BV.2005.00158
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 2. März 2007
in Sachen
D.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte
Sachverhalt:
1. D.___, geboren 1959, arbeitet vom 1. August 1998 bis zum 30. Juni 2000 als Projektleiter Controlling beim A.___ und war bei der Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge (nachfolgend „Winterthur-Columna“) vorsorgeversichert. Am 20. Januar 2000 trat beim Versicherten eine Gesundheitsstörung an seinem rechten Auge auf. In der Folge wurde ihm vom 26. Januar bis 10. März 2000 eine 100%ige und danach bis zum 31. Mai 2000 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bezog der Versicherte Taggelder der Arbeitslosenversicherung, Krankentaggelder und Sozialhilfeleistungen (Urk. 1 S. 3 und Urk. 8 S. 2).
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2003 (Urk. 23/42) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2002 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu. Diese Verfügung wurde der Winterthur-Columna nicht eröffnet.
In der Folge liess der Versicherte wiederholt bei der Winterthur-Columna einen Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge geltend machen. Die Winterthur-Columna beantwortete sämtliche Begehren abschlägig (vgl. Urk. 1 S. 4).
2. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2005 (Urk. 1) liess der Versicherte Klage gegen die Winterthur-Columna erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zu entrichten, insbesondere eine Invalidenrente ab 1. März 2002 von mindestens Fr. 31'850.-- jährlich und Prämienbefreiung ab dem 20. April 2000.
2. Zuzüglich 5 % Verzugszinsen auf allen bis zum Datum der Klageerhebung fällig gewordenen und laufend auf den danach fällig werdenden Leistungen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
Im Übrigen liess der Versicherte um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ersuchen. Die Winterthur-Columna schloss in ihrer Klageantwort vom 10. März 2006 (Urk. 8) auf kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Klage. Mit Verfügung vom 20. März 2006 (Urk. 10) wurde das Gesuch des Versicherten um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gutgeheissen. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 12 und 18). Mit Verfügung vom 2. Juni 2006 (Urk. 20) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Am 17. Juli 2006 wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers beigezogen (Urk. 21). Mit Verfügung vom 14. August 2006 (Urk. 25) wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zu den beigezogenen Akten (Urk. 23/1-67) Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 28. August 2006 (Urk. 28) liess der Versicherte auf Stellungnahme verzichten. Die Winterthur-Columna liess sich nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
2.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.4 Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 6. Juni 2001, B 64/99, Erw. 5.a).
2.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu.
Die angemessene Sanktion eines Eröffnungsfehlers lässt sich dabei nicht in allgemeiner Weise umschreiben, sondern hängt vom Einzelfall ab. Sie resultiert aus einer Interessenabwägung, deren Sinn und Ziel darin liegt, die Partei vor Nachteilen zu schützen, die sie infolge des Mangels erleiden würde (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. Oktober 2005 i.S. S., B 91/04, mit Hinweisen). Das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins IV-Verfahren wird namentlich dann gegenstandslos, wenn sich dieser im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten hält oder sich gar darauf abstützt. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des IV-Entscheids zum Zuge. Mit anderen Worten: Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im IV-Verfahren beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Februar 2004 i.S. F., B 39/03, Erw. 3.1; 2. Dezember 2004 i.S. W., B 51/04, je mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 130 V 273 f. Erw. 3.1).
2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Der Kläger liess zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen, dass die Beklagte zu Unrecht ihre Leistungspflicht unter Hinweis auf die Feststellungen der IV-Stelle verneine. Es treffe nicht zu, dass der Kläger erst seit dem 1. März 2001 arbeitsunfähig sei. Zwar habe die IV-Stelle den Beginn des Wartejahres auf diesen Zeitpunkt gelegt. Dies sei jedoch aus reinen Praktikabilitätserwägungen geschehen (Ende der Leistungsbezüge bei der Arbeitslosenversicherung). Vorliegend bestünden jedoch mehrere Gründe, die belegten, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit bereits am 20. Januar 2000 eingetreten sei, als der Kläger auf drastische Art und Weise mit seiner Augenerkrankung konfrontiert worden sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht nur psychisch, sondern auch organisch bedingt (Augenerkrankung) sei. Letzteres habe die IV-Stelle nicht berücksichtigt. In casu könne auch dem Umstand, dass der Kläger bei der Arbeitslosenversicherung als vermittlungsfähig betrachtet worden sei, keine entscheiderhebliche Bedeutung zukommen, denn in Wirklichkeit sei der Kläger ununterbrochen arbeitsunfähig gewesen. Das sei auch der Arbeitslosenkasse aufgefallen. Er habe sich zu Hause eingeigelt, nicht auf die Hausglocke reagiert, den Briefkasten nicht geleert und auf Aufforderungen des RAV nicht geantwortet. Insgesamt seien 130 Einstelltage zu verzeichnen. Auch die medizinischen Akten ergäben ein deutliches Bild: Der Kläger sei ab Januar 2000 arbeitsunfähig gewesen. Sowohl der sachliche als auch der zeitliche Konnex seien zu bejahen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass zwischen dem Augenleiden und der psychischen Beeinträchtigung eine Wechselwirkung bestehe.
