Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 2. Februar 2007
in Sachen
F.___
Kläger
vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Advokatin Andrea Mengis
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Winterthur Columna Sammelstiftung 2. Säule, Zürich
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte
weitere Verfahrensbeteiligte:
Stiftung Auffangeinrichtung BVG
c/o Zweigstelle Deutschschweiz
Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich
Beigeladene
vertreten durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer
Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel
Sachverhalt:
1.
1.1 F.___, geboren 1964, erwarb im Jahr 1985 die Maturität Typ B und arbeitete hernach - nach dem Abbruch eines Biochemiestudiums an der Universität - als Praktikant und Sachbearbeiter an verschiedenen Stellen (Lebenslauf, Urk. 13/7). Im August 1992 meldete er sich unter Hinweis auf ein Allergieleiden (Pollen Stäube, Chemikalien Tiere), eine Verschiebung der Rückenwirbel sowie Migräne bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Gewährung von Umschulungsmassnamen sowie Arbeitsvermittlung (Urk. 13/1 Ziff. 6.2 und Ziff. 6.8). Die Ausgleichskasse des Kantons Schwyz wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 23. März 1993 (Urk. 13/21) mit der Begründung ab, es liege keine eigentliche Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiter vor.
1.2
1.2.1 In der Folge schloss F.___ einen Lehrgang zum Technischen Kaufmann im Jahr 1994 mit dem eidgenössischen Fachausweis ab und arbeitete hernach als technischer Sachbearbeiter bei der A.___ AG, B.___ (Urk. 13/30). Damit war er bei der Winterthur Columna Sammelstiftung 2. Säule, Zürich, vorsorgeversichert. Die seit Jahren bestehenden Beschwerden führten ab ca. 1996 zu einem als invalidisierend empfundenen Krankheitsgefühl. Sodann traten rezidivierende depressive Störungen auf (Bericht von Dr. med. C.___, Allgemeinpraxis, vom 14. Oktober 1998, Urk. 13/31). Das Arbeitsverhältnis kündigte der Versicherte per 13. Juni 1997 (Arbeitgeberbescheinigung vom 10. Juli 1997, Urk. 21/51). In der Folge bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Kontoauszug vom 30. Juli 1998 [Urk. 21/20] und Anhang zum Revisionsbericht [Urk. 21/24 Anhang S. 3]).
1.2.2 Im März 1999 meldete sich F.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/22). Die IV-Stelle Schwyz sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 7. Dezember 2001 (Urk. 13/63-65) mit Wirkung ab 1. August 1999 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe und mit Wirkung ab 1. April 2000 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
Am 28. Juli 2002 (Urk. 13/70) ersuchte F.___ unter Hinweis auf sein BVG-Rentengesuch um Wiedererwägung der Rentenverfügungen vom 7. Dezember 2001 in dem Sinne, dass der "Beginn der Invalidität" auf den 13. Juni 1997 (letzter Arbeitstag bei der A.___ AG) festgelegt werde. Die IV-Stelle Schwyz trat auf das Gesuch mit Verfügung vom 8. November 2002 (Urk. 13/71) nicht ein. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden allesamt abgewiesen, zuletzt mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 20. August 2003 (Urk. 13/83).
1.3 Die Winterthur Columna Sammelstiftung 2. Säule, Zürich, lehnte die Ausrichtung von Invalidenleistungen ab, zuletzt mit Schreiben vom 25. März 2004 (Urk. 2/4).
2. Am 5. Dezember 2005 erhob F.___ durch den Procap Schweizerischer Invaliden-Verband Klage gegen die Winterthur Columna Sammelstiftung 2. Säule, Zürich, mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger aus dem Vorsorgeverhältnis eine Invalidenrente ab 01.06.1998 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % und spätestens ab 01.04.2000 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Kläger auf den frühest möglichen Zeitpunkt von der Beitragspflicht zu befreien.
