Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 29. März 2007
in Sachen
B.___
Kläger und Widerbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Frey
Stadtturmstrasse 10, 1644, 5401 Baden
gegen
Pensionskasse S.___
Beklagte und Widerklägerin
Sachverhalt:
1. Die Pensionskasse S.___ (nachfolgend Pensionskasse) richtete B.___, geboren 1948, infolge Berufsinvalidität befristet vom 1. Juni 1995 bis Ende Mai 1997 eine volle Invalidenpension aus. Ab 1. Juni 1997 hatte der Versicherte gemäss den reglementarischen Bestimmungen der Pensionskasse lediglich noch Anspruch auf eine Invalidenrente nach Massgabe der vorhandenen Erwerbsinvalidität. Da die Pensionskasse bezüglich Invaliditätsgrad auf den Entscheid der Eidgenössischen Invalidenversicherung abzustellen pflegt und zum damaligen Zeitpunkt noch kein entsprechender Entscheid ergangen war, richtete die Pensionskasse dem Versicherten die volle Invalidenrente provisorisch weiter aus. Zusätzlich wurde ihm - da IV-Leistungen fehlten - ein reglementarischer Zuschuss gewährt (vgl. Urk. 5 S. 2).
Mit Verfügungen vom 27. Oktober 2005 (Urk. 2/3) sprach die IV-Stelle des Kantons A.___ dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 1995 eine auf einem Invaliditätsgrad von 43 % basierende Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu. Diese Verfügungen wurden vom Versicherten angefochten und sind noch nicht rechtskräftig (Urk. 1 S. 3).
Mit Schreiben (Entscheid) vom 2. September 2005 (Urk. 2/1) forderte die Pensionskasse den Versicherten auf, ihr den Betrag von Fr. 137'392.20 zurückzuzahlen. Den Betrag von Fr. 90'811.80 hatte die Pensionskasse bereits mit der Invalidenversicherung verrechnet. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache wies die Pensionskasse mit Entscheid vom 25. Oktober 2005 (Urk. 2/2) ab (vgl. auch Urk. 1 S. 2).
2. Mit Eingabe vom 25. November 2005 (Urk. 1) liess der Versicherte Klage gegen die Pensionskasse erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Es sei festzustellen, dass der Rückforderungsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger (abzüglich der Verrechnung mit Leistungen der Invalidenversicherung vom 01.06.1995 bis 30.06.2005) maximal Fr. 97'166.40 beträgt.
2. Eventualiter sei festzustellen, dass der Rückforderungsanspruch der Beklagten gegenüber dem Beklagten hinsichtlich der für die Periode vom 01.06.1995 bis 31.08.2001 geleisteten Zuschüsse maximal Fr. 17'602.30 beträgt.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2006 (Urk. 5) erstattete die Pensionskasse ihre Klageantwort und erhob Widerklage mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Die Klage des Klägers sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Es sei festzustellen, dass die Beklagte nach Abzug der mit Leistungen der Eidg. Invalidenversicherung vom 1. Juni 1995 bis 30. Juni 2005 verrechneten Forderung im Totalbetrag von Fr. 90'811.80 gegenüber dem Kläger - vorbehältlich einer nachträglichen Änderung des Invaliditätsgrades durch die Eidg. Invalidenversicherung - einen verbleibenden Rückforderungsanspruch von Fr. 137'392.20 hat.
3. Eventualiter sei das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der Eidg. Invalidenversicherung zu sistieren.
