Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2005.00118
BV.2005.00118

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 30. Mai 2006
in Sachen
R.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Silvia Eggenschwiler
Hess Dallafior Rechtsanwälte
Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich

gegen

Pensionskasse der A.___

Beklagte



Sachverhalt:
1.       R.___, geboren 1932, war seit 1974 die Lebenspartnerin von B.___, geboren 1938. Als ehemalige C.___-Angestellte waren beide bei der Pensionskasse der A.___ berufsvorsorgeversichert. R.___ wurde per 1. Oktober 1994 ordentlich (Urk. 2/8) und B.___ per 31. Mai 1998 vorzeitig pensioniert, nachdem Letzterem in Folge einer Arbeitsunfähigkeit wegen einer Erkrankung an der Chorea Huntington-Krankheit Leistungen der Salärversicherung zugegangen waren (Urk. 7/3 und Urk. 1 S. 3). Am 28. Januar 2005 verstarb B.___ (Urk. 2/7), worauf R.___ die Pensionskasse der A.___ um Ausrichtung einer Hinterbliebenenrente ersuchte, was diese jedoch ablehnte (Urk. 7/6-7).

2.       Am 25. Oktober 2005 erhob R.___ durch Rechtsanwältin Silvia Eggenschwiler Klage gegen die Pensionskasse der A.___ mit dem Antrag, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Februar 2005 bis zu ihrem Tode für jeden Kalendermonat mit Fälligkeit am ersten Tag des jeweiligen Kalendermonats den Betrag von CHF 1'691.30 zuzüglich 5 % Verzugszins p.a. auf CHF 11'839.05 seit dem 13. Mai 2005 (entsprechend dem bereits fälligen Betrag für die Monate Februar 2005 bis August 2005) zu bezahlen. Ferner stellte sie das Gesuch, es sei ihr Rechtsanwältin Silvia Eggenschwiler als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Am 29. November 2005 (Urk. 6) beantragte die Pensionskasse der A.___ die Abweisung der Klage. Nachdem die Parteien in ihren zweiten Rechtsschriften an den gestellten Anträgen festgehalten hatten (Urk. 12 und Urk. 16), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. März 2006 (Urk. 17) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1   Laut Art. 13.5 des Reglements der Beklagten (Ausgabe 2001, Urk. 2/1) erhalten hinterlassene, rentenberechtigte Ehegatten oder Lebenspartner verstorbener Altersrentenbezüger eine lebenslange Hinterbliebenenrente in der Höhe von 85 % der Altersrente, sofern die Umwandlung des Kapitals im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit dem Umwandlungsfaktor für verheiratete Männer und Frauen im Anhang I vorgenommen wurde.
1.1.2   Nach Art. 15.6 Abs. 1 des Reglements gewährt die Beklagte auf schriftliches Gesuch hin Leistungen für den Lebenspartner, welcher der Ehegattenrente entspricht, wenn eine Lebensgemeinschaft von mindestens fünf Jahren nachgewiesen werden kann und der Lebenspartner von der versicherten Person vor ihrem Tod unterhalten worden ist oder wenn sie sich gegenseitig in erheblichem Masse unterstützt haben. Der Stiftungsrat erlässt die notwendigen Bestimmungen.
         Gemäss Art. 15.6 Abs. 2 des Reglements muss das Gesuch vorgängig, spätestens jedoch einen Monat nach dem Tod der versicherten Person eingereicht werden. Die Anspruchsvoraussetzungen sowie die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss. Lebenspartner von verheirateten Versicherten und Rentenbezügern haben keinen Anspruch auf Lebenspartnerrente. Lebenspartner von unverheirateten Altersrentenbezügern haben nur Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn die Rente beim Altersrücktritt mit dem entsprechenden Tarif im Anhang I eingekauft wurde.
1.2     Die Auslegung des Reglements als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages hat nach dem Vertrauensprinzip zu geschehen (vgl. dazu BGE 122 V 146 Erw. 4c). Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (BGE 116 V 222 Erw. 2; SZS 1995 S. 51 und 1994 S. 205 Erw. 3c; zu den Auslegungsregeln vgl. ferner Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Bern 1996, Nr. 1580 ff., 1605 ff.). Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (Kramer, Berner Kommentar, Bd. VI/1, N. 42 zu Art. 18 OR). Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 120 V 452 Erw. 5a, 119 II 373 Erw. 4b mit Hinweisen; Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, Bd. V/1b, N. 451 ff. zu Art. 18 OR).

2.
2.1     Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der verstorbene Lebenspartner der Klägerin beim Altersrücktritt die Rente nicht mit einem reduzierten Tarif eingekauft hat. Dies war denn auch gar nicht möglich, da das im Zeitpunkt der Alterspensionierung per 31. Mai 1998 anwendbare Reglement der Beklagten (Urk. 7/2) noch keine Lebenspartnerrente und damit auch keinen entsprechenden Einkauf der Rente vorsah.
2.2     Die Klägerin machte indessen geltend, Art. 15.6 Abs. 2 des Reglements, wonach die Lebenspartnerrente im Zeitpunkt der Alterspensionierung (durch einen reduzierten Umwandlungssatz) eingekauft werden muss, stehe im Widerspruch zur Regelung gemäss Art. 15.6 Satz 1 des Reglements, wonach die Lebenspartnerrente der Ehegattenrente entspricht. Denn in den Bestimmungen über die Ehegattenrente (Art. 15.1 ff. des Reglements) sei nirgends davon die Rede, dass die Ehegattenrente beim Altersrücktritt mit dem Tarif für Verheiratete hätte eingekauft werden müssen (Urk. 12 S. 5). Demgemäss erweise sich Art. 15.6 des Reglements mit Bezug auf das Einkaufserfordernis als unklar, weshalb eine Lebenspartnerrente auch ohne Einkauf geschuldet sei (Urk. 12 S. 5 ff.).

