BV.2006.00004
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 6. August 2007
in Sachen
M.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Pensionskasse Z.___ AG
Zustelladresse: VVPK Consulting GmbH
Postfach 679, 6343 Rotkreuz
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar
c/o Hubatka Müller & Vetter
Seestrasse 6, 8027 Zürich
weitere Verfahrensbeteiligte:
Sammelstiftung der Y.___ Gruppe
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1950 geborene M.___, gelernter Möbelschreiner, leidet an einer koronaren 2-Gefäss-Erkrankung bei Status nach dreifacher aortokoronarer Bypassoperation (ACBP) im Februar 1992 sowie seit 20 Jahren an einem Diabetes mellitus 2, einer arteriellen Hypertonie und einer Hyperlipidämie sowie einer abdominalen Adipositas (Beilage zu Urk. 20/11 und Urk. 20/89). Nach einer langjährigen Tätigkeit (1. August 1974 bis 31. Mai 2001) als technischer Fachspezialist bei der X.___ AG, "___", (Urk. 20/13 und Urk. 20/14) war er vom 1. August 2001 bis 31. Dezember 2002 als Abteilungsleiter bei der W.___ AG, "___", angestellt und bei der Sammelstiftung der Y.___ Gruppe, "___", vorsorgeversichert (Urk. 11 und Urk. 20/7). Im Dezember 2002 traten bei ihm erneut Beschwerden im Zusammenhang mit der Angina pectoris auf, was zu einer notfallmässigen Einweisung ins Spital V.___ führte, wo M.___ vom 7. bis 11. Dezember 2002 hospitalisiert gewesen war (Urk. 20/11).
1.2 Am 1. Januar 2003 trat M.___ eine Stelle als Einrichter und Disponent für Kunststoffspritzgiessen bei der Z.___ AG, "___", an (Urk. 20/5), legte jedoch die Arbeit am 7. Februar 2003 aus gesundheitlichen Gründen nieder (Urk. 20/26). In der Folge wurden am 5. März 2003 am Spital U.___ eine Herzkranzerweiterung (PTCA)/Stent der Venengrafts zum Ramus marginalis und diagonalis und am 3. April 2003 eine Revaskularisierung (PCR) mit Stent durchgeführt (Urk. 20/10). Danach hat M.___ seine Arbeit bei der Z.___ AG nicht mehr wieder aufgenommen, und das Arbeitsverhältnis wurde per Ende Oktober 2003 aufgelöst (Urk. 20/65).
1.3 Am 14. April 2003 meldete sich M.___ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 20/1). Nach Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht sprach ihm die IV-Stelle des Kantons T.___ mit Verfügung vom 11. August 2004 und Wirkung ab 1. Februar 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 20/39). Die dagegen von Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, für M.___ erhobene Einsprache vom 6. September 2004 (Urk. 20/43) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 2. November 2004 (Urk. 20/51) ab, soweit sie darauf eingetreten war. Das von M.___ durch Rechtsanwältin Petra Oehmke angerufene Verwaltungsgericht des Kantons T.___ berechnete zwar in Abweichung der IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 57 %, wies die Beschwerde vom 2. Dezember 2004 (Urk. 20/52) jedoch mit Urteil vom 28. April 2005 (Urk. 20/89) ab. In Abweisung der dagegen von Rechtsanwältin Petra Oehmke für M.___ erhobene Beschwerde vom 13. Juni 2005 (Urk. 20/74) bestätigte in der Folge das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) das Urteil der Vorinstanz (Urteil des EVG vom 8. November 2005, Urk. 20/88).
1.4 Mit Schreiben vom 3. Juli 2004 gelangte M.___ an die Pensionskasse der Z.___ AG und beantragte die Ausrichtung der ihm zustehenden Vorsorgeleistungen (Urk. 2/4). Mit Schreiben vom 14. Juli 2004 stellte ihm die Pensionskasse der Z.___ AG unter anderem die Ausrichtung einer Invalidenrente ab 7. Februar 2005 in Aussicht (Urk. 2/4). Nach Einsicht in die IV-Akten informierte die Pensionskasse der Z.___ AG M.___ darüber, dass nicht sie, sondern die Vorsorgeinrichtung der W.___ AG leistungspflichtig sei (Schreiben vom 20. Oktober 2004, Urk. 2/5).
2. Am 12. Januar 2006 liess M.___ durch Rechtsanwältin Petra Oehmke Klage gegen die Pensionskasse der Z.___ AG erheben und folgende Anträge stellen:
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Februar 2005 aus ihrer Berufsvorsorgeversicherung, gemäss ihren gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen eine Erwerbsunfähigkeitsrente, basierend auf einem Erwerbsun- fähigkeitsgrad von 57 % auszurichten.
Weiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die weiteren gesetzlichen und reglementarischen Leistungen, basierend auf diesem Erwerbsunfähigkeitsgrad auszurichten (Beitrags- befreiung).
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, auf den geschuldeten Geld- leistungen ab 12. Januar 2006 einen Verzugszins von 5 % auszurichten.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
Ferner liess er der Sammelstiftung Y.___ Gruppe den Streit verkünden. Diese wurde in der Folge vom Gericht zum Prozess beigeladen (Verfügung vom 27. Januar 2006, Urk. 4). Die Pensionskasse der Z.___ AG liess in ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2006 durch Rechtsanwältin Marta Mozar, Zürich, auf Abweisung der Klage schliessen (Urk. 9). Mit Eingabe vom 24. März 2006 beantragte die Sammelstiftung der Y.___ Gruppe die Gutheissung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (Urk. 11). Nachdem M.___ im Rahmen des mit Verfügung vom 27. März 2006 (Urk. 13) angeordneten zweiten Schriftenwechsels auf die Erstattung einer Replik verzichtet hatte (Eingabe vom 12. Mai 2006, Urk. 15), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. Mai 2006 (Urk. 16) für geschlossen erklärt. In der Folge wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit Gerichtsverfügung vom 31. Mai 2007 (Urk. 17) beigezogen (Urk. 20/1-176).
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. Die Übergangsbestimmungen sehen unter lit. f vor, dass die Invalidenrenten, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zu laufen begonnen haben, dem bisherigen Recht unterstehen (Abs. 1). Während zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung unterstehen die Invalidenrenten noch dem Recht, das nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der Fassung vom 25. Juni 1982 galt (Abs. 2). Die Dreiviertels-Invalidenrenten werden erst nach dem Inkrafttreten der 4. IVG-Revision vom 21. März 2003 (Inkrafttreten am 1. Januar 2004) eingeführt (Abs. 4).
Ferner gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen.)
Da vorliegend der Rentenanspruch nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) am 1. Februar 2004 entstand und gegenüber der Beklagten ein solcher ab 1. Februar 2005 im Streit steht, ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand des Art. 24 BVG in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung vorzunehmen.
1.2 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Drittel und auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann laut Art. 26 Abs. 2 BVG in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
Laut Ziff. 4.6.1 Abs. 3 des ab 1. Januar 2000 gültigen Reglements der Beklagten (Urk. 2/8 S. 13) besteht ein Anspruch auf die vollen reglementarischen Leistungen, wenn der Invaliditätsgrad mindestens 66 2/3 % beträgt. Bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 66 2/3 % werden die Leistungen entsprechend dem Invaliditätsgrad entrichtet. Eine Teilinvalidität von weniger als 25 % begründet keinen Anspruch auf Leistungen. Die Pensionskasse anerkennt grundsätzlich den von der IV festgestellten Invaliditätsgrad. Nach dem Reglement liegt Invalidität bzw. Erwerbsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge medizinisch nachweisbarer Krankheit (einschliesslich Zerfalls der geistigen und körperlichen Kräfte) oder infolge Unfalls, ganz oder teilweise ausserstande ist, ihren Beruf oder eine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, die ihrer Lebensstellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessen ist (Ziff. 4.6.1 Abs. 1) Ferner liegt Invalidität vor, wenn ein rechtskräftiger Rentenentscheid der IV vorliegt (Ziff. 4.6.1 Abs. 2 des Reglements). Die Rente setzt nach 12 Monaten der Erwerbsunfähigkeit ein. Der Anspruch wird aufgeschoben, solange ein Anspruch auf Lohnfortzahlung oder entsprechende Ersatzleistungen besteht (Ziff. 4.6.2 Abs. 2 des Regelements der Beklagten, Urk. 2/8 S. 14).
