Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 22. Dezember 2005
in Sachen
Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)
Weinbergstrasse 49, 8035 Zürich
Klägerin
gegen
A.___
Beklagte
Nachdem
die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 25. Oktober 2005 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 2/1-21]) Klage gegen die A.___ erhoben hat, mit den Rechtsbegehren (S. 2):
- es sei diese zu verpflichten, ihr Fr. 40'811.90 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 14'022.65 seit dem 1. Juli 2004, auf Fr. 14'022.65 seit dem 1. Oktober 2004, auf Fr. 6'250.-- seit dem 1. April 2005, auf Fr. 6'250.-- seit dem 1. Juli 2005 und auf Fr. 6'250.-- seit dem 1. Oktober 2005 sowie zuzüglich Fr. 200.-- Mahnspesen, Fr. 200.-- Zahlungsbefehlskosten und Fr. 9.-- betreibungsamtliche Zustellkosten zu bezahlen (Rechtsbegehren Ziff. 1),
- es seien die Rechtsvorschläge vom (10. November 2004 respektive vom 18. Januar 2005) in den Betreibungen Nrn. 106849 und 110502 des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehle vom 1. Oktober 2004 und vom 2. Dezember 2004) aufzuheben (Rechtsbegehren Ziff. 2),
- es sei ein Nachklagevorbehalt betreffend allfälliger weiterer Beiträge für die Jahre 2004 und 2005 vorzumerken (Rechtsbegehren Ziff. 3),
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten;
unter Hinweis darauf, dass
sich die Beklagte binnen der ihr mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 (Urk. 3) angesetzten 30-tägigen Frist zur Beantwortung der Klage und Bezeichnung beziehungsweise Einreichung von Beweismitteln (Disp.-Ziff. 1 Abs. 1) nicht hat vernehmen lassen (vgl. Empfangsschein vom 3. November 2005 [Urk. 4]);
in Erwägung, dass
die vorliegende Beitragsstreitigkeit gemäss Art. 89bis Abs. 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] und Art. 82 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) der Gerichtsbarkeit des hiesigen Gerichts unterliegt, welches in zeitlicher, sachlicher und örtlicher Hinsicht zuständig ist (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a und 120 V 18 Erw. 1a je mit Hinweisen),
die Beklagte in prozessualer Hinsicht an der mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 (Urk. 3) angedrohten Säumnisfolge zu behaften ist, wonach bei Stillschweigen vom Verzicht auf Stellungnahme ausgegangen und der Entscheid gegebenenfalls allein aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten gefällt werde, wobei zusätzliche Abklärungen nur vorgenommen oder veranlasst würden, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass bestünde (Disp.-Ziff. 1 Abs. 2);
in weiterer Erwägung, dass
es sich bei der Klägerin um eine gestützt auf den Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) vom 12. November 2002 (Urk. 2/2; vgl. Urk. 2/16) vom Schweizerischen Baumeisterverband (SBV) einerseits sowie von den Gewerkschaften Bau & Industrie (GBI; heute: Unia) und SYNA anderseits gegründete (s. Art. 23 ff. GAV FAR), nicht registrierte Personalvorsorgestiftung der freiwilligen beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 80 ff. BVG und Art. 89bis ZGB handelt (s. Stiftungsurkunde vom 19. März 2003 [Urk. 2/1]), welche ordnungsgemäss im Handelsregister eingetragen (s. Handelsregisterauszug vom 15. Februar 2005 [Urk. 2/3]) und von den Gesamtarbeitsvertragsparteien ausdrücklich zur vollzugsweisen Betreibungs- und Klageerhebung ermächtigt ist (Art. 23 Abs. 1 GAV FAR),
