Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2006.00001
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BV.2006.00001
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 30. April 2008
in Sachen
T.___
Klägerin
vertreten durch H.___
gegen
Sammelstiftung Vita
c/o ''Zürich'' Lebensversicherungs-Gesellschaft
Austrasse 46, 8045 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1. Der am 26. August 1936 geborene A.___, welchem von der Sammelstiftung Vita der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Stiftung) eine Altersrente der beruflichen Vorsorge in der Höhe von Fr. 11'188.-- pro Jahr ausgerichtet wurde (Urk. 10/5), verstarb am 25. Mai 2004 (Urk. 2/16). Mit Schreiben vom 1. Juni 2004 verlangte seine Ehefrau, T.___, geboren am 1. Juni 1939 (Urk. 1), von der Vorsorgeeinrichtung - irrtümlich ging sie von der Zuständigkeit der BVG-Sammelstiftung der C.___ aus, die Arbeitgeberin hatte aber zwischenzeitlich die Vorsorgeeinrichtung gewechselt - die Entrichtung des ihr zustehenden (Vorsorge- und Todes-)Kapitals anstelle einer Witwenrente (Urk. 2/1). Am 6. September 2004 teilte die Stiftung T.___ mit, die Auszahlung des Kapitals sei nicht möglich, sondern es werde ihr eine Witwenrente ausgerichtet. Ab dem 25. Mai 2004 habe sie Anspruch auf eine vierteljährliche Rente von Fr. 1'678.30. Da ihr per 1. Juli 2004 noch einmal die nicht mehr geschuldete Altersrente ihres verstorbenen Ehegatten in der Höhe von Fr. 2'797.-- überwiesen worden sei, müsse dieser Betrag mit den fälligen Leistungen in Verrechnung gebracht werden (Urk. 2/4). Nach ausführlicher Korrespondenz zwischen den Parteien erklärte sich die Stiftung schliesslich am 24. März 2005 "infolge der Divergenz zwischen dem reglementarischen Wortlaut und den Tarifvorschriften" bereit, "ohne Präjudiz" das Kapital auszuzahlen (Urk. 2/28). Mit Abrechnung vom 9. Mai 2005 teilte sie T.___ mit, der Kapitalwert der Witwenrente betrage Fr. 116'048.--. Davon würden die bereits ausgerichteten Witwenrenten von Fr. 5'706.20 abgezogen, so dass ihr noch der Betrag von Fr. 110'341.80 zustehe, welcher ihr auf ihr Bankkonto überwiesen werde (Urk. 2/14). Mit Schreiben vom 2. September 2005 liess T.___ gegenüber der Stiftung geltend machen, es sei ihr nicht das vollständige Kapital ausbezahlt worden. Die Verrechnung von Fr. 5'706.20 sei zu Unrecht erfolgt, da es sich dabei um gegen ihren Willen ausbezahlte Witwenrenten handle. Ausserdem habe ihr Vorsorgekapital laut Vorsorgeausweis der C.___ aus dem Jahre 2001 oder 2002 ca. Fr. 142'000.-- betragen, und es sei unzulässig, davon irgendwelche Abzüge - insbesondere vom verstorbenen Versicherten bezogene Altersrenten - vorzunehmen. Sodann sei auch zu erwähnen, dass ihr zusätzlich noch das Todesfallkapital zustehe. Schliesslich habe sie zur Durchsetzung ihres Kapitalanspruchs Rechtsanwalt D.___ beiziehen müssen. Dessen Kosten in der Höhe von Fr. 2'560.-- seien ihr von der Stiftung ebenfalls zu ersetzen (Urk. 2/9). Die Stiftung anerbot sich in der Folge mit Schreiben vom 14. September 2005, die Situation mit dem Vertreter der Versicherten telefonisch zu besprechen (Urk. 2/10). Dieser lehnte dieses Angebot jedoch am 3. Oktober 2005 ab, da er das Vertrauen in die Stiftung verloren habe und deshalb nur noch schriftlich mit ihr verkehre (Urk. 2/11). Die Stiftung nahm deshalb am 20. Oktober 2005 schriftlich in ablehnendem Sinne zu den erhobenen Einwänden Stellung (Urk. 10/7).
2. Am 28. Dezember 2005 liess T.___ durch H.___ gegen die Stiftung Klage erheben mit dem sinngemässen Antrag, die Stiftung sei zu verpflichten, ihr das Todesfallkapital in der Höhe von Fr. 136'653.-- ungekürzt ohne verrechnungsweisen Abzug auszurichten und ihr die entstandenen Anwaltskosten von Fr. 2'377.95 zu ersetzen (Urk. 1).
Die Stiftung ersuchte mit Klageantwort vom 28. März 2006 um vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 9). Nachdem T.___ innert erstreckter Frist keine Replik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 7. Juni 2006 geschlossen (Urk. 14).
3. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2006 verpflichtete das Gericht die Beklagte, die Berechnung des Kapitalwertes der Klägerin detailliert unter Angaben der Berechnungsgrundlagen darzulegen (Urk. 15). Die Beklagte machte dazu am 9. März 2006 (richtig aufgrund des Poststempels wohl 19. Januar 2007) Angaben (Urk. 17). Auf eine weitere Aufforderung des Gerichts hin, den von ihr als für die Berechnung des Kapitalwertes massgeblichen Kollektiv-Lebensversicherungstarif der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft, Ausgabe 1997, ebenfalls zu den Akten zu legen, reichte die Beklagte am 29. Januar 2007 eine einzelne Tabelle ein. Sie wies indessen darauf hin, dass der Lebens-Versicherungs-Tarif als Gesamtes und auch das auszugsweise eingereichte Blatt zum Geschäftsgeheimnis der Gesellschaft gehöre, weshalb es keinesfalls nach aussen kommuniziert und auch nicht der Gegenpartei zugestellt werden dürfe (Urk. 18). Das Gericht akturierte das fragliche Blatt in der Folge nicht ein. Im Bestreben, trotz der angeblich erforderlichen Geheimhaltung nachvollziehbare Angaben über die Berechnung des Kapitalwertes zu erhalten, stellte es mit Verfügung vom 15. März 2007 beim Bundesamt für Privatversicherungen (BPV), welches den geheimen Tarif als Aufsichtsbehörde zu genehmigen hatte, diverse Fragen zur Anwendung dieses Tarifes im Allgemeinen und im konkreten Fall (Urk. 19). Das BPV verweigerte jedoch die Beantwortung sämtlicher Fragen, da es in bereits hängigen Verfahren keine Leistungsüberprüfungen machen könne, sondern gemäss Art. 85 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG; SR 961.01) derartige Streitigkeiten in die Entscheidkompetenz des Richters fielen (Urk. 22). Das Gericht ersuchte das BPV mit Schreiben vom 30. März 2007 darum, wenigstens einige der gestellten Fragen zu beantworten (Urk. 23). Das BPV hielt jedoch am 24. April 2007 fest, Anspruch auf Überprüfung der vom Versicherer errechneten Werte durch sie als Aufsichtsbehörde hätten einzig der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte, weil diese in der Regel nicht Sachverständige seien. Leistungsüberprüfungen wie im vorliegenden Fall gehörten dagegen nicht zu den Aufgaben des Amtes. Das Gericht habe sich deshalb nach einem anderen Sachverständigen umzusehen (Urk. 24).
Mit Verfügung vom 31. Mai 2007 (Urk. 25) verpflichtete das Gericht die Beklagte, den zwischen ihr und der Zürich Leben abgeschlossenen Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag einzureichen, welcher Aufforderung die Beklagte am 13. Juni 2007 (Urk. 27, Urk. 28) nachkam.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2007 verpflichtete das Gericht die Beklagte sodann dazu, auch noch den Anschlussvertrag mit der E.___ (= Arbeitgeberin des verstorbenen Versicherungsnehmers) einzureichen und weitere Fragen zur Berechnung des Kapitalwertes der Witwenrente zu beantworten (Urk. 29). Die Beklagte beantwortete die Fragen am 24. August 2007 (Urk. 31) und reichte gleichzeitig den fraglichen Anschlussvertrag vom 18. Dezember 2003 (Urk. 32) ein.
Das Gericht kam in der Folge zum Schluss, dass die Berechnung des Kapitalwertes aufgrund der Darlegungen der Beklagten nach wie vor nicht nachvollziehbar sei. Es verpflichtete die Beklagte deshalb mit Verfügung vom 10. Oktober 2007 unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht noch einmal dazu, mittels einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen oder mittels Normen darzulegen, dass und weshalb der Kollektiv-Lebensversicherungstarif anwendbar ist, und diesen Tarif in vollständiger Form inklusive Genehmigungsverfügung des BPV einzureichen (Urk. 33). Die Beklagte führte dazu mit Eingabe vom 8. November 2007 aus, sie müsse darauf bestehen, dass sie den Versicherungstarif nicht herausgeben könne, da er zum Geschäftsgeheimnis gehöre und gemäss BPV die uneingeschränkte Akteneinsicht mit dem Geheimhaltungsinteresse nicht vereinbar sei. Die Beklagte sei jedoch bereit, dem Gericht im Beisein des Klagevertreters von einem Aktuar anhand der Tarifgrundlagen in nachvollziehbarer Weise aufzuzeigen, wie sich die fragliche Leistung berechne, und sie könne auch die Bewilligung des BPV zur Verfügung stellen. In die tariflichen Grundlagen als solche dürften hingegen weder das Gericht noch die Gegenpartei Einsicht nehmen (Urk. 37).
