BV.2006.00003

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 15. März 2007
in Sachen
B.___
 
Klägerin

gegen

Kanton Zürich

Beklagter

vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich

diese vertreten durch Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich


Sachverhalt:
1.      
1.1     B.___, geboren 1952, diplomierte Krankenschwester, Mutter einer 1989 geborenen Tochter, seit 1990 verwitwet, arbeitete seit 1. Oktober 1998 im Alters- und Pflegeheim Z.___, "___", als Krankenschwester für Allgemeine Krankenpflege (AKP) mit einem Pensum von 40 % (Urk. 12/3 und Urk. 12/26/108). Damit war sie bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) vorsorgeversichert. Diese Tätigkeit gab die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen am 27. April 2001 auf (Urk. 12/26/108).
Mit Verfügung vom 19. September 2003 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, B.___ für sich und ihre Tochter gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % und mit Wirkung ab 1. April 2002 - in Konkurrenz zu einer Witwenrente - eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 12/37 und Urk. 12/50). Die gegen die Rentenverfügung am 17. Oktober 2003 erhobene Einsprache (Urk. 12/52) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 9. März 2004 (Urk. 12/54) ab. Dagegen erhob B.___ mit Eingabe vom 5. April 2004 (Urk. 12/57) Beschwerde am hiesigen Gericht. Mangels örtlicher Zuständigkeit trat das Gericht mit Beschluss vom 13. September 2004 (Urk. 12/61) auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Akten an die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Eidgenössische Rekurskommission), Lausanne, zur Behandlung als Beschwerde. Mit Urteil vom 15. August 2006 (Urk. 12/68) hiess die Eidgenössische Rekurskommission die Beschwerde gut, hob den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 9. März 2004 auf und stellte fest, dass die Versicherte mit Wirkung ab 1. April 2002 (basierend auf einem Invaliditätsgrad von 52 %) Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
1.2     Die BVK anerkannte ihrerseits nach Einholung des Gutachtens von Dr. med. A.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, "___", vom 16. September 2003 (erwähnt in Urk. 6/1) eine Leistungspflicht und sprach der Versicherten am 23. September 2003 mit Wirkung ab 1. April 2002 eine volle Berufsinvalidenrente zu (Urk. 2/15). Mit Schreiben vom 7. November 2005 (Urk. 2/12) teilte die BVK der Versicherten mit, dass ihr gestützt auf das bei Dr. A.___ eingeholte Gutachten vom 31. Oktober 2005 (Urk. 6/1) die Berufsinvalidenrente nur noch bis 31. Dezember 2005 ausgerichtet werde. Eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sei nicht geschuldet, weil sie noch zu 50 % arbeitsfähig und sie nur für ein Arbeitspensum von 40 % versichert gewesen sei. Die dagegen am 25. November 2005 erhobene Einsprache wies die BVK mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 ab (Urk. 2/15).

