Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2005.00136
BV.2005.00136

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 17. Oktober 2006
in Sachen
K.___
 
Klägerin

vertreten durch Stadt Luzern
Amtsvormundschaft,
Obergrundstrasse 3, 6002 Luzern

gegen

NEST Sammelstiftung
Limmatstrasse 275, Postfach 454, 8037 Zürich
Beklagte


Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1952, war vom 22. Dezember 1997 bis 30. März 1998 im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms bei der A.___ in Luzern (nachfolgend „B.___“) tätig und bei der NEST Sammelstiftung vorsorgeversichert (vgl. Urk. 1 und Urk. 2/2-3).
         Mit Verfügungen vom 26. Juni 2001 (Urk. 21/27; vgl. auch Urk. 8/8) sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung der Versicherten eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % basierende Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 1999 bis 31. Dezember 1999, ab 1. April 2000 bis 31. Dezember 2000 beziehungsweise ab 1. Januar 2001 zu. Ab 1. April 2002 beträgt der Invaliditätsgrad 75 % (vgl. Urk. 2/5 und Urk. 21/15-17). In der Folge liess die Versicherte bei der NEST Sammelstiftung ein Rentenbegehren stellen, das von dieser mit Schreiben vom 23. August 2005 (Urk. 2/3) abschlägig beantwortet wurde.
2.       Mit Eingabe vom 29. November 2005 (Urk. 1; vgl. auch Urk. 4) liess die Versicherte Klage gegen die NEST Sammelstiftung erheben mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei die NEST Sammelstiftung zu verpflichten, der Versicherten eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge zuzusprechen. Die NEST Sammelstiftung schloss in ihrer Klageantwort vom 17. Januar 2006 (Urk. 7) auf Klageabweisung. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 11 und 15). Mit Verfügung vom 23. Februar 2006 (Urk. 17) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Am 17. Juli 2006 wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen der Versicherten beigezogen (Urk. 18; vgl. Urk. 21/1-42 und Urk. 21A). Mit Verfügung vom 14. August 2006 (Urk. 22; vgl. auch Urk. 23/1-2) wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zu den beigezogenen Akten Stellung zu nehmen. Die Parteien liessen sich jedoch nicht mehr vernehmen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.2     Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
2.3     Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.4     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
2.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Die Klägerin liess zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen, dass sie vom 22. Dezember 1997 bis 30. März 1998 bei der B.___ gearbeitet habe und bei der Beklagten vorsorgeversichert gewesen sei. Die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, sei während ihrer Tätigkeit bei der B.___ eingetreten, woraus sich die Leistungspflicht der Beklagten ergebe. Der Einwand der Beklagten, dass die Klägerin bereits vor dem 22. Dezember 1997 teilweise arbeitsunfähig gewesen sei, sei nicht stichhaltig, denn sie sei vor dem Arbeitsantritt bei der B.___ - trotz ihrer nicht immer guten psychischen Verfassung - arbeitsfähig gewesen. Erst im März 1998 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Es treffe - entgegen den Behauptungen der Beklagten - nicht zu, dass es sich bei der Tätigkeit für die B.___ um einen gescheiterten Arbeitsversuch der Invalidenversicherung gehandelt habe. Die Klägerin sei vielmehr vor Antritt dieser Stelle bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und voll vermittlungsfähig (mithin auch voll arbeitsfähig) gewesen.
3.2     Demgegenüber stellte sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass von einem gescheiterten Arbeitsversuch im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms mit halbgeschütztem Charakter auszugehen sei. Entgegen der klägerischen Auffassung sei im vorliegenden Kontext nicht erst die 100%ige Arbeitsunfähigkeit massgebend, sondern bereits eine langdauernde, mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit relevant, die letztlich zur Invalidität führe. Die Klägerin mache kein neues Ereignis geltend, das, während sie bei der Beklagten versichert gewesen sei, zur Arbeitsunfähigkeit und schliesslich auch zur Invalidität geführt habe. Es ergäben sich vielmehr Anhaltspunkte, dass bereits vor dem Stellenantritt bei der B.___ eine relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. So habe die Klägerin immer wieder ihre Arbeitsstellen aus gesundheitlichen Gründen verlassen, habe aus gesundheitlichen Gründen die Arbeit unterbrochen und selber fristlos gekündigt.

