BV.2005.00122
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 30. November 2006
in Sachen
W.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Stoessel
Diener + Stoessel Rechtsanwälte
Seestrasse 29, Postfach, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Pensionskasse Stadt Zürich
Abteilung Pensionsberechtigte
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8026 Zürich
Beklagter
Sachverhalt:
1. Der am ___ 2005 verstorbene A.___ war bei der Pensionskasse Stadt Zürich (nachfolgend: Pensionskasse) vorsorgeversichert und bezog seit 1994 eine Alterspension (Urk. 7/1). Am 1. August 2005 ersuchte W.___, die Lebenspartnerin des Versicherten, unter Hinweis auf den Unterstützungsvertrag vom 28. Juli 2004 (Urk. 7/4) und auf den seit dem 1. Januar 1996 gemeinsam geführten Haushalt um Auszahlung einer Partnerpension (Urk. 7/5-6). Die Pensionskasse lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die reglementarischen Voraussetzungen für die Auszahlung von Hinterlassenenleistungen an W.___ seien nicht erfüllt (Entscheid vom 2. September 2005, Urk. 7/8). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2005 fest (Urk. 7/11).
2. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2005 erhob W.___ Klage gegen die Pensionskasse Stadt Zürich mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab dem Tod des Versicherten A.___ am ___.2005 eine Partnerpension gemäss Art. 35a Abs. 1 lit. b Vorsorgereglement und Merkblatt 01/2005 über die Hinterlassenenleistungen zu erbringen;
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und Lasten der Beklagten."
Die Pensionskasse ersuchte mit Klageantwort vom 2. Dezember 2005 um Abweisung der Klage (Urk. 6). Mit Replik vom 21. Dezember 2005 (Urk. 11) bzw. Duplik vom 2. Februar 2005 (Urk. 15) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 6. Februar 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach dem mit der 1. Revision eingeführten und am 1. Januar 2005 in Kraft gesetzten Art. 20a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) können Vorsorgeeinrichtungen in ihrem Reglement vorsehen, dass Hinterlassenenleistungen an natürliche Personen ausgerichtet werden, die vom Versicherten in erheblichen Masse unterstützt worden sind, oder an die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss.
1.2 Vor Einführung eines Leistungsanspruchs für nicht verheiratete Partner war die Begünstigung von anderen als den in Art. 19 f. BVG aufgeführten Personen (Witwe, geschiedene Frau, Kinder) ausschliesslich dem überobligatorischen Bereich vorbehalten und unter den in Art. 15 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung/FZV; in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung) sowie in Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung) festgelegten Bedingungen zulässig. In diesem Rahmen konnten nur solche Personen auf Leistungen der beruflichen Vorsorge begünstigt werden, die vom Vorsorgenehmer im Zeitpunkt seines Todes oder in den letzten Jahren vor seinem Tod in erheblichem Masse unterstützt worden waren. Dabei wurde die blosse Teilung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten noch nicht als erhebliche Unterstützung angesehen, sondern es wurde darauf abgestellt, ob der Lebensunterhalt der begünstigten Person überwiegend von der versicherten Person bestritten worden war (vgl. Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, N 700 ff.).
1.3 Die Beklagte hat von der mit Art. 20a BVG eröffneten Möglichkeit, Leistungen zu Gunsten weiterer begünstigter Personen zuzulassen, Gebrauch gemacht, indem sie die Partnerpension mit Wirkung ab 1. Januar 2005 neu in das Vorsorgereglement aufgenommen hat. Art. 35a des Vorsorgereglements (Urk. 7/12) hat folgenden Wortlaut:
"1) Der überlebende Partner gleichen oder verschiedenen Geschlechts ist dem verwitweten Ehegatten hinsichtlich Anspruchsberechtigung und Höhe der Leistungen gleichgestellt, sofern folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
a) beide Partner sind unverheiratet und zwischen ihnen besteht keine Verwandtschaft;
b) die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt hat im Zeitpunkt des Todes nachweisbar mindestens 5 Jahre ununterbrochen gedauert;
c) die gegenseitige Unterstützungspflicht wurde auf einem Musterformular der Pensionskasse schriftlich vereinbart und zu Lebzeiten der beiden Partner der Pensionskasse zugestellt.
2. Der Antrag auf Leistungen ist spätestens 3 Monate nach dem Tod einzureichen."
2. Strittig ist der Anspruch auf eine Partnerpension der Beklagten und dabei die Frage, ob die Klägerin eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt von mindestens fünf Jahren nachzuweisen vermag. Gelingt dieser Nachweis, erhält auch der am 28. Juli 2004 (Urk. 7/4) abgeschlossene Unterstützungsvertrag seine rückwirkende Gültigkeit.
