Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 29. Juni 2006
in Sachen
V.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Arpad Baranyi
Seidenstrasse 2, Postfach 266, 8853 Lachen SZ
gegen
PKG Sammelstiftung
Zürichstrasse 16, 6000 Luzern 6
Beklagte
Sachverhalt:
1. V.___, geboren 1944, war vom 1. September 1976 bis 31. Dezember 1991 bei der A.___ AG in B.___ angestellt und bei der Personalstiftung der A.___ AG vorsorgeversichert (vgl. Urk. 2/2-3, Urk. 2/10 und Urk. 7 S. 2 f.). Noch während seiner Anstellung bei der A.___ AG wurde der Versicherte teilweise invalid. Ab dem 14. Juni 1987 wurde ihm deshalb eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % basierende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge ausgerichtet (vgl. Urk. 2/5). Im Jahre 1992 ging die Personalstiftung der A.___ AG in der Providentia Sammelstiftung BVG auf (vgl. Urk. 7 S. 2).
Schliesslich verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Versicherten, weshalb ihm die Providentia Sammelstiftung BVG ab dem 1. Dezember 2002 eine volle Invalidenrente ausrichtete (Urk. 2/5; Invaliditätsgradbemessung der Eidgenössischen Invalidenversicherung: 78 % [Urk. 8/6]). Diese Erhöhung betraf jedoch ausschliesslich die obligatorische Vorsorge. Im Bereich der weitergehenden Vorsorge lehnte es die Providentia Sammelstiftung BVG ab, ihre Leistungen der Invaliditätsgraderhöhung entsprechend anzupassen (vgl. etwa Urk. 1 S. 3 und Urk. 7). Der Versicherte liess hingegen geltend machen, dass er auch im Bereich der weitergehenden Vorsorge Anspruch auf eine Leistungserhöhung habe. Der entsprechende Briefwechsel zwischen den Parteien führte nicht zu einer Einigung (vgl. Urk. 2/6-9).
Im Jahre 2004 wurde die Providentia Sammelstiftung BVG von der PKG Sammelstiftung BVG übernommen (Urk. 7 S. 2).
2. Mit Eingabe vom 4. November 2005 (Urk. 1) liess der Versicherte Klage gegen die PKG Sammelstiftung BVG erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger in der weitergehenden Vorsorge seit dem 01.12.2002 eine 100%ige Invalidenrente zu gewähren, zuzüglich 5 % Zins seit wann rechtens.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
Die PKG Sammelstiftung BVG schloss in ihrer Klageantwort vom 1. Dezember 2005 (Urk. 7) auf kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Klage. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 11 und 14). Als Duplikbeilage (Urk. 15/2) wurde die Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 17. Januar 2006 ins Recht gelegt, woraus hervorgeht, dass die PKG Sammelstiftung BVG aufgehoben und ihr Stiftungsvermögen auf die PKG Sammelstiftung übergegangen ist. Mit Verfügung vom 16. Februar 2006 (Urk. 16) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]. Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 BVG sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und Organisation frei. Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so finden gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG (sowohl in der derzeit geltenden Fassung als auch in den bis Ende März 2004 beziehungsweise bis Ende Dezember 2004 gültig gewesenen Versionen) für die weitergehende Vorsorge lediglich gewisse - vorliegend nicht relevante - Gesetzesbestimmungen Anwendung.
2.3.2 Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die gesetzlichen Normen insbesondere des BVG bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverhältnis im überobligatorischen Bereich um einen Innominatvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person (BGE 122 V 145 Erw. 4b mit Hinweisen). Innominatverträge sind Verträge, die gesetzlich nicht besonders geregelt und auf die daher in erster Linie die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Obligationenrechts (OR) anzuwenden sind. Im Gegensatz zu anderen Innominatverträgen, die Elemente gesetzlich besonders geregelter Verträge oder Institute enthalten, schliesst Art. 49 Abs. 2 BVG die Anwendung zwingender materieller Bestimmungen dieser gesetzlich geregelten Rechtsverhältnisse auf den Vorsorgevertrag aus.
Dies bedeutet aber nicht, dass die Vorsorgeeinrichtungen bei der Durchführung der überobligatorischen Versicherungen nur die in Art. 49 Abs. 2 BVG ausdrücklich vorbehaltenen Vorschriften zu beachten hätten. Vielmehr sind die Vorsorgeeinrichtungen bei der materiellen Gestaltung und Durchführung der überobligatorischen Versicherung von Verfassung wegen insbesondere an die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots, der Verhältnismässigkeit und an den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben gebunden (vgl. Hermann Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in SBVR/Soziale Sicherheit, Basel/Genf/München 1998, N 142 mit Hinweisen).