2.       Am 22. Dezember 2005 erhob die Versicherte Klage gegen die BVK (Urk. 1) und stellte sinngemäss die Anträge, die BVK sei zu verpflichten, ihr die Rente im bisherigen Umfang über den 31. Dezember 2005 hinaus auszurichten.
         In der Klageantwort vom 18. Januar 2006 (Urk. 5) beantragte die BVK als Vertreterin des Kantons Zürich die Abweisung der Klage. Nachdem sich B.___ innert Frist zur Replik nicht hatte vernehmen lassen (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. März 2006 (Urk. 9) für geschlossen erklärt. Mit Verfügung vom 9. Januar 2007 (Urk. 10) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. April 2004, beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1). Ferner sehen die Übergangsbestimmungen zur 1. BVG-Revision unter lit. f vor, dass Invalidenrenten, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zu laufen begonnen haben, dem bisherigen Recht unterstehen (Abs. 1). Die Beschwerdeführerin bezog seit April 2002 bis Ende 2005 eine Berufsinvalidenrente, deren Weiterausrichtung im Januar 2006 eingeklagt wurde. Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2     Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität.
         Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist.
1.3     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
         Die Bindung der Vorsorgeeinrichtung an den durch die Invalidenversicherung bei teilerwerbstätigen Personen aufgrund der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad beschränkt sich auf die Invalidität im erwerblichen Bereich (BGE 120 V 106 ff.). Ausschlaggebend für den Umfang der versicherten Erwerbstätigkeit ist das im Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit durch die versicherte Person geleistete Arbeitspensum. Eine Bindungswirkung lässt sich daher gemäss Rechtsprechung einzig für den von der IV anerkannten Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich erstellen, doch dies nur unter den vorgenannten Voraussetzungen, dass die IV-Verfügung der Vorsorgeeinrichtung eröffnet wurde oder sich letztere mangels Eröffnung des IV-Entscheides freiwillig an die Feststellung der IV-Organe hält, und der Entscheid zudem nicht als offensichtlich unhaltbar zu qualifizieren ist (Marc Hürzeler, Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, Diss. Basel 2006, S. 204).
1.4     Im Rahmen von Art. 6 BVG und - mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge - von Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte Risiko (bereits im obligatorischen Bereich) abweichend von Art. 23 BVG zu definieren (SZS 1997 S. 557 ff. erw. 4a; BGE 120 V 108 f. Erw. 3c, mit Hinweisen). Allerdings verfügen sie bei der Interpretation des in ihren Urkunden, Statuten oder Reglementen verwendeten Invaliditätsbegriffs nicht über freies Ermessen, sondern haben darauf abzustellen, was in anderen Gebieten der Sozialversicherung oder nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen darunter verstanden wird, und sich an eine einheitliche Begriffsanwendung zu halten (vgl. BGE 120 V 108 Erw. 3c, mit Hinweisen). Während die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge jedenfalls die Mindestvorschriften des Art. 23 BVG zu beachten haben (Art. 6 BVG), gilt diese Bestimmung einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risikos nichts Abweichendes vorsehen (vgl. BGE 123 V 264 Erw. 1b).
1.5     Die hier anwendbaren Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996 (in Kraft seit 1. Januar 2000; Zürcher Gesetzessammlung 177.21; nachfolgend BVK-Statuten) sehen einerseits Invalidenleistungen aufgrund einer Berufsinvalidität, welche für längstens zwei Jahre ausgerichtet werden (§ 19 BVK-Statuten), und andererseits aufgrund einer Erwerbsinvalidität vor (§ 21 BVK-Statuten). § 21 der BVK-Statuten sieht vor, dass nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität versicherte Personen Anspruch auf eine Rente haben, wenn volle oder teilweise Erwerbsinvalidität besteht (Abs. 1). Eine versicherte Person gilt als erwerbsinvalid, wenn sie infolge Krankheit oder Unfall ihre bisherige oder eine andere, ihrem Wissen und Können entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, oder wenn sie aufgrund eines Entscheides der eidgenössischen IV-Kommission invalid erklärt wurde (Abs. 2).


2.      
2.1     Zur Begründung der Klage liess die Klägerin im Wesentlichen ausführen (Urk. 1), sie sei seit der im Jahr 2001 durchgeführten Operation nicht mehr arbeitsfähig. Im Weiteren könne sie auch ihren Haushalt nicht selber führen und sei stets auf die Hilfe anderer Leute angewiesen. Es sei ihr nicht mehr möglich, ihre Aufgaben als Mutter einer 16-jährigen Tochter richtig wahrzunehmen. So könne sie nur selten etwas mit ihr unternehmen, da ihr Gang sehr eingeschränkt sei und sie von den Schmerzen im Rücken und in den Beinen immer wieder zu Boden gezogen werde. Zudem gehe sie nur noch sehr selten zu Freunden und Familie, da es ihr schwer falle, lange zu sitzen oder zu stehen. Diese Situation rufe eine grosse Unzufriedenheit hervor, was sich natürlich auf ihre Psyche auswirke. Sie nehme nicht nur regelmässig Schmerzmittel, sondern auch Antidepressiva, welche sie verwirrten und ihr das Gefühl gäben, neben sich zu stehen.
2.2     Demgegenüber stellte sich der Beklagte in der Klageantwort (Urk. 1 S. 2 f.) im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass durch die zweite Säule nur Erwerbstätige versichert seien. Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit sei die Klägerin in Umfang von 40 % arbeitstätig gewesen. Hinsichtlich der restlichen 60 % ihrer maximalen Arbeitsfähigkeit sei die Klägerin nicht beim Kanton Zürich angestellt und damit auch nicht bei der BVK vorsorgeversichert gewesen. Für den den Beschäftigungsgrad von 40 % übersteigenden Teil der möglichen Erwerbstätigkeit fehle es der Klägerin an der Versicherteneigenschaft. Gemäss dem Gutachten der Vertrauensärztin bestehe eine Erwerbsinvalidität im Umfang von 50 % gemessen an einer 100%igen Arbeitstätigkeit. Es verbleibe damit eine Resterwerbsfähigkeit von ebenfalls 50 %. Diese Resterwerbsmöglichkeit erlaube es der Klägerin, ein Einkommen zu generieren, welches mindestens so hoch sei, wie dasjenige, das sie erzielte, als sie noch 40 % arbeitstätig gewesen sei. Aus vorsorgerechtlicher Sicht erleide die Klägerin damit keine Erwerbseinbusse.