In seiner Replik und Widerklageantwort vom 13. März 2006 (Urk. 11) liess der Versicherte an seinem in der Klageschrift gestellten Rechtsbegehren festhalten, auf Abweisung der Widerklage schliessen und eventualiter die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der Eidgenössischen Invalidenversicherung beantragen. In ihrer Duplik und Widerklagereplik vom 29. Juni 2006 (Urk. 17) hielt die Pensionskasse an ihren Anträgen fest. Nachdem der Versicherte binnen der ihm mit Verfügung vom 5. Juli 2006 (Urk. 18; vgl. auch Urk. 19) angesetzten Frist keine Widerklageduplik hatte einreichen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. September 2006 (Urk. 20) geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss § 51 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist auf eine Klage nur einzutreten, soweit ein rechtliches Interesse an der Beurteilung besteht. Wird ein Feststellungsbegehren gestellt (vgl. § 59 ZPO), kann diesbezüglich ein Rechtsschutzinteresse nur bejaht werden, wenn die Partei ein schutzwürdiges - unmittelbares und aktuelles - Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der verlangten Feststellung hat. Mangels eines besonderen, unmittelbaren und aktuellen Interesses besteht insbesondere kein Anspruch auf eine autoritative gerichtliche Klärung einer abstrakten Rechtsfrage. An einem schutzwürdigen Interesse am Erlass eines Feststellungsentscheids fehlt es namentlich auch dann, wenn das Rechtschutzinteresse der Partei durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann. Das Rechtsschutzinteresse wird hingegen bejaht, wenn die Ungewissheit der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien durch die richterliche Feststellung behoben werden kann und ihre Fortdauer für den Kläger unzumutbar ist (Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 14 zu § 10 GSVGer; vgl. auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 9 zu § 59 ZPO, je mit Hinweisen).
1.2
1.2.1 Sowohl der Kläger und Widerbeklagte (nachfolgend Kläger) als auch die Beklagte und Widerklägerin (nachfolgend Beklagte) erhoben Feststellungsklagen. Nach dem in Erw. 1.1 Ausgeführten ist vorweg zu prüfen, ob beziehungsweise inwieweit auf die Klage und die Widerklage einzutreten ist. Dies ist nur der Fall, soweit für die Feststellungsklage ein unmittelbares und aktuelles Interesse besteht.
1.2.2 Hinsichtlich der Klage ist das Feststellungsinteresse im Grundsatz ohne weiteres zu bejahen. Wie noch zu zeigen sein wird, liess der Kläger seine Klage im Wesentlichen damit begründen, dass der Grossteil der von der Beklagten geltend gemachten Rückforderung verjährt sei, was die Beklagte bestritt. Da die Forderung der Beklagten eine erhebliche Höhe aufweist, erweist sich die Ungewissheit, ob die Forderung der Beklagten verjährt ist oder nicht, für den Kläger nach Lage der Dinge als unzumutbar, weshalb die genannte Frage durch gerichtliche Feststellung zu klären ist. Insoweit ist demzufolge auf die Klage einzutreten.
Kein unmittelbares und aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht jedoch insoweit, als der Kläger beantragen liess, den (maximalen) Rückforderungsanspruch der Beklagten betragsmässig genau zu bestimmen. Die Beantwortung dieser Frage ist nämlich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch gar nicht möglich. Sie hängt nämlich davon ab, wie die Auseinandersetzung des Klägers und der IV-Stelle des Kantons A.___ betreffend Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung enden wird. Die vom Kläger vorgenommenen Berechnungen basieren denn auch auf der Annahme, dass der von der IV-Stelle errechnete Invaliditätsgrad von 43 % im Rechtsmittelverfahren nicht erhöht wird (vgl. dazu etwa auch die Ausführungen des Klägers in Urk. 1 S. 3). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass für die betragsmässige Feststellung einer Rückforderung kein unmittelbares und aktuelles Interesse besteht, solange noch nicht einmal sämtliche Berechnungsfaktoren bekannt sind (beziehungsweise rechtskräftig festgesetzt worden sind). Daraus ergibt sich, dass auf die Klage, soweit damit die betragsmässig genaue Berechnung der der Beklagten (maximal) zustehenden Rückforderung beantragt wurde, nicht einzutreten ist.
