gewesen sei. Das Arbeitsverhältnis sei dann schliesslich aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst worden. Danach habe er nicht mehr gearbeitet, sondern habe Arbeitslosentaggelder bezogen. Dies schliesse die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit nicht aus. Der sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der während des Arbeitsverhältnisses aufgetretenen Leistungseinschränkung und der Invalidität sei somit gegeben (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 11 S. 3 ff.).
Die Beklagte bestreitet den sachlichen Zusammenhang zwischen der während des Arbeitsverhältnisses festgestellten Krankheit und der später eingetretenen Invalidität nicht. Doch ist ihrer Auffassung nach während der versicherten Anstellung keine relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten. Die vom Kläger vorgelegten retrospektiven Arbeitsunfähigkeitsatteste stünden im Widerspruch zu den früheren Arztzeugnissen (Urk. 7 S. 3-6, Urk. 16 S. 2 ff.).
3. Es ist nicht ersichtlich, dass die rechtskräftige Rentenverfügung der IV-Stelle vom 15. Juni 2004, die den Beginn des Rentenanspruchs unter Berücksichtigung der einjährigen Wartefrist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) auf den 1. Januar 2004 festgesetzt beziehungsweise als Beginn des einjährigen Wartejahres mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 100 % erst auf den Januar 2003 festgesetzt hatte (Urk. 1 S. 4, Urk. 2/9-10), der Beklagten zugestellt worden ist. Diese beruft sich denn auch nicht ausdrücklich darauf. Doch hält sich ihr Standpunkt, wonach die Arbeitsfähigkeit des Klägers während des Arbeitsverhältnisses und der Nachdeckungsfrist noch nicht eingeschränkt gewesen sei, im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten. Insofern ist das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins IV-Verfahren gegenstandslos, und es kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des IV-Entscheids zum Zuge (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. Januar 2003 i.S. Vorsorgeeinrichtung Z. gegen T., B 83/04).
Vorliegend spricht nichts für die offensichtliche Unrichtigkeit des unangefochten gebliebenen IV-Rentenentscheides vom 15. Juni 2004, weshalb sich der Kläger diesen und die ihm zugrunde liegende Berechnung der Wartefrist entgegen halten lassen muss. Dies umso mehr, als die im vorliegenden Prozess beigebrachten Beweismittel auch unabhängig vom IV-Rentenentscheid den erforderlichen Nachweis nicht zu erbringen vermögen, dass der invalidisierende Gesundheitsschaden bereits während des Arbeitsverhältnisses bei der A.___ AG oder während der Nachdeckungsfrist zu einer relevanten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geführt hat, wie dies von Gesetzes wegen und im Reglement vorausgesetzt wird. Darauf ist nachfolgend näher einzugehen.
4.
4.1 Zum Verlauf der Krankheit und der Arbeitsunfähigkeit enthalten die medizinischen Akten folgende Angaben:
Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, bescheinigte im Zeugnis vom 3. März 2003 (Urk. 8/13/2) lediglich, dass die ersten Krankheitszeichen, die auf den späteren Herzinfarkt des Klägers hinwiesen, schon im Mai 2002 aufgetreten seien. Damals seien Abklärungen vorgenommen worden, und es sei eine entsprechende Behandlung eingeleitet worden. Dr. med. C.___, Kardiologie FMH und Leitender Arzt in der Medizinischen Klinik des Spitals E.___, berichtete im Schreiben vom 5. März 2003 (Urk. 8/13/3) davon, dass die Untersuchungen vom 24. Juni und 3. Juli 2002 Hinweise für eine hypertensive Herzerkrankung ergeben hätten, doch habe der Kläger damals mit einer Herzkatheteruntersuchung zuwarten wollen. Aufgrund der Anamnese, der klar pathologischen Ergometrie und auch der echokardiographischen Befunde müsse aber eindeutig davon ausgegangen werden, dass die Herzerkrankung bereits im Sommer 2002 bestanden habe.
