Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 21. September 2006
in Sachen
Kanton Zürich
Kläger und Widerbeklagter
vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich
diese vertreten durch Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich
gegen
G.___
Beklagte und Widerklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
Lutherstrasse 4, Postfach 3176, 8021 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 G.___, geboren 1957, war seit dem 15. Mai 1995 im Reinigungsdienst der A.___ Zürich angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) versichert, als sie am 1. Februar 1998 einen Verkehrsunfall erlitt (Urk. 2/1).
1.2 In der Folge erbrachte die SUVA bis Ende Oktober 2000 Taggeldleistungen, hernach stellte sie ihre Leistungen ein. Im Anschluss daran erbrachte die BVK vom 1. November 2000 bis zum 31. Dezember 2003 unter den Titeln Teilinvalidenrente, Kinderrenten und Überbrückungszuschuss Geldleistungen von insgesamt Fr. 41'697.35.
Nachdem das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 8. Mai 2001 in Sachen Versicherte gegen SUVA (Prozess Nr. UV.2000.00029) die Sache an die SUVA zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung und anschliessender Neuverfügung zurückgewiesen hatte, richtete die SUVA der Versicherten vom 4. Januar bis 31. Mai 1999 ein Taggeld von 100 % aus und vom 1. Juni 1999 bis 31. Dezember 2003 ein solches von 70 % (Urk. 2/2; vgl. auch Urk. 1 S. 2).
In der Folge entwickelte sich zwischen den Parteien eine Kontroverse darüber, ob die Versicherte die von der BVK ausgerichteten Geldleistungen von Fr. 41'697.35 zurückzuerstatten habe.
2. Mit Eingabe vom 1. November 2005 (Urk. 1) erhob der Kanton Zürich, vertreten durch die BVK, Klage gegen die Versicherte mit folgendem Rechtsbegehren:
Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 41'697.35 samt Zins seit 3. August 2005 zurück zu erstatten.
In der Klageantwort vom 12. Januar 2006 (Urk. 7) liess die Versicherte auf Abweisung der Klage schliessen und widerklageweise folgendes Rechtsbegehren stellen:
Die Klägerin sei zu verpflichten, der Beklagten einen Schadenszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 41'697.-- ab 01.10.2005 zu bezahlen.
Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.
In der Replik und Widerklageantwort vom 14. Februar 2006 (Urk. 14) hielt die BVK an ihrem Klagebegehren fest und schloss auf Abweisung der Widerklage. Die Versicherte liess in der Duplik und Widerklagereplik vom 21. März 2006 (Urk. 18) an ihren Anträgen festhalten. Die BVK verzichtete mit Eingabe vom 12. April 2006 (Urk. 21) auf Erstattung einer Widerklageduplik. Mit Verfügung vom 20. April 2006 (Urk. 22) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.2
2.2.1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen aufgeschoben wird, solange die versicherte Person den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG). Zudem kann die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 27 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) den Anspruch auf Invalidenleistung bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs auch dann aufschieben, wenn (lit. a) die versicherte Person anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohnes betragen, und (lit. b) die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde (entspricht Art. 26 BVV 2 in der derzeit gültigen Fassung).
Im Übrigen sind grundsätzlich auch die Bestimmungen betreffend Überentschädigung zu beachten (vgl. Art. 24 BVV 2).
2.2.2 Nach BGE 123 V 199 Erw. 5c/cc führen - sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind - nicht nur Taggelder der Krankenversicherung, sondern auch diejenigen der Unfallversicherung zu einem Leistungsaufschub in der beruflichen Vorsorge (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2005, Rz. 843). Die Rechtsprechung verlangt für den Leistungsaufschub allerdings eine reglementarische Grundlage, wie dies im Verordnungstext vorausgesetzt wird. Falls die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement keinen Aufschub des Rentenanspruchs vorsieht, hat sie ihre Leistungen vorrangig zu erbringen. In diesem Fall gehen die Leistungen der beruflichen Vorsorge den Leistungen aus der Taggeldversicherung vor. Die Vorsorgeeinrichtung erbringt so in einem gewissen Sinne Leistungen, die das vom Gesetz vorgeschriebene obligatorische Minimum übersteigen. Ist die Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig, hat aber auch die Taggeldversicherung bis zur Überentschädigungsgrenze Taggeldleistungen zu erbringen (Stauffer, a.a.O., Rz. 846 mit Hinweisen).