1.2.3 Hinsichtlich der Widerklage gilt mutatis mutandis das in Erw. 1.2.2 zur Klage ausgeführte. In Bezug auf die Widerbeklagte fehlt es aber darüber hinaus insgesamt an einem Rechtsschutzinteresse. Im Gegensatz zum Kläger, für den der Rückforderungsbetrag von erheblicher Bedeutung ist, weshalb er ein nachvollziehbares Interesse hat, die damit verbundenen Unsicherheiten (soweit möglich) gerichtlich klären zu lassen, ist für die Beklagte die rückforderungsweise geltend gemachte Summe von weitaus geringerer Bedeutung. Für die Beklagte erweist sich die Unsicherheit, ob ihre Rückforderung verjährt ist oder nicht, nicht als unzumutbar. Sie hätte mit ihrer (Wider-) Klage ohne weiteres zuwarten können, bis ihr (nach rechtskräftigem invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid) die Erhebung einer Leistungsklage möglich gewesen wäre. Mangels Rechtsschutzinteresse ist demzufolge auf die Widerklage nicht einzutreten.
1.3 Soweit die Parteien beantragen liessen, das vorliegende Verfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu sistieren, ist ihnen nicht zu folgen. Zum einen erweist sich die vorliegende Streitsache - wie oben ausgeführt und nachfolgend zu zeigen sein wird - im Hauptpunkt (Frage der Verjährung der Rückforderung) ohne weiteres als spruchreif, weshalb es sich allein schon aus prozessökonomischen Gründen nicht rechtfertigt, dass vorliegende Verfahren zu sistieren. Zum anderen ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb der vorliegende Prozess hängig bleiben sollte, um dereinst die genaue betragsmässige Berechnung einer allfälligen Rückforderung vorzunehmen. Es muss nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien bei einer allfälligen Berechnung zu differierenden Annahmen kommen, mithin dass insoweit überhaupt ein Streit vorliegen wird.
2. Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen).
Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage beziehungsweise der nachfolgend im Zentrum stehenden Verjährungsfrage, soweit die Rückforderung von Leistungen, die vor den genannten Daten ausgerichtet wurden, zur Diskussion steht, anhand der bis 31. März 2004 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen. Hinsichtlich der danach ausgerichteten Leistungen kommen jedoch die neuen Bestimmungen zur Anwendung. Wie noch zu zeigen sein wird, macht es jedoch in casu vom Ergebnis her keinen Unterschied, ob die neuen oder alten Normen anzuwenden sind.
3.
3.1
3.1.1 Nach Art. 54 Abs. 2 Satz 1 der Statuten der Beklagten (Urk. 6/1; Ausgabe 1995) beziehungsweise Art. 43 Abs. 3 Satz 1 des derzeit geltenden Vorsorgereglements (Urk. 6/3) ist der von der Pensionskasse ausgerichtete Zuschuss zur Invalidenpension (Zuschuss bei fehlenden IV-Leistungen) zurückzuerstatten, wenn die Eidgenössische Invalidenversicherung der versicherten Person rückwirkend Leistungen zuspricht.
3.1.2 Nach Art. 35a Abs. 1 BVG (in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
3.1.3 In Bezug auf Leistungen, die bis Ende 2004 erbracht wurden, sind die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) zu beachten, da die oben genannte Bestimmung erst anlässlich der ersten BVG-Revision eingefügt wurde und davor keine spezifisch berufsvorsorgerechtliche Rückforderungsbestimmung bestand: Nach Art. 62 Abs. 1 OR hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten. Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Art. 62 Abs. 2 OR).
3.2
3.2.1 Nach Art. 35a Abs. 2 BVG (in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung) verjährt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
3.2.2 Art. 67 Abs. 1 OR bestimmt, dass der Bereicherungsanspruch mit Ablauf eines Jahres verjährt, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.
4.
4.1 Der Kläger liess im Wesentlichen ausführen, dass der Rückforderungsanspruch der Beklagten zum Grossteil verjährt sei. Die Beklagte habe am 2. September 2005 eine Rückforderung für im Zeitraum vom 1. Juni 1995 bis 31. August 2005 erbrachte Leistungen gestellt. Angesichts dessen, dass Art. 35a Abs. 2 BVG sowie Art. 7 Abs. 4 des Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 6/3) eine absolute Verjährungsfrist von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistungen statuieren, seien mindestens sämtliche vor dem 2. September 2000 erbrachten Leistungen verjährt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Schreiben der Beklagten nicht als verjährungsunterbrechende Handlungen im Sinne von Art. 135 OR zu qualifizieren seien, weshalb inzwischen auch noch weitere Rückforderungsansprüche verjährt seien.