3.      
3.1     Die IV-Stelle hat dem Beklagten die Verfügung vom 19. September 2003 (Urk. 12/50) und den Einspracheentscheid vom 9. März 2004 (Urk. 12/54) zugestellt.  Die Eidgenössische Rekurskommission hat mit Urteil vom 15. August 2006 (Urk. 12/68) eine Änderung des Einspracheentscheides der IV-Stelle vom 9. März 2004 (Urk. 12/54) hinsichtlich des Umfangs der Invalidität im erwerblichen Bereich zu Ungunsten des Beklagten vorgenommen, diesen jedoch nicht zum Prozess beigeladen oder das Urteil zugestellt. Die IV-Stelle ging in der Verfügung vom 19. September 2003 (Urk. 12/38 und Urk. 12/50) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 9. März 2004 (Urk. 12/54) davon aus, dass die Klägerin im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit im Umfang 55 % nachginge. Gestützt auf die medizinischen Akten ermittelte die IV-Stelle eine Einschränkung im Erwerbsbereich zu 47 %, was bei einer Gewichtung dieser Tätigkeit von 55% zu einen Teilinvaliditätsgrad von 26 % führte. Basierend auf dem Haushaltabklärungsbericht vom 11. Februar 2003 (Urk. 12/34) ging die IV-Stelle im Aufgabenbereich von einer Einschränkung von 32 % aus, was nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in diesem Bereich zu einem Teilinvaliditätsgrad von 14 % führt. Daraus ergab sich gemäss IV-Stelle eine Gesamtinvaliditätsgrad von 49 % (26 % + 14 %). Demgegenüber gewichtete die Eidgenössische Rekurskommission die Aufteilung von Erwerbstätigkeit und Aufgabenbereich - abweichend von der IV-Stelle - mit 60 % zu 40 % und errechnete eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 65,4 % und damit einen entsprechenden Teilinvaliditätsgrad von 39,2 %. Im Aufgabenbereich ging sie - gleich wie bereits die IV-Stelle - von einer Einschränkung von 32,2 % und einem Teilinvaliditätsgrad von 12,8% aus. Gestützt auf einen Gesamtinvaliditätsgrad von 52 % (39,2 % und 12,8%) hob die Eidgenössische Rekurskommission den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 9. März 2004 auf und stellte fest, dass der Klägerin ab 1. April 2002 ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente zusteht. Gestützt auf Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) wird der im Jahre 1990 verwitweten Klägerin seit April 2002 die höhere ganze Invalidenrente ausgerichtet (vgl. Urk. 12/46). Ein höherer Invaliditätsgrad würde daher nicht zu einer höheren Invalidenrente nach IVG führen.
         Vor diesem Hintergrund kommt den dem Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission vom 15. August 2006 (Urk. 12/68) zugrundeliegenden Feststellungen hinsichtlich des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich keine Verbindlichkeitswirkung zu Lasten des Beklagten zu. Das Gericht prüft daher vorliegendenfalls die Frage des Umfangs der Invalidität im erwerblichen Bereich mit freier Kognition.
3.2     Es ergibt sich aus den Akten und ist unbestritten, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Arbeitsverhältnisses beim Alters- und Pflegeheim Z.___ eingetreten ist (Urk. 12/26-108, Urk. 12/26-1, Urk. 12/26-95).