3.2 Demgegenüber stellte sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie könne ohne weiteres auf die IV-rechtliche Betrachtungsweise abstellen, wonach der Kläger ab 1. März 2001 arbeitsunfähig gewesen sei (Beginn Wartefrist). Da er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bei der Beklagten vorsorgeversichert gewesen sei, entfalle ihre Leistungspflicht. Im Übrigen würden auch die medizinischen Akten kein anderes Bild ergeben, denn nach der Rechtsprechung dürfe der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen festgesetzt werden. Die Behauptung des Klägers, er sei bereits ab 20. Januar 2000 dauernd arbeitsunfähig gewesen, stehe im Widerspruch zur Tatsache, dass er bei der Arbeitslosenversicherung als vermittlungsfähig gegolten habe, dass er Arbeitslosengelder bezogen habe, dass Arbeitsunfähigkeitszeugnisse fehlten und dass der Kläger in seiner IV-Anmeldung angegeben habe, er sei erst ab März 2001 arbeitsunfähig gewesen.
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, eintrat, als der Kläger bei der Beklagten vorsorgeversichert war. Mit anderen Worten liegt die zeitliche und sachliche Konnexität zwischen der eingetretenen Invalidität und der Ende Januar 2000 eingetretenen und (zumindest) bis Ende Mai 2000 attestierten Arbeitsunfähigkeit im Streit.
Im vorliegenden Fall ist dabei zu beachten, dass der Kläger gemäss den Feststellungen der IV-Stelle erst seit dem 1. März 2002 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (Beginn der Wartezeit; vgl. Urk. 23/31). Nach dem in Erw. 2.5 Dargelegten erweist sich in casu der Umstand, dass die Beklagte nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, als unerheblich, denn die Beklagte beruft sich in Bezug auf den Zeitpunkt des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit auf den Entscheid der Invalidenversicherung. Demzufolge ist das hiesige Gericht grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung gebunden. Vorbehalten bleibt einzig die Rüge der offensichtlichen Unrichtigkeit. Im vorliegenden Kontext bedeutet dies, dass lediglich geprüft werden kann, ob der Entscheid der IV-Stelle, den Beginn des Wartejahres auf den 1. März 2001 festzulegen, offensichtlich unrichtig war, denn nur dann darf in diesem Verfahren zu einer selbständigen Prüfung des Arbeitsunfähigkeiteintrittes geschritten werden (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 101 f. mit Hinweis).
4.2 Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Ophthalmologie, führte in seinem Bericht vom 27. Januar 2000 (Urk. 2/4) aus, dass es beim Kläger vor fünf Tagen zu einem akuten Visusabfall rechts gekommen sei. Es liege ein akuter Hydrops rechts bei Keratonus beidseits vor.
Dr. med. C.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 14. April 2003 (Urk. 2/8) eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F32.11; seit ca. 1983), eine Medikamentenabhängigkeit (Dormicum; ICD-10 F13.25) sowie einen Keratonus beidseits. Der Kläger sei seit Juli 2000 arbeitslos; er habe wegen ungenügender Arbeitsleistungen infolge der Depression und der Augenprobleme die Kündigung erhalten. Er sei unfähig gewesen, auf die Angebote der Arbeitslosenversicherung einzugehen. Er habe die Post nicht mehr geöffnet. Der Kläger sei aus psychiatrischer Sicht seit dem 1. März 2001 zu 100 % arbeitsunfähig. Seit seinem dreissigsten Lebensjahr sei er zunehmend depressiv geworden und habe diverse „Nervenzusammenbrüche“ gehabt. Wahrscheinlich sei ihm auch deshalb seine letzte Arbeitsstelle gekündigt worden. Im Januar 2000 sei die Kornea infolge des Keratokonus gerissen. Nun habe der Kläger diese Diagnose, der Progredienz des Leidens und der möglichen Erblindung erfahren. Das sei für ihn ein katastrophaler Schicksalsschlag gewesen. Es sei zu einer zunehmenden Perspektivlosigkeit gekommen. Dies habe zu einer weiteren depressiven Entwicklung mit sozialer Isolation geführt.