4.
4.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, eintrat, als die Klägerin bei der Beklagten vorsorgeversichert war, oder bereits davor bestand. Mit anderen Worten liegt die zeitliche und sachliche Konnexität zwischen der Invalidität und der - von der Klägerin behaupteten und von der Beklagten bestrittenen - im März 1998 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit im Streit. Als streitentscheidend erweist sich nach Lage der Dinge die Frage, ob die Klägerin bereits vor ihrem Stellenantritt bei der B.___ am 22. Dezember 1997 als arbeitsunfähig zu gelten hatte oder ob die relevante Arbeitsunfähigkeit - wie von der Klägerin behauptet - erst im März 1998 eintrat, als sie bei der Beklagten versichert war.
         Da es die IV-Stelle des Kantons Luzern unterlassen hat, die Verfügungen vom 26. Juni 2001 (Urk. 21/27), mit denen sie der Klägerin eine halbe Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. März 1999 bis 31. Dezember 1999, ab 1. April 2000 bis 31. Dezember 2000 beziehungsweise ab 1. Januar 2001 zusprach, der Beklagten gehörig zu eröffnen, sind sie im Sinne des in Erw. 2.4 Ausgeführten für die Beklagte nicht bindend.
4.2     Oberarzt Dr. med. C.___ und Assistenzärztin Dr. med. D.___ vom Psychiatriezentrum E.___ des F.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 2. Juni 1999 (Urk. 21A/2) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10). Die aus G.___ stammende Klägerin habe von Juni 1980 bis 1993 in einem Hotel als Zimmermädchen, in der Wäscherei und zuletzt in der Küche gearbeitet. Nach dem Wechsel des Chefs sei es zu Personalentlassungen gekommen; der Klägerin sei gekündigt worden. In der Folge habe sie als Ferienvertretung für vier Monate in einer Klinik gearbeitet und anschliessend für drei Monate in einem Restaurant am Buffet und in der Küche. Ab Sommer 1996 sei sie arbeitslos gewesen. Ein Beschäftigungsprogramm habe sie im Frühjahr 1998 krankheitsbedingt abbrechen müssen. Ab März 1998 - so Dr. C.___ und Dr. D.___ weiter - bestehe aus medizinischer Sicht eine 100%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiterin im Gastgewerbe. Seit Januar 1999 könne wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liege sowohl im bisherigen Beruf als Hilfsarbeiterin im Gastgewerbe wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine mindestens 50%ige Arbeits- und Eingliederungsunfähigkeit vor. Die Klägerin sei aufgrund ihres Gesundheitszustandes wenig belastbar.
In ihrem Bericht vom 16. Juni 1999 (Urk. 21A/1) bestätigten Dr. C.___ und Dr. D.___ ihre Einschätzungen vom 2. Juni 1999.
Dr. C.___ und Assistenzärztin Dr. med. I.___ vom Psychiatriezentrum E.___ des F.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1. September 2000 (Urk. 2/1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10) seit März 1998. Unter dem Titel „Medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit“ machten Dr. C.___ und Dr. I.___ folgende Einträge:
100 % 3/1998
50 % 1/1999 bis 9/1999
ca. 30 % vom 1.10.1999 bis 18.4.2000
50 % seit 18.4.2000.
         Dr. C.___ und Assistenzärztin Dr. med. von Wahlde-Burmeister vom Psychiatriezentrum E.___ des F.___ führten in ihrem Bericht vom 2. April 2003 (Urk. 21/18) aus, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin verschlechtert habe. Es sei nunmehr eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) zu diagnostizieren. Seit mindestens April 2002 sei die Klägerin zu 70 bis 80 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei ungünstig.
         Die Hausärztin der Klägerin, Dr. med. L.___, Spezialärztin FMH für Allgemeine Medizin, äusserte sich in ihrem Bericht vom 23. Juni 2006 (Urk. 21/3) dahingehend, dass der Gesundheitszustand der Klägerin „stationär bis eher sich verschlechternd“ sei. Die psychiatrische Situation erscheine ihr seit etwa zwei Jahren als stabil. Die Klägerin brauche jedoch regelmässige psychiatrische Sitzungen und eine entsprechende Medikation.