4.
4.1     Die IV-Stelle wie auch die Eidgenössische Rekurskommission stützten sich bei ihren Entscheiden über den Rentenanspruch (Urk. 12/38, Urk. 12/50, Urk. 12/54 und Urk. 12/68) massgeblich auf das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Klinik Y.___ vom 22. Oktober 2002 (Urk. 12/26). Der rentenverneinende Entscheid des Beklagten stützt sich hauptsächlich auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 31. Oktober 2005 (Urk. 6/1).
4.1.1   Dr. A.___ erstellte in ihrem Gutachten vom 5. November 2001 (Urk. 12/26/95) zuhanden der BVK bei der Klägerin die folgenden Diagnosen:
"-  Status nach Operation im Bereich der Lendenwirbelsäule am 29. Juni 2001 (dorsale Stabilisierung des Wirbelsäulensegmentes L4/L5 mit Isolok-Platte = bandscheibenerhaltende Operation)
 -  lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung ins rechte Bein bei degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule, insbesondere Spondylolisthesis L4/L5 (Wirbelgleiten)
 -  Diskusprotrusion L4/L5 (Bandscheibenvorfall)
 -  anamnestisch Status nach Zervicovertebralsyndrom (Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule)
 -  Depression"
         Aufgrund der akuten Erkrankung sei die Klägerin zu 100 % arbeitsunfähig und damit berufsinvalid. Die längerfristige Arbeitsunfähigkeit könne zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht endgültig beurteilt werden. Eine Nachuntersuchung mit Neubeurteilung werde in einem Jahr empfohlen.
         Bei der Klägerin seien nach der Operation und nach Klinikaustritt noch eine Restsymptomatik mit ins rechte Bein ausstrahlenden Rückenschmerzen und Beschwerden beim längeren Sitzen und Gehen vorhanden. Zusätzlich dazu bestehe jetzt eine allgemeine Dekonditionierung und die Klägerin sei depressiv. Sie mache sich Sorgen über ihre künftigen Berufsmöglichkeiten, sei belastet durch Hypothekarschulden in "___" sowie die räumliche Trennung von ihrer 12-jährigen Tochter, welche in "___" lebe und dort zur Schule gehe. Aufgrund der Lebensgeschichte der Klägerin sowie der gemäss Hausarzt schon früher bestehenden depressiven Neigung sei es verständlich, dass die Klägerin auf den erst kürzlich zurückliegenden beträchtlichen operativen Eingriff an der Wirbelsäule mit einem depressiven Einbruch reagiert habe. Die Klägerin empfinde sich selber als deprimiert, kraftlos und orientierungslos. Zusätzlich leide sie immer noch unter Schmerzen, welche sie täglich zur Einnahme von starken Schmerzmitteln zwänge. Bei dieser Symptomatik und den depressiven Begleiterscheinungen könne eine rasche Besserung des Zustandsbildes zum jetzigen Zeitpunkt nicht erwartet werden.
4.1.2   Laut der Ärzte der MEDAS, welche die Klägerin im September 2002 rheumatologisch, neurologisch sowie psychiatrisch untersucht haben, leidet diese mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom beidseits (ICD 10 M54.4) bei/mit einem Status nach einer dynamischen Stabilisierung des Segmentes L4/L5 mit Isoloc-Platte als bandscheibenerhaltende Operation am 29. Juni 2001 und bei einem chronischen Lumbovertebralsyndrom (LVS), einer möglichen radikulären Reizung S1 beidseits, einem Verdacht auf Überbelastung des vormals überbeweglichen Segmentes L5/S1, einem Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung bei depressiver Reaktion und psychosozialer Problemkonstellation, sowie an einem geringgradigen, residuellen sensomotorischen Reiz- und Ausfallsyndrom L5 rechts (ICD 10 M51.1) mit/bei einer Diskushernie L4/5. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine leichte Anpassungsstörung (ICD 10 F43.23), ein Verdacht auf eine periphere Polyneuropathie unklarer Aetiologie, ein Status nach Radiusfraktur links 1997, ein Status nach einer Varizen-Operation links im Jahr 1984 sowie ein Status nach einer Kieferoperation im Jahr 1991. In ihrer angestammten Tätigkeit sei die Klägerin nicht mehr arbeitsfähig. Für eine körperlich leichte Tätigkeit mit Wechselpositionen, ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als fünf Kilogramm, mit der Möglichkeit zu häufigen Pausen, zu Wechselpositionen, ohne Zwangspositionen und ohne Überkopfarbeiten, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von zirka 70 %, bezogen auf ein volles Pensum.
         Dazu führten die Ärzte der MEDAS erläuternd aus, dass die Klägerin gemäss ihren eigenen Schilderungen bereits seit mehreren Jahren an Rückenschmerzen gelitten habe. Die Klägerin habe es verstanden, damit adäquat umzugehen. Im Erleben der Klägerin sei die Rückenoperation im Juni 2001 äusserst traumatisierend gewesen. Subjektiv habe sie sich überrumpelt gefühlt und gemäss ihren eigenen Angaben nicht realisiert, dass sie nach der Operation nicht mehr auf ihrem ehemaligen Beruf als Krankenschwester arbeiten könne. Es sei ihr Wunschberuf gewesen, wofür sie viel investiert habe. Durch die Unmöglichkeit, wieder in ihren Beruf zurückzukehren, sei für sie eine ziemlich ausweglose Situation entstanden, welcher sie sich hilflos ausgesetzt gefühlt habe. Aufgrund der rheumatologischen Diagnosen sei die Klägerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Krankenschwester