Am 12. November 2007 wurde der klägerischen Partei Gelegenheit eingeräumt, zu sämtlichen von der Beklagten bzw. dem BPV seit Januar 2007 eingereichten Schreiben und Unterlagen Stellung zu nehmen (Urk. 38). Dieser Aufforderung kam die Klägerin am 28. November 2007 nach (Urk. 40).
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. April 2004, 1. Januar 2005 respektive 1. Januar 2006 sind die am 3. Oktober 2003 revidierten Bestimmungen gemäss 1. BVG-Revision in Kraft getreten (AS 2004 S. 1677-1712; BBl 2000 S. 2637-2728). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen).
Im Streit liegt die Höhe der Kapitalisierung der Witwenrente der Klägerin, deren Ehemann am 25. Mai 2004 verstorben war. Demnach ist die rechtliche Beurteilung des Streitgegenstandes anhand der bis zum 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften zu beurteilen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Erhielt der Verstorbene von der Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente, besteht grundsätzlich Anspruch auf Hinterlassenenleistungen (Art. 18 lit. b des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]). Die überlebende Ehegattin hat Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie beim Tod des Ehegatten älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat (Art. 19 Abs. 1 lit. b BVG). Hinterlassenenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet (Art. 37 Abs. 1 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann jedoch in ihrem Reglement vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Hinterlassenenrente wählen können (Art. 37 Abs. 3 BVG).
2.2 Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 109 Erw. 3.3, 129 III 307 Erw. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts (OR). Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages bzw. dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 150 Erw. 5, 129 V 147 Erw. 3.1, 127 V 306 Erw. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 131 V 28 Erw. 2.1, 122 V 145 Erw. 4b).
2.3 Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 150 Erw. 5, 130 V 81 Erw. 3.2.2, 122 V 146 Erw. 4c).
3.
3.1 Zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten der am 1. Juni 1939 geborenen Klägerin bezog dieser eine Altersrente der Beklagten und war Letztere älter als 45 Jahre und offenbar länger als 5 Jahre mit dem Verstorbenen verheiratet. Jedenfalls anerkannte die Beklagte mit Brief vom 6. September 2004 gestützt auf die von der Klägerin eingereichten Unterlagen (u.a. Geburtsschein und Eheschein) deren Anspruch auf eine Witwenrente, bestritt aber die Möglichkeit, anstelle der Witwenrente eine Kapitalabfindung wählen zu können (Urk. 2/4). In der Folge gewährte die Beklagte, ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches, trotzdem die beantragte Kapitalabfindung. An dieser Rechtsauffassung hielt sie anlässlich der Klageantwort fest (vgl. Urk. 9 S. 4 und S. 5), weshalb zunächst zu klären ist, ob der Klägerin überhaupt im Sinne von Art. 37 Abs. 3 BVG reglementarisch ein Wahlrecht zwischen Hinterlassenenrente und Kapitalabfindung eingeräumt wird und ob es gegebenenfalls von der Klägerin rechtzeitig ausgeübt worden ist.
3.2
3.2.1 Der Ehegatte der Klägerin ist im Jahre 2004 gestorben, anwendbar ist daher das Vorsorgereglement Ausgabe 1/2004 (Urk. 10/2). Deren Ziff. 4.5 regelt die Todesfall-Leistungen und umschreibt in Ziff. 4.5.2 die Modalitäten der überobligatorischen Witwenrente bei Tod nach der Pensionierung. Zur Auszahlung der Todesfall-Leistungen hält Ziff 4.5.9 folgendes fest:
"4.5.9 Auszahlung der Todesfall-Leistungen
1
Die Renten werden quartalsweise im Voraus gezahlt. Vom Todestag bis zum nächsten Rentenfälligkeitstag wird eine Teilrente ausgerichtet.
2
Todesfall-Leistungen in Kapitalform, die nicht fristgerecht überwiesen werden können, werden zum Verzugszins gemäss FZG verzinst.
3
Todesfall-Leistungen stehen anderen anspruchsberechtigten Hinterlassenen einer versicherten Person auch dann zu, wenn sie deren Erbschaft ausschlagen.
4
Todesfall-Leistungen, die aus irgendeinem Grund nicht zur Auszahlung an Destinatäre gelangen, werden nach Massgabe des Stiftungszweckes verwendet.
5
Die Stiftung richtet anstelle einer Rente eine Kapitalabfindung aus, wenn die Witwen- bzw. Witwerrente weniger als 6 % und die Waisenrente weniger als 2 % der einfachen Mindestaltersrente der AHV beträgt.
6
Ausserdem wird auf Verlangen der Anspruchsberechtigten die Witwen- bzw. Witwerrente als Kapital ausgerichtet.