3.
3.1 Der Kläger und Widerbeklagte (nachfolgend Kläger) führte zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus, dass er der Beklagten und Widerklägerin (nachfolgend Beklagte) vom 1. November 2000 bis 31. Dezember 2003 Teilinvalidenrenten, Kinderrenten und Überbrückungszuschüsse im Gesamtbetrag von Fr. 41'697.35 ausgerichtet habe. Da die SUVA rückwirkend ihre Leistungspflicht anerkannt und für denselben Zeitraum Taggelder der Unfallversicherung ausgerichtet habe, müsse die Beklagte die erhaltene Summe zurückerstatten. Die Vorsorgeeinrichtung könne nämlich in ihrem Vorsorgereglement vorsehen, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen aufgeschoben werde, solange die versicherte Person den vollen Lohn beziehe. Dies könne sie nach Art. 27 BVV 2 auch tun, wenn die versicherte Person Krankentaggeld beziehe, das 80 % des entgangenen Lohnes ausmache und deren Prämie mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber mitfinanziert werde. Dasselbe müsse für das Unfalltaggeld gelten. Der Bezüger eines Unfalltaggeldes dürfe nicht besser behandelt werden als der Bezüger eines strukturell völlig gleich gelagerten Krankentaggeldes. Die BVK sehe deshalb in § 53 Abs. 2 ihrer Statuten den Aufschub ihrer Invalidenleistungen im Fall einer Taggeldversicherung ausdrücklich vor. Für die Zeit der Taggeldleistungen der SUVA sei deshalb entgegen den Vorbringen der Beklagten keine Überentschädigungsberechnung anzustellen, sondern ein Leistungsaufschub der BVK-Invalidenleistungen für die Dauer der Ausrichtung der Unfalltaggelder vorzunehmen. Die BVK habe die Leistungen vorschussweise und nicht ergänzend zu den UVG-Leistungen erbracht (Urk. 1).
Hinsichtlich der Widerklage, mit der die Beklagte einen Schadenszins von 5 % auf den von der SUVA auf Betreiben des Klägers zurückbehaltenen Summe von Fr. 41'697.-- seit dem 1. Oktober 2005 geltend machen liess, stellte sich der Kläger im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Widerklage bei Gutheissung der Klage ohne weiteres abzuweisen sei. Sie sei aber auch bei Abweisung der Hauptklage abzuweisen. Es handle sich nämlich um einen auf Art. 41 ff. des Obligationenrechts (OR) gestützten Schadenersatzanspruch. Neben einem Schaden und dem adäquaten Kausalzusammenhang hätte die Beklagte deshalb auch die Widerrechtlichkeit des klägerischen Verhaltens und ein Verschulden darzutun. Abgesehen davon, dass der Schaden kaum 5 % pro Jahr betrage, fehle es sowohl an einer Widerrechtlichkeit als auch an einem Verschulden.
3.2 Demgegenüber liess die Beklagte im Wesentlichen vorbringen, dass die Klage zu Recht nicht damit begründet werde, die Beklagte sei überentschädigt worden. Eine detaillierte Berechnung der SUVA habe ergeben, dass zu keiner Zeit eine Überentschädigung der Beklagten vorgelegen habe. Gemäss Art. 26 Abs. 2 BVG dürfe die Vorsorgeeinrichtung in den reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen aufgeschoben werde, solange die versicherte Person den vollen Lohn erhalte. Art. 26 BBV 2 dehne diese Regelung auf Taggelder der Krankenversicherung aus. Die Vorsorgeeinrichtung könne danach ihre Invalidenleistungen aufschieben, wenn anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung geleistet würden, die mindestens 80 % des entgangenen Lohnes betrügen und die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert worden sei. Da das Gesetz beziehungsweise die Verordnung die Taggelder der Unfallversicherung nicht nenne, sei es dem Kläger nicht erlaubt, seine Invalidenleistungen aufzuschieben beziehungsweise die bereits erbrachten Leistungen zurückzufordern. Dafür fehle - im Gegensatz zur Situation bei Taggeldern der Krankenversicherung - die gesetzliche Grundlage. Hinzu komme, dass die entsprechenden Bestimmungen in den Statuten der BVK unbestimmt seien. In § 53 der Statuten werde festgehalten, dass die Rentenleistungen mit demjenigen Tag begännen, für welchen die Besoldung oder ein Besoldungsnachgenuss nicht mehr ausgerichtet werde. Taggeldleistungen von Versicherern stellten weder eine Besoldung noch einen Besoldungsnachgenuss dar (Urk. 7).