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger auf den Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5 % spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung zu bezahlen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
Nachdem die Winterthur Columna Sammelstiftung 2. Säule, Zürich, am 27. März 2006 (Urk. 8) die Abweisung der Klage beantragt hatte, zog das Gericht mit Verfügung vom 28. März 2006 (Urk. 10) die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 13/1-83). Am 18. April 2006 (Urk. 16) verzichtete der Versicherte auf die Einreichung einer Replikschrift, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. April 2006 (Urk. 17) als geschlossen erklärt wurde.
Mit Verfügung vom 23. August 2006 (Urk. 18) wurden die Akten der Arbeitslosenversicherung beigezogen (Urk. 21/1-76), wozu sich der Versicherte am 4. August 2006 (Urk. 24) vernehmen liess. Die Winterthur Columna Sammelstiftung 2. Säule, Zürich, ihrerseits verzichtete am 16. Oktober 2006 (Urk. 26) auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 27. November 2006 wurde die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (c/o Zweigstelle Deutschschweiz) zum Prozess beigeladen (Urk. 28), welche durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer am 12. Januar 2007 (Urk. 31) die Gutheissung der Klage beantragen liess.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. April 2004, beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). In Anbetracht der beantragten Rentenausrichtung ab 1. Juni 1998 ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
2.2 Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
2.3 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.4 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
3.
3.1 Es ist im Folgenden frei zu prüfen, wann beim Kläger die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, welche zur Invalidität geführt hat, denn die Rentenverfügungen vom 7. Dezember 2001 (Urk. 13/63-65) wurden der Beklagten nicht zugestellt. Indessen hat sich der Kläger die von der Invalidenversicherung getätigten Feststellungen entgegenhalten zu lassen, sofern sie sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweisen.
3.2
3.2.1 Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, bestätigte am 1. September 1997 (Urk. 21/43) zu Händen der Arbeitslosenversicherung, dass die Beschwerden des Klägers möglicherweise im Zusammenhang mit seinen beruflichen Problem am letzten Arbeitsplatz stünden, weshalb er auch auf ärztliche Empfehlung hin die letzte Stelle gekündigt habe. Am 8. September 1997 (Urk. 21/42) attestierte Dr. D.___ eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ab 1. August 1997.
3.2.2 Am 20. August 2001 (Urk. 13/53) berichtet Dr. D.___ zu Händen der Invalidenversicherung und führte aus, der Kläger habe ab dem 1. August 1997 nicht mehr gearbeitet und sei für seine bisherige berufliche Tätigkeit ab diesem Datum 100 % arbeitsunfähig. Im Rahmen der medizinischen Abklärungen und im Hinblick auf eine Wiedereingliederung sei die Arbeitsfähigkeit im Jahr 1998 theoretisch auf 50 % festgelegt worden, in welcher Zeit der Kläger Kurse besucht habe. Dabei habe sich gezeigt, dass die theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % nur in geschütztem Rahmen möglich gewesen sei. Sämtliche Versuche, ihn wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern, seien gescheitert. Demgemäss sei der Kläger ab 1. August 1997 vollumfänglich arbeitsunfähig. Leider sei es 1998 und 1999 noch nicht möglich gewesen, den Schweregrad der Erkrankung und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit definitiv abzuschätzen.
3.2.3 Am 22. Februar 2002 (Urk. 13/67) ergänzte Dr. D.___, der Kläger stehe seit 15. April 1997 in seiner Behandlung und habe seine damalige Arbeit wegen gesundheitlichen Problemen auf den 13. Juni 1997 gekündigt. Die in der Folge durchgeführten medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass er bereits mehrere Monate vor seiner Kündigung zunehmend erkrankt und die Kündigung aufgrund der Krankheit erfolgt sei. Dr. D.___ attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bereits ab mindestens 13. Juni 1997.
