Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2006.00005
BV.2006.00005

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 26. März 2007

in Sachen

A.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Frei
F & F Rechtsanwälte
Gertrudstrasse 1,  1794, 8401 Winterthur

gegen

Pensionskasse B.___
 
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Petazzi
Schweizer Neuenschwander & Partner
Rotfluhstrasse 91, 8702 Zollikon



weitere Verfahrensbeteiligte:

1.   C.___
 
Beigeladene

2.   D.___
 
Beigeladener

3.   E.___
 
Beigeladene

4.   F.___
 
Beigeladene


Sachverhalt:
1.       G.___, geboren 1943, Altersrentnerin der Pensionskasse B.___, verstarb am 31. Oktober 2003. Da sie keinen rentenanspruchsberechtigten Ehegatten hinterliess, entstand reglementsgemäss gegenüber der Pensionskasse ein Anspruch auf das Todesfallkapital. Die Willensvollstreckerin, die H.___, machte gegenüber der Pensionskasse geltend, das Todesfallkapital sei an das Patenkind der Erblasserin, A.___, auszuzahlen. Die Pensionskasse führte dazu am 19. Dezember 2003 aus, A.___ habe nachzuweisen, dass sie von G.___ in erheblichem Masse unterstützt worden sei. Falls dieser Nachweis nicht erbracht werden könne, werde das Todesfallkapital an die nächste begünstigte Person gemäss reglementarischer Begünstigtenordnung ausgerichtet (Urk. 2/4). Mit Schreiben vom 29. Juni 2004 teilte die Pensionskasse der Willensvollstreckerin mit, da keine Begünstigungserklärung von G.___ vorliege, sei nicht nachgewiesen, dass diese das Todesfallkapital ihrem Patenkind habe zukommen lassen wollen. Die Pensionskasse habe deshalb das Todesfallkapital in der Höhe von Fr. 286'951.50 mit Valuta 7. Mai 2004 dem Halbbruder der Versicherten, I.___, ausgerichtet (Urk. 2/3).

2.       Am 11. Januar 2005 liess A.___ durch Rechtsanwalt Andreas Frei, Winterthur, gegen die Pensionskasse B.___ Klage erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 286'961.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. November 2004 zu bezahlen;
         unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
         Die Pensionskasse liess mit Klageantwort vom 18. Mai 2006 auf Abweisung der Klage schliessen und verkündete gleichzeitig der Erbengemeinschaft von I.___, bestehend aus C.___, D.___, E.___ sowie F.___ den Streit für das vorliegende Verfahren (Urk. 10). Mit Verfügung vom 31. Mai 2006 wurden die Mitglieder der Erbengemeinschaft zum Verfahren beigeladen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, welche nicht wahrgenommen wurde (Urk. 12). Mit Replik vom 25. Oktober 2006 (Urk. 18) bzw. Duplik vom 3. Januar 2007 (Urk. 24) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Am 8. Januar 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 25).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 109 Erw. 3.3, 129 III 307 Erw. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages bzw. dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 129 V 147 Erw. 3.1, 127 V 306 f. Erw. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer, welchem Erfordernis die alleinige arbeitsvertragliche Abrede wesensgemäss nicht zu genügen vermag (BGE 122 V 145 Erw. 4b mit Hinweisen).
         Die Auslegung des Reglements als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die so genannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (BGE 132 V 150 Erw. 5 mit Hinweisen). Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (BGE 131 V 29 Erw. 2.2). Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen. Steht eine im Einzelfall getroffene vorsorgevertragliche Abrede in Frage, ist nach den gewöhnlichen Regeln der Vertragsauslegung zunächst nach dem übereinstimmenden wirklichen (subjektiven) Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR) zu suchen. Lässt sich ein übereinstimmender Wille der Parteien nicht feststellen, so sind deren Erklärungen ebenfalls nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Danach sind Willenserklärungen so zu deuten, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (BGE 122 V 146 Erw. 4c mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
1.2     Im Zeitpunkt des Todes von G.___ war der mit der 1. Revision eingefügte Art. 20a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), der die Bedingungen festlegt, unter denen die Vorsorgeeinrichtungen Hinterlassenenleistungen an begünstigte Personen ausrichten können, noch nicht in Kraft getreten. Als Anspruchsgrundlage kommt somit einzig das Reglement der Beklagten in Betracht. Dieses enthält unter dem Titel "Todesfallkapital an nicht rentenberechtigte Ehegatten und andere Begünstigte" in Art. 42.1 folgende Regelung zur Begünstigungsordnung im Todesfall (Urk. 11/4):
"Stirbt ein Versicherter, Alters- oder Invalidenrentner, der keinen Ehegatten mit Rentenanspruch gemäss Art. 39.1 hinterlässt, dann haben die folgenden, nacheinander bezugsberechtigten Personen in folgender Reihenfolge Anspruch auf das Todesfallkapital:
1.  der überlebende Ehegatte; bei dessen Fehlen
2.  die Kinder;
3.   Personen, die vom Verstorbenen in den letzten Jahren vor seinem Tod in erheblichem Mass unterstützt worden sind oder die Person, die mit dem gestorbenen Versicherten oder Rentner in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder für den Unterhalt eines oder mehrere gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
4.   die Eltern;
5.   die Geschwister."

