Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2005.00139
BV.2005.00139

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 17. Oktober 2006
in Sachen
B.___
 
Kläger

vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich
Rechtsdienst, A.___
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Personalvorsorgestiftung der D.___

 
Beklagte


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1957, war vom 13. Mai 2002 bis zum 30. November 2002 als Betriebsmitarbeiter bei der C.___ AG angestellt und bei der Personalvorsorgestiftung der D.___ vorsorgeversichert (Urk. 1 S. 2, Urk. 2/3 und Urk. 6 S. 2; vgl. auch Urk. 2/4). Mit Verfügung vom 23. September 2002 (Urk. 2/12) hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung, die er mit Wirkung ab 1. Februar 1999 bezogen hatte (vgl. Urk. 1 S. 3), auf, nachdem der Versicherte mehr als drei Monate bei der C.___ AG gearbeitet hatte.
         Mit Verfügung vom 14. April 2004 (Urk. 2/5) sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine halbe Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. November 2002 zu. Zur Begründung führte die IV-Stelle unter anderem aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten aufgrund desselben Leidens wieder erheblich verschlechtert habe.
         In der Folge liess der Versicherte bei der Personalvorsorgestiftung der D.___ ein Rentenbegehren stellen, das von dieser mit Schreiben vom 2. August 2005 (Urk. 2/6) abschlägig beantwortet wurde.

2.       Mit Eingabe vom 2. Dezember 2005 (Urk. 1) liess der Versicherte Klage erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die Personalvorsorgestiftung der D.___ zu verpflichten, dem Versicherten ab dem 1. November 2002 eine halbe Rente zuzusprechen, zuzüglich 5 % Zins seit Einreichung der Klage. Die Personalvorsorgestiftung der D.___ schloss in ihrer Klageantwort vom 23. Januar 2006 (Urk. 6) auf Klageabweisung. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 10 und 14). Mit Verfügung vom 29. März 2006 (Urk. 15) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Am 17. Juli 2006 wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Versicherten beigezogen (Urk. 16; vgl. Urk. 18/1-69). Mit Verfügung vom 14. August 2006 (Urk. 20; vgl. auch Urk. 21/1-2) wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zu den beigezogenen Akten Stellung zu nehmen. Die Personalvorsorgestiftung der D.___ reichte ihre Stellungnahme am 4. September 2006 ins Recht (Urk. 23). Der Kläger liess sich nicht mehr vernehmen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.2     Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
2.3     Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.4     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
2.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Der Kläger liess zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen, dass er, nachdem ihm mit Wirkung ab 1. Februar 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden sei, im Mai 2000 begonnen habe, sich wieder in das Arbeitsleben einzufügen, vorerst mit einer Beschäftigungstherapie. Schliesslich habe er am 13. Mai 2002 eine 100%-Stelle als Küchenhilfe bei der C.___ AG angetreten. Da er dort ohne wesentliche Unterbrechung mehr als drei Monate gearbeitet und ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt habe, sei die Rente aufgehoben worden. Zwar hätten sich im Juli 2002 erste Krankheitserscheinungen gezeigt, der Kläger habe jedoch (abgesehen von wenigen Tagen) ohne Krankheitsunterbruch bis Ende November 2002 gearbeitet. Schliesslich habe er das Arbeitsverhältnis per 30. November 2002 gekündigt. Gestützt auf ein neues psychiatrisches Gutachten sei ihm per 1. November 2002 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden. Die Beklagte weigere sich zu Unrecht, dem Kläger eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten. Entgegen der beklagtischen Ansicht sei die Arbeitsunfähigkeit während der Anstellung bei der C.___ AG eingetreten, woraus sich die Leistungspflicht der Beklagten ergebe. Zu berücksichtigen sei, dass sich beim Kläger während der Anstellung bei der C.___ AG eine neue Krankheit entwickelt habe. Die erste IV-Rente habe er aufgrund einer  Schizophrenia simplex erhalten, diejenige ab 1. November 2002 hingegen wegen einer Schizophrenie mit paranoiden, hebephrenen und teils katatonen Elementen. Das sei eine neue Diagnose. Soweit im IV-Entscheid davon ausgegangen werde, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente „aufgrund desselben Leidens“ bestehe, sei er inkorrekt. Zudem sei dem Kläger nicht mehr eine ganze, sondern lediglich eine halbe Rente zugesprochen worden. Wäre ein Rückfall in Form einer Verschlechterung derselben Krankheit eingetreten, wäre wieder eine ganze Rente zuzusprechen gewesen. Somit sei die sachliche Konnexität zwischen der früheren Gesundheitsbeeinträchtigung beziehungsweise Invalidität und der während der Anstellung bei der C.___ AG eingetretenen Arbeitsunfähigkeit zu verneinen. Es handle sich um ein neues Leiden. Hinzu komme, dass auch die zeitliche Konnexität zu verneinen sei, weil der Kläger mehr als drei Monate voll arbeitsfähig gewesen sei; es könne entgegen der beklagtischen Ansicht nicht von einem Arbeitsversuch ausgegangen werden.
3.2     Demgegenüber stellte sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, die IV-Stelle habe in ihrer Verfügung vom 14. April 2004 unmissverständlich festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers aufgrund desselben Leidens wieder in erheblichem Masse verschlechtert habe. Dass die beim Kläger schon seit langem diagnostizierte Schizophrenie allenfalls eine etwas andere Ausprägung aufweise, ändere daran nichts. Damit der enge sachliche Zusammenhang gegeben sei, genüge es praxisgemäss, wenn im Wesentlichen der gleiche Gesundheitsschaden zur erneuten Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Vorliegend sei demzufolge die sachliche Konnexität mit der bereits vor Stellenantritt bei der C.___ AG bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu bejahen. Der Einsatz bei der C.___ AG sei als gescheiterter Arbeitsversuch zu werten. Auch die zeitliche Konnexität sei zu bejahen, da der Kläger lediglich zwischen Mitte Mai und Juli 2002 einigermassen voll arbeitsfähig gewesen sei. Diese kurze Zeitdauer genüge nicht, um den engen zeitlichen Zusammenhang mit der schon vor dem Stellenantritt bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu unterbrechen.