Zu den für die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung allein massgebenden Auswirkungen dieser Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Dres. B.___ und C.___ erst in den Zeugnissen vom 27. April und 16. Mai 2003 (Urk. 8/2-3). Übereinstimmend mit dem Zeugnis der verantwortlichen Ärzte der Klinik D.___ vom 6./14. August 2003 (Urk. 8/17/3-4) attestierten sie dem Kläger erst ab dem 17. Januar 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Bezüglich der Zeit davor führte Dr. C.___ einzig für den 24. Juni, 2. Juli und 30. Oktober 2002 eine je Arbeitsunfähigkeit von 100 % an (Urk. 8/3). Dr. B.___ erwähnte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % „an mehrfachen Tagen im Sommer und Herbst des Jahres 2002“ und erklärte, durch die ausgedehnten Untersuchungen im Juni und Juli 2002 sei die Arbeitsfähigkeit mehrfach eingeschränkt gewesen; der Zustand habe sich dann durch die medikamentöse Behandlung subjektiv und objektiv verbessert. Der Patient habe initial keine weiteren Abklärungen gewünscht, obwohl er in seiner Arbeitsfähigkeit bereits eingeschränkt gewesen sei. Dies habe zu mehrfachem Fehlen am Arbeitsplatz geführt, wobei die genauen Daten nicht bekannt seien. Schon vor Eintritt des Ereignisses vom 17. Januar 2003 sei er aber durch seinen angeschlagenen Gesundheitszustand mehrfach an der Arbeit gehindert worden. Im Anschluss an das dann doch überraschend aufgetretene Kammerflimmern mit Herzstillstand und hypoxischer Schädigung des Gehirns sei der Kläger dann ununterbrochen in verschiedenen Spitälern hospitalisiert gewesen (Urk. 8/2).
Im Schreiben vom 22. April 2005 (Urk. 8/22/2) zuhanden des Rechtsvertreters des Klägers erklärte Dr. C.___ unter anderem, retrospektiv müsse gesagt werden, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers spätestens ab der Untersuchung vom 24. Juni 2002 eingeschränkt gewesen sei. Die erstmals im Jahre 2001 registrierten Thoraxschmerzen seien Ausdruck der Angina pectoris gewesen. Zwischen diesen und dem Kammerflimmern im Januar 2003 bestehe ein kausaler direkter Zusammenhang. Die strikte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe ab dem 24. Juni 2002 bis zur damals empfohlenen Herzkatheteruntersuchung mit Ballondilatation einer vermuteten Stenose eines Herzkranzgefässes bestanden. Aufgrund des schweren Verlaufs der Krankheit mit dem Kammerflimmern und der dadurch bedingten hypoxischen schweren Enzephalopathie und weiteren Komplikationen sei die Arbeitsfähigkeit nie mehr erreicht worden. Offenbar auf nochmalige Nachfrage hin präzisierte Dr. C.___ im Schreiben vom 8. Juli 2005 (Urk. 2/6), retrospektiv müsse gesagt werden, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers spätestens ab der Untersuchung vom 24. Juni 2002 „strikte und sicherlich über 20 % eingeschränkt“ gewesen sei.
Dr. B.___s Schreiben vom 12. Mai 2005 (Urk. 8/22/3), das ebenfalls vom Rechtsanwalt des Klägers veranlasst wurde, ist zu entnehmen, dass anlässlich der Konsultation vom 31. Mai 2002 der erste Verdacht für das Vorliegen einer koronären Herzkrankheit, die ursächlich schlussendlich den Herzinfarkt mit allen Folgen ausgelöst habe, bestanden habe. Die Behandlung und invasive Abklärung im Spital E.___ durch Dr. C.___ habe sich über einige Zeit hingezogen. Die Arbeitsfähigkeit des Patienten sei mit Sicherheit von Anfang an wechselnd stark eingeschränkt gewesen beziehungsweise der Kläger sei nicht mehr im Stande gewesen, die volle Leistung zu erbringen. Um am Arbeitsplatz nicht negativ aufzufallen, habe er aber über längere Zeit versucht, trotz eingeschränkter Leistungsfähigkeit sein Bestes zu geben. Der Beginn der zum Herzinfarkt führenden Erkrankung sei bereits im Mai des Jahres 2002 gelegen. Im Formularzeugnis vom 22. Juli 2005 (Urk. 2/7) bemass Dr. B.___ schliesslich die Arbeitsunfähigkeit ab 24. Juni 2002 bis 16. Januar 2003 mit 25 % und danach mit 100 %.
