Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2005.00138
BV.2005.00138

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 30. November 2006

in Sachen

A.___
 
Klägerin und Widerbeklagte

gegen

BVG-Sammelstiftung VAUDOISE VERSICHERUNGEN
chez ''Vaudoise''-Assurances, Companie d'assurances sur la vie
Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne
Beklagte und Widerklägerin

vertreten durch Schweiz. Lebensversicherungs- und Rentenanstalt
General Guisan Quai 40, Postfach 2831, 8022 Zürich


         Nachdem die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes B.___ der BVG-Sammelstiftung VAUDOISE VERSICHERUNGEN mit Verfügung vom 30. Juni 2005 in der Betreibung Nr. 826 des Betreibungsamtes C.___ (Zahlungsbefehl vom 9. März 2005) für den Betrag von Fr. 17'023.10 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2005 sowie Fr. 100.-- Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 der Verfügung provisorische Rechtsöffnung erteilt hat (Urk. 2/2/2),
         nach Einsicht in die Aberkennungsklage der A.___ vom 21. Juli 2005 (Urk. 2/1), welche der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes B.___ mit Verfügung vom 6. Oktober 2005 zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen hat (Urk. 1), 
         nach Einsicht in die Klageantwort und Widerklage vom 24. März 2006 (Urk. 7), mit der die Sammelstiftung die Abweisung der Klage und widerklageweise die Zusprechung von Fr. 13'437.25 nebst Zins zu 5 % sei dem 1. Januar 2005 beantragt, sowie in die Replik und Wiederklageantwort vom 25. September 2006 (Urk. 24),
         in Erwägung,
dass gemäss Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen muss,
dass sich die Klägerin und Widerbeklagte (nachfolgend: Klägerin) mit Anschlussvereinbarung vom 13. Dezember 2000 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der Beklagten und Widerklägerin (nachfolgend: Beklagte) angeschlossen hat (Urk. 2/2/12/1),
dass die Klägerin sowohl in der Klage vom 21. Juli 2005 (Urk. 2/1) als auch in der Replik vom 25. September 2006 (Urk. 24) geltend macht, sie habe mit der Beklagten keinen Vorsorgevertrag abgeschlossen, weshalb sie die geforderten Beiträge auch nicht schulde,
dass die Klägerin ihre aktenwidrige Behauptung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht näher begründet hat,
dass die Klägerin anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung beim Bezirksgericht B.___ vom 30. Juni 2005 geltend machte, die Anschlussvereinbarung sei von ihr nicht unterschrieben worden, sondern es handle sich bei der Unterschrift um eine Fälschung bzw. um eine aus einem anderen Dokument herauskopierte Unterschrift (vgl. Protokoll Rechtsöffnungsverhandlung; Urk. 2/3/13 S. 2 f.),
dass neben dem Anschlussvertrag vom 13. Dezember 2000 (Urk. 2/2/12/1) sich weitere von Seiten der Klägerin unterschriebene Dokumente bei den Akten befinden, aus denen hervorgeht, dass die Klägerin mit der Beklagten eine Anschlussvereinbarung abgeschlossen hat, namentlich der Antrag auf Abschluss der Vereinbarung vom 27. November 2000 (Urk. 8/1, zusätzlich mit dem Firmenstempel der Klägerin versehen), der Antrag für einen Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag (Urk. 8/2, inkl. zusätzlicher Unterschriften der klägerischen Vertreter in der paritätischen Vorsorgekommission) sowie die Aufnahmegesuche für die einzelnen Mitarbeiter (Urk. 8/3-5),
dass die auf den verschiedenen Dokumenten enthaltenen Unterschriften von D.___ zweifellos von derselben Person stammen, sich im Detail aber unterscheiden, womit ausgeschlossen werden kann, dass es sich um hineinkopierte Unterschriften handelt,
dass die Klägerin den lediglich im Rechtsöffnungsverfahren vorgebrachten Einwand, die Unterschriften seien gefälscht, nicht substantiiert hat,
dass kein Grund erkennbar ist, weshalb jemand die Unterschriften gefälscht haben sollte, zumal eine Urkundenfälschung ein strafbares Verhalten darstellt, welches gemäss Art. 251 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft wird,
dass die Klägerin auch nicht dargetan hat, sie sei ihrer in Art. 11 BVG statuierten Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung anderweitig nachgekommen,
dass insgesamt nichts ersichtlich ist, was begründete Zweifel daran aufkommen liesse, dass die Unterschrift auf der Anschlussvereinbarung vom 13. Dezember 2000 nicht echt ist, sondern es sich dabei offensichtlich um eine trölerische Schutzbehauptung der Klägerin handelt,
dass sich die Klägerin somit rechtsgültig der Beklagten zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen hat und sie gemäss Art. 6 Abs. 3 des Anschlussvertrages vom 13. Dezember 2000 (Urk. 2/2/12/1) verpflichtet ist, die gesamten Beiträge zu bezahlen,