2.3.3 Die Auslegung des Reglements einer Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip (vgl. dazu BGE 122 V 146 Erw. 4c). Dabei sind auch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (BGE 116 V 222 Erw. 2; SZS 1995 S. 51 und 1994 S. 205 Erw. 3c,; zu den Auslegungsregeln vgl. ferner Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Bern 1996, Nr. 1580 ff., 1605 ff). Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzem steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (Kramer, Berner Kommentar, Bd. VI/1, N. 42 zu Art. 18 OR). Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 120 V 452 Erw. 5a, 119 II 373 Erw. 4b mit Hinweisen; Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, Bd. V/1b, N 451 ff. zu Art. 18 OR).
3.
3.1 Der Kläger liess zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen, dass laut höchstrichterlicher Praxis eine Vorsorgeeinrichtung, falls deren Reglemente oder Statuten nichts anderes vorsähen, für eine während der Versicherungsdauer eingetretene Arbeitsfähigkeit - unabhängig von einem zwischenzeitlich eingetretenen Kassenwechsel - auch in der weitergehenden Vorsorge leistungspflichtig bleibe, wenn sich der Invaliditätsgrad nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses zufolge des nämlichen Gesundheitszustandes erhöhe. Das anwendbare Reglement der Beklagten (Urk. 2/10) enthalte - entgegen ihrer Auffassung - keine abweichende Regelung. Ganz im Gegenteil werde in Ziffer 8.2.1 des Reglements ausdrücklich eine Anpassung im überobligatorischen Bereich stipuliert, weshalb der Kläger nicht nur in der obligatorischen, sondern auch in der weitergehenden Vorsorge Anspruch auf Erhöhung seiner BVG-Rente auf 100 % habe.
3.2 Demgegenüber stellte sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass im Rahmen der das Obligatorium übersteigenden, weitergehenden Vorsorge sich das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person nach dem Vorsorgevertrag richte, dessen allgemeine Bedingungen im Regelement enthalten seien. Insoweit stehe es den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG grundsätzlich frei, von der gesetzlichen Ordnung abweichende reglementarische Bestimmungen zu erlassen und beispielsweise als Leistungsvoraussetzung nicht den Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, sondern den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit für massgeblich zu erklären. Das habe die Beklagte getan: Gemäss Ziffer 8.1 sei hier die Erwerbsunfähigkeit bzw. die Invalidität versichert. Nur dieser Versicherungsfall gebe Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss Ziffer 8.3 des Reglements. Der Kläger habe keinen Anspruch auf überobligatorische Mehrleistungen, weil die Erhöhung des Invaliditätsgrades erst nach dem Austritt des Versicherten aus der Stiftung erfolgt sei.
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger, nachdem sich sein Invaliditätsgrad per 1. Dezember 2002 auf 78 % erhöhte hatte (vgl. Urk. 8/6), ab diesem Datum eine volle Invalidenrente der weitergehenden beruflichen Vorsorge auszurichten. Zwischen den Parteien ist - nach der herrschenden Aktenlage zu Recht - unbestritten, dass der Kläger seit dem 1. September 2002 zu 78 % erwerbsunfähig ist und dass die Beklagte im Rahmen des Obligatoriums insoweit leistungspflichtig ist. Die Beklagte hat diesbezüglich ihre Leistungspflicht anerkannt und richtet dem Kläger eine entsprechend erhöhte Invalidenrente aus (vgl. Urk. 2/5). Einziger Streitpunkt ist mit anderen Worten die Frage, ob der Kläger zufolge Erhöhung des Invaliditätsgrades nicht nur Anspruch auf Erhöhung der obligatorischen, sondern auch auf Erhöhung der weitergehenden Leistungen hat.