1.3 Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren B.___ache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
1.4 Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
1.5 Diese Grundsätze für die Abgrenzung der Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen für Invaliditätsleistungen beim Stellenwechsel eines gesundheitlich beeinträchtigten und von der Invalidenversicherung berenteten Arbeitnehmers gelten unter Vorbehalt abweichender reglementarischer oder statutarischer Bestimmungen auch für Invaliditätsansprüche im überobligatorischen Bereich (BGE 120 V 117 Erw. 2b am Ende mit Hinweis). Im Rahmen von Art. 6 BVG und - mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge - von Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte Risiko (bereits im obligatorischen Bereich) abweichend von Art. 23 BVG zu definieren (SZS 1997 S. 557 ff. Erw. 4a, BGE 120 V 108 f. Erw. 3c mit Hinweisen). Allerdings verfügen sie bei der Interpretation des in ihren Urkunden, Statuten oder Reglementen verwendeten Invaliditätsbegriffs nicht über freies Ermessen, sondern haben darauf abzustellen, was in anderen Gebieten der Sozialversicherung oder nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen darunter verstanden wird, und sich an eine einheitliche Begriffsanwendung zu halten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. August 2005 i.S. S., B 121/04, Erw. 3.3 mit Hinweisen).
1.6 Weil unter der für den Anspruch auf berufsvorsorgerechtliche Invalidenleistungen relevanten Arbeitsunfähigkeit eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist, ist für deren Eintritt in erster Linie von Bedeutung, ob sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (mit Hinweisen) echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche spekulative erwerbliche oder medizinische Annahmen und Überlegungen ersetzt werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. November 2006 i.S. M., B 69/06, Erw. 2.2, mit Hinweisen auf Erw. 4.2 des in SZS 2003 S. 434 zusammengefassten Urteils B. vom 5. Februar 2003, B 13/01).
1.7 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
In der weitergehenden Vorsorge besteht für den über dem Obligatorium liegenden Leistungsbereich keine grundsätzliche Bindungswirkung an den IV-Entscheid. Wird hingegen reglementarisch die Bindung an die Verfügung der Invalidenversicherung vorgenommen, hat sich die Vorsorgeeinrichtung an den IV-Entscheid zu halten (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Rz 732).
2.
2.1 Zur Begründung der Klage lässt der Kläger im Wesentlichen ausführen (Urk. 1), massgeblich für den Eintritt der Leistungspflicht einer Vorsorgeinrichtung sei nicht der Bestand eines Vorsorgeverhältnisses bei Auftritt der Erkrankung, sondern bei Beginn der daraus resultierenden erheblichen und dauernden Arbeitsunfähigkeit. Dies gelte gemäss dem EVG zumindest für den obligatorischen Bereich, und da das Reglement der Beklagten vom Invaliditätsbegriff gemäss IVG ausgehe, unterständen vorliegend auch die überobligatorischen Leistungen dem dargelegten Versicherungsprinzip. Eine bleibende Arbeitsunfähigkeit sei beim Kläger nicht im Dezember 2002, sondern erst am 6. Februar 2003, als er einen neuerlichen Herzanfall erlitten habe, eingetreten. Bis dahin sei er mit Ausnahme einiger weniger Tage im Dezember 2002 voll arbeitsfähig gewesen und habe auch die volle Leistung erbracht, dies insbesondere auch zu Beginn des Anstellungsverhältnisses bei der Z.___ AG. Sollte die Beklagte nicht bereits aus formellen Gründen - da sie die Verfügung der IV-Stelle nicht angefochten hat - leistungspflichtig sein, so wäre sie auch aus materieller Sicht leistungspflichtig.
Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 24. März 2006 (Urk. 11) hat sich die Beigeladene der Argumentation des Klägers vollumfänglich angeschlossen.
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, die seit 1990 beim Beschwerdeführer bestehende koronare Herzkrankheit habe am 6. Dezember 2002 zu ernsthaften Beschwerden geführt, weshalb der Kläger notfallmässig das Spital V.___ aufgesucht habe. Dort sei er vom 7. bis 11. Dezember 2002 geblieben. Bis zum 12. Dezember 2002 sei er zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Erheblichkeit der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 23 BVG sei damit bereits in diesem Zeitpunkt ohne Weiteres gegeben gewesen. Auch der sachliche Zusammenhang zwischen dieser Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität sei klar vorhanden. Es ergebe sich aus den Akten und werde vom Kläger auch nicht bestritten, dass die koronare Herzkrankheit Grund für die rund einwöchige Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2002 gewesen sei. Ebenfalls sei diese - wie vom EVG letztinstanzlich festgestellt - der Grund für die spätere Invalidisierung. Es sei anzunehmen, dass der Kläger vor Beendigung seiner Anstellung bei der W.___ AG per 31. Dezember 2002 noch habe Ferientage beziehen können, weshalb davon auszugehen sei, dass er von seiner ehemaligen Arbeitgeberin bis Ende 2002 nicht voll eingesetzt worden sei. Unter Berücksichtigung der Weihnachtsfeiertage habe der Kläger seit seiner Arbeitsunfähigkeit - selbst wenn man davon ausginge, dass er ab 12. Dezember 2002 wieder voll erwerbstätig gewesen sei - nur gerade rund eineinhalb Monate gearbeitet. Eine derart kurze Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit vermöge den zeitlichen Zusammenhang nicht zu unterbrechen. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang im Weiteren, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner ersten Hospitalisation im Spital V.___ den Vertrag mit seiner neuen Arbeitgeberin längst unterzeichnet habe und daher sehr motiviert gewesen sein müsse, die neue Stelle auch anzutreten beziehungsweise sich trotz seiner körperlichen Beschwerden vorerst zu bewähren. Aus medizinischer Sicht hätte er sich wohl nach der Herzattacke und der Hospitalisation im Dezember 2002 schonen müssen. Angesichts des anstehenden Stellenwechsels habe er dies aber nicht tun können. Insofern sei es denn auch nicht erstaunlich, dass er körperlich von Anfang an überfordert gewesen sei und bereits nach rund eineinhalb Monaten nach seiner Entlassung aus dem Spital eine neuerliche Herzattacke erlitten habe (Urk. 9 S. 8 f.).