4.2 Es liegen somit keine echtzeitlichen Arztzeugnisse vor, die bereits vor dem 17. Januar 2003 eine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausweisen. Auch die aus dem Jahr 2003 stammenden Arztzeugnisse enthalten keine oder keine eindeutigen Hinweise auf eine bereits während des versicherten Arbeitsverhältnisses eingetretene dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Denn es wird dem Kläger darin lediglich im Zusammenhang mit den medizinischen Untersuchungen für bestimmte Einzeltage oder verschiedene mehrtägige Zeiteinheiten eine ganze beziehungsweise 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Soweit Dr. B.___ im Zeugnis vom 16. Mai 2003 (Urk. 8/2) zusätzlich erwähnt, der Kläger sei bereits ab den ersten Untersuchungen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen, so steht dies im Widerspruch zu den von ihm bescheinigten verschiedenen mehrtägigen Phasen von Teilarbeitsunfähigkeit. Davon abgesehen, erfolgte diese Bescheinigung rückwirkend und scheint vom weiteren, ungünstigen Krankheitsverlauf geprägt zu sein. Auch insofern vermag sie den echtzeitlichen Nachweis einer bereits bei der Arbeit sinnfällig in Erscheinung getretenen, in der Folge anhaltenden Verminderung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ohnehin nicht zu erbringen.
Dies gilt um so mehr für die vom Rechtsvertreter des Klägers im Jahr 2005 eingeholten Zeugnisse der beiden behandelnden Ärzte, in denen retrospektiv ab dem 24. Juni 2002 eine Teilarbeitsfähigkeit attestiert wird. Hinzu kommt, dass die nachträglich bescheinigte durchgehende Einschränkung von mindestens 20 % angesichts der von Dr. B.___ im Zeugnis vom 16. Mai 2003 (Urk. 8/2) angeführten Besserung aufgrund der Behandlung nicht nachvollziehbar ist. Auch decken sich die retrospektiven Beurteilungen dieser Ärzte nicht mit ihren ursprünglichen Arbeitsunfähigkeitsattesten, die sich - wie erwähnt - lediglich auf drei Einzeltage beziehungsweise in erster Linie auf einige mehrtägige Phasen bezogen.
Ob die bereits damals vorhanden gewesene Krankheit sich, wie vom Kläger geltend gemacht (Urk. 1 S. 5), in leistungsmässiger Hinsicht deshalb nicht auswirkte, weil bei der A.___ AG ohnehin wenig Arbeit vorhanden war, kann offen bleiben. Denn der Nachweis einer effektiven und ununterbrochenen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ist damit nicht zu erbringen. Wenn der Kläger - und damit übereinstimmend sinngemäss auch Dr. B.___ - das Fehlen von echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitsattesten damit begründen, dass er sich aus Angst vor einem Stellenverlust jeweils nur für kurze Zeit habe krank schreiben lassen (Urk. 1 S. 5, Urk. 8/22/3), so mag dies allenfalls nachvollziehbar sein, solange das Arbeitsverhältnis Bestand hatte. Die Kündigung erfolgte jedoch bereits am 25. Juni 2002 (Urk. 2/3), mithin nur einen Tag nach der Herzuntersuchung, und nach Ablauf der Kündigungsfrist am 30. September 2002 zerschlug sich offenbar auch die Hoffnung des Klägers auf eine Weiterführung der Arbeit bei der A.___ AG beziehungsweise eine Neuanstellung (vgl. Urk. 11 S. 5). Wäre der Kläger durch seine doch keineswegs harmlose Krankheit tatsächlich bereits damals in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen, hätte sich spätestens in diesem Zeitpunkt eine Krankmeldung zur Wahrung des Kündigungsschutzes und der sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche aufgedrängt. Auch unter diesem Gesichtspunkt vermögen die rückwirkenden ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsatteste vom Mai 2003 und aus dem Jahr 2005 nicht zu überzeugen.
5. Demnach kann nicht als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden, dass der invalidisierende Gesundheitsschaden während des versicherten Arbeitsverhältnisses und der anschliessenden Nachdeckungsfrist zu einer relevanten Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Es steht daher fest, dass die Beklagte nicht leistungspflichtig und die Klage daher abzuweisen ist. Die von den Parteien aufgeworfene Frage einer Anzeigepflichtverletzung beziehungsweise der Rechtzeitigkeit des von der Beklagten erklärten Vertragsrücktritts im Hinblick auf die überobligatorischen Leistungen kann daher offen bleiben (vgl. Urk. 7 S. 6 ff., Urk. 11 S. 3, 6, Urk. 8/8).
6. Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
Bei dieser Rechtslage kann dem Gesuch der Beklagten um Zusprechung einer Prozessentschädigung nicht entsprochen werden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Manfred Lehmann
- Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).