3.
3.1     Die anwendbaren Reglementsbestimmungen erweisen sich bereits grammatikalisch ausgelegt als vollkommen klar. Anspruch auf eine Lebenspartnerrente kann nur dann entstehen, wenn diese beim Altersrücktritt mit dem entsprechenden Tarif im Anhang I (reduzierter Umwandlungssatz) eingekauft wurde. Was an dieser Bestimmung nicht klar sein soll, ist nicht ersichtlich. Auch aus versicherungsmathematischer Sicht ergibt sich ohne weiteres, dass eine zusätzliche Leistung (Ehegatten- oder Lebenspartnerrente) entsprechend zu finanzieren ist. Insofern ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte verschiedene Umwandlungssätze für unverheiratete (höhere) und verheiratete (tiefere) Versicherte vorsah, da ja bei Letzteren ein zusätzliches Risiko versichert ist. Entsprechendes war im Übrigen bereits in dem im Zeitpunkt des Altersrücktritts (1998) anwendbaren Reglement vorgesehen.
3.2     Mit ihren Ausführungen übersieht die Klägerin nicht nur die einfachsten Zusammenhänge der Hinterlassenenrentenregelung im Reglement der Beklagten, sondern sie ignoriert gar klare Bestimmungen.
         Unter Kapitel D des Reglements regelt die Beklagte ihre Vorsorgeleistungen wie folgt: In Art. 13 die Altersrenten (samt der Rente für Hinterbliebene von verstorbenen Altersrentnern, Art. 13.5), in Art. 14 die Invalidenrenten (samt der Rente für Hinterbliebene von verstorbenen Invalidenrentnern, Art. 14.8) und in Art. 15.1 bis 15.5 die Ehegattenrente von aktiven Versicherten, die selber noch keine Alters- oder Invalidenrente beziehen. In Art. 15.6 folgen sodann Detailbestimmungen über die Lebenspartnerrente.
3.3     Aufgrund der aufgezeigten Systematik ergibt sich ohne weiteres, dass die Regelung der Lebenspartnerrente keine Unklarheiten offen lässt und einzig folgende Interpretation zulässt: Art. 13.5 des Reglements statuiert den grundsätzlichen Anspruch einer Hinterbliebenen eines verstorbenen Altersrentenbezügers, beziffert dessen Höhe mit 85 % der Altersrente und legt fest, dass diese Hinterbliebenenrente nur ausgerichtet wird, wenn sie im Zeitpunkt des Rentenbeginns (mittels eines tieferen Umwandlungssatzes für die Altersrente) eingekauft wurde. Art. 15.6 des Reglements weist nebst der Nennung der Kriterien, welche Lebenspartner zu erfüllen haben, um in den Genuss von Leistungen zu kommen, nochmals darauf hin, dass solche Leistungen für Hinterbliebene von verstorbenen Altersrentenbezüger nur dann in Frage kommen, wenn ein entsprechender Einkauf erfolgt ist.
3.4     Es trifft nicht zu, dass das Erfordernis des Einkaufs im Widerspruch zur Bestimmung stehe, wonach die Lebenspartnerrente der Ehegattenrente entspreche, da nirgends davon die Rede sei, dass die Ehegattenrente beim Altersrücktritt mit dem Tarif für Verheiratete hätte eingekauft werden müssen (Urk. 12 S. 5/6). Die entsprechende Norm findet sich in Ziff. 13.5 des Reglements und entspricht dem kohärenten Konzept, dass Altersrentner, für welche ein weiteres Risiko versichert ist - nämlich die Ausrichtung einer Hinterlassenenrente im Fall des Vorversterbens des Rentenbezügers - tiefere Leistungen erhalten als ledige Personen ohne Lebenspartnerschaft. Dies war denn auch bereits unter der Herrschaft des im Zeitpunkt des Altersrücktritts des Lebenspartners der Klägerin gültigen Reglements so geregelt.
3.5     Zusammenfassend steht fest, dass die reglementarischen Bestimmungen über die Lebenspartnerrente eindeutig sind und dass bei verstorbenen Altersrentnern jedenfalls vorausgesetzt ist, dass die Rente entsprechend eingekauft wurde. Da dies vorliegend nicht der Fall ist, ist die Klage abzuweisen.

4.       Zu prüfen bleibt das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Verbeiständung.
4.1     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
         Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis).
4.2     Die Klägerin ignoriert in ihren Vorbringen die eindeutige reglementarische Regelung, wonach Lebenspartnerrenten einzukaufen sind (Urk. 12 S. 6 f.). Überdies ist kein anderer Ansatz ersichtlich, der geeignet sein könnte, die Haltung der Klägerin zu stützen. Bei dieser Sachlage ist die vorliegende Klage ohne weiteres als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.

5.
5.1     Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
         Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
5.2     Das Verhalten der Klägerin grenzt an Mutwilligkeit, legte doch die Beklagte bereits vor Anhebung dieses Gerichtsverfahrens wiederholt dar, aus welchen Gründen eine Leistungspflicht nicht gegeben ist (Briefe vom 4. Juni 2003 und 24. März 2005, Urk. 7/6-7). Dass die Klägerin gleichwohl ein Klageverfahren anstrengt und der Beklagten dadurch Kosten verursacht, ist nicht nachvollziehbar. Angesichts der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Annahme eines mutwilligen Verhaltens - welches Voraussetzung hierfür wäre - ist indessen von der Zusprechung einer Prozessentschädigung abzusehen.





Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen,

und erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Silvia Eggenschwiler
- Pensionskasse der A.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).