Zur Begründung der Widerklage stellte sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der Kläger die SUVA veranlasst habe, Versicherungsleistungen der Beklagten in Höhe des streitgegenständlichen Betrages zurückzuhalten. Den daraus entstandenen Schaden fordere sie vom Kläger. Dabei handle es sich nicht um Verzugszins, sondern um eine eigenständige Schadensposition (Urk. 7). Das Verhalten des Klägers sei widerrechtlich, weil er die SUVA aufgefordert habe, Unfallversicherungsleistungen zurückzubehalten, ohne dass es dafür einen rechtlich haltbaren Grund gebe. Ein Verschulden, das nach den kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzen ohnehin nicht verlangt werde, liege darin, dass der Kläger trotz Kenntnis über die Schädigung der Beklagten die Ausrichtung der Unfallversicherungsleistungen verhindere. Der Schadenszins betrage nach einer umstösslichen Vermutung 5 % pro Jahr (Urk. 18).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger die streitgegenständliche Summe von Fr. 41'697.35 zu Recht von der Beklagten zurückfordert, weil er berechtigt war, die Ausrichtung von Invalidenleistungen so lange aufzuschieben, wie der Beklagten Taggelder der Unfallversicherung ausgerichtet wurden. Für den Fall, dass die Klage abzuweisen sein sollte, ist weiter zu prüfen, ob der Kläger zu verpflichten ist, der Beklagten den widerklageweise geltend gemachten Verspätungsschaden zu ersetzen.
Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Parteien übereinstimmend und zu Recht davon ausgehen, dass keine Überentschädigung der Beklagten vorliegt (vgl. Urk. 1 und Urk. 7; vgl. dazu auch die Überentschädigungsberechnung der SUVA [nicht akturierte Klageantwortbeilage mit Fax-Datum vom 10. August 2005]).
4.2
4.2.1 Wie bereits in Erw. 2.2.2 dargelegt wurde, erkannte das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 123 V 199 Erw. 5c/cc, dass die Vorsorgeeinrichtung nicht nur bei Ausrichtung von Taggeldern der Krankenversicherung, sondern auch im Falle der Ausrichtung von Taggeldern der Unfallversicherung ihre Invalidenleistungen aufschieben könne. Dabei ist aber zu beachten, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente rechtsprechungsgemäss nur aufgeschoben werden kann, wenn die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung dies ausdrücklich vorsehen. Das war im erwähnten, vom Eidgenössischen Versicherungsgericht beurteilten Fall gegeben, weil in den Statuten festgehalten war, dass die Leistungen der Unfallversicherung prioritär seien und dass die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung entfielen, wenn durch Leistungen der Unfallversicherung oder der Krankentaggeldversicherung 80 % des entgangenen Verdienstes erreicht würden.
Es bleibt zu prüfen, ob sich der Kläger auf eine entsprechende Bestimmung in den Statuten der BVK stützen kann.
4.2.2 § 53 der Statuten der Versicherungskasse (177.21), der die Marginalie Beginn und Ende der Rentenleistungen führt, hatte bis Ende 2001 folgenden Wortlaut:
Die Rentenleistungen beginnen mit demjenigen Tag, für welchen die Besoldung, ein Besoldungsnachgenuss oder eine Alters- oder Invalidenrente nicht mehr ausgerichtet wird. Sie werden für den Monat, in welchem die Rentenberechtigung erlischt, noch voll ausgerichtet.
Seit dem 1. Januar 2002 hat § 53 der BVK-Statuten bei unveränderter Marginalie folgenden Wortlaut:
Die Rentenleistungen beginnen mit demjenigen Tag, für welchen der Lohn, ein Lohnnachgenuss oder eine Alters- oder Invalidenrente nicht mehr ausgerichtet wird. Sie werden für den Monat, in welchem die Rentenberechtigung erlischt, noch voll ausgerichtet.