3.3 Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, an welchen der Kläger vom Hausarzt überwiesen worden war, berichtete am 5. Mai 1997 (Urk. 2/10) über geklagte zephale Missempfindungen. Er verwies auf die belastende Situation am Arbeitsplatz mit enormem Arbeitsdruck, Konkurs der Firma, die dann doch habe weitergeführt werden können, Auszugs des Managements, Kündigung und gleichzeitig wieder Anstellung auf Zusehen hin, grosse Verantwortung sowie Kettenraucher im gleichen Arbeitsraum. Dr. E.___ beurteilte den Kläger als psychisch unauffällig, ersah auf den mitgebrachten Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule vom 28. Januar 1988 eine ausgeprägte Streckhaltung und verneinte das Vorliegen einer neurologischen Affektion.
3.4
3.4.1 Am 3. September 1997 (Urk. 2/12) berichtete Dr. med. G.___, Psychiatrische und Psychotherapeutische Arztpraxis, zu Händen des Hausarztes und diagnostizierte ein depressives Syndrom vom traurig-bedrückten Typ bei einer ziemlich massiven neurotischen Störung narzisstisch-zwanghaften Charakters. Er führte aus, der Kläger sei offenbar ein Pedant und zuweilen auch ein Besserwisser. Er setzte sich an einer Arbeitsstelle zu 200 % ein und identifiziere sich in einem Mass mit der Firma, für die er arbeite, dass es zu Problemen mit Mitarbeitern und Vorgesetzten komme. Kritik empfinde er als persönliche Infragestellung und Vertrauensentzug. Er neige zu Extremen. So schinde er sich im Kraftraum und sitze mehrmals hintereinander bis zu einer halben Stunde in der Sauna. Dies scheine ein Korrektiv zu einer oft unerträglichen inneren Spannung zu sein. Diese Persönlichkeitsmerkmale ermöglichten ihm zwar oberflächliche Kontakte, die aber nie über ein Bier hinausgingen. Damit blieben ihm nur die alte Mutter und die Arbeit. Letztere habe er nun verloren, weil ein früherer Kollege zum Vorgesetzten geworden sei und ihn nicht genügend geschätzt habe.
Dr. G.___ erachtete den Kläger als momentan nicht vermittelbar und empfahl eine medikamentöse Therapie, welche allerdings wegen Compliance-Problemen noch nicht möglich sei, sowie einen konfrontativen psychotherapeutischen Prozess.
3.4.2 Am 1. November 2004 (Urk. 2/13) berichtete Dr. G.___ zu Händen der Rechtsvertreterin des Klägers und liess wissen, dass die gewünschte retrospektive Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers vor dem Zeitpunkt der Erstuntersuchung (3. September 1997) auf den Zeitpunkt des letzten Arbeitstages (13. Juni 1997) schwierig sei. Denn auch beim Kläger habe sich - wie häufig in der Psychiatrie - ein chronischer und schleichender Krankheitsprozess gezeigt. Er diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine rezidivierende depressive Störung sowie eine Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, zwanghaften und ängstlich-abhängigen Merkmalen.
Dr. G.___ führte aus, diese Störungen seien nicht von einem Tag auf den anderen entstanden. Sicher habe seit Kindheit und Jugend eine erhöhte Vulnerabilität bestanden. Der Kläger habe in seinem Leben bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu einer wirklichen Reife, Identität und Verankerung gefunden. Die Schwierigkeiten am Arbeitsplatz hätten vor dem Hintergrund dieser brüchigen Ressourcenlage zu den genannten Störungen geführt. Es könne also davon ausgegangen werden, dass schon im Juni 1997 eine Einschränkung vorgelegen habe. Diese zu quantifizieren sei jedoch schwierig. Sie sei zwischen 50 % und 100 % anzunehmen. Die Persönlichkeitsstörung habe schon vor dem Engagement bei der A.___ AG bestanden, es liege aber im Wesen der Störung, dass sie von den Betroffenen nicht als solche wahrgenommen werde. Im Gegenteil orteten die Betroffenen die Störung in ihrem sozialen Umfeld und nicht bei sich selbst.
