BV.2005.00137

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 13. Juli 2006
in Sachen
A.___

Kläger

vertreten durch
Philippe Zogg
Henric Petri-Strasse 19, 4051 Basel

dieser substituiert durch
lic. iur. Barbara Pfister
Henric Petri-Strasse 19, 4051 Basel

gegen

ASPIDA Sammelstiftung für die Durchführung der BVG-konformen Vorsorgemassnahmen
Avenue de Rumine 13, 1001 Lausanne
Beklagte

vertreten durch
Schweiz. Lebensversicherungs- und Rentenanstalt
General Guisan Quai 40, Postfach 2831, 8022 Zürich

Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1941, war bis zum 31. Dezember 2003 bei der B.___ angestellt und damit bei ASPIDA Sammelstiftung für die Durchführung der BVG-konformen Vorsorgemassnahmen vorsorgeversichert. In der Periode Januar 2003 bis Juni 2004 war er zwischen 50 % und 100 % arbeitsunfähig und erlangte die volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit per 1. Juli 2004 zurück (Urk. 1 S. 3 und Urk. 2/3). Hierauf bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung.
1.2     Am 4. November 2004 (Urk. 2/3) teilte die ASPIDA Sammelstiftung für die Durchführung der BVG-konformen Vorsorgemassnahmen A.___ mit, dass bei einem Dienstaustritt innerhalb einer Altersstufe, in der bereits ein Anrecht auf (vorzeitige) Altersleistungen bestehe, eine Rente begründet werde, auch wenn die ausgetretene Person plane, ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen. Der Versicherte teilte am 19. Januar 2005 (Urk. 2/8) mit, er bemühe sich um eine Festanstellung und ein vorzeitiger Altersrentenbezug entspreche nicht seiner Absicht. Im nachfolgenden Schriftenwechsel beharrten beide Parteien auf ihren Standpunkten (Urk. 2/4-7 und Urk. 2/9).

2.       Am 29. November 2005 erhob A.___ durch Advokat Philippe Zogg, substitutionsweise vertreten durch Barbara Pfister, Klage gegen die ASPIDA Sammelstiftung für die Durchführung der BVG-konformen Vorsorgemassnahmen mit den Anträgen, es sei die Beklagte anzuweisen, die Berechnung der Austrittsleistung des Klägers per 31. Dezember 2004 sowie die errechnete Austrittsleistung auf ein vom Kläger zu bezeichnendes Konto vorzunehmen. Ferner ersuchte er um Bestellung seiner Vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 2). Die ASPIDA Sammelstiftung für die Durchführung der BVG-konformen Vorsorgemassnahmen, vertreten durch die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt (Geschäftsführerin: Swiss Life), beantragte mit Vernehmlassung vom 23. März 2006 die Abweisung der Klage (Urk. 11). Nachdem innert Frist keine Replik eingegangen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 31. Mai 2006 (Urk. 18) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung in ihrem Reglement die Höhe der Austrittsleistung; diese muss mindestens so hoch sein wie die nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts berechnete Austrittsleistung.
         Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen. Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BVG).

2.
2.1     Die Beklagte bestimmte in ihrem Reglement, dass die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Zugehörigkeit zur Vorsorgekasse beendet, soweit kein Versicherungsfall eingetreten ist. Die ausscheidende versicherte Person hat Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, sofern ein Altersguthaben geäufnet wurde (Art. G.1 Ziff. 1 des Reglements).
2.2     Den Anspruch auf Altersleistungen legte die Beklagte wie folgt fest: Gemäss Art. C.1 Ziff. 1 wird eine lebenslängliche Altersrente fällig, sobald die versicherte Person das Rücktrittsalter erreicht. Die Altersrente pro Jahr ergibt sich durch Multiplikation des bei Erreichen des Rücktrittsalters erworbenen Altersguthabens in Anwendung der Bestimmungen von Art. 14 BVG. Der Multiplikator beträgt z.Z. (per 2000) 7,2 % (Umwandlungssatz, Art. C.1 Ziff. 2 Abs. 1 des Reglements).
         Laut Art. C.1 Ziff. 3 Abs. 1 des Reglements hat eine versicherte Person Anspruch auf eine sofort beginnende lebenslängliche Altersrente, wenn sie innerhalb von 5 Jahren vor dem Rücktrittsalter endgültig in den Ruhestand tritt (Art. B.3, Ziff. 2). Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus einem reduzierten Umwandlungssatz.
2.3     Nach dem erwähnten Art. B.3 Ziff. 2 des Reglements wird das Rücktrittsalter an demjenigen Monatsersten erreicht, der für Frauen auf die Vollendung des 62. Altersjahrs und für Männer des 65. Altersjahrs folgt.