3.
3.1 Es ergibt sich aus den Akten und ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die beim Kläger vorhandene chronische koronare Herzkrankheit Ursache sowohl für die Invalidisierung und als auch für die zuvor im Dezember 2002 vorübergehend und im Februar 2003 mit dauernder Wirkung eingetretenen Arbeitsunfähigkeit ist. Die sachliche Konnexität zwischen dem der Invalidität zu Grunde liegenden Gesundheitsschaden und den aufgetretenen Arbeitsunfähigkeiten ist damit gegeben. Es besteht daher kein Anlass, zur Klärung dieser Frage einen weiteren Bericht des Spitals V.___ einzuholen (Urk. 9 S. 8).
3.2 Zwischen den Parteien ist jedoch streitig, in welchem Zeitpunkt die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit beim Kläger eingetreten ist. Zu prüfen ist, ob die relevante Arbeitsunfähigkeit bereits während des bis 31. Dezember 2002 dauernden Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der W.___ AG oder erst nach dem Stellenantritt bei der Z.___ AG und damit nach dem 1. Januar 2003 eingetreten ist.
Die IV-Stelle hat der Beklagten die Verfügung vom 11. August 2004 (Urk. 20/39) und den Einspracheentscheid vom 2. November 2004 (Urk. 20/51) zugestellt. Das Verwaltungsgericht des Kantons T.___ hat mit Urteil vom 28. April 2005 (Urk. 20/89) in Abänderung des Einspracheentscheides der IV-Stelle vom 2. November 2004 (Urk. 20/51) einen Invaliditätsgrad von 57 % festgestellt. Dies wurde von Seiten des EVG mit Urteil vom 8. November 2005 (Urk. 20/88) bestätigt. Da gemäss Ziff. 4.6.1 Abs. 3 des Regelements der Beklagten (Urk. 2/8 S. 13) Anspruch auf die vollen reglementarischen Invalidenversicherungsleistungen besteht, wenn der Invaliditätsgrad mindestens 66 2/3 % beträgt, und bei einem darunter liegenden Invaliditätsgrad die Leistungen entsprechend dem Invaliditätsgrad entrichtet werden, wirkt sich der nunmehr geltende höhere Invaliditätsgrad zu Ungunsten der Beklagten aus. Die Beklagte wurde weder zu den Prozessen vor Verwaltungs- und Bundesgericht beigeladen noch wurden ihr die Urteile jeweils zugestellt. Vor diesem Hintergrund kommen den den Urteilen zugrundeliegenden Feststellungen hinsichtlich der Höhe des Invaliditätsgrades keine Verbindlichkeitswirkung zu Lasten der Beklagten zu. Demgegenüber waren der Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise der Beginn des Wartejahres nicht Streitgegenstand in den Gerichtsverfahren und wurden auch von Amtes wegen nicht in Frage gestellt, weshalb diesbezüglich die in Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des IV-Entscheides zum Zuge kommt.
Vorliegend spricht nichts für die offensichtliche Unrichtigkeit hinsichtlich der Frage nach dem Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise dem Beginn des Wartejahres, wie er in den von der Beklagten unangefochten gebliebenen IV-Rentenentscheiden (Verfügung vom 11. August 2004 [Urk. 20/39] und im Einspracheentscheid vom 2. November 2004 [Urk. 20/51]) festgelegt worden war. Dies umso mehr, als die im vorliegenden Prozess beigebrachten Beweismittel auch unabhängig vom IV-Rentenentscheid den erforderlichen Nachweis zu erbringen vermögen, dass der invalidisierende Gesundheitsschaden erst am 7. Februar 2003 und damit während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ AG zu einer relevanten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geführt hat, wie dies von Gesetzes wegen vorausgesetzt wird. Darauf ist nachfolgend näher einzugehen.