ihr Stiftungsvermögen (nebst hier nicht interessierender von den Stifterverbänden gewidmeter Mittel [Fr. 20'000.-- = Fr. 10'000.-- + Fr. 5'000.-- + Fr. 5'000.--], freiwilliger Zuwendungen Dritter und Vermögenserträgnisse) in erster Linie durch reglementarische Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge geäufnet wird, die in ihrer Höhe den gesamtarbeitsvertraglich vereinbarten Beiträgen entsprechen (Ziff. 3.1 Abs. 2 Stiftungsurkunde [Urk. 2/1]; s. auch Art. 7 GAV FAR [Urk. 2/2]),
ihr Stiftungsrat (s. Ziff. 4.1-6 Stiftungsurkunde [Urk. 2/1]) zum Erlass eines Reglements über die Finanzierung berechtigt ist, worin das Verhältnis zu den Beitragszahlenden (Arbeitgebende und -nehmende) festgelegt wird (Ziff. 2.2 Abs. 1 Stiftungsurkunde [Urk. 2/1]), wovon mit Erlass des Leistungs- und Beitragsreglements der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Reglement FAR; Urk. 2/2) Gebrauch gemacht wurde,
die Arbeitnehmerbeiträge 1 % des massgeblichen Lohnes, das heisst des AHV-pflichtigen Lohnes bis zum UVG-Maximum, betragen und monatlich vom Lohn abgezogen werden (soweit die Beiträge nicht anderweitig übernommen werden), während die Arbeitgeberbeiträge grundsätzlich 4 % des massgeblichen Lohnes betragen (Art. 8 Abs. 1-2 GAV FAR sowie Art. 7 f. Reglement FAR [Urk. 2/2]), sich aber während der Übergangsfrist vom Inkrafttreten des GAV FAR (1. Juli 2003; Art. 29 Abs. 1 GAV FAR [Urk. 2/2]) bis zum 31. Dezember 2004 vorübergehend auf 4.66 % belaufen (Art. 28 Abs. 2 GAV-FAR [Urk. 2/2]),
die gesamten Beiträge, das heisst sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberbeiträge, vom Arbeitgeber geschuldet werden (Art. 9 Abs. 1 GAV FAR und Art. 9 Abs. 1 Reglement FAR [Urk. 2/2]) und jeweils vierteljährlich abzuführen sind (fällig 30 Tage nach Rechnungstellung, jedoch spätestens per Quartalsende; Art. 9 Abs. 2 GAV FAR und Art. 9 Abs. 3 Satz 1 Reglement FAR [Urk. 2/2]), wobei ausschlaggebend für die Höhe der Akontozahlungen die in der definitiven (Vorjahres-)Rechnung zugrunde gelegte Lohnsumme beziehungsweise die letzte Lohnsummenmeldung ist (Art. 9 Abs. 4 GAV FAR in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 Satz 2 Reglement FAR [Urk. 2/2]),
der Arbeitgeber gehalten ist, jeweils bis spätestens am 31. Januar eine namentliche Lohnbescheinigung betreffend die dem GAV FAR unterstellten Personen (inkl. AHV-Nrn.) für das vergangene Kalenderjahr abzuliefern (Art. 9 Abs. 4 GAV FAR in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR und [Urk. 2/2]), auf deren Grundlage die der Beitragsberechnung zugrundeliegende Jahreslohnsumme festgelegt wird (Art. 9 Abs. 4 GAV FAR in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Reglement FAR und [Urk. 2/2]), wobei Abweichungen während des Jahres von mehr als 10 % von der gemeldeten Lohnsumme vom Arbeitgeber sofort zu melden sind und bei unterlassener Lohnsummenmeldung die Klägerin berechtigt ist, die fälligen und noch nicht fälligen vierteljährlichen Beiträge aufgrund einer Schätzung festzulegen (Art. 9 Abs. 4 GAV FAR in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 Satz 2 Reglement FAR und [Urk. 2/2]),
die Klägerin berechtigt ist, pro Mahnung Fr. 50.-- sowie einen Verzugszins von 5 % ab Fälligkeit zu erheben (Art. 9 Abs. 3 GAV FAR und Art. 9 Abs. 4 Reglement FAR [Urk. 2/2]),
mit Bundesratsbeschluss vom 5. Juni 2003 (BRB-GAV FAR; SR 221.215.311; Urk. 2/16) die Bestimmungen über die Finanzierung gemäss Art. 7 Abs. 1 GAV FAR, Art. 8 GAV FAR und Art. 9 Abs. 1-3 GAV FAR, diejenigen über den Vollzug gemäss Art. 23 GAV FAR, Art. 24 Abs. 1 GAV FAR und Art. 25 GAV FAR sowie die Schlussbestimmung gemäss Art. 28 GAV FAR landesweit allgemeinverbindlich erklärt wurden (mit Ausnahme des Gebiets des Kantons Wallis; Art. 1 BRB-GAV FAR und Art. 2 Abs. 1 BRB-GAV FAR [Urk. 2/16]),
