BV.2005.00131

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 24. März 2006
in Sachen
L.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
Sidler & Partner
Untermüli 6, Postfach 2555, 6302 Zug

gegen

D.___

 
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer
Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel


Sachverhalt:
1.
1.1     L.___, geboren 1933, war bei der V.___ als Arbeitnehmer tätig und in dieser Eigenschaft bei der D.___ (nachfolgend Personalvorsorgestiftung genannt) vorsorgeversichert. Mit Verfügung vom 14. Mai 1996 gewährte ihm (zusammen mit seiner Ehefrau) die Soziaversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, rückwirkend ab dem 1. Februar 1995 eine ganze Ehepaarrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 9/2/2). In der Folge richtete ihm die Personalvorsorgestiftung eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge in der Höhe von 40 % des versicherten Lohnes aus, jährlich Fr. 16'920.-- (Urk. 9/2/7). Ab dem 1. Dezember 1998 und somit nach Vollendung des 65. Altersjahres von L.___ reduzierte die Personalvorsorgestiftung ihre Leistungen, so dass die Rentenzahlungen nur noch die Höhe der gemäss Vorsorgereglement zu erbringenden Altersrente erreichten (Urk. 9/1). Mit Schreiben vom 25. Februar 2003 (Urk. 9/2/7) teilte die Personalvorsorgestiftung L.___ mit, dass die ausbezahlte Altersrente von Fr. 8'342.--, respektive Fr. 9'977.-- inklusive Teuerung, dem Gesetz und Reglement entspreche.
1.2.    In der Folge liess L.___ mit Eingabe vom 13. November 2003 (Urk. 9/1) durch Rechtsanwalt David Husmann Klage erheben und beantragen, ihm seien Rentenleistungen aus der beruflichen Vorsorge in Höhe der bisher gestützt auf das Reglement ausgerichteten Invalidenleistungen zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit jeweiligem Rentenfälligkeitstag. Mit Urteil vom 1. Juni 2004 (Urk. 9/22) wies das hiesige Gericht die Klage ab.

2.
2.1     Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess L.___ das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern (Beilage zu Urk. 9/26).
2.2     Mit Urteil vom 25. Oktober 2005 (B 76/04, Urk. 1) hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf eingetreten wurde, insoweit gut, als es den Entscheid vom 1. Juni 2004 aufhob und die Sache ans hiesige Gericht zurückwies, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre. Begründet wurde dies damit, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid darauf beschränkt habe, die nach ihrer Darstellung einzig streitige Frage zu prüfen, ob dem Kläger eine Altersrente in Höhe der bis zum Erreichen des Rücktrittsalters ausgerichteten Invalidenrente zustehe, und auf den weiter erhobenen Einwand, dass die Altersrente in der ausgerichteten Höhe nicht einmal den BVG-Mindestvorschriften zur Höhe der lebenslangen Invalidenrente entspreche, nicht eingegangen sei, weshalb sie das rechtliche Gehör des Klägers verletzt habe.

3.
3.1     Mit Verfügung vom 24. November 2005 (Urk. 3) forderte das Gericht die Personalvorsorgestiftung auf, einen aufgeschlüsselten Versicherungsausweis einzureichen. Mit Schreiben vom 2. Februar 2006 (Urk. 7, unter Beilage von Urk. 8) liess die Personalvorsorgestiftung ausführen, dass die Höhe der obligatorischen Invalidenrente ab dem 1. Dezember 1998 Fr. 7'348.-- betragen hätte und bis zum Erreichen des Schlussalters 65 in dieser Höhe ausgerichtet worden wäre, da eine Teuerungsanpassung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen erst per 1. Januar 1999 erfolgt wäre.
3.2     Im Schreiben vom 28. Februar 2006 (Urk. 11) akzeptierte der Kläger die Ausführungen, wonach die obligatorische Invalidenrente zum Zeitpunkt der Pensionierung Fr. 7'338.-- (richtig: Fr. 7'348.--) betragen hätte, und beantragte gleichzeitig die Ausrichtung einer Parteientschädigung, da es wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zu einer Rückweisung gekommen sei.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Im Rückweisungsentscheid vom 25. Oktober 2005 stellte das EVG fest, der Grundsatz, dass die Invalidenrente lebenslänglich ausgerichtet werde beziehungsweise die Altersrente mindestens gleich hoch wie die bis zur Pensionierung gewährte Invalidenrente sein müsse, sei zwar in BGE 127 V 259 auf den weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge ausgedehnt worden. Nach einer eingehenden Auseinandersetzung mit der im Schrifttum hieran geäusserten Kritik habe das EVG in BGE 130 V 369 indessen eine Änderung der Rechtsprechung vorgenommen. Danach gelte, dass die Vorsorgeeinrichtungen im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge bestimmen könnten, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente nur bis zum Erreichen des Rentenalters bestehe, bzw. Altersleistungen erbringen könnten, die geringer seien als die vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichtete Invalidenrente (Erw. 4.2). Im vorliegenden Fall könne der Kläger aufgrund der massgebenden reglementarischen Bestimmungen keinen Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe der bisher ausgereichten Invalidenrente beanspruchen (Erw. 5.2).
Hingegen habe es die Vorinstanz unterlassen, sich mit dem erhobenen Einwand auseinander zusetzen, dass die gemäss massgebendem Reglement errechnete Altersrente nicht einmal den BVG-Minimalvorschriften zur Höhe der lebenslangen Invalidenrente entspreche, was eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle und nicht geheilt werden könne (Erw. 6).

2.
2.1     Im Schreiben vom 2. Februar 2006 (Urk. 7) legte die Beklagte dar, dass die obligatorische Invalidenrente (BVG-Minimum) am 1. Dezember 1998 Fr. 7'348.-- betragen hätte und einer Altersrente in Höhe von Fr. 8'342.-- gegenüberstehe. Diese Angaben werden vom Kläger denn auch anerkannt (vgl. Urk. 11). Die Altersrente war somit höher als die bis zur Pensionierung gewährte Invalidenrente aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge.
2.2 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich das Vorgehen der Beklagten auch in dieser Hinsicht als rechtens erweist, weshalb die Klage vollumfänglich abzuweisen ist.

3.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Klage führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Im vorliegenden Fall hat der Kläger im kantonalen Verfahren in keiner Weise obsiegt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Sache vom EVG zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an das hiesige Gericht zurückgewiesen wurde. Im Verfahren vor dem EVG wurde der Kläger mit Fr. 800.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) für die zusätzliche Verfahrensschleife entschädigt. Eine Prozessentschädigung ist ihm im kantonalen Verfahren daher nicht zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Dem Kläger wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer, unter Beilage des Doppels von Urk. 11
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).