4.
4.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, eintrat, als der Kläger bei der Beklagte vorsorgeversichert war, oder bereits davor bestand. Mit anderen Worten liegt die zeitliche und sachliche Konnexität zwischen der Invalidität und der - vom Kläger behaupteten und von der Beklagten bestrittenen - während der Anstellung des Klägers bei der C.___ AG eingetretenen Arbeitsunfähigkeit im Streit. Als streitentscheidend erweisen sich nach Lage der Dinge die Fragen, ob der Kläger bereits vor seinem Stellenantritt bei der C.___ AG am 13. Mai 2002 aufgrund derselben Gesundheitsbeeinträchtigung, derentwegen er später invalid werden sollte, arbeitsunfähig war (sachliche Konnexität) und ob - im Falle eines gegebenen engen sachlichen Zusammenhangs - auch die zeitliche Konnexität zu bejahen ist (vgl. Erw. 2.3).
         Da es die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unterlassen hat, die Verfügung vom 14. April 2004 (Urk. 2/5), mit der sie dem Kläger eine halbe Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. November 2002 (Urk. 2/5) zusprach, der Beklagten gehörig zu eröffnen, ist sie im Sinne des in Erw. 2.4 Ausgeführten für die Beklagte nicht verbindlich. Fraglich ist in casu allerdings, ob sich der Kläger - wie die Beklagte argumentiert - die in der genannten Verfügung enthaltene Begründung für die Rentenzusprechung (ohne Einhaltung der Wartezeit) entgegenhalten lassen muss, nämlich dass sich der Gesundheitszustand des Klägers aufgrund desselben Leidens wieder in erheblichem Masse verschlechtert habe. Nach Lage der Dinge ist insoweit eine Bindung des Klägers an die IV-Verfügung zu verneinen, denn er hatte bei Erlass dieser Verfügung kein Interesse, den Zeitpunkt des Rentenbeginns zu seinen Ungunsten in Frage zu stellen (und auf der Einhaltung des Wartejahres zu bestehen).
4.2     Oberärztin med. prakt. E.___ und Assistenzärztin med. prakt. F.___ vom Psychiatrie-Zentrum G.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 29. Februar 2000 (Urk. 18/8) eine Schizophrenia simplex mit schleichendem Verlauf und vorherrschender Minussymptomatik ohne Hinweise auf Produktivsymptome (ICD-10 F20.6). Der Kläger sei seit 1995 in seinem angestammten Beruf als Maschinenmechaniker arbeitsunfähig. Es seien weder medizinische noch berufliche Massnahmen angezeigt. Der Kläger habe seit 1990 keine länger dauernde Festanstellung. Seit dem Beginn der Erkrankung mit Symptomen einer Schizophrenie habe der Kläger eine zunehmende Inaktivität, eine Apathie und ein Rückzugsverhalten mit ausgeprägter Ambivalenz entwickelt. Es sei ihm seit Jahren nicht mehr möglich, eine regelmässige Tagesstruktur einzuhalten. Er sei nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
         Oberärztin-Stellvertreterin Dr. med. H.___ und Assistenzärztin Dr. med. I.___ vom Psychiatrie-Zentrum G.___ führten in ihrem Bericht vom 4. März 2003 (Urk. 18/33) aus, dass bisher (mindestens seit 1994) die Diagnose einer Schizophrenia simplex mit schleichendem Verlauf und vorherrschender Minussymptomatik (ICD-10 F20.6) bestanden habe. Angesichts der im Juli 2002 akut aufgetretenen Produktivsymptomatik mit Stimmenhören könne die bisherige Diagnose nicht mehr aufrechterhalten werden. Es handle sich um eine Schizophrenie mit paranoiden, hebephrenen und teils katatonen (Befehlsautomatismus) Elementen (ICD-10 F20.0). Der Kläger sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Der Verlust der Arbeitsstelle bei der C.___ AG sei aufgrund mangelnder Konzentrationsfähigkeit mit Nachlassen von Arbeitsleistung, Arbeitstempo und Selbständigkeit sowie wegen Nichteinhaltens der Arbeitssicherheit erfolgt, „dies im Rahmen einer erneuten Exazerbation der schizophrenen Erkrankung.“ Der Kläger habe sich notfallmässig beim J.___ gemeldet und über Schlafstörungen, Unruhe, Traurigkeit und Halluzinationen in Form imperativer Stimmen (befehlende Kommentare, die ihn in seiner Freiheit und Entscheidungsfähigkeit behindert hätten) geklagt. Im Rahmen der Exazerbation im Juli 2002 sei er nach K.___ geflogen, nach zwei Tagen wieder in die Schweiz zurückgekehrt und am darauffolgenden Tag erneut nach K.___ geflogen. Der gesamte Zeitraum zwischen Februar 2000 und März 2003 sei gekennzeichnet von unregelmässigen psychiatrischen Konsultationen sowie   problematischer Medikamentencompliance und drohender Destabilisierung des sozialen Umfelds.