von der bundesrätlichen Allgemeinverbindlicherklärung im Kanton Zürich lediglich Industrie- und Unterlagsböden-Betriebe ausgenommen sind (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. e und Abs. 3 BRB-GAV FAR), womit die in Zürich ansässige Beklagte (s. Internet-Vollauszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 7. November 2005 [Urk. 5]; vgl. auch Urk. 2/4) dem räumlichen Geltungsbereich der allgemeinverbindlichen GAV FAR-Bestimmungen (Urk. 2/2 und 2/16) und sachbezüglichen Ausführungsvorschriften (Stiftungsurkunde [Urk. 2/1] und -reglement [Urk. 2/2]) unterliegt,
die Beklagte laut Handelsregistereintrag mitunter die "Durchführung aller Bauunternehmungstätigkeiten, insbesondere Ausführung von Abbrucharbeiten, Baggerarbeiten, Bauarbeiten, Gipserarbeiten, Bauberatung, etc." bezweckt (s. Internet-Vollauszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 7. November 2005 [Urk. 5]; vgl. auch Urk. 2/4) und sich in ihrem Marktauftritt (Internet) als "Spezialunternehmen für" "Ausräumungen-Demontagen", "Gebäude- und Innenabbrüche", "Beton spitzen, beissen, knacken", "Aushubarbeiten von Hand und maschinell", "Recycling und Entsorgung", "Muldenservice Welaki und Rolltainer" sowie "Kranarbeiten mit 61 m/to. Kran" empfiehlt (s. Urk. 2/17), womit sie auch im sachlichen (betrieblichen) Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen GAV FAR (Urk. 2/2 und 2/16) und seiner Ausführungserlasse (Stiftungsurkunde [Urk. 2/1] und -reglement [Urk. 2/2]) steht (s. insbes. Art. 2 GAV FAR [Urk. 2/2] und Art. 2 Abs. 3 BRB-GAV FAR [Urk. 2/16]),
selbst einschlägige Betriebe mit eigenen Pensionskassen, die bereits einen frühzeitigen Altersrücktritt mit gleichwertigen oder besseren Leistungen für die Arbeitnehmer vorsehen, dem allgemeinverbindlichen GAV FAR unterstehen, wobei die eigenständigen Leistungen zwar weitergeführt werden können, die Beitragszahlung (wie auch die Leistungen) jedoch über die Klägerin abgewickelt werden (s. Art. 4 Abs. 3 GAV FAR und Art. 3 Abs. 2 BRB-GAV FAR [Urk. 2/16]; vgl. auch Art. 4 Reglement FAR [Urk. 2/2]), und im Übrigen nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte über solch eine eigene Pensionskasse verfügen würde,
mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass die in den Meldungen vom 6./7. Januar 2004 (Urk. 2/18) beziehungsweise vom 11. Januar 2005 (Urk. 2/20) aufgeführten Arbeitnehmenden allesamt dem persönlichen Geltungsbereich der allgemeinverbindlich erklärten GAV FAR-Normen (Urk. 2/2) und einschlägigen Umsetzungsregeln (Stiftungsurkunde [Urk. 2/1] und -reglement [Urk. 2/2]) unterstellt sind (s. insbes. Art. 3 GAV FAR [Urk. 2/2], Art. 2 Abs. 5-7 BRB-GAV FAR [Urk. 2/16]; vgl. auch Art. 3 Reglement FAR [Urk. 2/2]),
die Beklagte der Klägerin am 7. Januar 2004 für das Jahr 2003 eine definitive Lohnsumme von Fr. 495'358.15 bei einem Personalbestand per 1. Juli 2003 von 15 Personen gemeldet hat (Urk. 2/18-19),
die Klägerin in der Folge (ausgehend von einem erhöhten Personalbestand) eine provisorische Jahreslohnsumme 2004 von (schätzungsweise) rund Fr. 991'000.-- ermittelt und der Beklagten auf dieser Basis für das erste Quartal 2004 Fr. 14'022.65 (= Fr. 11'545.15 [= Fr. 247'750.-- {= Fr. 991'000.-- : 4} x 4.66 % + Fr. 2'477.50 [= Fr. 247'750.-- x 1 %]) in Rechnung gestellt hat (zahlbar bis 31. März 2004),
dieser Betrag von der Beklagten nach einer am 10. Mai 2004 erfolgten Mahnung offenbar erstattet worden ist (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. II/10 und S. 7 Ziff. II/19 sowie 2/5),