4.
4.1 Zum Verlauf der Krankheit und der Arbeitsunfähigkeit enthalten die medizinischen Akten folgende Angaben:
4.1.1 Der Bericht des Spitals V.___, visiert von Dr. med. A.___, Assistenzarzt Medizinische Klinik, vom 7. Mai 2003 (Urk. 20/12) enthält als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine koronare Herzkrankheit bei einem Status nach einem dreifachen ACBP im Jahre 1991 (richtig: 1992) an der Klinik R.___ und aktuell intermittierenden thorakalen Beschwerden ohne Ausstrahlung, einen Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose 1987) sowie eine Dyslipidämie. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien der Diabetes mellitus sowie die Dyslipidämie. Eine Arbeitsunfähigkeit sei vom Kantonsspital nie festgelegt worden. Der Zustand sei stationär. Auf dem Beiblatt zum Arztbericht hat Dr. A.___ angegeben, dem Kläger seien belastende körperliche Tätigkeiten nicht mehr möglich. Die bisherige Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar. Die verminderte Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei von einem Kardiologen festzulegen. Geeignet seien körperlich leichte Arbeiten. Möglicherweise wäre eine Umstellung auf administrative Tätigkeiten geeignet.
4.1.2 Aus dem dem Arbeitgeberbericht der W.___ AG vom 19. Mai 2003 (Urk. 20/7) beigelegten Arztzeugnis von Dr. A.___ vom 11. Dezember 2002 geht hervor, dass der Kläger vom 7. Dezember bis 11. Dezember 2002 hospitalisiert und vom 7. Dezember bis 12. Dezember 2002 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben war.
4.1.3 Der Arztbericht von Dr. med. B.___, Kardiologie und Innere Medizin FMH, "___", vom 5. Mai 2003 (Urk. 20/6) enthält die Diagnosen einer koronaren 2-Gefässerkrankung bei Status nach dreifachem ACBP 02/92, Status nach PTCA/Stent der Venengrafts zum Ramus marginalis und diagonalis am 5. März 2003 und PTCA des Ramus interventricularis anterior (RIVA) am 3. April 2003, residueller Alter Pectoris (AP), normaler left ventricular ejection fraction (LV-EF), bei den Risikofaktoren Diabetes mellitus, arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie und abdominale Adipositas. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes durch medizinische Massnahmen sei nicht möglich, hingegen seien berufliche Massnahmen angezeigt. Dem Beiblatt zum Arztbericht kann entnommen werden, dass die bisherige Tätigkeit dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar und auch eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz ausgeschlossen sei. Hingegen sei eine sitzende Tätigkeit ohne übertriebenen Stress bis zu 6 Stunden pro Tag möglich. Beigelegt sind Berichte des Katheterlabors des Spitals U.___ vom 5. März 2003 und vom 3. April 2003, gezeichnet von Prof. C.___ und Dr. D.___ (5. März 2003) respektive Prof. C.___ und Dr. D.___ (3. April 2003). Der zweite Bericht enthält unter anderem die Beurteilung, vier Wochen nach der Intervention liege ein schönes Resultat vor.
4.1.4 Dr. med. E.___, Allgemein Medizin FMH, "___", hält in seinem Bericht vom 9. Mai 2003 (Urk. 20/11) fest, dass der Kläger mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit 1990 an einer schwersten chronischen ischämischen Herzkrankheit leide. Demgegenüber seien der Diabetes mellitus, die Hypertonie, die Hyperlipidämie sowie die Adipositas ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Der Kläger sei seit 7. Februar 2003 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Dazu führte Dr. E.___ erläuternd aus, der Gesundheitszustand verschlechtere sich eher, allerdings seien eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen nicht zu erreichen und berufliche Massnahmen nicht angezeigt. Seit 1990 sei eine Angina Pectoris bekannt, begleitend dazu der Diabetes und die Hypertonie. Nach einer ersten Operation 1992 und einem Aufenthalt in "___" habe der Kläger bis 2002 beschwerdefrei gelebt. 2003 seien neue Eingriffe erforderlich geworden. Der Kläger sei nur minim belastbar. Bei seinen Risikofaktoren sei die Prognose nicht gut, so dass eine 100%ige IV-Rente sicher sei. Dem Beiblatt zum Arztbericht kann entnommen werden, die aktuelle Arbeit sei für den Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Vielleicht seien mit der Zeit leichte Arbeiten für zwei bis drei Stunden täglich zumutbar. Allerdings sei die Prognose ungünstig, und körperliche Belastungen seien nicht tragbar.
