BV.2005.00135
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 31. Mai 2006
in Sachen
S.___
Kläger
gegen
BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
General-Guisan-Quai 40, Postfach 2831, 8022 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1946, arbeitet für die A.___ AG in W.___ und ist in dieser Eigenschaft bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt mit Sitz in Zürich (im folgenden Pensionskasse genannt) vorsorgeversichert. In Hinblick auf seine ordentliche Pensionierung im Jahr 2011 (vgl. dazu Leistungsaufstellung vom 24. Februar 2006, Urk. 12) stellte er mit Schreiben vom 11. September 2005 (Urk. 16/2) den Antrag, es sei festzustellen, dass er den überobligatorischen Teil des Endaltersguthabens als einmaligen Kapitalbetrag und den obligatorischen Teil wie nach BVG-Reglement vorgeschrieben zum Zinssatz von 6.95 % (seinem Jahrgang entsprechend) als Rente beziehen könne. In der Folge teilte ihm die Pensionskasse mit, dass durch den Bezug eines einmaligen Kapitalbetrages der obligatorische und der überobligatorische Teil des vorhandenen Altersguthabens nach ihrem prozentualen Anteil am gesamten Altersguthaben gekürzt werde. Ein Kapitalbezug nur des überobligatorischen Teils des Altersguthabens sei daher nicht möglich (siehe Urk. 1).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 23. November 2005 (Urk. 1) erhob S.___ Klage und beantragte sinngemäss, es sei festzustellen, dass er den obligatorischen Teil seiner Rente gemäss BVG-Zinssatz seines Jahrgangs entsprechend (1946, zurzeit 6.95 %) als Rente und den überobligatorischen Teil des Endaltersguthabens als einmaligen Kapitalbetrag beziehen könne. Nachdem die Pensionskasse in ihrer Klageantwort vom 20. Januar 2006 (Urk. 4) um Abweisung der Klage ersucht und beide Parteien im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Replik vom 6. Februar 2006 [Urk. 8] und Duplik vom 13. März 2006 [Urk. 11]) an ihren Anträgen festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 14. März 2006 (Urk. 13) als geschlossen erklärt.
2.2 Am 24. April 2006 (Urk. 14/1) reichte der Kläger dem Gericht eine Kopie seiner Schreiben an die Beklagte vom 11. April 2006 (Urk. 14/2-3) ein, und am 15. Mai 2006 (Urk. 16/1) legte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Kapitaloption (Urk. 16/2) auf.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Aufgrund der Anträge des Klägers ist streitig, ob er den obligatorischen Teil des Altersguthabens gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) als Rente, den überobligatorischen Teil des Altersguthabens hingegen als Kapital beziehen kann. Dabei handelt es sich um eine spezifische Streitigkeit aus dem Bereich der beruflichen Vorsorge, und zwar zwischen der Vorsorgeeinrichtung und einem Anspruchsberechtigten (Art. 73 Abs. in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 BVG). Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG).
Sowohl in sachlicher wie auch in örtlicher Hinsicht ist somit die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts gegeben.
1.2 Nach allgemein anerkannter Auffassung werden im Anwendungsbereich des Art. 73 BVG auch die auf den streitigen Einzelfall bezogenen Feststellungsklagen grundsätzlich zugelassen. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) gilt dieser Grundsatz auch für auf Zusprechung künftiger Ansprüche gerichtete Leistungsklagen, kann doch die Klärung einer ungewissen Rechtslage auch auf diese Weise bewirkt werden. Hier wie dort ist indes als Verfahrensvoraussetzung - analog zum Zivilprozess - ein schutzwürdiges Interesse an der Klage zu verlangen. Wie beim Erlass von Feststellungsverfügungen genügt hiefür ein Interesse tatsächlicher Art, sofern es sich als unmittelbar und aktuell erweist (BGE 117 V 318). Im vorliegenden Fall ist das Interesse des Klägers an der mit der Klage verfolgten Klärung seines Anspruchs auf vorsorgerechtliche Altersleistungen im Hinblick auf die in Frage stehenden wirtschaftlichen Interessen unbestritten sowie aktuell und folglich zu Recht als schützenswert zu erachten. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass eine Leistungsausrichtung durch die Beklagte nur unter dem Vorbehalt erfolgen wird, dass der Anschlussvertrag zwischen der A.___ AG und der Beklagten per 1. Januar 2008 verlängert wird und die Beklagte bis zur Pensionierung des Klägers keine einschlägigen Statutenänderungen, welche auf das vorliegende Vorsorgeverhältnis Anwendung finden würden, vornimmt.