4.2 Die Parteien beriefen sich in ihren Rechtsschriften (mit unterschiedlichen Schlussfolgerungen) auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Januar 2004 in Sachen A. gegen Personalvorsorgestiftung der Firma B. AG (B 31/03). Erw. 3.2 des genannten Urteils hat folgenden Wortlaut:
Der aus Art. 23 BVG abgeleitete Grundsatz, wonach jene Vorsorgeeinrichtung für eine während der Versicherungsdauer eingetretene Arbeitsunfähigkeit - unabhängig von einem zwischenzeitlich eingetretenen Kassenwechsel - leistungspflichtig bleibt, wenn sich der Invaliditätsgrad nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses zufolge des nämlichen Gesundheitsschadens erhöht, findet auch in der weitergehenden Vorsorge Anwendung, sofern nicht Reglemente oder Statuten etwas anderes vorsehen (BGE 123 V 264 Erw. 1b). Im Bereich der weitergehenden Vorsorge steht es den Pensionskassen im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG jedoch grundsätzlich frei, das versicherte Risiko abweichend vom BVG zu definieren (SVR 1995 BVG Nr. 43 S. 128 Erw. 4).
In Erw. 3.3 des genannten Urteils kam das Eidgenössische Versicherungsgericht durch Auslegung des massgebenden Reglements zum Schluss, dass in jenem Vorsorgeverhältnis für die Frage der Versicherteneigenschaft im überobligatorischen Bereich vom Begriff der Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei und nicht vom Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (wie im Rahmen des Obligatoriums).
Auch im vorliegenden Fall ist die streitentscheidende Frage, wie die Versicherteneigenschaft zu bestimmen ist (Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder Eintritt beziehungsweise Erhöhung der Erwerbsunfähigkeit), anhand des massgebenden Reglements (Urk. 2/10) zu beantworten.
4.3
4.3.1 Dem Reglement lassen sich unter anderem folgende Bestimmungen entnehmen (Urk. 2/10 S. 14 ff.):
8. Invaliditätsleistungen
8.1 Begriff der Erwerbsunfähigkeit /Invalidität
1. Die Erwerbsunfähigkeit bzw. die Invalidität infolge Krankheit (einschliesslich Zerfall der geistigen und körperlichen Kräfte) oder unabsichtlicher Körperverletzung (Unfall) wird entsprechend den Grundsätzen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) festgelegt.
2. Die Providentia richtet die Leistungen entsprechend dem Invaliditätsgrad aus, den die IV in ihrer rechtskräftigen Verfügung festgesetzt hat, sofern diese Verfügung nicht offensichtlich unhaltbar ist.
8.2 Leistungen
1. Invaliditätsleistungen werden fällig, wenn die versicherte Person vor dem Rücktrittsalter im Sinne der IV zu mindestens 25 % invalid ist und wenn sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Stiftung angeschlossen war.
2. Die Rentenhöhe wird entsprechend dem Grad der Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Erwerbsunfähigkeit von weniger als 25 % begründet keinen Anspruch auf Leistungen; bei 66 2/3 % und mehr besteht Anspruch auf die vollen Leistungen.
3. Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht, nachdem die Wartefrist gemäss Vorsorgeplan abgelaufen ist, in der Regel jedoch spätestens mit dem Beginn des Anspruchs auf eine Rente der IV.
[...]
8.3 Invalidenrente
Bei Erwerbsunfähigkeit vor dem Rücktrittsalter hat die versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Höhe der Invalidenrente ist im Vorsorgeplan definiert.
4.3.2 Soweit die Beklagte ausführte, dass das Reglement der Providentia Sammelstiftung BVG - offenbar gestützt auf Ziffern 8.1. und 8.3 (vielleicht auch gestützt auf Ziffer 8.2) - die Berechtigung auf eine überobligatorische Invaliditätsrente vom Invaliditätsfall abhängig mache und nicht vom Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7 S. 6), ist ihr entgegenzuhalten, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente grundsätzlich das Vorhandensein einer Invalidität (einer partiellen oder gänzlichen Erwerbsunfähigkeit) voraussetzt. Eine blosse Arbeitsunfähigkeit genügt dafür (auch im Bereich des Obligatoriums) nicht. Es ist demzufolge nicht nachvollziehbar, was die Beklagte mit gutem Grund aus dem selbstverständlichen Umstand, dass im massgebenden Reglement von Erwerbsunfähigkeit und Invalidität die Rede ist, zu ihren Gunsten ableiten könnte. Die Argumentation der Beklagten geht an der Sache vorbei.