7
Dieses Kapital entspricht für Witwen bzw. Witwer, die beim Tod der versicherten Person das 45. Altersjahr vollendet haben, dem Kapitalwert der Witwen- bzw. Witwerrente. Es wird für jedes angebrochene Jahr, um welches die Witwe bzw. der Witwer jünger ist als 45 Jahre, um 3 % gekürzt. Im Minimum werden jedoch vier Jahresrenten ausbezahlt. Die Kapitalzahlung ist vor Bezug der ersten Rente zu beantragen.
8
Für die geschiedene Frau besteht keine Wahlmöglichkeit für eine Kapitalauszahlung."
3.2.2 In der Klageantwort brachte die Beklagte vor, dass eine Witwe bei Tod nach der Pensionierung Anspruch auf eine Rente habe, praxisgemäss jedoch keine Kapitalauszahlung gewährt werde (Urk. 9 S. 5).
Das Reglement unterscheidet nun zwar zwischen Witwenrenten bei Tod vor (Ziff. 4.5.1) und nach (Ziff. 4.5.2) der Pensionierung und spricht je nachdem von verheiratetem Versicherten (Ziff. 4.5.1) oder verheiratetem Altersrentner (Ziff. 4.5.2). In Ziff. 4.5.9 Abs. 5 wird jedoch für beide Kategorien unterschiedslos eine Kapitalabfindung vorgesehen, falls die Hinterlassenenrente eine minimale Höhe unterschreitet. Ebenso ist in Absatz 6 allgemein von Anspruchsberechtigten die Rede, die verlangen können, dass die Witwenrente als Kapital ausgerichtet wird, ohne dass dabei unterschieden würde, ob der Verstorbene Versicherter oder Altersrentner gewesen ist. Angesichts dieses klaren Wortlauts ist von einem Recht auf Kapitalauszahlung für beide Kategorien von Hinterbliebenen auszugehen. Daran ändert nichts, dass bei der Darlegung der Berechnung der Kapitalauszahlung in Absatz 7 nur der Tod der versicherten Person erwähnt ist. Ein vernünftiger und korrekter Mensch muss nicht davon ausgehen, dass damit die gemäss Wortlaut in Absatz 6 ungeteilt allen Anspruchsberechtigten eingeräumte Wahlmöglichkeit wieder eingeschränkt werden soll. Aus systematischen Gründen wäre nämlich zu erwarten, dass die Einschränkung des Wahlrechts bereits bei der Regelung des Wahlrechts selber, d.h. in Absatz 6, und nicht erst bei der Regelung der Berechnungsmodalitäten in Absatz 7 normiert wäre.
Der Klägerin steht somit zu, anstelle der Witwenrente eine Kapitalauszahlung zu beantragen, und sie hat von diesem Wahlrecht auch rechtzeitig, d.h. vor Bezug der ersten Rente (vgl. Ziff. 4.5.9 Abs. 7 letzter Satz des Vorsorgereglements) Gebrauch gemacht (vgl. Brief der Klägerin an die Beklagte vom 1. Juni 2006, Urk. 2/1).
4. Im Folgenden ist die Höhe der Kapitalauszahlung zu prüfen.
4.1 Laut Ziff. 4.5.9 Abs. 7 des Vorsorgereglements entspricht das der Witwe auszuzahlende Kapital dem Kapitalwert der Witwenrente. Die Kapitalisierung oder Kapitalwertberechnung ist ein Rechnungsvorgang, um den heutigen Kapitalwert von zukünftigen, periodischen Leistungen oder Renten zu ermitteln. Sie zeigt auf, welches Kapital heute bereitgestellt werden muss, um die periodischen Leistungen für die ganze Laufdauer zu finanzieren (Schaetzle/Weber, Kapitalisieren, Handbuch zur Anwendung von Barwerttafeln, Zürich 2001, S. 2).
Bezugsgrösse für die Bestimmung der Kapitalauszahlung ist demnach nicht - wie die Klägerin geltend machen lässt (Urk. 1 S. 2) - die Höhe des Alterskapitals ihres verstorbenen Ehegatten zum Zeitpunkt seiner Pensionierung, sondern die Höhe ihres Anspruchs auf Witwenrente.
4.2 Gemäss massgebendem Vorsorgeplan der E.___ (Urk. 10/2), der Arbeitgeberin, bei welcher der verstorbene Ehegatte der Klägerin pensioniert wurde, beträgt die Witwenrente bei Tod nach der Pensionierung 60 % der Altersrente, was der gesetzlichen Regelung nach Art. 21 Abs 2 BVG entspricht. Die jährliche Altersrente des verstorbenen Ehegatten betrug Fr. 11'188.--, weshalb von einem jährlichen Witwenrentenanspruch von 6'712.80 (60 % von Fr. 11'188.--) auszugehen ist.