die Klägerin sodann am 21. Mai 2004 Beiträge für das zweite Quartal 2004 in der Höhe von Fr. 14'022.65 fakturiert hat (zahlbar bis 30. Juni 2004), welche die Beklagte trotz zweier am 20. Juli 2004 und am 10. August 2004 ergangener Einnerungen/Mahnungen schuldig geblieben ist (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. II/10 und 2/5),
sie der Beklagten für die Mahnung betreffend das erste Quartal 2004 vom 10. Mai 2004 Fr. 50.-- in Rechnung gestellt hat, welche ebenfalls unbezahlt geblieben sind (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. II/10 und 2/5),
die Klägerin mit Begehren vom 28. September 2004 (Urk. 2/7) den Beitragsausstand für das zweite Quartal 2004 von Fr. 14'022.65 und die Gebühr für die Mahnung vom 10. Mai 2004 von Fr. 50.-- in Betreibung gesetzt hat,
die Beklagte gegen den vom Betreibungsamt B.___ am 1. Oktober 2004 aus- und am 10. November 2004 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. 106849 (Urk. 2/6) ohne Begründung Rechtsvorschlag erhoben hat,
die Klägerin der Beklagten am 24. August 2004 für das dritte Quartal 2004 weitere Fr. 14'022.65 in Rechnung gestellt hat (zahlbar bis 30. September 2004), welcher Ausstand trotz Zahlungserinnerung vom 18. Oktober 2004 und Mahnung vom 8. November 2004 ungedeckt geblieben ist (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. II/13 und 2/8),
sie der Beklagten für die Mahnung vom 10. August 2004 weitere Fr. 50.-- verrechnet hat, welche ebenfalls offen geblieben sind (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. II/10 und 2/5),
die Klägerin daraufhin mit Begehren vom 1. Dezember 2004 (Urk. 2/10) den Beitragsausstand für das dritte Quartal 2004 von Fr. 14'022.65 und die Kosten für die Mahnung vom 10. August 2004 von Fr. 50.-- in Betreibung gesetzt hat,
die Beklagte auch gegen den vom Betreibungsamt B.___ am 2. Dezember 2004 aus- und am 18. Januar 2005 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. 110502 (Urk. 2/9) ohne Angabe von Gründen Rechtsvorschlag erhoben hat,
die von der Klägerin am 23. November 2004 gestellte Rechnung über Fr. 14'072.65 betreffend Beiträge für das vierte Quartal 2004 von Fr. 14'022.65 und Mahnkosten für den Beitragsausstand für das dritte Quartal von Fr. 50.-- (Urk. 2/11) wiederum unbezahlt geblieben ist (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. II/15),
die Beklagte am 11./13. Januar 2004 eine definitive Jahreslohnsumme 2004 von Fr. 637'536.40 gemeldet hat (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. II/15 und 2/20-21), worauf die Klägerin mit Schlussabrechnung 2004 vom 18. Januar 2005 (Urk. 2/12) für eine Lohnsummendifferenz von Fr. 353'463.60 (= Fr. 991'000.-- - Fr. 637'536.40) eine Gutschrift von Fr. 20'006.05 (= Fr. 353'463.60 x 4.66 % + Fr. 353'463.60 x 1 %) errechnet und mit dem Beitragsausstand 2004 zur Verrechnung gebracht hat (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. II/15 und 2/12),
die Klägerin der Beklagten in der Folge gestützt auf die provisorische Lohnsummenmeldung 2005 vom 13. Januar 2005 (Urk. 2/21) über Fr. 500'000.-- am 21. Februar 2005, 23. Mai 2005 beziehungsweise 22. August 2005 für das erste, zweite und dritte Quartal 2005 je Fr. 6'250.-- (= Fr. 5'000.-- [= Fr. 125'000.-- {= Fr. 500'000.-- : 4} x 4 %] + Fr. 1'250.-- [= Fr. 125'000.-- x 1 %]) fakturiert hat (zahlbar bis 31. März 2005, 30. Juni 2005 bzw. 30. September 2005; Urk. 2/13-15), welche Betreffnisse wiederum allesamt unbezahlt geblieben sind (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. II/16),