         Dr. H.___ und Dr. I.___ äusserten sich in ihrem Bericht vom 10. Dezember 2003 (Urk. 18/42) dahingehend, dass im Zeitraum zwischen November 2002 (Verlust der Arbeitsstelle bei der C.___ AG) und September 2003 erhebliche Schwankungen in der Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit bestanden hätten. Es sei davon auszugehen, dass diese Schwankungen im Rahmen der Grunderkrankung bestünden. Ab 1. November 2003 werde eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Es seien insbesondere berufliche Tätigkeiten zu vermeiden, die ein hohes Mass an Konzentrationsvermögen und das sorgfältige Einhalten von Sicherheitsvorschriften erforderten.
4.3     Aufgrund der medizinischen Akten ist zweifelsfrei erstellt, dass die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung, deretwegen der Kläger mit Wirkung ab 1. November 2002 wieder eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht, bereits vorhanden war, bevor er am 13. Mai 2002 die Stelle bei der C.___ AG angetreten hatte. Ebenso eindeutig ist erstellt, dass zwischen der während der Beschäftigung bei der C.___ AG aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und der früheren, ohne wesentlichen Unterbruch seit Mitte der Neunzigerjahren bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht nur ein enger sachlicher, sondern auch ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Wie die Ärztinnen des Psychiatrie-Zentrums G.___ nachvollziehbar und überzeugend aufgezeigt haben, arbeitete der Kläger erst einige Wochen bei der C.___ AG, als im Juli 2002 eine Exazerbation der Schizophrenie, also ein Wiederaufflackern und eine erneute Verschlimmerung der Schizophrenie, zu verzeichnen war (vgl. Urk. 18/33). Der Umstand, dass nach dem neuen Krankheitsschub vom Sommer 2002 die Diagnose angepasst wurde (inklusive ICD-10-Kodierung), ändert - entgegen der Auffassung des Klägers - nichts daran, dass offensichtlich nicht eine neue Erkrankung vorlag, sondern sich die schon lange vorbestehende Schizophrenie mit neuen Symptomen gezeigt hat. Nach der in Erw. 2.3 wiedergegebenen Praxis reicht es für die Bejahung der sachlichen Konnexität aus, wenn der der Invalidität zugrunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Dies ist vorliegend gegeben. Der der Invalidität zugrunde liegende Gesundheitsschaden (die Schizophrenie) ist im Wesentlichen derselbe, der zur bereits vor dem Stellenantritt bei der C.___ bestehenden Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Die Tatsache, dass seit dem Sommer 2002 nicht mehr eine Schizophrenie im Sinne von ICD-10 F20.6, sondern eine solche im Sinne von ICD-10 F20.0 zu diagnostizieren ist, ändert am Gesagten nichts. Im Übrigen ist - allein der Vollständigkeit halber - daran zu erinnern, dass auch die Amtsvormundschaft der L.___ in ihrem Schreiben an die IV-Stelle vom 20. Februar 2003 (Urk. 18/31) festhielt, dass der Kläger am 10. Juli 2002 einen schweren Rückfall erlitten habe. Angesichts der Umstände, namentlich der Tatsache, dass der Kläger bereits einige Wochen nach Stellenantritt wieder arbeitsunfähig wurde, ist auch die zeitliche Konnexität zu bejahen.
         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat, weil die relevante Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG nicht erst eintrat, als der Kläger bei ihr vorsorgeversichert war (vgl. Erw. 2.2), sondern im Wesentlichen bereits seit Mitte der Neunzigerjahre bestanden hatte. Durch die wenigen Wochen, während denen der Kläger bei der C.___ AG bis zur erneuten Exazerbation der Schizophrenie im Sommer 2002 gearbeitet hatte, wurde die Konnexität nicht unterbrochen. Demzufolge ist die Klage abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- L.___, Sozialdepartement, Rechtsdienst
- Personalvorsorgestiftung der D.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).