4.3     Aufgrund der oben zitierten medizinischen Berichte ist erstellt, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zu Invalidität führte, Ende März 1998 eintrat, als die Klägerin bei der Beklagten vorsorgeversichert war. Die vorliegenden Arztberichte lassen keinen anderen Schluss zu. Dr. C.___, der als Oberarzt am Psychiatriezentrum E.___ des F.___ über entsprechende Spezialkenntnisse und fachspezifische Erfahrungen verfügt, hat in seinen Berichten als Beginn der durch die rezidivierende depressive Störung hervorgerufene Arbeitsunfähigkeit wiederholt und ausdrücklich den März 1998 genannt. Es besteht kein sachlicher Grund, diese eindeutige fachärztliche Meinungsäusserung in Zweifel zu ziehen. Soweit die Beklagte dies trotzdem versuchte, indem sie auf die - ihres Erachtens - unstete berufliche Laufbahn der Klägerin in den letzten Jahren vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im März 1998 hinwies (vgl. etwa Urk. 7), ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Wechsel den Ärzten des Psychiatriezentrums E.___ bei ihrer Einschätzung durchaus bekannt waren (vgl. Urk. 21A/1-2); sie haben jedoch offensichtlich keinen wesentlichen Einfluss auf die fachärztliche Beurteilung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit gehabt. Hinzu kommt, dass sich auch die Klägerin selbst anlässlich ihrer Anmeldung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 4. November 1998 (Urk. 21A/18) erst ab April 1998 als arbeitsunfähig erklärt hatte. Überdies kann den Akten weder ein echtzeitlicher noch ein nachträglich erstellter, konkreter Hinweis entnommen werden, dass die Klägerin bei einem ihrer Arbeitgeber nicht die volle Leistung erbracht hätte. Allein aus dem Umstand, dass jemand seine Arbeitsstellen kündigt, kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit besteht. Dazu gibt es vorliegend noch weniger Anlass, weil aufgrund der medizinischen Aktenlage erstellt ist, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit im März 1998 eintrat und nicht vorher.
         Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beklagte ihre Leistungspflicht zu Unrecht verneint hat. Da die streitgegenständliche Frage nach der sachlichen und zeitlichen Konnexität zwischen der Invalidität und der im März 1998 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit zu bejahen ist, steht fest, dass die Klägerin Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten hat.
4.4
4.4.1   Art. 19 Ziffer 1 Abs. 3 des Reglements der Beklagten (Urk. 8/1) bestimmt, dass die Invalidenrente nach dem Grad der Erwerbsunfähigkeit ausgerichtet wird, wobei eine Erwerbsunfähigkeit von weniger als 25 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente und eine solche von mehr als 662/3 % Anspruch auf eine volle Invalidenrente gibt. Der Anspruch auf eine Invalidenrente beginnt nach Art. 19 Ziffer 2 Abs. 1 Satz 1 des Reglements gleichzeitig mit demjenigen gegenüber der Eidgenössischen Invalidenversicherung.
4.4.2   Vorweg ist festzuhalten, dass die Beklagte die Bemessung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle des Kantons Luzern aufgrund der Aktenlage zu Recht nicht in Zweifel gezogen hat. Es ist auch im vorliegenden Verfahren von den ermittelten Invaliditätsgraden auszugehen; sie stehen mit der Aktenlage im Einklang.
Da die Eidgenössische Invalidenversicherung der Klägerin mit Verfügungen vom 26. Juni 2001 (Urk. 21/27; vgl. auch Urk. 8/8) - wie erwähnt - eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % basierende Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 1999 bis 31. Dezember 1999, ab 1. April 2000 bis 31. Dezember 2000 beziehungsweise ab 1. Januar 2001 zusprach und der Invaliditätsgrad ab 1. April 2002 75 % beträgt (vgl. Urk. 2/5 und Urk. 21/15-17), hat die Klägerin unter Berücksichtigung der reglementarischen Bestimmungen der Beklagten vom 1. März 1999 bis 31. Dezember 1999 und vom 1. April 2000 bis 31. März 2002 Anspruch auf eine Invalidenrente von 50 % und hernach auf eine volle Invalidenrente. Verzugszinsen liess die Klägerin nicht geltend machen.
4.4.3   Da kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die vorliegende Klage gemäss ständiger Praxis lediglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die Leistungspflicht der Beklagten, der Invaliditätsgrad und der Rentenbeginn festgehalten wird, die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung überlassen wird (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre).




Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin vom 1. März 1999 bis 31. Dezember 1999 und vom 1. April 2000 bis 31. März 2002 ein 50%ige reglementarische Invalidenrente und hernach eine volle reglementarische Invalidenrente auszurichten.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Luzern
- NEST Sammelstiftung
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).