2.1 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, der Versicherte wohne seit 1996 bei ihr. Nach einem Wohnungseinbruch sei sie sehr verängstigt gewesen, weshalb sie ihren Partner, den sie seit 1991 kenne, gebeten habe, in ihre Wohnung an der ___strasse 34 einzuziehen. Der Versicherte habe seine Wohnung an der ___strasse 73 beibehalten, weil diese einerseits in unmittelbarer Nachbarschaft liege und weil er nicht von Anfang an sicher sein konnte, dass das Zusammenleben auch längerfristig gut funktionieren werde (Urk. 1 S. 2 f.). Nach einem ersten Schlaganfall im Oktober 2001 mit anschliessender Invalidität und Pflegebedürftigkeit habe sie den Versicherten bis zu seinem Tod gepflegt, was auf die bereits vorher bestehende stabile Partnerschaft hindeute. Da sich der Lebensmittelpunkt des Versicherten ab 1996 an der ___strasse 34 befand, sei dort sein Wohnsitz anzunehmen, auch wenn er formell noch an der ___strasse 73 gemeldet gewesen sei (Urk. 1 S. 5).
Demgegenüber verweist die Beklagte darauf, dass der Versicherte erst seit dem 22. März 2002 an der Adresse der Klägerin, ___strasse 34, gemeldet war. Bis dahin sei er laut Auskunft des Bevölkerungsamtes an der ___strasse 73 gemeldet gewesen. Zur Annahme eines stabilen Konkubinats gehöre unter anderem ein nach aussen unmissverständlich zum Ausdruck gebrachter gemeinsamer Haushalt. Aus der Tatsache, dass der Versicherte die Wohnung an der ___strasse 73 noch über Jahre seit Bestehen des angeblichen Konkubinates beibehalten habe, müsse geschlossen werden, dass der Versicherte noch keine stabile, eheähnliche Bindung mit den entsprechenden Verpflichtungen eingehen wollte (Urk. 6 S. 3 f.).
2.2 Bei der Beklagten handelt es sich um eine Vorsorgeeinrichtung öffentlichen Rechts (Art. 1 des Vorsorgereglements). Nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) hat die Auslegung daher nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu geschehen (vgl. Urteil des EVG in Sachen G. vom 28. Dezember 2005, B 9/04, Erw. 2.2). Anders als bei den privatrechtlichen Vorsorgeträgern, wo das Rechtsverhältnis zu den Versicherten im Bereich der freiwilligen Vorsorge auf dem Vorsorgevertrag beruht, dessen Auslegung folgerichtig nach Vertrauensprinzip, unter Berücksichtigung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln erfolgt (BGE 122 V 146 Erw. 4c mit Hinweisen), weist das dem öffentlichen Recht unterstehende Vorsorgeverhältnis keine vertraglichen Elemente auf (SZS 2001 S. 384 Erw. 3; Urteil des EVG in Sachen J. vom 18. Juli 2002, B 10/99, Erw. 5a).
Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 130 II 71 Erw. 4.2, 130 V 232 Erw. 2.2, 295 Erw. 5.3.1, 428 Erw. 3.2, 475 Erw. 6.5.1, 484 Erw. 5.2, 129 V 284 Erw. 4.2, je mit Hinweisen).
2.3 Die reglementarische Begünstigungsordnung gemäss Art. 35a des Vorsorgereglements ist von ihrem Wortlaut her klar und bedarf keiner Auslegung. Unter einer "Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt" wird allgemein das "Konkubinat" verstanden, welches nach ständiger Rechtsprechung definiert ist als "... eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische, als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist und auch etwa als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet wird." (BGE 118 II 238 Erw. 3b mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
2.4 Die Wohngemeinschaft bildet ein wesentliches Kriterium für die Prüfung, ob eine auch nach Aussen hin klar erkennbare eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt wird. Haben die beiden Partner - wie im vorliegenden Fall - je eine eigene Wohnung, geht die (widerlegbare) Vermutung dahin, dass der Lebensgemeinschaft jener umfassende Charakter abgeht, welche sie auszeichnet. Indizien, welche diese Vermutung bestärken, finden sich in dem Umstand, dass der Versicherte seine Wohnung nach dem angeblichen Einzug bei der Klägerin im Jahr 1996 noch während rund acht Jahren beibehielt und gegen aussen auch als Wohnadresse angab. So führte die Beklagte den Versicherten noch im Leistungsausweis vom 1. Januar 2003 unter der Adresse ___strasse 73 (Urk. 7/1), und die Vollmacht an seinen Bruder vom 24. Februar 2002 wurde ebenfalls unter dieser Adresse ausgestellt (Urk. 7/7). Entgegen der Ansicht der Klägerin sind diese Umstände nicht irrelevant (vgl. Urk. 11 S. 2), sondern sie sind als starkes objektives Indiz zu werten, dass die Wohnung an der ___strasse 73 für den Versicherten mehr war als nur die Abstellkammer für alte Möbel. Mindestens bis zum Schlaganfall im Oktober 2001 muss aus dem objektiven Umstand des Beibehaltens der bisherigen Wohnung geschlossen werden, dass dem Versicherten die Möglichkeit des "Rückzugs" in die eigene Wohnung wichtig war, was die Klägerin auch nicht bestreitet (vgl. Urk. 1 S. 3 oben). Zu Recht lässt die Beklagte die Frage des zivilrechtlichen Wohnsitz offen (vgl. Urk. 6 S. 4), denn dieser sagt grundsätzlich nichts über die Beziehung der betroffenen Personen aus. So bilden häufig zwei oder mehrere Personen eine reine Wohngemeinschaft (mit entsprechendem zivilrechtlichem Wohnsitz), ohne jegliche Absicht, auch eine Lebensgemeinschaft im vorerwähnten Sinn zu führen.