aus medizinisch-theoretischer Sicht zu 80 % und damit de facto gänzlich arbeitsunfähig, da jegliche Hebe- und Tragbelastungen ihr nicht mehr zugemutet werden könnten. Noch möglich seien theoretisch Tätigkeiten wie Blutdruckmessen und Medikamenterichten. In psychiatrischer Hinsicht lasse sich keine eigentliche depressive Störung diagnostizieren. Es sei jedoch unübersehbar, dass die Klägerin in einer für sie schwierigen Lebenssituation sei. Ihre Tochter lebe in "___". Sie selber lebe teils in "___" und teils in der Schweiz. In "___" sei sie ohne Beruf und ohne Krankenversicherung. Daher müsse sie für jede medizinische Behandlung in die Schweiz reisen, was mit erheblichen Kosten verbunden sei. Sie sei ziemlich verzweifelt, weil sie keine Perspektive habe. Zur Stärkung der rückenstabilisierenden Muskulatur und Erhalt der Beweglichkeit der übrigen Wirbelsäule sowie der peripheren Gelenke werde eine gezielte medizinische Trainingstherapie empfohlen.
4.1.3   Dr. A.___ diagnostizierte in ihrem Aktengutachten zuhanden der Beklagten vom 31. Oktober 2005 (Urk. 6/1) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, rechtsbetont, bei Abnutzungserscheinungen im unteren Bereich der Wirbelsäule, bei einer Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance bei Skoliose, Hohl- und Rundrücken, ein Status nach operativer Stabilisierung der Wirbelsäule L4/5 mit Isolok-Platte am 29. Juni 2001, ein Status nach Materialentfernungs-Operation am 22. Mai 2003 und eine depressive Entwicklung bei langjähriger psychosozialer Belastungssituation. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Klägerin bei optimaler Therapie im Sinne der Schadenminderungspflicht eine 50%ige Tätigkeit zum Beispiel in der Gesundheitsberatung, in einer Arztpraxis ohne körperliche Belastung oder als Diabetesschwester zumutbar. Nach dem bisherigen Verlauf mit depressiver Entwicklung und einem Zustand nach zwei Rückenoperationen könne eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % auch in der leidensangepassten Tätigkeit nicht erwartet werden. Aufgrund der psychischen Instabilität der Klägerin sei eine Umschulung mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht sinnvoll. Unter dem Titel der Schadenminderungspflicht müsse die Klägerin aufgefordert werden, die von den Ärzten verordneten Medikamente regelmässig einzunehmen und sich einem körperlichen Aufbautraining mit besonderer Berücksichtigung der Rückenmuskulatur zu unterziehen. 
4.2     Unter Würdigung der sich bei den Akten befindenden Arztberichte und Gutachten zeigt sich bei der Klägerin eine seit Jahren vorhandene Rückenproblematik bei einem Status nach einer operativen Stabilisierung der Wirbelsäule L4/L5 und einer weiteren Operation zur Materialentfernung, einer Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance. Aus den Akten ergibt sich im Weiteren, dass nebst den somatischen Beschwerden auch psychosomatische Komponenten in den Vordergrund getreten sind. Nicht zuletzt spielen psychosoziale Belastungssituationen und damit invaliditätsfremde Gesichtspunkte bei der Klägerin eine wesentliche Rolle. Ob die Klägerin daneben auch an einer Depression mit Krankheitswert beziehungsweise Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit leidet, wird von den Gutachtern der MEDAS sowie Dr. A.___ unterschiedlich beurteilt. Anhand einer fachpsychiatrischen Untersuchung anlässlich des Aufenthaltes der Klägerin in der MEDAS sind die Gutachter zum Schluss gekommen, dass bei ihr eine leichte Anpassungsstörung vorliege, welche jedoch keinen Einfluss auf deren Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 12/26/27). Entsprechend hat der begutachtende Psychiater angegeben, die Klägerin sei in der Untersuchung als etwas besorgt und stimmungslabil aufgefallen und habe über ihre Sorgen offen gesprochen. Sie habe allerdings nicht depressiv gewirkt und habe sich auch nicht so gefühlt. Gemäss ihren eigenen Angaben, versuche sie, sich ihren Beschwerden anzupassen. Es bestehe eine erhöhte Erschöpfbarkeit, weshalb sie sich tagsüber ausruhe. Betrachte man den Tagesablauf und die Interessen, so könne sicher nicht von einer Depression ausgegangen werden. Nachvollziehbar sei, dass sich die Klägerin um ihre Zukunft sorge, weshalb heute höchstens eine leichte Anpassungsstörung festgestellt werden könne. In den Unterlagen werde zweimal eine Depression erwähnt, wobei die Befunde nicht ausreichten, um diese Diagnose stellen zu können. Die psychischen Beschwerden würden durch die Rückenbeschwerden und der damit verbundenen ungewissen beruflichen und finanziellen Zukunft unterhalten. Sie seien allerdings nicht derart gravierend, als dass damit ein leistungsmindernder Einfluss abgeleitet werden könne. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit daher nicht eingeschränkt. Das Gutachten der MEDAS - und dabei insbesondere auch das psychiatrische Teilgutachten - ist für die erheblichen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Anamnese und der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation ein und enthält begründete Schlussfolgerungen. Somit kommt dem polydisziplinären Gutachten grundsätzlich volle Beweiskraft zu (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb). Festzuhalten ist jedoch, dass das Gutachten der MEDAS nicht den aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin widerspiegelt, und es fragt sich, ob in der Zwischenzeit - insbesondere was den psychischen Gesundheitszustand der Klägerin betrifft - eine Verschlechterung eingetreten ist.