4.3
4.3.1 Im Schreiben, datiert mit 9. März 2006, Postaufgabe am 19. Januar 2007, brachte die Beklagte vor, der vom Bundesamt für Privatversicherung genehmigte Kollektiv-Lebensversicherungstarif der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft, Ausgabe 1997, bilde Grundlage für die Berechnung des Rentenbarwertes für die Witwenrente (Urk. 17). An dieser Darstellung hielt sie in der Folge fest. Mit Referentenverfügung vom 10. Oktober 2007 wurde schliesslich die Beklagte dazu aufgefordert, einerseits näher zu begründen, weshalb dieser Tarif überhaupt anwendbar sei, und andererseits diesen Tarif einzureichen (Urk. 33). Trotz Säumnisandrohung nach § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit §§ 183 und 148 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist die Beklagte mit ihrer Eingabe vom 8. November 2007 dieser Aufforderung nicht nachgekommen.
4.3.2 Gemäss § 183 ZPO hat eine Partei die in ihrem Gewahrsam befindlichen Urkunden auf gerichtliche Aufforderung einzureichen. Weigert sich die Partei, eine Urkunde vorzulegen, so würdigt das Gericht ihr Verhalten bei der Beweiswürdigung nach § 148 ZPO. Werden durch die Beweisabnahme schutzwürdige Interessen einer Partei oder Dritter gefährdet, ordnet das Gericht das zu ihrem Schutz geeignete an (§ 145 ZPO). Als Schutzobjekte kommen unter anderem Geschäftsgeheimnisse in Betracht. Wieweit Schutzmassnahmen gerechtfertigt sind, muss sich aufgrund einer Abwägung zwischen dem zu schützenden Interesse einerseits und dem Bedürfnis nach Offenbarung andererseits ergeben (Frank/Sträuli/Messmer, ZPO § 145 N 2).
4.3.3 Es bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass das Bedürfnis nach Offenbarung des Kollektiv-Lebensversicherungstarifs höher zu gewichten ist als das Geheimhaltungsinteresse der Vorsorgeeinrichtung. Sofern nämlich der Kollektiv-Lebensversicherungstarif nicht nur für das Vertragsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und Rückversicherung, sondern ebenso zwischen Vorsorgeeinrichtung und Vorsorgenehmer (bzw. seinen Hinterbliebenen) massgebend sein soll, muss er zugleich Bestandteil des Vorsorgevertrages sein (vgl. Erw. 2.2). Was aber Bestandteil eines Vertrages ist, kann gegenüber der anderen Vertragspartei aus grundsätzlichen Überlegungen schwerlich geheim gehalten werden. Nach Art. 1 OR ist zum Abschluss eines Vertrages die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich, was wiederum bedingt, dass beide Parteien in gleicher Weise wissen, worüber sie sich überhaupt geeinigt haben. Eine asymmetrische Information der Vertragspartner bezüglich des Vertragsinhalts ist im Obligationenrecht grundsätzlich nicht vorgesehen.
4.4 Es kann offen bleiben, ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Kollektiv-Lebensversicherungstarif einzureichen, weil diesem Tarif aus nachfolgenden Gründen die Anwendbarkeit zu versagen ist.
4.4.1 In ihrem Schreiben vom 8. November 2007 hat die Beklagte zwar erläutert, weshalb sie der Aufforderung des Gerichts, den fraglichen Tarif einzureichen, nicht nachgekommen ist. Sie hat aber weder dessen Anwendbarkeit mittels einschlägiger gesetzlicher, reglementarischer oder vertraglicher Bestimmungen dargelegt, noch begründet, weshalb sie dessen Anwendbarkeit nicht näher darlegen kann. In dieser Hinsicht hat die Beklagte ihre Mitwirkungspflicht zweifelsohne verletzt, was in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist.
4.4.2 Mit bereits mehrfach erwähntem Schreiben (Urk. 17) erklärte die Beklagte, der Kollektiv-Lebensversicherungstarif finde unter anderem Anwendung auf den zwischen der Zürich Leben und der Beklagten zur Sicherstellung abgeschlossenen Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag. In der Eingabe vom 24. August 2007 erklärte sie demgegenüber, der Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag zwischen der Beklagten und der "Zürich" Lebensversicherungsgesellschaft, gültig ab 1. Januar 2004 (Urk. 28/1), sowie die dazugehörigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe 2003 (Urk. 28/2) regelten ausschliesslich das Verhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien. Die versicherte Person könne ausschliesslich aufgrund des Vorsorgereglements Ansprüche geltend machen (Urk. 31).
