BV.2005.00153
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 22. März 2006
in Sachen
P.___
Klägerin
vertreten durch Fürsprecher Thomas Laube
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
GastroSocial Pensionskasse
Bahnhofstrasse 86, Postfach, 5001 Aarau
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Partner
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1. Die 1972 geborene P.___ bezieht als Folge zweier in den Jahren 1993 und 1994 erlittener Unfälle seit dem 1. Oktober 1994 eine halbe Rente der Invalidenversicherung. In jener Zeit arbeitete sie im Gastgewerbe und war durch ihren Arbeitgeber bei der Stiftung Betriebliche Altersvorsorgeeinrichtung Wirte (BAV Wirte; heute: GastroSocial Pensionskasse) vorsorgeversichert (vgl. Urk. 1 Ziff. 1-4; Urk. 2/2-4).
Mit Schreiben vom 31. Januar 2005 liess die Versicherte bei der GastroSocial Pensionskasse um Ausrichtung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge ersuchen (Urk. 2/13). Diese wies das Gesuch infolge Verjährung des Anspruchs auf Invaliditätsleistungen ab (Urk. 2/14). Daran hielt sie auch im Rahmen der folgenden Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter der Versicherten fest (vgl. Urk. 2/15-17).
2. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2005 (Urk. 1) liess P.___ durch Fürsprecher Thomas Laube Klage gegen die GastroSocial Pensionskasse erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab Dezember 1999, eventualiter ab Juni 2000 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 9 sowie eine Invalidenrente der Zusatzversicherung gemäss Art. 17 des Reglementes auszurichten, zuzüglich Zins zu 5 % ab Fälligkeit.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Berechnungsgrundlagen der geschuldeten Leistungen detailliert zu begründen und zu belegen.
3. Der Klägerin sei die unentgeltliche Rechtsvertretung durch den Unterzeichnenden zu bewilligen.
Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Die Beklagte ersuchte mit Klageantwort vom 24. Februar 2006 um Abweisung der Klage (Urk. 15). Mit Verfügung vom 9. März 2005 (Urk. 17) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten nach Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
2.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BVG verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren, wobei die Art. 129-142 des Obligationenrechts (OR) zur Anwendung gelangen. Im Bereich der weitergehenden Vorsorge sind die Art. 127 und 128 OR direkt anwendbar (BGE 117 V 332 Erw. 4; Hans Michael Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, S. 104; Hermann Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, S. 70 Rz 201).
2.3 Im Rahmen der beruflichen Vorsorge unterliegt namentlich auch das Stammrecht auf Invalidenrente der zehnjährigen Verjährungsfrist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 5. Juni 2001, B 6/01, Erw. 2 mit weiteren Hinweisen). Bei dieser Frist handelt es genau besehen um eine Verwirkungsfrist (vgl. die Botschaft des Bundesrats zur 1. BVG-Revision; BBl 2000 S. 2680). Verwirkungsfristen können grundsätzlich weder gehemmt oder unterbrochen noch erstreckt werden und sind von Amtes wegen zu berücksichtigen. Bei der Verwirkung geht ein Recht unter, wenn der Berechtigte eine Handlung nicht innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Frist vornimmt (Attilio Gadola, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, in: AJP 1/95, S. 56).
2.4 Beim Rentenstammrecht handelt es sich um ein in sich abgeschlossenes Grundverhältnis. Für die Entstehung des Stammrechts ist erforderlich, dass die versicherte Person bei Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit versichert war sowie dass sie in anspruchsbegründendem Ausmass invalid wird, wobei zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität der erforderliche enge sachliche und zeitliche Zusammenhang (BGE 123 V 265 Erw. 1c, 120 V 1 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen) besteht.
3.
3.1 Im vorliegenden Fall entstand der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge mit dem invalidenversicherungsrechtlichen Rentenanspruch am 1. Oktober 1994 (vgl. Urk. 2/2 und Erw. 2.1). Mit der Entstehung des Anspruchs trat auch dessen Fälligkeit ein (analog wird mit Erreichung des Rentenalters der Anspruch auf eine Altersrente fällig; vgl. Botschaft zur 1. BVG-Revision, BBl 2000, S. 2680). Diesen Rentenanspruch (= Stammrecht) konnte die Klägerin bis zu 10 Jahre nach seiner Fälligkeit geltend machen. Im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung gegenüber der Beklagten am 31. Januar 2005 (vgl. Urk. 2/13) war der Anspruch verwirkt und damit auch das Klagerecht untergegangen. Dasselbe gilt für den Anspruch auf eine Invalidenrente aus der überobligatorischen Zusatzversicherung (Art. 13 ff. des Reglements Personalvorsorge BAV Wirte, gültig ab 1. Januar 1985, Urk. 2/3), werden doch in diesen Bestimmungen weder ein abweichender Invaliditätsbegriff noch selbstständige Verjährungsregeln festgelegt (vgl. Art. 17 Abs. 1 des Reglements; BGE 120 V 108 f. Erw. 3c, mit Hinweisen).