4.1.5 Der Arztbericht des Spitals U.___, visiert von Prof. C.___, vom 19. Mai 2003 (Urk. 20/10) hält als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die chronische koronare Herzkrankheit mit Verschluss des RIVA/Zirkumflex, subtotalem Verschluss des Venenbypasses von 2/92, der am 3. April 2002 interventionell und partiell eröffnet worden sei, als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein metabolisches Syndrom fest. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wird auf den Hausarzt Dr. E.___ verwiesen. Dem Beiblatt zum Arztbericht ist zu entnehmen, dass die Zumutbarkeit der bisherigen Arbeit vom Hausarzt zu beurteilen sei. Sicher sei schwere Arbeit nicht oder nur noch beschränkt zumutbar. Die Leistungseinschränkung könne erst in etwa zwei Monaten von Dr. B.___, "___", mittels Belastungs-EKG beurteilt werden. Auf die Frage, ob die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich respektive am bisherigen Arbeitsplatz verbessert werden könne, wird wörtlich ausgeführt: "leichtere Arbeit, sofern möglich". Abschliessend wird bemerkt, man kenne den Patienten nur von der Hospitalisation zur partiellen Eröffnung des Venengrafts. In einigen Wochen müsse die Mammaria-Anastomose an den RIVA noch eröffnet werden. Beide Gefässe seien ischämisch. Wie sich die Revaskularisation auswirke, müsse klinisch und mit Belastungs-EKG beurteilt werden, was durch den Hausarzt sowie den direkt betreuenden Kardiologen zu erfolgen habe. An sich sei zu hoffen, dass der Patient wieder eine hohe Arbeitsfähigkeit, eventuell bei geringerer körperlichen Belastung, erreichen könne.
4.2 Es liegen keine Arztberichte beziehungsweise -zeugnisse vor, die bereits vor dem 7. Februar 2003 eine dauernde Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ausweisen. So enthält insbesondere auch der Bericht des Spitals V.___ vom 7. Mai 2003 (Urk. 20/12) keine Hinweise auf eine bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der W.___ AG per Ende 2002 eingetretene dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Im Gegenteil wird dem Kläger mit Arztzeugnis von Dr. A.___ vom 11. Dezember 2002 doch nur eine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 7. bis 12. Dezember 2002 attestiert, mithin nur für einen Tag länger, als der Klinikaufenthalt gedauert hat (Beilage zu Urk. 20/7). Soweit gemäss Dr. A.___ dem Kläger seine bisherige Tätigkeit bei der W.___ AG nicht mehr zumutbar sein soll (Urk. 20/12), steht dies im Widerspruch mit der von ihm echtzeitlich bescheinigten Phase der Arbeitsunfähigkeit vom 7. bis 12. Dezember 2002. Davon abgesehen, erfolgte die Beurteilung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit rückwirkend und könnte vom weiteren, ungünstigen Krankheitsverlauf geprägt sein. Zudem geht aus dem Bericht nicht klar hervor, auf welchen Zeitraum sich die Beurteilung bezieht. Insofern vermag sie den echtzeitlichen Nachweis einer bereits während der Tätigkeit des Klägers bei der W.___ AG bis Ende 2002 sinnfällig in Erscheinung getretenen, in der Folge anhaltenden Verminderung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ohnehin nicht zu erbringen. Ebenso wenig hat der Hausarzt Dr. E.___ den Kläger vor den erneut im Februar 2003 aufgetretenen Herzbeschwerden längerfristig für arbeitsunfähig gehalten (Urk. 20/11). Dem Bericht von Dr. B.___ vom 5. Mai 2003 (Urk. 20/6) können gar keine Angaben zum Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit entnommen werden. Diese wären für die vorliegend zu beantwortende Frage im Übrigen nur bedingt relevant, weil der Kläger erst seit 23. Januar 2003 in dessen Behandlung steht und Dr. B.___ damit einzig eine rückwirkende Einschätzung der im Dezember 2002 vorhandenen Arbeitsfähigkeit abgeben könnte. Einer solchen käme aber mangels echtzeitlicher Beurteilung und der sich daraus ergebenden Gefahr, dass eine solche vom weiteren, ungünstigen Krankheitsverlauf geprägt sein könnte, in beweisrechtlicher Hinsicht ohnehin keine allzu grosse Bedeutung zu. Dasselbe gilt für den Bericht des Spitals U.