Sofern der Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag sowie die AVB ausschliesslich das Verhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung als Versicherungsnehmerin und Begünstigte und der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft regeln, ist logischerweise dasselbe vom gleichnamigen Tarif zu vermuten (vgl. Urk. 33 S. 3). Das Bundesamt für Privatversicherungen hat sich zur Anwendbarkeit des von ihm genehmigten Kollektiv-Lebensversicherungstarifs auf die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung nicht geäussert (vgl. Sachverhalt Erw. 3), was, falls nicht gegen, so jedenfalls nicht für die Darstellung der Beklagten spricht. Selbst wenn aber die grundsätzliche Anwendbarkeit dieses Tarifs auch auf das Vorsorgeverhältnis angenommen würde, wäre zu vermuten, dass dieser Tarif keine Anwendung findet. Die Beklagte schilderte mit Brief vom 24. März 2005 eine Divergenz zwischen reglementarischem Wortlaut und Tarifvorschriften, weshalb der Kapitalwert der Witwenrente ohne Präjudiz ausbezahlt werde (Urk. 2/28). Diese Formulierung legt nahe, dass die Tarifvorschriften den vorliegenden Fall so oder so nicht regeln.
Insgesamt sprechen gewichtige Gründe gegen eine Anwendbarkeit des Kollektiv-Lebensversicherungstarifs auf die Bemessung des strittigen Kapitalwerts der Witwenrente, weshalb dieser als nicht anwendbar zu betrachten ist.
5. Ergibt sich durch Auslegung, dass eine reglementarische Ordnung für eine zwischen den Parteien aufgetretene Frage keine Regelung vorsieht, muss die vertragliche Regelung vom Gericht ergänzt werden. Beim Fehlen von dispositiven Gesetzesbestimmungen kann es das nur, indem es ermittelt, was die Parteien nach den Grundsätzen von Treu und Glauben hätten vereinbaren müssen, wenn sie den nicht geregelten Punkt in Betracht gezogen hätten. Dabei hat sich das Gericht vom Wesen und Zweck des Vertrages leiten zu lassen und den gesamten Umständen des Falles Rechnung zu tragen. Diese Grundsätze gelten auch für die Ergänzung von Innominatverträgen und gemischten Verträgen. Für die Auslegung von Vorsorgereglementen sind sodann auch versicherungstechnische und -mathematische Grundsätze von Bedeutung (BGE 132 V 281 f. Erw. 4.3 mit Hinweisen).
5.1 Auszugehen ist von den Barwerttafeln nach Stauffer/Schaetzle, die von den Gerichten im Haftpflichtrecht, aber auch in anderen Rechtsgebieten Anwendung finden. Kapitalwert und Renten müssen rein rechnerisch gleichwertig sein. Dem Kapitalisierungsvorgang liegt die theoretische Annahme zugrunde, dass der Kapitalempfänger jeweils den Jahresbetrag der Rente bezieht und den verbleibenden Rest des Kapitals zu dem Zins anlegt, mit dem bei der Kapitalisierung diskontiert wird. Dann ist nach Ablauf der Rentenlaufzeit das Kapital vollständig aufgebraucht. Je höher der Kapitalisierungszinsfuss, desto kleiner ist der Barwert und umgekehrt (Schaetzle/Weber, a.a.O., S. 3 N. 1.15 f.).
5.2 Ist die künftige Geldentwertung zu berücksichtigen, richtet sich der Kapitalisierungszinsfuss nach dem realen Zinsertrag, der auf dem Kapital voraussichtlich erzielt werden kann.
5.2.1 Nach Art. 36 Abs. 1 BVG werden die Hinterlassenenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, für Männer bis zum vollendeten 65., für Frauen bis zum vollendeten 62. Altersjahr nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst. Die Vorsorgeeinrichtung hat im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Bestimmungen über die Anpassung der laufenden Renten in den übrigen Fällen zu erlassen (Art. 36 Abs. 2 BVG).
Die in Ziff. 4.2.2 des Vorsorgereglements vorgesehene Anpassung der Preisentwicklung geht nicht über das gesetzliche Minimum hinaus. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Hinterlassenenrenten, die über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, der Teuerungsausgleich insoweit nicht obligatorisch, als die Gesamtrente höher ist als die der Preisentwicklung angepasste BVG-Rente (BGE 127 V 264 ff.).
5.2.2 Gemäss Versicherungsausweis der BVG-Sammelstiftung der C.___, gültig für das Jahr 1999, betrug die Freizügigkeitsleistung des verstorbenen Ehegatten der Klägerin am 1. Januar 1999 - also rund zweieinhalb Jahre vor der Pensionierung - insgesamt Fr. 125'390.--, wovon Fr. 99'506.-- auf das obligatorische Altersguthaben gemäss BVG entfielen (Urk. 2/12). Ein Versicherungsausweis jüngeren Datums liegt nicht im Recht.