4.2 Demgegenüber stellte sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass ihre Rückforderung nicht verjährt sei. Art. 7 Abs. 4 des Vorsorgereglements sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die absolute Verjährungsfrist beginne im vorliegenden Fall nicht schon mit der Ausrichtung der Zuschüsse, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte in der Lage sei, die Zuschüsse zurückzufordern. Dies sei aber erst dann der Fall, wenn die IV-Entscheide rechtskräftig werden.
5.
5.1 Die Parteien sind sich grundsätzlich und zu Recht darüber einig, dass die Beklagte einen Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Kläger hat. Soweit auf die Klage einzutreten ist (vgl. dazu Erw. 1), ist vorliegend einzig strittig und zu prüfen, ob ein grosser Teil der von der Beklagten geltend gemachten Rückforderung verjährt ist. Die Beantwortung dieser Frage hängt streitentscheidend davon ab, ob beziehungsweise wann die (absoluten) Verjährungsfristen zu laufen begonnen haben.
5.2
5.2.1 Beim Rückforderungsanspruch der Beklagten handelt es sich rechtsdogmatisch betrachtet um eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung, und zwar unabhängig davon ob - je nach intertemporalrechtlicher Situation - Art. 62 Abs. 1 OR oder Art. 35a BVG anwendbar ist. Auch in letzterer Bestimmung wird nämlich der Tatbestand einer ungerechtfertigten Bereicherung beschrieben (mit gewissen, vorliegend aber nicht relevanten Unterschieden bezüglich Rechtsfolgen zum allgemeinen Bereicherungsrecht). In casu liegt eine condictio causa data, causa non secuta beziehungsweise eine condictio ob causam futuram vor (Rückforderung für im Hinblick auf einen nicht verwirklichten Grund erbrachte Leistungen; Art. 62 Abs. 2 OR). Die Beklagte erbrachte nämlich die Zuschüsse, weil sie davon ausging, dass der Kläger keine Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung erhalten werde (vgl. Art. 43 des Vorsorgereglements [Urk. 6/3]). Dies war die causa der Leistungen. Da dem Kläger (aller Voraussicht nach) rückwirkend IV-Leistungen zugesprochen werden, wird sich der Grund der Zahlungen nicht (oder allenfalls nur teilweise) verwirklichen (causa data, causa non secuta).
5.2.2 Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis beginnt die absolute Verjährungsfrist beim bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückerstattung von Leistungen aus nicht verwirklichtem Rechtsgrund (condictio causa data, causa non secuta), sobald feststeht, dass sich der Zahlungs- oder Zuwendungsgrund nicht verwirklichen wird oder nicht mehr verwirklichen kann (BGE 119 II 20; vgl. auch Peter Gauch/Walter R. Schluep/Jörg Schmid/Heinz Rey, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 327, N 1485; Bruno Huwiler, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 3. Auflage, Basel/Genf/München 2003, N 3 zu Art. 67 OR; Frédéric Krauskopf, in: Peter Gauch/Viktor Aepli/Hubert Stöckli [Hrsg.], Präjudizienbuch zum OR, Zürich/Basel/Genf 2006, N 4 zu Art. 67 OR, je mit Hinweisen). Dies a quo ist die Fälligkeit der Forderung (Krauskopf, a.a.O., N 4 zu Art. 67 OR a.E.).
Das Bundesgericht formulierte es in BGE 119 II 22 Erw. 2b folgendermassen:
Nel caso della condictio ob causam futuram, ossia della domanda in restituzione di quanto ricevuto in virtù di una causa che non si è avverata, il termine di prescrizione assoluta inizia a decorrere dal momento in cui è accertato che la causa del versamento o dellattribuzione non si realizzerà o non può realizzarsi [
]. Il dies a quo del termine è lesigibilità del credito [
] e tale esigibilità soppraggiunge a partire dal momento in cui è scomparsa la causa sulla quale si fondava il versamento [
].