3.
3.1     Der Kläger machte im Wesentlichen geltend, nach den reglementarischen Vorschriften habe ein Mitglied, welches das 60. Altersjahr vollendet habe, einen Anspruch auf eine sofort beginnende Altersrente nur dann, wenn es endgültig in den Ruhestand trete. Damit lasse das Reglement die Wahl zwischen einer vorzeitigen Pensionierung und dem Bezug einer Austrittsleistung. Er habe die Beklagte verschiedentlich darauf aufmerksam gemacht, dass er nicht beabsichtige, in den definitiven Ruhestand zu treten. Aus seiner seit 1. Juli 2004 bestehenden Arbeitslosigkeit könne nicht abgeleitet werden, dass er sich vorzeitig in den Ruhestand gesetzt habe. Im Gegenteil habe er durch seine Einsätze beim RAV den Willen geäussert, weiter arbeiten zu wollen (Urk. 1 S. S. 7/8).
3.2     Die Beklagte ihrerseits hielt dagegen, das EVG habe in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass kein Anspruch mehr auf eine Freizügigkeitsleistung bestehe, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt beendet werde, in welchem die reglementarischen Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung erfüllt seien. Dies sei namentlich unabhängig von der Absicht des Versicherten, anderweitig erwerbstätig zu sein, der Fall (Urk. 11 S. 4/5).

4.
4.1     Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Recht vor Inkrafttreten des FZG sah vor, dass unter dem Eintritt des Versicherungsfalles Alter nicht das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze von 65/62 Jahren nach Art. 13 Abs. 1 BVG zu verstehen ist, sondern das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung (BGE 120 V 309 Erw. 4a). Das höchste Gericht führte dazu aus, es bestehe kein Anspruch auf die im Verhältnis zu den Altersleistungen subsidiäre Freizügigkeitsleistung mehr, wenn die Kündigung des Arbeitsvertrages in einem Alter erfolgt sei, in dem bereits ein Anspruch auf Altersleistungen entstehe - und sei es auch im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung. Dies gelte nicht nur im Bereich des BVG, sondern auch in der weitergehenden Vorsorge.
4.2     An dieser Rechtsprechung hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht auch nach der Einführung des FZG fest. So führte es in BGE 126 V 92 f. Erw. 5b aus, das Recht auf eine Austrittsleistung gemäss Art. 2 Abs. 1 FZG könne nur dann entstehen, wenn der Vorsorgefall noch nicht eingetreten sei. Entsprechend der Definition von Art. 1 Abs. 2 FZG ist das FZG auf alle Vorsorgeverhältnisse anwendbar, in denen eine Vorsorgeeinrichtung des privaten oder des öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Vorschriften (Reglement) bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder Invalidität (Vorsorgefall) einen Anspruch auf Leistungen gewährt. Der Vorsorgefall tritt ein, wenn die Vorsorgeeinrichtung auf der Grundlage ihres Reglements ein Recht auf Leistungen beim Erreichen einer Altersgrenze gewährt. Demgemäss entspricht das derart definierte Alter im Reglement der Vorsorgeeinrichtung der Altersgrenze nach Art. 1 Abs. 2 FZG. Wenn somit ein Reglement eine Pensionierung für Männer vor dem 65. Altersjahr vorsieht und ein Arbeitsverhältnis alsdann aufgelöst wird, ist der Vorsorgefall eingetreten. In diesem Fall kann der Versicherte nicht zwischen der Altersrente und der Freizügigkeitsleistung wählen.
4.3     Im Urteil vom 24. Juni 2002 i.S. S. (B 38/00) präzisierte das EVG seine Rechtsprechung insofern, als es festhielt, dass sich der Eintritt des Versicherungsfalls jedenfalls nach den reglementarischen Normen richtet. In jenem Fall setzten die reglementarischen Bestimmungen eine Willenserklärung des Versicherten zur Frühpensionierung voraus. Mangels einer solchen stand dem Kläger die Ausrichtung einer Freizügigkeitsleistung anstelle einer Altersrente zu (Erw. 5c).
         Im Urteil vom 5. August 2003 i.S. H. (B 38/02) bestätigte das EVG seine Rechtsprechung, wonach unter Eintritt des Versicherungsfalls Alter nicht das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach Art. 13 Abs. 1 BVG, sondern das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung zu verstehen sei. Dementsprechend könne die im Verhältnis zu den Altersleistungen subsidiäre Austrittsleistung nicht mehr beansprucht werden, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in einem Alter erfolge, in welchem bereits ein Anspruch auf Altersleistungen bestehe - und sei es auch im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung (Erw. 3.1).