Die Klägerin ist am 1. Juni 1939 geboren und hatte daher im Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten am 25. Mai 2004 das 62. Altersjahr bereits erreicht, weshalb die BVG-Minimalrente nur entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Beklagten der Preisentwicklung anzupassen wäre. Nachdem überdies im Jahre 1999 rund 20 % der Freizügigkeitsleistung überobligatorische Altersguthaben darstellten, ist angesichts der notorisch geringen Inflationsrate der letzten Jahrzenten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die nicht der Teuerung angepasste reglementarische Hinterlassenenrente auch im Zeitablauf stets über der nur eingeschränkt der Teuerung angepassten BVG-Minimalrente gelegen wäre und daher nicht den gesetzlichen Minimalanforderungen hätte angepasst werden müssen. Die reglementarische Rente hätte demnach in keiner Weise der zukünftigen Geldentwertung angepasst werden müssen, weshalb die zukünftige Geldentwertung auch bei der Festsetzung des Kapitalisierungszinsfusses nicht zu berücksichtigen ist.
5.3
5.3.1 In einem Leitentscheid aus dem Jahre 1999 überprüfte das Bundesgericht seine Kapitalisierungspraxis auf dem Gebiete des Haftpflichtrechts und bemerkte, ein realer Ertrag von 3,5 % liege jedenfalls seit Mitte der achtziger Jahre im Rahmen dessen, was sich mit einem angemessen gemischten Wertschriften-Portefeuille oder mit Anleihen an einem auf eine vorsichtige Anlagestrategie ausgerichteten Anlagefonds erzielen lasse (BGE 125 III 321 Erw. 7). Entsprechend hielt es an seiner jahrzehntelangen Praxis eines Kapitalisierungszinssatzes von 3,5 % fest, nicht zuletzt auch aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität, weil gerade im Bereich des Schadenersatzrechts ein ausgeprägtes Bedürfnis nach Kalkulierbarkeit bestehe (BGE 125 III 318 Erw. 5b).
5.3.2 Sind Renten in Rechtsgebieten ausserhalb des Haftpflichtrechts zu kapitalisieren, in denen der Einzelfallgerechtigkeit mehr Gewicht als der Rechtssicherheit einzuräumen ist und in denen keine feste Kapitalisierungspraxis besteht, ist nach Schaetzle/Weber der Kapitalisierungszinsfuss nach dem im konkreten Fall zu erwartenden oder zumutbaren Ertrag auf dem Kapital zu bestimmen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob der jeweilige Rentenbetrag vom Kapital für den Lebensunterhalt abgezweigt werden muss und ob die zu kapitalisierende Rente kaufkraftmässig an Wert verliert oder wertbeständig fixiert ist. Als Indiz für die Zinsentwicklung mag auch der in der Lebensversicherung und beruflichen Vorsorge verwendete technische Zinsfuss dienen, der bei sich verändernden Verhältnissen angepasst wird. Dabei ist aber zusätzlich die Funktion der Kapitalabfindung zu berücksichtigen: wenn sie zum Beispiel für Einkommensersatz geschuldet ist, sollte nur eine konservative Kapitalanlage angenommen werden (Schaetzle/Weber, a.a.O., S. 570 N. 5.145 f.).
5.3.3 Vorliegend sprechen verschiedene Gesichtspunkte für eine niedrige Verzinsung. Seit dem Jahre 1999, als das Bundesgericht seine jahrzehntelange Praxis bestätigt hat, sind die Prognosen bezüglich zu erwartender Anlagerenditen deutlich nach unten korrigiert worden, was auch in normativer Hinsicht in der Senkung des Mindestumwandlungssatzes sowie insbesondere des Mindestzinssatzes nach Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) seinen Niederschlag gefunden hat. Letzterer betrug von 1984 bis 2002 4 %, anschliessend für je ein Jahr 3,25 % bzw. 2,25 %, ab 1. Januar 2005 wieder mindestens 2,5 % und seit 1. Januar 2008 mindestens 2,75 % (Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2] in der Fassung vom 5. September 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008). Bei diesen Zinssätzen handelt es sich jeweils um den Nominalzins, d.h. eine allfällige gleichzeitige Geldentwertung wird nicht durch eine zusätzliche Vergütung kompensiert. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass es die wirtschaftlichen Gegebenheiten erlauben würden, den Mindestzinssatz mittel- bis langfristig wieder auf das ursprüngliche Niveau von 4 % anzuheben. Des weiteren ist davon auszugehen, dass die Klägerin den jeweiligen Rentenbetrag vom Kapital für den Lebensunterhalt abzweigen muss. Überlegungen der Rechtssicherheit, die für die Anwendung des im Haftpflichtrecht seit Jahrzehnten geltenden Kapitalisierungszinssatzes von 3,5 % sprechen würden, fallen vorliegend ausser Betracht, hätte es doch die Beklagte selber in der Hand gehabt, mittels einlässlicher Regelung in ihrem Vorsorgereglement für Klarheit und Rechtssicherheit zu sorgen. Angesichts dieser Umstände ist der zu erwartende und zumutbare Nominalertrag - und damit der Kapitalisierungszinssatz - auf 2,5 % zu schätzen.