Bezieht eine invalide Person Leistungen einer Krankentaggeldversicherung und ist die Taggeldversicherung mindestens zu Hälfte vom Staat finanziert worden, setzen die Invalidenleistungen der Versicherungskasse nach dem Auslaufen der Taggeldleistungen ein.
4.2.3 Weder der bis Ende 2001 gültig gewesenen noch der seither geltenden Bestimmung von § 53 der BVK-Statuten kann eine ausdrückliche Bestimmung entnommen werden, wonach bei Ausrichtung von Taggeldern der Unfallversicherung die Invalidenleistungen der BVK aufgeschoben werden. Die bis Ende 2001 gültig gewesene Fassung erwähnt in diesem Zusammenhang nicht einmal die Taggelder der Krankenversicherung. Die seither gültige Fassung von § 53 der BVK-Statuten erwähnt zwar diese Taggelder, von den Taggeldern der Unfallversicherung ist aber nach wie vor nicht die Rede. Es kann somit festgehalten werden, dass in den Statuten der BVK keine ausdrückliche Bestimmung vorgesehen ist, die es der BVK erlauben würde, ihre Invalidenleistungen aufzuschieben, solange die versicherte Person Taggelder der Unfallversicherung ausgerichtet erhält. Eine solche ausdrückliche Bestimmung ist jedoch - wie in BGE 123 V 199 Erw. 5c/cc festgehalten - eine conditio sine qua non für einen Aufschub von Leistungen.
Die Vorbringen des Klägers, dass ein Bezüger von Unfalltaggeldern nicht besser gestellt werden dürfe als ein Bezüger von Krankentaggeldern oder dass Unfalltaggeld und Krankentaggeld strukturell völlig gleich gelagert seien, ändern nichts daran, dass die vom Regierungsrat beschlossenen und diesbezüglich erst vor einigen Jahren revidierten Statuten der BVK keine entsprechende und ausdrückliche Bestimmung enthalten. Nach dem Ausgeführten ist die Klage abzuweisen.
4.3
4.3.1 Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm gemäss Art. 41 Abs. 1 OR zum Ersatze verpflichtet. Nach Art. 41 Abs. 2 OR ist ebenso zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
4.3.2 Wie der Kläger zu Recht ausführte, scheitert der widerklageweise geltend gemachte Schadenersatzanspruch (Schadenszins von 5 % auf Fr. 41'697.-- seit dem 1. Oktober 2005) bereits daran, dass keine Widerrechtlichkeit vorliegt. Nach höchstrichterlicher Praxis (anstatt vieler: BGE 122 III 192 mit Hinweisen) und herrschender Lehre ist eine Schadenszufügung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, indem entweder ein absolutes Recht des Geschädigten beeinträchtigt (Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine Norm bewirkt wird, die nach ihrem Zweck vor derartigen Schäden schützen soll (Verhaltensunrecht). Der Umstand, dass der Kläger die SUVA veranlasste, Unfallversicherungsleistungen in der Höhe des streitgegenständlichen Betrages zurückzubehalten, verstösst weder gegen ein absolutes Recht der Beklagten, noch ist eine besondere Schutznorm auszumachen, die dem Kläger ein solches Vorgehen verbieten würde. Mit anderen Worten liegt weder ein Erfolgsunrecht noch ein Verhaltensunrecht vor, weshalb es an der Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit fehlt. Im Übrigen ist das Verhalten des Klägers auch nicht als sittenwidrig im Sinne von Art. 41 Abs. 2 OR zu qualifizieren, weshalb der widerklageweise geltend gemachte Schadenszins auch in dieser Norm keine Stütze findet. Daraus folgt, dass auch die Widerklage abzuweisen ist.
5. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zwar in der Hauptsache obsiegt, im Umfang ihrer Widerklage jedoch unterliegt, weshalb die zuzusprechende Prozessentschädigung zu reduzieren ist. Demzufolge ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
- Rechtsanwalt Martin Hablützel
- Bundesamt für Sozialversicherung
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).