Aufgrund eines Telefonats mit der Mutter des Kläger im Jahr 1999 äusserte Dr. G.___ sodann die Vermutung einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, was indes mittels eines Gutachtens abzuklären wäre. Diesfalls wären die genannten Störungen im Sinne von Vorbotensymptomen oder einer subklinischen Form zu interpretieren. In einem solchen Fall müsste man sicher von einer massgeblich reduzierten Arbeitsfähigkeit seit Frühjahr 1997 ausgehen.
3.5 Dr. med. C.___ verwies in seinem Bericht vom 14. Oktober 1998 (Urk. 13/31) zu Händen des Krankentaggeldversicherers auf die seit Jahren bestehende Problematik mit Allergie samt nächtlichem Aufwachen wegen Luftnot, Schmerzen in Armen und Beinen, Tinnitus sowie ein seit zwei Jahren bestehendes "invalidisierendes Krankheitsgefühl". Er berichtete anamnestisch über ein im Alter von 16 Jahren erlittenes Nackentrauma, wobei eine chiropraktorische Behandlung keine wesentliche Besserung gebracht habe. Aufgrund des komplexen Krankheitsbildes (altes Schleudertrauma und Rückgang von Leistungsfähigkeit sowie Stressresistenz) attestierte Dr. C.___ eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 1. August 1997 bis 31. Januar 1998, eine 50%ige vom 1. Februar bis 30. März 1998, eine 25%ige vom 1. April bis 30. Mai 1998, eine volle Arbeitsfähigkeit vom 1. Juni bis 16. August 1998 (während der Teilnahme ein einem Beschäftigungsprogramm, Urk. 21/25) und wiederum eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 17. August 1998 (Bericht vom 17. Mai 1999 zu Händen der Invalidenversicherung, Urk. 13/32).
3.6 Die Ärzte der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) erstatteten am 27. März 2001 ihr Gutachten zu Händen der Invalidenversicherung. Sie schilderten ein anlässlich der Untersuchungen subjektiv geklagtes "Dröhnen drinnen im Kopf", bestehend aus einem Hintergrundrauschen und einem hohen, "giftigen" Pfeifton, welcher ihn seit etwa 1994 zunehmend Tag und Nacht und ohne jegliches freies Intervall plage und durch geistige Konzentration, aber auch durch Autofahren, verschiedene Arten von Lärm und sogar durch temperierte Konversation verstärkt werde. Klares Denken, Planen, generell jede konzentrierte Arbeit werde durch dieses Problem verunmöglicht. Sein zweitwichtigstes Gesundheitsproblem seien Nackenschmerzen, wozu ein Sturz neben die Hochsprungmatte, eine Kollision von seinem Töffli mit einem Auto sowie ein Schlittelunfall massgeblich beigetragen hätten. Die dritte Klage habe die seit dem 4. Lebensjahr bestehenden Allergien betroffen, welche zu geschwollenen und brennenden Augen, aber auch zu Asthma führten. Sein viertwichtigstes Problem seien Depressionen, weswegen er sich seit 1997 mehr und mehr zurückgezogen habe und nicht mehr klar unterscheiden könne zwischen dem, was real sei und dem, was sich in seinem Kopf abspiele. Er leide unter Ein- und Durchschlafproblemen sowie Appetit- und Libidoverlust sowie hie und da unter Suizidgedanken. Die fünfte Klage habe Leberbeschwerden betroffen, nachdem der Hauarzt von einer Meulengracht-Krankheit gesprochen habe, die sechste betreffe Schmerzen in den kleinen Finger- und Zehengelenken (Urk. 13/49 S. 23).
In objektiver Hinsicht schilderten die Gutachter den Kläger als normosom und jünger als seinem Alter entsprechend, psychisch falle sein emotionelles Unbeteiligtsein bei der Schilderung seiner multiplen Beschwerden auf, ohne dass der Eindruck einer schweren Depression entstehe. Sodann habe im ersten Versuch eine Halswirbelsäulenmobilität nach rechts bestanden, im zweiten Versuch dann nicht mehr. Im Labor hätten sich die Diagnose einer Gilbert-Meulengracht'schen Anomalie sowie ein leicht erhöhtes Totalcholesterin und ein der CAP-Klasse 5 entsprechendes Immoglobulin E gezeigt, radiologisch seien an Hals- und Lendenwirbelsäule diskreteste Skoliosen und minimale degenerative Veränderungen fassbar (Urk. 13/49 S. 23).