Aus den oben wiedergegebenen Passagen des Reglements (wie auch seinen anderen Teilen) lässt sich jedenfalls keine Bestimmung entnehmen, die von der in Art. 23 BVG festgelegten Ordnung (vgl. oben Erw. 2.2 und Erw. 4.2) abwiche. Dem Reglement lässt sich mit anderen Worten keine Bestimmung entnehmen, die Art. 23 BVG (Leistungspflicht derjenigen Vorsorgeeinrichtung, bei der der Versicherte zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war) im Rahmen der weiterführenden Vorsorge dahingehend derogiert, dass insoweit auf den Zeitpunkt des Eintrittes der Invalidität beziehungsweise der Erhöhung des Invaliditätsgrades abzustellen ist. Es ist also in casu gerade nicht durch eine Sonderregelung festgelegt, dass der Beklagte auch bei Erhöhung des Invaliditätsgrades bei der Beklagten versichert sein muss, um in den Genuss von (höheren) Leistungen der weitergehenden Vorsorge zu kommen.
Demzufolge ist auf die allgemeine Regel von Art. 23 BVG abzustellen, was ohne weiteres zur Gutheissung der Klage führt.
4.3.3 Auch soweit unter den Parteien eine Kontroverse besteht, was in Ziffer 8.2.1 des Reglements damit gemeint sei, dass Invalidenleistungen fällig werden, wenn die versicherte Person vor dem Rücktrittsalter im Sinne der IV zu mindestens 25 % invalid ist und wenn sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Stiftung angeschlossen war, ist grundsätzlich der vom Kläger vertretenen Auffassung der Vorzug zu geben. Entgegen der Meinung der Beklagten kann fällig in der genannten Bestimmung nicht im streng rechtswissenschaftlichen Sinne verstanden werden. Andernfalls sähe man sich mit der unsinnigen Situation konfrontiert, dass die Invalidenleistungen (womöglich gar sämtliche Rentenbetreffnisse) bei Eintritt der Invalidität fällig würden, obwohl gemäss Ziffer 8.2.3 der Anspruch gar noch nicht entstanden ist (Wartefrist). Der Rechtsordnung sind Ansprüche, die noch nicht entstanden, aber bereits fällig sind, nicht bekannt.
Wie der Kläger zu Recht ausführen liess, kann der Terminus fällig werden in Ziffer 8.2.1 des Reglements sinnvollerweise nur so interpretiert werden, dass damit das Entstehen eines Anspruchs auf Invaliditätsleistungen zu verstehen ist (vgl. Urk. 11 S. 7). Eine solche Interpretation entspräche im Übrigen auch der umgangssprachlichen Verwendung von fällig werden und hätte zur Folge, dass die Bestimmungen von Ziffern 8.2.1 und 8.2.3 ungezwungen nebeneinander bestehen könnten. Ziffer 8.2.1 befasst sich nämlich nach dieser Lesart mit den sachlichen und Ziffer 8.2.3 mit den zeitlichen Voraussetzungen für eine Invalidenrente. Ein Normenkonflikt entsteht diesfalls nicht.
Diese Auslegung von Ziffer 8.2.1 des Reglements führt - wie der Kläger zutreffend ausführen liess - ohne weiteres zum Schluss, dass das Reglement die Regelung von Art. 23 BVG inhaltlich auch für die weitergehende Vorsorge übernimmt. Jedenfalls kann nicht die Rede davon sein, dass eine davon abweichende Regelung getroffen worden ist. Im Übrigen hätte, wie oben dargelegt wurde (vgl. Erw. 2.3.3), ohnehin die Beklagte die Folgen ihres unklaren und bei wörtlicher Auslegung widersprüchlichen Reglements zu tragen. Eine Vorsorgeeinrichtung, die in der weitergehenden Vorsorge von der gesetzlichen Regelung abweichen will, hat dies in klarer Form zu tun. Alles andere verstösst gegen Treu und Glauben und verdient keinen Rechtsschutz.
Auch diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Klage.
4.4 Die Beklagte ist somit zu verpflichten, dem Kläger ab 1. Dezember 2002 eine volle reglementarische Invalidenrente auszurichten.
5. Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Kläger liess am 4. November 2005 Klage erheben (vgl. Urk. 1), womit ihm ab 4. November 2005 Verzugszinsen von 5% für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind.
6. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Demzufolge ist die Beklagte ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Kläger eine angemessene Prozessentschädigung von Fr. 2100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 1. Dezember 2002 eine volle reglementarische Invalidenrente auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 4. November 2005 für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Betreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Arpad Baranyi
- PKG Sammelstiftung
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).