sie der Beklagten mit den Rechnungen vom 23. Mai 2005 (Urk. 2/14) und 22. August 2005 (Urk. 2/15) zusätzlich Mahnkosten betreffend die Beitragsausstände für das erste und das zweite Quartal 2005 von je Fr. 50.-- in Rechnung gestellt hat, welche Beträge ebenfalls offen geblieben sind (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. II/16),
nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte je durch begründeten Widerspruch ihre Beitragspflicht gegenüber der Klägerin gemäss Art. 1-5 GAV FAR (Urk. 2/2) in Verbindung mit Art. 1 ff. BRB-GAV FAR (Urk. 2/16) und Art. 3-4 Reglement FAR (Urk. 2/2) grundsätzlich in Zweifel gezogen oder gegen deren Jahreslohnfestlegungen und Beitragsberechnungen (vgl. Urk. 2/5, 2/8 und 2/11-15) im Einzelnen opponiert hätte,
die Beklagte vielmehr ihre Beitragspflicht für das Jahr 2004 zunächst (wenngleich verspätet) erfüllt zu haben scheint und ihrer Lohnsummenmeldepflicht für die Jahre 2003 und 2004 nachgekommen ist und erst für die Zeit ab April 2004 keinerlei Zahlungen mehr geleistet hat,
sie sich nach der Erhebung unbegründeter Rechtsvorschläge in den für Teilforderungen eingeleiteten Betreibungen im vorliegenden Gerichtsverfahren nicht hat vernehmen lassen, wobei weder die klägerischen Vorbringen (Urk. 1) noch die weiteren Akten (Urk. 2/1-21) Anlass zu prozessualen Weiterungen geben, zumal die klägerische Sachdarstellung im Lichte der vorhandenen Akten nachvollziehbar und plausibel erscheint, wenngleich nicht sämtliche Behauptungen direkt durch sachbezügliche Urkunden belegt, sondern einzelne untergeordnete Punkte (etwa erfolgte Zahlungen und gewisse Rechnungstellungen und Mahnungen betreffend) lediglich durch beweismässige Sekundärquellen untermauert worden sind,
nach dem Gesagten ein Gesamtbeitragsausstand für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. September 2005 von Fr. 40'811.90 (= Fr. 14'022.65 + Fr. 14'022.65 + Fr. 14'022.65 - Fr. 20'006.05 + Fr. 6'250.-- + Fr. 6'250.-- + Fr. 6'250.--) ausgewiesen erscheint, wobei die Berechnung - soweit ersichtlich - den allgemeinverbindlichen gesamtarbeitsvertraglichen, statutarischen und reglementarischen Modalitäten entspricht (s. insbes. Art. 7-9 und 28 GAV FAR [Urk. 2/2] in Verbindung mit Ziff. 2.2 Stiftungsurkunde [Urk. 2/1] und Art. 5-9 und 36 Reglement FAR [Urk. 2/2]),
die eingeklagten Mahnkosten von Fr. 200.-- (= 4 x Fr. 50.--) - zu deren Erhebung die Klägerin gemäss Art. 9 Abs. 3 GAV-FAR und Art. 9 Abs. 4 Reglement FAR (Urk. 2/2) berechtigt ist - ebenfalls ausgewiesen sind,
auch die geltend gemachten Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 14'022.65 seit dem 1. Juli 2004, auf Fr. 14'022.65 seit dem 1. Oktober 2004, auf Fr. 6'250.-- seit dem 1. April 2005, auf Fr. 6'250.-- seit dem 1. Juli 2005 und auf Fr. 6'250.-- seit dem 1. Oktober 2005 im Einklang mit den allgemeinverbindlichen gesamtarbeitsvertraglichen, statutarischen und reglementarischen Grundlagen stehen (s. insbes. Art. 9 Abs. 2-3 GAV FAR [Urk. 2/2] in Verbindung mit Ziff. 2.2 Stiftungsurkunde [Urk. 2/1] und Art. 9 Abs. 3-4 Reglement FAR [Urk. 2/2]),
der Gläubiger im Übrigen ohne weiteres berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]; RKUV 2003 Nr. KV 251 S. 226; SZS 2001 S. 568), so dass für eine gerichtliche Zusprechung der eingeklagten Zahlungsbefehls- (Fr. 200.--) und betreibungsamtlichen Zustellkosten (Fr. 9.--) die Handhabe fehlt,
die definitive Jahreslohnsumme und Schlussabrechnung für das Jahr 2004 bereits vorliegen (Urk. 2/12 und 2/20-21), während die Beiträge für das laufende Jahr noch nicht definitiv abgerechnet sind, was zur Vormerknahme einzig (aber immerhin) des Nachklagevorbehalts betreffend Beiträge für das Jahr 2005 führt;