         Davon geht Dr. A.___ in ihrem Aktengutachten vom 31. Oktober 2005 (Urk. 6/1) jedoch grundsätzlich nicht aus. Im Gegensatz zu ihren früheren Beurteilungen aus dem Jahr 2001 und 2003, worin sie der Klägerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Krankenschwester jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 12/26/95 und Urk. 6/1), hält sie die Klägerin bei optimaler medikamentöser sowie medizinischer Trainingstherapie für eine Tätigkeit als Gesundheitsberaterin, Diabetesschwester oder Praxisassistentin ohne körperliche Belastung mit einem Pensum von 50 % für arbeitsfähig (Urk. 6/1).
         Währenddem die Gutacher der MEDAS das Vorliegen einer Depression mit Krankheitswert verneinten (Urk. 12/26-30), attestierte Dr. A.___ der Klägerin - wie bereits in ihren Gutachten aus dem Jahre 2001 (Urk. 12/26-95) sowie 2003 (Urk. 6/1) - auch in ihrem jüngsten Gutachten vom 31. Oktober 2005 (Urk. 6/1) eine Depression mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich des Beweiswertes des jüngsten Aktengutachtens von Dr. A.___ sind jedoch gewisse Zweifel angebracht. Zum einen setzte sie sich nicht mit sämtlichen Vorakten auseinander. Insbesondere hat sie das Gutachten der MEDAS nicht berücksichtigt, weshalb sie auch zur anders lautenden psychiatrischen Diagnose keine Stellung genommen hat. Zum anderen basieren die Beurteilungen und Einschätzungen von Dr. A.___ nicht auf ihren eigenen persönlichen Untersuchungen und Befunderhebungen, sondern einzig auf einem Telefongespräch mit der Klägerin sowie den Berichten des Hausarztes, Dr. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin, "___", "___", und von Dr. med. D.___, Facharzt für Neurochirurgie und Orthopädie am Spital X.___ in "___". Während aus dem Bericht des Neurochirurgen keine psychiatrischen Diagnosen oder Befunde hervorgehen, hat der Hausarzt Dr. C.___ in seinem Bericht vom 17. Januar 2005 angegeben, dass es seit der Untersuchung durch den Neurologen am 29. September 2003 nicht viel Neues zu berichten gebe. Die Klägerin erscheine in grösseren Abständen zur Konsultation und schildere ihre unveränderten Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule (Kreuzgegend). Im Januar 2005 sei sie mit verschiedenen Privatrezepten aus einer Schmerzambulanz in Wien bei ihm erschienen mit der Bitte, das Rezept zu erneuern. Im Gespräch mit der Klägerin habe es sich jedoch ergeben, dass sie weder die Schmerzmittel noch die antidepressiv wirkenden Mittel regelmässig einnehme. Begründet habe sie dies, dass sie sich wegen der Medikamente immer schlapp fühle. Angeblich habe ihr ein anderer Facharzt geraten, die Medikamente nicht mehr zu nehmen. Er habe der Klägerin aber mit aller Deutlichkeit klar gemacht, dass eine regelmässige suffiziente analgetische antirheumatische und antidepressive Therapie unbedingt notwendig sei. Der Hausarzt hat zusammenfassend die Diagnosen eines rezidivierenden Lumbovertebralsyndroms bei einem Zustand nach Spondylodese sowie Materialentfernung im Mai 2003 sowie einer Depression mit Somatisierung erstellt. Bei dieser Aktenlage ist die Diagnose einer Depression mit Krankheitswert aber nicht nachzuvollziehen. Insbesondere fehlt es an Angaben und Befunderhebungen zum psychischen Gesundheitszustand der Klägerin. Die Klägerin steht nicht in psychiatrischer Behandlung und dem von ihr eingereichten ärztlichen Befundberichten von Dr. C.___ lassen sich keine Hinweise für eine psychische Erkrankung entnehmen. So hat Dr. C.___ darin jeweils nur Beschwerden im Rücken- und Wirbelsäulenbereich angegeben (vgl. Befundberichte von Dr. C.___ vom 5. Mai 2004 [Urk. 2/2], vom 29. Dezember 2004 [Urk. 2/5], vom 24. August 2005 [Urk. 2/7] und vom 23. November 2005 [Urk. 2/14].
         Bei dieser Aktenlage ist zwar nicht gänzlich auszuschliessen, dass die Klägerin in der Zeit nach der Begutachtung durch die MEDAS an einer Depression mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erkrankt ist. Jedoch kann dem Gutachten von Dr. A.___ vom 31. Oktober 2005 (Urk. 6/1) nicht entnommen werden, weshalb die psychischen Beschwerden der Klägerin - wie dies von den Gutachern der MEDAS noch angenommen wurde - nicht mehr in der psychosozialen Belastungssituation, in welcher die Klägerin sich als Witwe und alleinerziehende Mutter mit geringen finanziellen Mitteln schon seit Jahren befindet, aufgehen.
         Da jedoch selbst dann, wenn auf die Einschätzung von Dr. A.___ abgestellt würde, kein Anspruch auf eine Invalidenrente resultiert, kann auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werden, was anhand des nachfolgend vorzunehmenden Einkommensvergleichs und der weiteren Erwägungen darzulegen ist (vgl. Erw. 5).