5.2.3 Aus dem Gesagten ergibt sich ohne weiteres, dass die Rückforderung der Beklagten nicht verjährt ist. Ganz im Gegenteil hat die absolute Verjährungsfrist noch gar nicht zu laufen angefangen. Der dies a quo, der Tag an dem die Rückforderung fällig werden und die absolute Verjährungsfrist zu laufen beginnen wird, liegt vielmehr noch in der Zukunft, denn er fällt mit demjenigen Tag zusammen, an dem der Entscheid der Eidgenössischen Invalidenversicherung beziehungsweise der entsprechenden Rechtsmittelbehörde rechtskräftig werden wird. Erst an dem Tag, an dem der invalidenversicherungsrechtliche Rentenentscheid in Rechtskraft erwachsen wird, steht fest, ob die Beklagte (tatsächlich) eine Forderung gegen den Kläger hat und wie hoch diese gegebenenfalls ist (unter anderem abhängig vom Invaliditätsgrad). Dann wird eine etwaige Rückforderung fällig. Gleichzeitig beginnt die (absolute) Verjährungsfrist.
Im Zusammenhang mit der Rückerstattung von Arbeitslosenentschädigungen im Anschluss an die rückwirkende Zusprechung einer Invalidenrente hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 484 Folgendes festgehalten:
Richtet die Arbeitslosenkasse vorschussweise Taggelder aus und spricht die Invalidenversicherung dem Versicherten später rückwirkend für dieselbe Zeitspanne eine Rente zu, fordert die Arbeitslosenkasse die ausbezahlten Entschädigungen zurück. Sie verrechnet alsdann ihre Rückforderung mit der Rentennachzahlung und erlässt, sofern ihre Forderung durch die Verrechnung nicht vollständig getilgt wird, für den Rest eine gegen den Versicherten gerichtete Rückerstattungsverfügung. Die in Art. 95 Abs. 4 AVIG vorgesehene fünfjährige Verwirkungsfrist beginnt in solchen Fällen erst zu laufen, wenn die Rentenverfügung der Invalidenversicherung rechtskräftig geworden ist.
Dieses Präjudiz deckt sich mutatis mutandis mit dem vorliegenden Fall. Auch in casu dürfen weder Art. 35a Abs. 2 BVG noch Art. 7 Abs. 4 des Vorsorgereglements wörtlich ausgelegt werden. Auch in Art. 95 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung (AVIG) in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung war davon die Rede, dass die Rückforderung absolut fünf Jahre nach der Auszahlung verjähre. Das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannte aber zu Recht, dass in Konstellationen wie der vorliegenden die Verjährungsfrist erst mit der Fälligkeit der Rückforderung beginnen kann. Nur diese Auslegung gegen den Wortlaut kann verhindern, dass bei Forderungen aus condictiones ob causam futuram in der (sozialversicherungsrechtlichen) Praxis regelmässig die absolute Verjährungsfrist bereits abgelaufen wäre, bevor sie überhaupt entstanden wären. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass es der ratio legis widerspräche, eine Rückforderung entstehen zu lassen, die in der Praxis sehr oft bereits verjährt wäre. Eine wörtliche Auslegung von Art. 35a Abs. 2 BVG und von Art. 7 Abs. 4 des Vorsorgereglements der Beklagten hätte aber gerade die genannte unsinnige Folge. Dies kann - entgegen den Ausführungen des Klägers - nicht zutreffend sein.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Rückforderung der Beklagten nicht verjährt ist. Die Verjährungsfrist hat vielmehr noch gar nicht zu laufen begonnen. Daraus folgt, dass die Klage - soweit darauf einzutreten ist - abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Auf die Widerklage wird nicht eingetreten.
2. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Es werden keine Prozessentschädigungen ausgerichtet.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominik Frey
- Pensionskasse S.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).