Dr. med. E.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 20. Mai 2003 (Urk. 9/4) dahingehend, dass die Schlafstörungen und die depressiven Störungen im Frühjahr 2001 zugenommen hätten. Seit einem Jahr habe der Kläger immer weniger Perspektiven. Dr. E.___ attestierte ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. März 2001.
Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 5. Mai 2004 (Urk. 2/26) fest, er habe den Kläger bereits von Februar 1994 bis November 1997 regelmässig behandelt (Diagnose: chronische Depression bei schizoider Persönlichkeitsstörung). Von Juni bis Dezember 1998 sei der Kläger wieder bei ihm in Behandlung gewesen. Der Kläger habe beim A.___ gearbeitet. Es sei ihm dabei recht gut gegangen, obwohl er sich im Betrieb „isoliert“ gefühlt habe. Zwischen Januar 2000 und September 2001 habe sich sein Zustand rapide verschlechtert: Die depressive Symptomatik habe sich sehr ausgeprägt; sie sei sicher durch das Augenleiden verstärkt worden. Zudem habe der Kläger vermehr Dormicum und Alkohol konsumiert. Die Arbeitsstelle beim A.___ sei ihm im Sommer 2000 wegen ungenügender Leistungen gekündigt worden. Die mangelnde Leistungsfähigkeit sei nicht auf schlechten Willen zurückzuführen gewesen, sondern auf die ausgeprägte Depression (mit sekundärem Dormicum- und Alkoholmissbrauch). Einerseits habe der Kläger „krampfhaft“ versucht, eine gewisse Fassade zu bewahren, andererseits habe er jegliche Struktur verloren.
Dr. F.___ erklärte in seinem Bericht vom 25. Mai 2004 (Urk. 2/28), dass der Kläger aus heutiger Sicht wahrscheinlich ab Beginn des Augenleidens (Anfang 2000), spätestens aber ab Mitte 2000 weitgehend arbeitsunfähig (zu 80 bis 100 %) gewesen sei.
Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 5. April 2005 (Urk. 2/35) aus, dass ihn der Kläger am 26. Januar 2000 erstmals konsultiert habe. Ab diesem Datum habe er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Danach sei es zu weiteren Konsultationen gekommen. Ab 11. März 2000 bis 31. Mai 2000 sei der Kläger wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Am 1. Juni 2000 sei er gemäss Eintrag in der Krankengeschichte erneut zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Eine vereinbarte Kontrolle am 1. September 2000 sei nicht wahrgenommen worden.
Am 29. September 2005 äusserte sich Dr. F.___ dahingehend, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers ab Januar 2000 rapide verschlechtert habe. Zum einen sei eine ausgeprägte depressive Symptomatik feststellbar gewesen, zum anderen auch ein zunehmender massiver Alkohol- und Dormicummissbrauch (Urk. 2/30).
4.3 Aufgrund der medizinischen Aktenlage ergibt sich, dass der Kläger bereits seit langer Zeit an einer Depression leidet und er deshalb bereits geraume Zeit vor seiner Anstellung beim A.___ in psychiatrischer Behandlung war. Wie sich aus den Ausführungen von Dr. F.___ ergibt, war die psychische Situation des Klägers, als er beim A.___ arbeitete, aber stabil. Er war jedenfalls voll arbeitsfähig. Das änderte sich schlagartig, als im Januar 2000 die dem Kläger vorher unbekannte Augenerkrankung symptomatisch wurde und er plötzlich mit der Möglichkeit einer vollständigen Erblindung beziehungsweise eines weitgehenden Verlustes der Sehkraft rechnen musste. Soweit Dr. F.___ ausführte, dass sich die depressive Symptomatik durch das erhebliche Augenleiden verstärkt habe, erscheint dies nachvollziehbar und glaubhaft. Dies gilt auch für die Ausführungen von Dr. F.___ hinsichtlich Arbeitsunfähigkeit. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass der Kläger angesichts der vorliegenden, durch das Augenleiden verstärkten Depression aus psychiatrischer Sicht tatsächlich erst am 1. März 2001 arbeitsunfähig wurde, wie dies die IV-Stelle ihrer Rentenverfügung zu Grunde legte zumal auch Dr. C.___ darauf hingewiesen hatte, dass die Arbeitsleistung infolge Depression bereits vor der Kündigung eingeschränkt gewesen sei (Urk. 2/8).