in weiterer Erwägung, dass
nach Art. 89bis Abs. 6 ZGB in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG und § 33 GSVGer das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht zwar in der Regel kostenlos ist, indessen einer Partei, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält, eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden können, wobei das Gleiche sinngemäss auch für die Prozessentschädigung an die obsiegende Partei gilt (§ 34 GSVGer und § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]),
ausgangsgemäss von einem weit überwiegenden Obsiegen der Klägerin auszugehen ist (Fr. 40'811.90 [nebst Zinsen sowie zuzüglich Fr. 200.-- Mahnkosten] gegenüber Fr. 209.-- [Betreibungskosten]),
ein Arbeitgeber, der Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, diese mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten und in eben diesem selber veranlassten Prozess säumig bleibt, mutwillig handelt (vgl. BGE 124 V 288 Erw. 4b);
weshalb
zunächst in teilweiser Gutheissung der Klage die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 40'811.90 nebst 5 % Zins auf Fr. 14'022.65 seit dem 1. Juli 2004, auf Fr. 14'022.65 seit dem 1. Oktober 2004, auf Fr. 6'250.-- seit dem 1. April 2005, auf Fr. 6'250.-- seit dem 1. Juli 2005 und auf Fr. 6'250.-- seit dem 1. Oktober 2005 sowie zuzüglich Fr. 200.-- Mahnspesen zu bezahlen, und die Rechtsvorschläge vom 10. November 2004 respektive vom 18. Januar 2005 in den Betreibungen Nrn. 106849 und 110502 des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehle vom 1. Oktober 2004 und vom 2. Dezember 2004) aufzuheben sind,
alsdann die Klage im Übrigen, das heisst im Umfang von Fr. 200.-- Zahlungsbefehls- und Fr. 9.-- betreibungsamtlichen Zustellkosten, abzuweisen ist,
ferner vom Nachklagevorbehalt betreffend Beiträge für das Jahr 2005 Vormerk zu nehmen ist,
darüber hinaus ausgangsgemäss eine Spruchgebühr auszufällen und der Beklagten zusammen mit den übrigen Verfahrenskosten aufzuerlegen sowie die Beklagte weiter zur Bezahlung einer angemessenen Prozessentschädigung an die Klägerin zu verhalten ist;
erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird:
a) die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 40'811.90 nebst Zins zu 5 %:
- auf Fr. 14'022.65 seit dem 1. Juli 2004
- auf Fr. 14'022.65 seit dem 1. Oktober 2004
- auf Fr. 6'250.-- seit dem 1. April 2005
- auf Fr. 6'250.-- seit dem 1. Juli 2005
- auf Fr. 6'250.-- seit dem 1. Oktober 2005
sowie zuzüglich Fr. 200.-- Mahnspesen zu bezahlen;
b) der Rechtsvorschlag vom 10. November 2004 in der Betreibung Nr. 106849 des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 1. Oktober 2004) aufgehoben;
c) der Rechtsvorschlag vom 18. Januar 2005 in der Betreibung Nr. 110502 des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 2. Dezember 2004) aufgehoben.
Im Übrigen, das heisst im Umfang von Fr. 200.-- Zahlungsbefehls- und Fr. 9.-- betreibungsamtlichen Zustellkosten, wird die Klage abgewiesen.
2. Vom Nachklagevorbehalt betreffend Beiträge für das Jahr 2005 wird Vormerk genommen.
3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr: Fr. 1'200.--
Schreibgebühren: Fr. 271.--
Zustellungsgebühren: Fr. 95.--
Total: Fr. 1'566.--
werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)
- A.___
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
sowie an nach Eintritt der Rechtskraft an:
- Gerichtskasse
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).