2.
2.1 Gemäss Art. 37 Abs. 1 BVG werden Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen in der Regel als Rente ausgerichtet. Der Versicherte kann jedoch verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistung massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird (Art. 37 Abs. 2 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann zudem in ihrem Regelement vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können (Art. 37 Abs. 4 lit. a BVG).
Von Art. 37 BVG erfasst werden nur die Leistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Im weitergehenden Vorsorgebereich ist das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und den Versicherten ein vertragliches. Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages bzw. dessen Allgemeine Bedingungen dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht.
2.2 Im Reglement der Beklagten, gültig ab 1. Januar 2005, (Urk. 5) wird in Art. 13 Abs. 5 festgehalten, dass die versicherte Person anstelle der ganzen Altersrente oder einer Teilrente - unter Vorbehalt der nachfolgenden reglementarischen Bestimmungen - die Auszahlung des vorhandenen Altersguthabens oder eines Teils davon in einem Betrag verlangen kann. Durch den Bezug eines einmaligen Kapitalbetrages werden der obligatorische und der überobligatorische Teil des vorhandenen Altersguthabens gekürzt. Für den in Kapitalform bezogenen Teil des Altersguthabens sind alle reglementarischen Ansprüche abgegolten.
2.3 Grundsätzlich gestatten die reglementarischen Bestimmungen der Beklagten somit einen Kapitalbezug, und zwar in einem weitergehenden Ausmass, als dies durch Art. 37 Abs. 2 BVG gesetzlich vorgeschrieben ist. Danach ist die Kapitalabfindung auf einen Viertel des obligatorischen Altersguthabens begrenzt. Ein weitergehendes Recht auf Kapitalabfindung sieht Art. 37 Abs. 2 BVG ausdrücklich nicht vor. Dass durch den Bezug eines einmaligen Kapitalbetrages aus der obligatorischen Vorsorge auch der überobligatorische Teil nach seinem prozentualen Anteil am gesamten Altersguthaben gekürzt wird, betrifft ausschliesslich den weitergehenden Vorsorgebereich, welcher zwischen den Parteien durch das Vorsorgereglement vertraglich geregelt ist. Die Bestimmungen von Art. 13 Abs. 5 des Reglementes verletzen daher die zwingende gesetzliche Regelung von Art. 37 Abs. 2 BVG nicht. Dem Kläger ist es unbenommen, unter Einhaltung der reglementarischen Frist und der Zustimmung seiner Ehefrau, sein Altersguthaben als Kapitalbetrag zu beziehen. Aufgrund des Reglements nicht vorgesehen ist hingegen die Möglichkeit, sich lediglich den überobligatorischen Teil des Altersguthabens als Kapital ausbezahlen zu lassen. Eine Verletzung der Rechtsgleichheit gegenüber anderen Versicherten ist in dieser Regelung nicht zu erblicken (vgl. dazu Vorbringen des Klägers in der Replik vom 6. Februar 2006, Urk. 8), da jede Vorsorgeeinrichtung in der Ausgestaltung ihrer reglementarischen Bestimmungen frei ist, sofern sie die zwingenden gesetzlichen Mindestvorschriften des BVG (Art. 6 BVG in Verbindung mit Art. 49 BVG) einhält.
2.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Reglement der Beklagten in Bezug auf die Möglichkeiten einer Kapitalauszahlung den gesetzlichen Mindestvorschriften von Art. 37 Abs. 2 BVG zu genügen vermag. Die vom Kläger beantragte Kapitalauszahlung lediglich des überobligatorischen Teil seines Altersguthabens ist gemäss den geltenden reglementarischen Bestimmungen nicht vorgesehen. Jedoch bleibt es dem Kläger unbenommen, spätestens ein Jahr vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters bzw. spätestens ein Jahr vor dem allfälligen vorzeitigen Rücktritt eine von seiner Ehefrau mitunterzeichnete schriftliche Erklärung abzugeben, dass er einen Teil seines Altersguthabens als Kapitalbetrag beziehen möchte, wobei er dann eine prozentuale Kürzung des obligatorischen sowie des überobligatorischen Teils des vorhandenen Altersguthabens in Kauf zu nehmen hat. Die Klage ist somit vollumfänglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).