Hinzu kommt, dass die IV-Stelle - wie der Kläger zu Recht vortragen liess - offenbar die Augenerkrankung des Klägers nicht oder nicht ausreichend berücksichtig hat. Jedenfalls bestand laut dem Bericht von Dr. B.___ vom 5. April 2005 (Urk. 2/35) seit Januar 2000 aufgrund des Augenleidens ununterbrochen eine Arbeitsunfähigkeit. Wie Dr. B.___ ausdrücklich festhielt, ergebe sich aus der Krankengeschichte des Klägers, dass dieser ab 1. Juni 2000 aus augenärztlicher Sicht wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Soweit die Beklagte ausführen liess, dass diese Aussage von Dr. B.___ mit dem Eintrag auf dem Arztzeugnis vom 6. Juni 2000 (Urk. 19/9) in Widerspruch stehe, wonach ab 1. Juni 2000 eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % bestehe („ab 1.6.00: 0 %“), ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Zum einen besitzt der Bericht von Dr. B.___ vom 5. April 2005, der aufgrund seiner Aufzeichnungen in der Krankengeschichte erstellt wurde, einen höheren Beweiswert als die kurze handschriftliche Notiz auf dem genannten Arztzeugnis, bei der es sich auch bloss um einen Verschrieb gehandelt haben könnte (Verwechslung von Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsfähigkeit). Zum anderen ergibt sich aus den medizinischen Akten, dass der Kläger ein derart schlechtes Sehvermögen hat (vgl. etwa Urk. 2/4, 2/7 und 2/36), dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. Juni 2000 ausgeschlossen werden kann, weshalb das Arbeitsunfähigkeitsattest vom 5. April 2005 durchaus nachvollziehbar ist.
Soweit die Beklagte ausführen liess, dass den Berichten der Dres. B.___ und F.___ aus den Jahren 2004 und 2005 kein Beweiswert zukomme, weil sie lediglich zu Prozesszwecken erstellt worden seien (vgl. etwa Urk. 18 S. 4), ist ihr nicht zu folgen. Die Beklagte verkennt, dass Dr. F.___ und Dr. B.___ den Kläger seinerzeit behandelt haben und dass sich ihre Berichte auf eigene Wahrnehmungen und echtzeitliche Aufzeichnungen in der Krankengeschichte stützen. Es kann somit nicht die Rede davon sein, dass es sich um rein spekulative und retrospektive Annahmen (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. November 2006 i.S. M, B69/06; SZS 2003 S. 34) handelt.
Der Umstand, dass in verschiedenen Arztberichten und Zeugnissen der Beginn der Arbeitsunfähigkeit erst auf den 1. März 2001 festgelegt wurde, lässt sich - wie der Kläger zutreffend geltend machen liess - einzig mit „Praktikabilitätsüberlegungen“ erklären. Zu diesem Zeitpunkt endeten die Bezüge bei der Arbeitslosenversicherung. In diesem Zusammenhang sei auf die Ausführungen von Dr. E.___ vom 10. Dezember 2001 hingewiesen (Urk. 23/19/18): „Von einem Ereignis am 01.03.2001 ist mir nichts bekannt, was ich weiss ist, dass Herr D.___ seit dem 01.03.2001 100 % arbeitsunfähig geschrieben ist. Diese Arbeitsunfähigkeit und wie es dazu kam, wurde von einem Kollegen geschrieben, dessen Namen mir nicht bekannt ist.“ Der von Dr. E.___ angegebene Beginn der Arbeitsunfähigkeit, auf den sich die IV-Stelle unter anderem stützte (Urk. 23/31), ist somit sachlich keineswegs nachvollziehbar.