5.      
5.1     Für den Einkommensvergleich ist auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174 Erw. 4a). Die Klägerin hat vom 1. April 2002 bis 31. Dezember 2005 und damit für mehr als zwei Jahre eine Berufsinvalidenrente gemäss § 19 der Statuen der Beklagten bezogen. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente ist daher vorliegend frühestens für das Jahr 2006 festzusetzen (vgl. Erw. 1.4). Da die Zahlen der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2006 vom Bundesamt für Statistik noch nicht publiziert wurden, ist für den nachfolgenden Einkommensvergleich von denjenigen für das Jahr 2005 auszugehen.
         Die IV-Stelle ist von einem Valideneinkommen von Fr. 42'650.-- für ein Pensum von 55 % ausgegangen (Urk. 12/35). Dabei stützte sie sich auf die Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 25. September 2001 (Urk. 12/26/109). Daraus geht hervor, dass die Klägerin als Krankenschwester AKP im Alters- und Pflegeheim Z.___ ohne Gesundheitsschaden mit einem 40 % Pensum Fr. 2'343.80 pro Monat verdienen würde. Dieses Vorgehen ist korrekt, da die Ermittlung des im Gesundheitsfall erzielbaren Einkommens so konkret wie möglich zu geschehen hat, weshalb in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Einritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen ist (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG, Zürich 1997, S. 205 mit Hinweisen). Was das Arbeitspensum betrifft, welches die Klägerin ohne Gesundheitsschaden verrichten würde, ist auf den Haushaltabklärungsbericht vom 11. Februar 2003 (Urk. 12/34) abzustellen. Darin hat die Klägerin angegeben, dass sie seit zirka August 2001 ohne Behinderung mit einem Pensum von 50 % bis 60 % erwerbstätig wäre. Geht man zugunsten der Klägerin von einem 60 % Pensum aus, ergibt sich für das Jahr 2001 ein Valideneinkommen von Fr. 3'515.70 pro Monat und ein Jahreseinkommen von Fr. 45'704.-- (Fr. 3'515.70 x 13). Angepasst an die Nominallohnentwicklung für Frauen im Jahr 2005 von 141 Punkten (2001: 2245 Punkte und 2005: 2386 Punkte, Die Volkswirtschaft 1/2-2007, Tab. 10.3 S. 95) resultiert ein Jahreseinkommen von rund Fr. 48'574.--.
5.2    
5.2.1   Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss LSE des Bundesamtes für Statistik auszugehen (AHI 1998 S. 291).
5.2.2   Stützt man sich auf das im Gutachten der MEDAS dargelegte Zumutbarkeitsprofil (Urk. 12/26 S. 14), so ist vom Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen im Jahre 2004 auszugehen. Dieser betrug im privaten Sektor Fr. 3'893.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2002, Tabelle TA1), was bei Annahme einer im Jahr 2004 wie auch im Jahr 2005 betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (vgl. Volkswirtschaft 1/2-2007, Tabelle B9.2 S. 94) einen Lohn von rund Fr. 4'049.-- monatlich oder einen Jahreslohn von Fr. 48'588.-- (Fr. 4'049.-- x 12) ergibt. Angepasst an die Nominallohnentwicklung für Frauen für das Jahr 2005 von 26 Punkten (2004: 2360 Punkte und 2005: 2386 Punkte, Die Volkswirtschaft 1/2-2007, Tab. 10.3 S. 95) resultiert ein Jahreslohn von Fr. 49'123.--. Umgerechnet auf ein zumutbares Pensum von 60 % ergibt dies einen Jahreslohn von Fr. 29'474.--.
Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Versicherte mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 Erw. 4b/bb; AHI-Praxis 1998 S. 177 f.). Nach der Rechtsprechung hängt diese Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität / Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug 25 % beträgt (BGE 136 V 79 Erw. 5b, bestätigt in AHI 2002 S. 62). Lohnmindernd wirkt sich vorliegend der Umstand aus, dass die Klägerin in den zumutbaren Verweisungstätigkeiten durch ihre gesundheitlichen Probleme zusätzlich beeinträchtigt ist und von einem potentiellen Arbeitgeber auch in einer körperlich leichten Arbeit nicht so flexibel eingesetzt werden kann wie eine gesunde Arbeitnehmerin. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich ein leidensbedingter Abzug von maximal 20 %, was zu einem zumutbaren jährlichen Invalideneinkommen von rund Fr. 23'579.-- führt. Nicht in Betracht fallen jedoch die übrigen Kriterien wie das Alter oder die Dienstjahre, die Nationalität und die Aufenthaltskategorie, weil die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Rentenentscheides erst 50 Jahre alt und bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin erst seit knapp vier Jahren angestellt gewesen war, sich seit 1986 in der Schweiz aufhält und sie Schweizer Bürgerin ist. Ein Abzug wegen des auf 60 % reduzierten Beschäftigungsgrades entfällt ebenfalls, weil teilzeitbeschäftigte Frauen in der Regel keinen Lohnnachteil erleiden, sondern vielmehr mit einem verhältnismässig höheren Lohn rechnen können (vgl. LSE 2002 S. 28 Tabelle T8).
Im Vergleich mit dem möglichen Valideneinkommen von Fr. 48'574.-- folgt daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 24'995.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 51,45 %.
5.2.3   Stützt man sich auf das Zumutbarkeitsprofil von Dr. A.___ (Urk. 6/1), so ist vom Zentralwert für im Gesundheitswesen beschäftigte Frauen mit Berufs- und Fachkenntnissen gemäss Niveau 3 der LSE auszugehen. Dieser betrug im Jahre 2004 im privaten Sektor Fr. 5'404.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. LSE 2004, Tabelle TA1), was bei einer betriebsüblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2004 wie im Jahr 2005 (vgl. Die Volkswirtschaft 1/2-2007, Tabelle B9.2, Seite 94) einen Monatslohn von rund Fr. 5'620.-- resp. einen Jahreslohn von Fr. 67'440.-- (= Fr. 5'620.-- x 12) ergibt. Angepasst an die Nominallohnentwicklung für Frauen für das Jahr 2005 von 26 Punkten (2004: 2360 Punkte und 2005: 2386 Punkte, Die Volkswirtschaft 1/2-2007, Tab. 10.3 S. 95) resultiert ein Jahreslohn von Fr. 68'183.--. Selbst beim maximal zulässigen, leidensbedingten Abzug von 25 %, woraus sich für das Jahr 2005 und umgerechnet auf ein Pensum von 50 % ein Invalideneinkommen von Fr. 25'568.-- ergibt, würde im Vergleich mit dem möglichen Valideneinkommen von Fr. 48'574.-- eine niedrigere Erwerbseinbusse von Fr. 23'006.-- beziehungsweise ein kleinerer Invaliditätsgrad von 47,36 % resultieren.