5.4 Anwendbar nach Stauffer/Schaetzle ist die Tabelle 20y, lebenslängliche Rente Frauen (Stauffer/Schaetzle, Barwerttafeln, Zürich 2001, S. 282 f.). Die Klägerin war beim Tod ihres Ehemannes am 25. Mai 2004 64 Jahre und 11 Monate alt. Bei einem Zinsfuss von 2,5 % ergibt die Interpolation der entsprechenden Werte für Alter 64 (18.42) und 65 (17.94) einen Umwandlungswert von 17.98, woraus ein Kapitalwert von Fr. 120'696.15 folgt (17.98 x Fr. 6'712.80). Da gemäss Art. 22 Abs. 2 BVG der Anspruch auf Leistungen für Witwen mit der Wiederverheiratung erlischt, ist aufgrund der prognostizierten Wiederverheiratungsmöglichkeit ein Abzug vorzunehmen, der gestützt auf die Tabelle 8: Wiederverheiratung von verwitweten Personen/Abzug in Prozent (Richtwerte), auf 2 Prozent zu veranschlagen ist (Schaetzle/Weber, a.a.O., S. 526). Der strittige Kapitalwert beträgt demnach Fr. 118'282.20. Die Beklagte ist daher in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin Fr. 2'234.20 (= Differenz zum von der Beklagten berechneten Kapitalwert von Fr. 116'048.--) zu bezahlen.
6. Die Klägerin bestreitet die Zulässigkeit der Verrechnung der bereits ausbezahlten Witwenrenten in Höhe von Fr. 5'706.20 mit der Auszahlung des Kapitalwertes (Urk. 1 S. 2).
6.1 Erst mit der 1. BVG-Revision sind mit Wirkung ab 2005 Rechtsgrundlagen für eine Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen geschaffen worden. Zuvor hatte das Bundesgericht auch ohne Bestehen einer gesetzlichen oder reglementarischen Grundlage den Rückforderungsanspruch anerkannt und entschieden, dass für die Rückforderung das Verfahren nach Art. 62 ff. OR anwendbar sei (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Schulthess 2005, Rz 941 f., BGE 128 V 52 Erw. 3).
Nach Art. 62 Abs. 1 OR hat die Bereicherung zurückzuerstatten, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist. Insbesondere trifft diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Abs. 2). Nach Art. 63 Abs. 1 OR kann, wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht in einem Irrtum befunden hat.
6.2 Claus Buckenmayer, Sachbearbeiter der Beklagten, schrieb am 6. September 2004 an die Klägerin, er dürfe sie darauf aufmerksam machen, dass das Vorsorgereglement Artikel 4.5.2 bei Tod nach der Pensionierung den Bezug von Witwenrente vorsehe (Urk. 2/4). Dieser Wortlaut lässt nur den Schluss zu, dass die Hilfsperson der Beklagten tatsächlich der Auffassung war, die Beklagte schulde der Klägerin die Witwenrente (und nichts anderes). Demnach ist die Beklagte berechtigt gewesen, die zu Unrecht ausbezahlte Leistung zurückzufordern bzw. sie nach den allgemeinen Regeln gemäss Art. 120 OR zu verrechnen, weshalb die Klage in diesem Punkte abzuweisen ist.
7. Die Auszahlung eines Todesfallkapitals ist reglementarisch nur vorgesehen, wenn die versicherte Person vor der reglementarischen Pensionierung stirbt (Urk. 10/2 Ziff. 4.5.6 f.). Der Ehegatte der Klägerin starb nach seiner Pensionierung, weshalb kein Anspruch auf ein Todesfallkapital besteht und die Klage auch in diesem Punkte abzuweisen ist.
8. Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge unterliegen der Verzugszinspflicht, wobei jedoch grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (vgl. BGE 119 V 131 ff.). Danach ist ein Verzugszins erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Da die Klägerin nicht geltend macht, die Beklagte schon vor der Klageeinleitung betrieben zu haben, ist auf die nachzuzahlende Kapitalleistung ab dem 30. Dezember 2005 ein Verzugszins von 5 % geschuldet.
9. Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von anderen Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer), wobei für vorprozessuale Aufwendungen kein Anspruch auf Entschädigung besteht.
In Würdigung aller Umstände erscheint vorliegend die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Klägerin von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen. Die der Klägerin für die Bemühungen von Rechtsanwalt D.___, Baden, entstandenen Kosten in der Höhe von Fr. 2'377.95 (vgl. Urk. 2/13) sind als vorprozessualer Aufwand nicht zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 2'234.20 zuzüglich 5 % Zins ab dem 30. Dezember 2005 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (ink. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Sammelstiftung Vita unter Beilage einer Kopie von Urk. 40
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).