Die Ärzte diagnostizierten in psychiatrischer Hinsicht eine Somatisierungsstörung mit mittelschwerem depressivem Zustandsbild im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, schizoiden und anankastischen Anteilen. In rheumatologischer Hinsicht wurden ein chronisches zervikozephales Syndrom und ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom diagnostiziert. Sodann verwiesen sie auf den Tinnitus sowie die Allergieerkrankung (Urk. 13/49 S. 24).
Die Gutachter befanden den Kläger - jeweils ausschliesslich wegen der psychischen Erkrankung - als vollumfänglich arbeitsunfähig in der angestammten Tätigkeit als technischer Kaufmann sowie in jeder anderen ausserhäuslichen Tätigkeit. Häusliche Arbeiten erachteten sie als zu 50 % zumutbar. Den Zeitpunkt des mutmasslichen Beginns der reduzierten Arbeitsfähigkeit terminierten sie auf den 2. März 2001, das Datum der gutachterlichen Schlussbesprechung, verwiesen indes auf eine ab dem 1. August 1997 attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/49 S. 25). Die psychiatrische Expertin, Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hatte in ihrem Konsilium vom 10. Februar 2001 den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf spätestens Ende 1999 geschätzt (Urk. 13/46 S. 7).
4.
4.1 Der Kläger schickte zur Begründung seiner Anträge vorweg, die Invalidenversicherung habe sich in ihrem Rentenentscheid auf den Standpunkt gestellt, eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit sei erst ab dem 17. August 1998 ausgewiesen, da er zwischen Mai und August 1998 wieder arbeitsfähig geschrieben gewesen sei. In dieser Zeit habe er aber einen Arbeitsversuch im Rahmen des Beschäftigungsprogramms der Arbeitslosenversicherung bei der KV-Übungsfirma J.___ AG gemacht, welche nach bereits zweieinhalb Monaten aus gesundheitlichen Gründen habe abgebrochen werden müssen. Diesbezüglich habe Hausarzt Dr. D.___ schon mit Bericht vom 20. August 2001 erklärt, dass die teilweise Arbeitsfähigkeit einzig im Hinblick auf eine mögliche berufliche Wiedereingliederung attestiert worden sei, diese theoretische Arbeitsfähigkeit aber auf dem freien Arbeitsmarkt nicht habe umgesetzt werden können. Ausserdem habe sich schon während des Abklärungs- und Bewerbungsseminars der Arbeitslosenversicherung im August 1997 herausgestellt, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht vermittelbar sei. Die angebliche Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit von Mai bis August 1998 sei daher als gescheiterter Arbeitsversuch zu werten (Urk. 1 S. 5/6).
Der Kläger führte weiter aus, in den Arztberichten der IV-Akten werde eine Arbeitsunfähigkeit mehrheitlich erst ab dem 1. August 1987 attestiert. Diese unrichtige Datierung sei jedoch in der irrigen Annahme erfolgt, das Arbeitsverhältnis mit der A.___ AG habe noch bis Ende Juli (statt Juni) 1997 gedauert. So habe Dr. D.___ am 20. August 2001 mitgeteilt, der Kläger habe ab dem 1. August 1997 nicht mehr gearbeitet und sei damit für seine bisherige berufliche Tätigkeit ab diesem Datum 100 % arbeitsunfähig. Nach Entdeckung dieses Fehlers habe Dr. D.___ den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auf mindestens den 13. Juni 1997 (Datum der Kündigung) festgelegt (Urk. 1 S. 7).