3.2 Was die Klägerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Sie macht geltend, weil bis am 1. Dezember 1999 eine Überentschädigung gemäss den reglementarischen Bestimmungen (Art. 12 des Reglements) bestanden habe, sei die erste Leistung am 1. Dezember 1999 fällig geworden. Die Verjährung des Stammrechts beginne in diesem Zeitpunkt und ende somit erst am 1. Dezember 2009 (Urk. 1 S. 7 Ziff. 15).
Wie vorstehend gezeigt, entstand der Leistungsanspruch (= Rentenstammrecht, das keine eigentliche Forderung ist, sondern ein Schuldverhältnis, vgl. Urteil des Schweiz. Bundesgerichts vom 9. November 2004 in Sachen X., 5C.168/2004; zum Ganzen: Urteil des Eidg. Versicherunsgerichts vom 4. August 2000 in Sachen X., B 9/99) am 1. Oktober 1994. Nach Angaben der Klägerin bestand damals und bis Ende November 1999 mit den Leistungen der IV und der Unfallversicherung eine reglementarische Überentschädigung, weshalb sie keine Rente aus der beruflichen Vorsorge beantragt habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 9). Nach der Überentschädigungsbestimmung (Art. 12 des Reglements) wird die Leistung soweit herabgesetzt, als zusammen mit den Leistungen von anderer Seite (AHV/IV, Unfallversicherung und Militärversicherung) 90 % des entgangenen Verdienstes nicht überstiegen werden. Art. 12 des Reglements ist somit eine Koordinationsbestimmung, welche die Auszahlung der Rente, nicht aber den Anspruch als solchen regelt und demzufolge das Stammrecht nicht berührt. Daraus folgt, dass aus aus dem Vorliegen einer reglementarischen Überentschädigung weder ein Aufschub der Fälligkeit noch eine Hemmung der Verjährungsfrist abgeleitet werden kann (selbst wenn man den Anspruch als verjährbar betrachten würde). Wird - wie vorliegend - von einer Verwirkungsfrist ausgegangen, entfällt eine Hemmung der Frist von vornherein. Es bleibt damit dabei, dass die Klägerin ihren Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten am 31. Januar 2005 verspätet geltend gemacht hat, ungeachtet ob die zehnjährige Frist gemäss Art. 41 Abs. 1 BVG als Verjährungs- oder Verwirkungsfrist qualifiziert wird. Dies führt zur Abweisung der Klage.
4.
4.1 Einer Partei wird gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver-sicherungsgericht auf Gesuch hin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess sich nicht als aussichtslos erweist.
4.2 Angesichts der klaren Rechtslage, welche der Klägerin bzw. ihrem Rechtsvertreter von der Beklagten vorprozessual mehrmals dargelegt (Urk. 2/14 und 2/16) und vom hiesigen Gericht uneingeschränkt bestätigt wurde, kann das angehobene Klageverfahren nicht anders als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist.
Eine Abweisung müsste im Übrigen auch mangels Bedürftigkeit der Klägerin erfolgen. Sie verfügt über ein monatliches Einkommen aus Renten, Alimenten und Kinderzulagen von Fr. 3'911.-- (Urk. 9). Dem stehen anrechenbare Ausgaben gemäss den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 23. Mai 2001 von Fr. 2'410.-- gegenüber (Grundbetrag Fr. 1'000.--, Kind Fr. 250.--, Wohnen Fr. 960.--, Heizung/Telefon/TV Fr. 200.--), was zu über dem Existenzminimum liegenden Einkünften von Fr. 1'501.-- führt. Praxisgemäss wird ein Freibetrag von Fr. 300.-- für die Klägerin und von Fr. 100.-- für das Kind gewährt. Mit dem Restbetrag von Fr. 1'101.-- ist es der Klägerin möglich, die Anwaltskosten des vorliegenden Verfahrens selber zu bezahlen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Thomas Laube
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).