Demzufolge ergibt sich, dass die Festsetzung des Beginns der Wartefrist durch die IV-Stelle (1. März 2001) nach Lage der Dinge aus sachfremden Motiven („Koordination“ mit der Arbeitslosenversicherung) erfolgte, weshalb das hiesige Gericht nicht daran gebunden ist. Aufgrund der nachvollziehbaren und glaubhaften Berichte der Dres. F.___ und B.___ ist vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Kläger bereits seit Januar 2000 infolge der vorliegenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen und der schweren Augenerkrankung durchgehend arbeitsunfähig ist. Dieses Bild wird im Übrigen - wie der Kläger zutreffend ausführen liess - auch durch die Akten der Arbeitslosenversicherung gestützt (vgl. Urk. 2/24/1-5). Die von psychiatrischer Seite geschilderten Symptome (etwa Isolation, Rückzug, Verlust jeglicher Strukturen) werden durch diese Akten nachvollziehbar illustriert. Jedenfalls konnte in Wirklichkeit von einer Vermittlungsfähigkeit wohl kaum ernsthaft ausgegangen werden.
Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass sowohl die zeitliche als auch die sachliche Konnexität zwischen der am 20. Januar 2000 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der vorliegenden Invalidität zu bejahen sind. Somit hat der Kläger gegenüber der Beklagten Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente, wobei sich aus den medizinischen Akten ohne weiteres ergibt, dass von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen ist (vgl. etwa Urk. 2/28 und 2/35).
4.4 Da sich der Rentenanspruch aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt, ist die vorliegende Klage gemäss ständiger Praxis lediglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die Leistungspflicht der Beklagten, der Invaliditätsgrad und der Rentenbeginn (dazu Erw. 4.5) festgehalten wird, die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse hingegen der leistungspflichtigen Beklagten überlassen wird (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre).
4.5 Bezüglich Rentenbeginn liess der Kläger ausführen, dass dieser auf den Beginn der Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (1. März 2002) festzusetzen sei (Urk. 1 S. 14). Die Beklagte liess sich betreffend Rentenbeginn nicht vernehmen.
Angesichts der Regelung von Art. 26 Abs. 1 BVG, wonach für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die Bestimmungen des IVG gelten, ist der Rentenbeginn - wie vom Kläger beantragt - auf den 1. März 2002 festzusetzen.
4.6 Weiter liess der Kläger beantragen, er sei ab dem 20. April 2000 von der Entrichtung der Prämien zu befreien. Gemäss Ziffer 3.4.1 Abs. 1 des Reglements der Beklagten hat eine invalide Person nach einer Wartefrist von drei Monaten Anspruch auf Befreiung von der Beitragszahlung (Urk. 9/2). Da der Kläger - wie bereits ausgeführt wurde - seit dem 20. Januar 2000 erwerbsunfähig ist, hat er ab 20. April 2000 Anspruch auf Prämienbefreiung. Auch insoweit ist die Klage gutzuheissen.
5. Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.) Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Kläger liess am 28. Dezember 2005 Klage erheben (Urk. 1), womit ihm Verzugszinsen von 5 % ab 28. Dezember 2005 für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind.
6.
6.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
6.2 Mit Honorarnote vom 15. Februar 2007 (Urk. 31) machte Rechtsanwalt Maron einen Aufwand von 45,45 Stunden zu einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (gerundet Fr. 9'000.--; zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 495.10 geltend, mithin insgesamt Fr. 10'216.75 (inklusive Mehrwertsteuer).
Der geltend gemachte Aufwand ist aufgrund der detaillierten Honorarnote ausgewiesen (vgl. Urk. 31). Obschon der geltend gemachte Stundenaufwand hoch ist, ist er angesichts der Komplexität des vorliegenden Falles, der grossen Zahl der zu berücksichtigenden Akten, der naturgemäss bestehenden Schwierigkeiten bei der Verfahrensinstruktion und der Bedeutung des Rechtsstreites als angemessen zu qualifizieren. Demzufolge ist die Beklagte zur Bezahlung einer Prozessentschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) in der Höhe von Fr. 10'216.75.-- zu verpflichten. Da dem Kläger mit Verfügung vom 20. März 2006 (Urk. 10) ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden ist, ist die Prozessentschädigung im Umfang seiner Bemühungen dem Rechtsvertreter zuzusprechen (§ 89 Abs. 1 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 28 GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 1. März 2002 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 28. Dezember 2005 auf den bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Betreffnissen und auf den übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum, und ihn ab 20. April 2000 von der Beitragspflicht zu befreien.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Klägers eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 10'216.75.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).