Der Kläger erachtete einen Anspruch infolge gesetzlicher Nachdeckung auch dann als gegeben, wenn die Arbeitsunfähigkeit erst am 1. August 1997 eingetreten wäre, da die Stelle bei der A.___ AG wohl per 13. Juni 1997 gekündigt, indessen das Arbeitsverhältnis erst am 30. Juni 1997 offiziell aufgelöst worden und der Lohn sowie die BVG-Versicherungsprämien noch für den ganzen Monat bezahlt worden seien (Urk. 1 S. 10).
4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Invalidenversicherung den Beginn der Wartzeit und damit den Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit auf den 17. August 1998 (gemäss der Einschätzung von Dr. C.___) festgelegt hat (Urk. 13/62). Zu den Vorbringen des Klägers, wonach die Arbeitsunfähigkeit bereits früher eingetreten sei, führte sie am 16. Oktober 2001 (Urk. 13/57) aus, gemäss den Angaben des Krankentaggeldversicherers seien vom 1. August 1997 bis 1. Mai 1998 und vom 17. August 1998 bis 16. Oktober 2000 Taggelder ausbezahlt worden. Damit bestehe ein Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit zwischen Mai und August 1998.
Dementsprechend brachte die Invalidenversicherung ihre Rentenleistungen nach Ablauf des Wartejahrs ab 1. August 1999 zur Ausrichtung (Verfügungen vom 7. Dezember 2001, Urk. 13/63-65).
Der Kläger liess diese Rentenverfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen, und ein Begehren um Wiedererwägung wurde rechtskräftig abgewiesen. Demgemäss ist der Kläger nach der Rechtsprechung grundsätzlich an die getroffenen Feststellungen gebunden, es sei denn, diese würden sich als geradezu unhaltbar erweisen.
4.3 Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass nach der Rechtsprechung der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsfähigkeit hinlänglich ausgewiesen sein muss. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss (Manfred Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Aufl., Bern 2002, Rz 196), darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des EVG in Sachen B. vom 22. Februar 2002, B 35/00). Dies hat umso mehr zu gelten, wenn eine Überprüfung nurmehr auf eine offensichtliche Unrichtigkeit hin möglich ist.
5.
5.1 In den echtzeitlichen medizinischen Berichten gehen die Ärzte einhellig davon aus, dass der Kläger ab 1. August 1997 seine Arbeitsfähigkeit verlor. Dies bestätigten Dr. D.___ am 8. September 1997 (Urk. 21/42-43) sowie am 20. August 2001 (Urk. 13/53) und Dr. C.___ am 14. Oktober 1998 (Urk. 13/31) sowie am 17. Mai 1999 (Urk. 13/32). In diesem Sinne verwiesen auch die MEDAS-Ärzte am 27. März 2001 (Urk. 13/49 S. 25) auf die anamnestischen Atteste per 1. August 1997.
Dass der Kläger bereits vor diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig gewesen sei, machte Dr. D.___ erstmals am 22. Februar 2002 (Urk. 13/67) geltend. Seinem Zeugnis (wie auch seinen bisherigen Berichten) fehlen indes eine Schilderung der geklagten Beschwerden, eine Befunderhebung, eine eindeutige Diagnose sowie eine Begründung der Schlussfolgerungen. Nachdem die Invalidität des Klägers aus psychischen Gründen eingetreten ist, erscheint es als nicht beweistauglich, wenn der Hausarzt rückwirkend über viereinhalb Jahre eine Arbeitsunfähigkeit begründungslos just auf den letzten Arbeitstag seines Patienten legt. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang ferner, dass bei Vorliegen von fachärztlichen Einschätzungen grundsätzlich auf diese abzustellen ist. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht sodann der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Demnach kann - obwohl eine echtzeitliche Betreuung stattfand - auf die Einschätzung Dr. D.___s grundsätzlich nicht abgestellt werden.