dass gemäss Art. 55 Abs. 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (Urk. 8/13) für die Bezahlung der Prämien eine einmonatige Frist eingeräumt wird und nach deren Ablauf Verzugszinsen berechnet werden,
dass sich aus den von der Beklagten eingereichten Unterlagen ergibt, dass sie bezüglich der geforderten Prämien die Versicherung für die von der Klägerin beschäftigten Arbeitnehmer ordnungsgemäss abgewickelt hat,
dass sich die Berechnung der Altersgutschriften in der Höhe von Fr. 15'840.--, der Sondermassnahmen von Fr. 1'126.80 sowie des Beitrages für den Sicherheitsfonds von Fr. 56.30 (vgl. Zusammenstellung in Urk. 8/12) als korrekt erweist, weshalb die gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 30. Juni 2005 (Urk. 2/2/2) erhobene Aberkennungsklage abzuweisen ist,
dass die widerklageweise verlangten Risikoprämien in der Höhe von total Fr. 7'709.60 (vgl. Urk. 8/12) durch die Beklagte unbestrittenermassen aufgrund der vom Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) bewilligten Kollektivtarifen berechnet worden sind und von der Klägerin ebenfalls geschuldet werden,
dass die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, die geschuldeten Prämien seien per 1. Januar 2001 fällig geworden (Urk. 7 S. 7 Ziff. 8),
dass Verzugszinsen nach Art. 55 Abs. 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Urk. 8/13) erst nach Ablauf einer einmonatigen Frist berechnet werden können,
dass Verzugszinsen somit erst ab dem 1. Februar 2001 geschuldet sind,
dass der aufgelaufene Verzugszins bis zum 31. Dezember 2004 Fr. 4'843.50 beträgt (5 % von Fr. 24'732.70 vom 1. Februar 2001 bis zum 31. Dezember 2004),
dass im Mehrbetrag das Widerklageverfahren weder ausreichend begründet noch aufgrund der Akten ausgewiesen ist,
dass in teilweiser Gutheissung der Widerklage die Klägerin zu verpflichten ist, der Beklagten Fr. 7'709.60 (Risikoprämien) nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2005 sowie Fr. 4'843.50 (aufgelaufener Zins bis zum 31. Dezember 2004 auf allen geschuldeten Beiträgen) zu bezahlen,
dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 826 des Betreibungsamtes C.___ (Zahlungsbefehl vom 9. März 2005, Urk. 8/9) auch im Umfang der widerklageweise zugesprochenen Forderung aufzuheben ist,
dass nach Art. 73 Abs. 2 BVG und § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht in der Regel kostenlos ist,
dass indessen einer Partei, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält, eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden können, wobei das gleiche sinngemäss auch für die Prozessentschädigung an die obsiegende Partei gilt (§ 34 GSVGer und § 1 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen),
dass die Klägerin ihre Anträge weder in der Klageschrift noch in der Replik bzw. Widerklageantwort substantiiert begründet und ihre im Rechtsöffnungs-verfahren erhobenen Einwendungen als haltlos und trölerisch erscheinen,
dass das Verhalten der Klägerin einzig darauf abzielen kann, die Bezahlung der offensichtlich geschuldeten Beiträge an die berufliche Vorsoge möglichst lange hinauszuzögern, was als mutwillig zu bezeichnen ist,
dass es sich daher rechtfertigt, der Klägerin Gerichtskosten aufzuerlegen und sie ausgangsgemäss zur Bezahlung einer Prozessentschädigung zu verpflichten, welche vorliegend auf Fr. 500.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) festzulegen ist,


erkennt das Gericht:

1.         a) Die Klage wird abgewiesen. Die mit Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes B.___ vom 30. Juni 2005 gewährte provisorische Rechtsöffnung wird damit definitiv.
           b) Die Klägerin und Widerbeklagte wird in teilweiser Gutheissung der Widerklage verpflichtet, der Beklagten und Widerklägerin Fr. 7'709.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2005 sowie zusätzlich Fr. 4'843.50 zu bezahlen und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 826 des Betreibungsamtes C.___ (Zahlungsbefehl vom 9. März 2005) zusätzlich zu Ziff. 1. a) auch in diesem Umfang aufgehoben.
2.         Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr:             Fr.             1'000.--
Schreibgebühren:             Fr.             360.--
Zustellungsgebühren:             Fr.             280.--
Total:             Fr.             1'640.--
           werden der Klägerin und Widerbeklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Klägerin und Widerbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten und Widerklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Schweiz. Lebensversicherungs- und Rentenanstalt
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).