___ vom 19. Mai 2003 (Urk. 20/10). Anhand der medizinischen Akten kann demnach der Nachweis einer bereits während der Tätigkeit des Klägers bei der W.___ AG sinnfällig in Erscheinung getretenen, in der Folge anhaltenden Verminderung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht erbracht werden. Auch führen die weiteren Umstände des vorliegenden Falles zum Schluss, dass es sich bei den Vorkommnissen im Dezember 2002 bloss um eine vorübergehende Episode im Rahmen der beim Kläger seit Jahren bestehenden chronischen koronaren Herzerkrankung gehandelt hat. Entsprechend vermochten die Ärzte des Spitals V.___ während des stationären Aufenthaltes beim Kläger keine gravierend einschränkenden Befunde zu erheben und wurde er nach vier Tagen einzig mit der Empfehlung einer medikamentösen Neueinstellung sowie einer strikten Sekundärprophylaxe bei ausgeprägter kardiovaskulärer Risikosituation ohne Weiteres wieder aus dem Spital entlassen. Dr. A.___ führt hiezu aus, die Einweisung sei wegen intermittierenden, stechenden Thoraxschmerzen erfolgt. Diese hätten jeweils circa fünf bis zehn Minuten gedauert und seien ohne Nitrate wieder verschwunden. Nach Intervallen von ein bis eineinhalb Stunden hätten die Beschwerden jeweils wieder eingesetzt. Das am 8. Dezember 2002 durchgeführte Elektrokardiogramm (EKG) habe bei Mittelage eine Herzschlagfrequenz (Sinusrhythmus) von 64 pro Minute gezeigt. Zudem sei ein partieller Rechtsschenkelblock vorhanden gewesen. Das EKG vom 9. Dezember 2002 sei gegenüber demjenigen vom Vortag unverändert gewesen. Bei der Untersuchung des Thorax' im Liegen am 7. Dezember 2002 habe er eine geringfügige Herzvergrösserung vorgefunden, eine kardiale Dekompensation habe nicht bestanden. Pleuraergüsse oder Infiltrate seien keine vorhanden gewesen. Als therapeutische Massnahme verordnete Dr. A.___ die medikamentöse Neueinstellung des Klägers sowie die Einhaltung einer strikten Sekundärprophylaxe bei ausgeprägter kardiovaskulärer Risikosituation. Die eingeleitete Diabetesberatung sei ambulant weiterzuführen (Urk. 20/12). Im Weiteren hat die W.___ AG - abgesehen von der anhand des eingereichten Arztzeugnisses dokumentierten Zeit vom 7. bis 12. Dezember 2004 - keine Angaben über allfällige weitere krankheitsbedingten Abwesenheiten des Klägers während dessen Anstellungsdauer gemacht (Urk. 20/7). Ob der Kläger - wie dies von der Beklagten gemutmasst wird - am Ende seiner Anstellungsdauer bei der W.___ AG noch einen allfälligen Ferienanspruch eingezogen und damit nach dem Spitalaustritt effektiv gar nicht mehr gearbeitet hat, ergibt sich nicht aus den Akten, kann aber offen gelassen werden. Denn der Nachweis einer effektiven und ununterbrochenen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ist damit nicht zu erbringen. Wenn der Kläger - wie von der Beklagten vermutet - sich nach dem Spitalaufenthalt im Dezember 2002 aus medizinischer Sicht hätte schonen müssen, er dies angesichts des bereits vereinbarten Stellenantritts aber nicht getan hat, ist dem zum einen das Arztzeugnis von Dr. A.___ vom 11. Dezember 2002 entgegenzuhalten. Zum anderen kann keinem der vorhandenen Arztberichte, insbesondere auch nicht demjenigen des Hausarztes Dr. E.___, entnommen werden, dass sich der Kläger nach der Entlassung aus dem Spital V.___ noch hätte schonen und erholen müssen. Angesichts der Umstände, dass der Kläger die Stelle bei der Z.___ AG per 1. Januar 2003 angetreten hat und er bis zum 7. Februar 2003 ohne krankheitsbedingte Absenzen dort arbeitstätig gewesen war (Urk. 20/5), ist davon auszugehen, dass ihm der Stellenantritt zumutbar gewesen war. Wäre der Kläger durch seine doch keineswegs harmlose Krankheit tatsächlich bereits im Dezember 2002 in der Leistungsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigt gewesen, hätte sich doch schon damals eine Krankmeldung zur Unterbrechung der laufenden Kündigungsfrist und Wahrung der sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche aufgedrängt. Unter diesem Gesichtspunkt vermag die Argumentation der Beklagten nicht zu überzeugen.