Ebensowenig erweist sich die Einschätzung von Dr. G.___ vom 1. November 2004 (Urk. 2/13) als schlüssig. Wohl betreute er den Kläger ab 3. September 1997, indessen gab er selber zu bedenken, dass eine rückwirkende Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit äusserst schwierig ist. In diesem Sinne hat denn auch das EVG in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, nicht genügt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 5. Februar 2003, B 13/01, Erw. 4.2). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung bei Fehlen von echtzeitlichen Arztzeugnissen, welche eine Arbeitsunfähigkeit in einer bestimmten Zeitspanne bestätigen, nur sehr zurückhaltend auf eine solche geschlossen werden kann (SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 17 Erw. 5.2 und S. 18 Erw. 6.2.1).
Demgemäss kann grundsätzlich nicht auf diese Einschätzung von Dr. G.___ abgestellt werden, wonach bereits im Juni 1997 eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestanden haben soll. Dass er dann gar - bei diskutiertem Vorliegen einer schizophrenen Erkrankung - eine Arbeitsunfähigkeit bereits ab Frühjahr 1997 annehmen will, erscheint als abwegig, erledigte doch der Kläger seine Arbeit anstandslos bis am 13. Juni 1997.
5.2
5.2.1 Ab dem 1. Juli 1997 bezog der Kläger Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Dabei besuchte er trotz der ab 1. August 1997 attestierten Arbeitsunfähigkeit (durch Dr. D.___, Urk. 21/42) im August 1997 einen 10-tägigen Kurs (Abklärungs- und Bewerbungs-Seminar, Urk. 21/44-45), weshalb 10 Kurs- und 10 Krankentaggelder ausgerichtet wurden (Brief vom 4. Mai 1999, Urk. 21/6).
Der Kursleiter kommentierte, der Kläger sei momentan aus gesundheitlichen Gründen nicht vermittelbar. Der Kläger gebe sich grosse Mühe. Er konzentriere sich auf die Gesundheit, doch ohne diese wieder erlangt zu haben, sei die berufliche Planung kaum möglich (Aktionsplan, Urk. 2/3 S. 3 und S. 5).
Im September 1997 wurden noch 19 Krankentaggelder ausbezahlt, ab dem 26. September bis und mit Januar 1998 erfolgten keine Zahlungen mehr, da sämtliche Krankentaggelder ausgeschöpft waren (Urk. 21/6).
Aufgrund der Attestierung einer wiedererlangten 50%igen Arbeitsfähigkeit ab 1. Februar 1998 durch Dr. D.___ (Urk. 21/35) wurden die Taggeldauszahlung ab diesem Zeitpunkt wieder aufgenommen, basierend auf einem entsprechend reduzierten versicherten Verdienst (Urk. 21/20 und Urk. 21/6). Während dem Monat Februar 1998 besuchte der Kläger wiederum einen Kurs (Urk. 21/30).
Ab dem 1. April 1998 bestätigte Dr. D.___ sodann eine bloss noch 25%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 21/29). Ausgehend von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit ab 1. Juni 1998 (Urk. 21/26) nahm der Kläger in der Folge ab 2. Juni 1998 an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teil, welche er - mit krankheitsbedingten Unterbrüchen - bis am 26. August 1998 ausübte (Urk. 21/15, Urk. 21/22, 21/25 und Urk. 21/27). Ab dem 17. August 1998 (Urk. 21/12) wurde der Kläger wieder zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben.
5.2.2 Wegen der mangels einer Anstellung im Monat Juli 1997 fehlenden Möglichkeit, die Arbeitsfähigkeit unter Beweis zu stellen, kann der Phase, während welcher der Beschwerdeführer als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung beanspruchte, nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie der Zeit, da die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit durch tatsächlich geleistete Arbeit belegt wird (Entscheid des EVG vom 21. November 2002 i.S. H., B 23/01). Indessen ist der Umstand des Taggeldbezugs gleichwohl als Indiz für eine intakte Arbeitsfähigkeit im Monat Juli 1997 zu werten.