5.3    
5.3.1   Zu berücksichtigen bleibt die Tatsache, dass die Klägerin bei der Beklagten nur im Umfang von 40 % versichert war, da sie beim Alters- und Pflegeheim Z.___ nur ein Pensum in diesem Ausmass verrichtete (Urk. 12/26/108).
5.3.2   Im Urteil vom 15. März 1999 i. S. L. (B47/97) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) den Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge einer zu 50 % als Gerichtssekretärin tätigen Arbeitnehmerin, welche von der Invalidenversicherung als (ganztags) Erwerbstätige eingestuft worden ist und basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen erhielt, verneint. Dies begründete es sinngemäss damit, dass es der versicherten Person mit Blick auf die noch vorhandene Erwerbsfähigkeit an der Versicherteneigenschaft fehle. So sei die versicherte Person bei der Einrichtung der beruflichen Vorsorge nur mit einem Pensum von 50 % versichert gewesen und nach wie vor im Umfang von 50 % erwerbsfähig. Die hypothetisch übrige Erwerbsfähigkeit sei nicht versichert, weshalb auch keine Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung bestehe.
5.3.3   Vorliegend wurde die Klägerin per 1. April 2001 im Umfang von 100 % arbeitsunfähig. Per 1. Januar 2006 wies sie jedoch noch eine Resterwerbsfähigkeit von 48,55 % (100 % - 51,45 %) beziehungsweise 52,64 % (100 % - 47,36 %) aus. Zum fraglichen Zeitpunkt war sie bei der Beklagten nur für ein 40 % Pensum versichert, wogegen eine Versicherung für den überschiessenden 60%igen Anteil fehlte. Damit verwirklichte sich das Invaliditätsrisiko bei der Klägerin nur im Ausmass von 48,55 % beziehungsweise höchstens 52,64 %, für welches sie nicht versichert war.
5.3.4   Mangels Versicherteneigenschaft im Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit hat die Klägerin nach dem Gesagten gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, weshalb die Klage abzuweisen ist.

6.       Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht in der Regel kein Anspruch auf Parteientschädigung zu (BGE 118 V 169 Erw. 7; § 34 Abs. 2 des Gesetztes über das Sozialversicherungsgerichts). In der vorliegenden Streitsache besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Dem Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).