Die äusserlich erkennbaren objektiven Umstände lassen somit nicht auf die Absicht einer umfassenden, ausschliesslichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Versicherten und der Klägerin seit 1996 schliessen. Dies mag sich ab Oktober 2001 mit der zunehmenden Pflegebedürftigkeit und der damit verbundenen Unmöglichkeit, je wieder einen selbstständigen Haushalt zu führen, geändert haben. Bis zu diesem Zeitpunkt behielt sich der Versicherte die Möglichkeit der jederzeitigen Rückkehr in die eigene Wohnung offen, was die Annahme einer umfassenden Lebensgemeinschaft ausschliesst. Daran ändern auch die Angaben des Hausarztes nichts, der eine ununterbrochene Wohngemeinschaft der Klägerin mit dem Versicherten bestätigte (Urk. 2/7). Einerseits wurde die Bestätigung erst am 24. August 2005 ausgestellt, als die Klägerin mit dem Fragebogen für Hinterlassenenleistungen die Dauer des gemeinsamen Haushalts hätte schriftlich nachweisen müssen (Urk. 7/6). Andererseits konnte der Arzt im Wesentlichen nur die Aussagen der Klägerin wiederholen, welche naturgemäss nicht interessefrei erfolgten. Weitere Erkenntnisse wären auch von einer Befragung des Arztes oder der Nachbarn nicht zu erwarten, da alle diese Personen nur einen kleinen Teil der Lebensumstände wahrgenommen haben können. Zudem müssten diese Personen über die Verhältnisse in den Jahren 2000 und 2001 Auskunft geben, über einen Zeitraum also, in welchem die Erinnerungen in der Regel bereits erheblich verblasst sind. Auf ergänzende Abklärungen kann deshalb verzichtet werden, lassen sich doch hievon keine zusätzlichen Aufschlüsse zur strittigen Frage, ob trotz der Aufrechterhaltung von zwei Wohnadressen bereits im Jahr 2000 eine umfassende Lebensgemeinschaft bestand, erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b).
Nicht zutreffend ist im Weiteren die Behauptung der Klägerin, bereits nach altem Recht (vgl. Erw. 1.2) wären die Voraussetzungen für die Begünstigung ihrer Person erfüllt gewesen, da sie vom Versicherten unterstützt worden sei. Da das Erfordernis der Unterstützung nach neuem Recht wegfalle, stehe ihrem Anspruch auf die Partnerpension nichts im Wege (Urk. 11 S. 3). Die Klägerin verkennt dabei, dass der Versicherte mit Beiträgen von durchschnittlich ca. Fr. 1'800.-- pro Monat im Jahr 2000 und durchschnittlich ca. Fr. 1'500.-- pro Monat (ohne Weihnachtsgeschenk) im Jahr 2001 (Urk. 12/2) wohl seinen Teil an den Haushaltskosten übernommen haben mag, dass er mit Beträgen in dieser Höhe für ihren Lebensunterhalt aber nicht "überwiegend" aufgekommen ist.
3. Die Klägerin vermag zusammenfassend nicht überzeugend darzulegen, dass sie mit dem Versicherten seit 1996 in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebte. Da ihr Partner noch jahrelang eine eigene Wohnung besass und diese auch weiterhin als Wohnadresse benutzte, fehlt eine entsprechende klar erkennbare Absicht. Daran vermögen weder der rückwirkende Unterstützungsvertrag aus dem Jahr 2004 noch die Aussagen des Hausarztes oder des Bruders des Versicherten etwas zu ändern. Lässt sich aber nicht beweisen, dass die Lebensgemeinschaft der Klägerin mit dem Versicherten bereits fünf Jahre vor dessen Tod bestanden hat, so hat die Folgen der Beweislosigkeit die Klägerin zu tragen, die aus dem unbewiesen gebliebenen Umstand Rechte - den Anspruch auf eine Partnerpension gegenüber der Beklagten - ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Dies führt zur Abweisung der Klage.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Gerhard Stoessel
- Pensionskasse Stadt Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).