5.3 Ob die Zeitspanne vom 2. Mai 1998 (gemäss der Mitteilung betreffend Taggeldzahlung des Krankentaggeldversicherers vom 1. Oktober 2001, Urk. 13/56) bzw. vom 2. Juni 1998 (Aufnahme der arbeitsmarktlichen Massnahme) bis zum 16. August 1998 (bzw. 28. August 1998, Urk. 21/15) eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges darstellt oder aber bloss als (missglückter) Arbeitsversuch zu qualifizieren ist, kann vorliegend offen bleiben. Angesichts der Dauer von weniger als drei Monaten sowie verschiedenen krankheitsbedingten Absenzen sprechen doch einige Indizien für einen blossen Arbeitsversuch. Dies genügt aber nicht, denn gerade unhaltbar erscheint die Festlegung der Invalidenversicherung nicht, dass eine dauernde Arbeitsunfähigkeit erst nach der missglückten arbeitsmarktlichen Massnahme eingetreten ist.
5.4
5.4.1 Selbst wenn man vorliegend vom Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit am 1. August 1997 ausginge, hätte der Kläger keine Ansprüche gegenüber der Beklagten. Vorliegend steht fest, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis am 5. Juni 1997 per 13. Juni 1997 aufgelöst hat (Urk. 21/52).
5.4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 der Allgemeinen Bestimmungen der Beklagten (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, Urk. 9/12) endet die Versicherung mit dem Dienstaustritt, soweit kein Anspruch auf Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenleistungen gemäss diesem Reglement fällig wird oder Anwartschaften auf solche Leistungen entstanden sind. Laut Art. 24 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen bleiben bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Erreichen des Pensionierungsalters die für den Fall des Todes oder der Erwerbsunfähigkeit versicherten Leistungen ohne Erhebung einer Prämie unverändert bis zum Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses versichert, längstens aber während 1 Monat.
5.4.3 Nach Art. 2 Abs. 1bis BVG (in der seit 1. Juli 1997 gültigen Fassung) unterstehen Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. Der Versicherungsschutz beginnt gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen (in der ab 1. Juli 1997 gültig gewesenen Fassung) nach Ablauf der Wartezeiten nach den Art. 18 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 4 des Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)
5.4.4 Nachdem sich der Kläger per 1. Juli 1997 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hat und ihm für den Monat Juli 1997 15 Taggelder ausgerichtet worden sind (Urk. 21/24 Anhang S. 3), endete die Nachdeckung aus seinem Versicherungsverhältnis bei der Beklagten am Tag der Ausrichtung des ersten Taggeldes der Arbeitslosenversicherung Anfang Juli 1997, spätestens aber nach Ablauf der einmonatigen Nachdeckungsfrist per 13. Juli 1997. Am 1. August 1997 war er jedenfalls nicht mehr bei der Beklagten versichert.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Festlegung des Beginns der relevanten Arbeitsunfähigkeit auf den 16. August 1998 durch die Invalidenversicherung nicht offensichtlich unrichtig ist. Selbst bei Annahme einer dauernden Arbeitsunfähigkeit bereits ab 1. August 1997 stehen dem Kläger mangels Versicherungsschutzes keine Ansprüche zu. Die Annahme einer relevanten Arbeitsunfähigkeit bereits ab dem 13. Juni 1997 lässt sich aufgrund der Aktenlage nicht begründen, und schon gar nicht in einer Intensität, dass der invalidenversicherungsrechtliche Entscheid als unhaltbar erscheinen würde.
Von weiteren Abklärungsmassnahmen kann abgesehen werden, ist doch angesichts des Zeitablaufs davon auszugehen, dass keine sicheren Angaben zu einer allfälligen im Jahr 1997 bestehenden Arbeitsunfähigkeit mehr möglich sind. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Kläger zu tragen, der aus dem unbewiesen gebliebenen Umstand Rechte - Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge - ableiten wollte (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. Urteil des EVG in Sachen M. vom 23. Mai 2003, B 90/02, mit Hinweisen). Damit aber hat der Kläger keine Ansprüche gegenüber der Beklagten, weshalb die Klage abzuweisen ist.
7.
7.1 Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
7.2 Vorliegend besteht keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Winterthur Columna Sammelstiftung 2. Säule, Zürich
- Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).