5.
5.1     Zu prüfen ist nachfolgend, ob beim Kläger der Versicherungsfall per 31. Dezember 2003 eingetreten ist und er Anspruch auf eine (gekürzte) Altersrente hat, oder aber ob er ohne Eintritt eines Versicherungsfalls aus der Beklagten ausgeschieden ist und Anrecht auf eine Freizügigkeitsleistung hat.
5.2     Die Auslegung eines Reglements als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip (vgl. dazu BGE 122 V 146 Erw. 4c). Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (BGE 116 V 222 Erw. 2; SZS 1995 S. 51 und 1994 S. 205 Erw. 3c; zu den Auslegungsregeln vgl. ferner Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Bern 1996, Nr. 1580 ff., 1605 ff.). Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (Kramer, Berner Kommentar, Bd. VI/1, N. 42 zu Art. 18 OR). Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 120 V 452 Erw. 5a, 119 II 373 Erw. 4b mit Hinweisen; Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, Bd. V/1b, N. 451 ff. zu Art. 18 OR).
5.3     Aus dem Reglement der Beklagten ergibt sich ohne weiteres, dass der Kläger Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung hat, wenn er aus der Vorsorgekasse ausscheidet, ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist.
         Der vorliegend zur Diskussion stehende Versicherungsfall Alter wird grundsätzlich mit dem Erreichen des Rücktrittsalters (65 für Männer) umschrieben (Art. C.1 Ziff. 1 und Art. B.3 Ziff. 2 des Reglements).
         Ebenfalls als Versicherungsfall ist der Tatbestand der vorzeitigen Pensionierung zu qualifizieren. Dieser wird im Reglement derart umschrieben, dass eine Person innerhalb von 5 Jahren vor dem Rücktrittsalter endgültig in den Ruhestand tritt C.1 Ziff. 3 Abs. 1.
5.4     Bereits eine grammatikalische Auslegung der letztgenannten Bestimmung ergibt, dass der Versicherungsfall Alter bei einem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung zwischen dem 60. und dem 65. Altersjahr keineswegs zwangsläufig eintritt. Die Beklagte wählte in der Redaktion der Reglementsbestimmung namentlich nicht die Formulierung, dass nach einem Austritt im frühpensionierungsberechtigten Alter ohne weiteres eine Altersrente zur Ausrichtung gelangt. Im Gegenteil machte die Beklagte den Einritt des Versicherungsfalls Alter von einer weiteren Voraussetzungen abhängig, dass nämlich der Versicherte endgültig in den Ruhestand tritt. Der Ausdruck "endgültig in den Ruhestand tritt" kann nun schon deshalb nicht mit dem - allenfalls zufälligen - Ausscheiden aus der Beklagten gleichgesetzt werden, weil sich die Beklagte diesfalls nicht einer solchen klaren Formulierung bedient hätte, die neben dem blossen Ausscheiden eine weitere Voraussetzung normiert und die einzig derart verstanden werden kann, dass eine frühzeitige Pensionierung nur dann in Frage kommt, wenn die aus der Vorsorgekasse ausscheidende Person keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgeht (zumindest keiner vorsorgerechtlich versicherten), eben endgültig in den Ruhestand tritt. Nach dem gebräuchlichen Sprachverständnis versteht man unter dem endgültigen Eintritt in den Ruhestand die Aufgabe einer Erwerbstätigkeit und jedenfalls nicht das blosse Ausscheiden aus einer Vorsorgeeinrichtung im frühpensionierungsberechtigten Alter.
         Zu denken ist sodann an jenen Fall, da eine versicherte Person nach dem 60. Altersjahr die Stelle wechselt. Auch diesfalls bestünde nach den reglementarischen Regeln kein Raum für eine Frühpensionierung - mangels endgültigen Eintritts in den Ruhestand - und wäre nach den anwendbaren Bestimmungen eine Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgekasse des neuen Arbeitgebers zu leisten. Dass nun der Kläger schlechter gestellt sein soll, weil es nach längerdauernder Arbeitsunfähigkeit zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gekommen und er nunmehr arbeitslos ist, ist nicht einzusehen, zumal er mit seiner unbestrittenen Teilnahme an den Einsatzprogrammen des RAV gerade unter Beweis gestellt hat, dass er nicht endgültig in den Ruhestand getreten ist.
5.5     Zusammenfassend steht fest, dass der Kläger die reglementarischen Voraussetzungen für eine Frühpensionierung nicht erfüllt, weshalb die Ausrichtung einer Rente nicht in Frage kommt. Demgemäss ist der Versicherungsfall Alter nicht eingetreten und steht ihm bei Austritt aus der Beklagten per 31. Dezember 2004 eine Freizügigkeitsleistung zu, welche samt Zinsen (Art. G.1 Ziff. 2 Abs. 3 des Reglements) auf ein von ihm zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen ist. Dies führt zur Gutheissung der Klage.

6.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird laut Abs. 3 derselben Bestimmung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der Beklagten aufzuerlegen.
         Damit erweist sich das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung als gegenstandslos.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger seine Freizügigkeitsleistung samt Zinsen auf ein von ihm zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Barbara Pfister
- Schweiz. Lebensversicherungs- und Rentenanstalt
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).