4.3 Demnach ist überwiegend wahrscheinlich anzunehmen, dass nicht die während des Arbeitsverhältnisses bei der W.___ AG aufgetretene vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, sondern erst diejenige nach Stellenantritt bei der Z.___ AG beginnende zur Invalidität des Klägers geführt hat. Der von der IV-Stelle festgelegte Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit per 7. Februar 2003 erweist sich demnach nicht als offensichtlich unhaltbar, weshalb er für die von der Beklagten festzulegenden Leistungen verbindliche Wirkung hat.
4.4 Aus Ziff. 4.6.1 Abs. 3 des Reglements der Beklagten (Urk. 2/8 S. 13) ergibt sich, dass die Pensionskasse den von der IV-festgestellten Invaliditätsgrad grundsätzlich anerkennt. Gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons T.___ vom 28. April 2005 (Urk. 20/89), womit der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 2. November 2004 (Urk. 20/51) hinsichtlich der Höhe des Invaliditätsgrades abgeändert wurde (Urk. 20/51), hat der Kläger mit Wirkung ab 1. Februar 2004 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 %. Wie bereits höchstrichterlich festgestellt (Urteil des EVG vom 8. November 2005 [Urk. 20/88]), steht dieser Entscheid mit den medizinischen Akten im Einklang und wurde betreffend Invaliditätsgrad von der Beklagten in der Klageantwort zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Daraus folgt, dass der Kläger einen reglementarischen Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 % hat. Hinsichtlich des Beginns des Rentenanspruchs besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass dieser laut Ziff. 4.6.2 Abs. 2 des Reglements der Beklagten grundsätzlich per 1. Februar 2005 wirksam wird (Urk. 2/8 S. 14, Urk. 1 S. 2 und Urk. 10/8).
4.5 Da gemäss Ziff. 4.6.3 des Reglements der Beklagten (Urk. 2/8 S. 14) nach Massgabe des Invaliditätsgrades keine Beiträge mehr zu bezahlen sind, wenn eine versicherte Person länger als 24 Monate erwerbsunfähig ist, hat der Kläger ebenfalls mit Wirkung ab 1. Februar 2005 auf dem der Rentenberechtigung von 57 % entsprechenden Teil seines Altersguthabens keine Beiträge mehr zu entrichten.
5. Rechtsprechungsgemäss haben Vorsorgeeinrichtungen auf Renten ab jenem Zeitpunkt Verzugszins zu bezahlen, da der Gläubiger die Betreibung angehoben oder gerichtliche Klage eingereicht hat (Art. 105 des Obligationenrechts, OR). Der Zinssatz richtet sich nach den obligationenrechtlichen Bestimmungen und beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt. Die Statuten können auch einen niedrigeren Zinssatz vorschreiben (BGE 119 V 133 Erw. 4a).
Ziffer 10.3 des Reglements sieht im Verzugsfall einen Zinssatz von 4 1/4 % vor. Der Kläger liess am 12. Januar 2006 Klage erheben (vgl. Poststempel auf Briefumschlag zu Urk. 1), womit ihm ab diesem Tag Verzugszinsen von 4 1/4 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen und im Rahmen der Vorleistungspflicht noch nicht ausbezahlten Rentenbetreffnisse, für die übrigen nicht vorgeschossenen, ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind.
6.
6.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien ist die Prozessentschädigung für den Kläger auf Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beklagten aufzuerlegen.
6.2 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht den Versicherern nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis). Der Beigeladenen steht somit keine Prozessentschädigung zu.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Februar 2005 eine auf einem Invaliditätsgrad von 57 % basierende reglementarische Invalidenrente abzüglich der bereits geleisteten Rentenzahlungen auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 4 ¼ % ab 12. Januar 2006 für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen und noch geschuldeten Rentenbetreffnisse, für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
2. Der Kläger hat auf dem der Rentenberechtigung von 57 % entsprechenden Teil seines Altersguthabens mit Wirkung ab 1. Februar 2005 keine Beiträge mehr zu entrichten.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Der Beigeladenen wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
6. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sammelstiftung der Y.___ Gruppe
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Rechtsanwältin Marta Mozar, untger Beilage eines Doppels von Urk. 11
- Bundesamt für Sozialversicherungen
7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).