2.
2.1     Die Klägerin macht geltend, sie sei von G.___ in den Jahren vor ihrem Tod mit folgenden Leistungen unterstützt worden:
· Fr. 18'000.-- für die Begleichung der offenen Verpflichtungen und Auflösung eines Leasingvertrags eines Autos sowie für den Kauf eines anderen Autos (M.___) am 16. Oktober 2000 (Urk. 2/9)
· Fr. 38'200.-- zur Begleichung diverser, den Haushalt betreffenden Rechnungen am 20. Oktober 2000 (Urk. 2/10)
· Fr. 5'800.-- für die J.___-Einzahlung der Klägerin (= 3. Säule) am 30. Oktober 2000 (Urk. 2/11)
· Fr. 6'000.-- zur Begleichung von Rechnungen des täglichen Lebens am 6. November 2000 (Urk. 2/12)
· Fr. 8'000.-- zur Begleichung von Rechnungen des täglichen Lebens am 6. Dezember 2000 (Urk. 2/13)
· Fr. 6'000.-- zur Bezahlung der Hypothekarzinsen am 20. Dezember 2000 (Urk. 2/14)
· Fr. 5'000.-- zur Begleichung von Rechnungen des täglichen Lebens am 24. Januar 2001 (Urk. 2/15)
· Fr. 19'000.-- zur Ausgleichung des Kontokorrentkontos des Ehemannes am 25. Mai 2001 (Urk. 2/16)
· Fr. 1'500.-- für die Anschaffung eines Personalcomputers für den Ehemann zwecks Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit am 28. Juni 2001 (Urk. 2/17)
· Fr. 5'000.-- zur Begleichung einer den Ehemann betreffenden Materialrechnung am 14. September 2001 (Urk. 2/18)
· Übernahme der Kosten eines gemeinsamen Ferienaufenthaltes mit der Klägerin in Ägypten im September 2001
· Fr. 40'000.-- zur Begleichung von Geschäftsschulden des Ehemannes am 8. Januar 2002 (Urk. 2/19)
· Fr. 5'000.-- zur Begleichung des Minussaldos des Kontos der Klägerin und zur Deckung weiterer Lebenshaltungskosten am 8. März 2002 (Urk. 2/20-21)
· Fr. 6'500.-- zur Bezahlung der Hypothekarzinsen am 5. April 2002 (Urk. 2/22-23)
· Fr. 28'000.-- zur Bezahlung von Lieferantenrechnungen der Firma des Ehemannes am 8. Juli 2002 (Urk. 2/25)
· Fr. 4'000.-- zur Begleichung von Rechnungen im Zusammenhang mit Haustieren und dem Haushalt am 8. Juli 2002 (Urk. 2/26-28)
· Fr. 5'000.-- zur Bezahlung von Lieferantenrechnungen des Ehemannes und weiterer Rechnungen der Klägerin am 20. August 2002 (Urk. 2/29-30)
· Fr. 12'400.-- für den Kauf eines Autos (N.___) am 19. September 2002 (Urk. 2/31)
· Fr. 6'600.-- zur Bezahlung der Hypothekarzinsen am 25. September 2002 (Urk. 2/32)
· Fr. 5'933.-- für die J.___-Einzahlung der Klägerin (= 3. Säule) am 25. September 2002 (Urk. 2/33)
· Fr. 5'067.-- zur Bezahlung weiterer Rechnungen am 25. September 2002 (Urk. 2/33)
· Fr. 6'500.-- zur Bezahlung der Hypothekarzinsen am 27. Dezember 2002 (Urk. 2/34-35)
· Fr. 7'500.-- zur Bezahlung diverser Rechnungen am 5. März 2003 (Urk. 2/36)
· Fr. 5'000.-- für den Kauf eines Fahrzeuges für den Ehemann am 24. März 2003 (Urk. 2/37)
· Fr. 2'000.-- für Reparaturen am Fahrzeug des Ehemannes am 20. Mai 2003 (Urk. 2/38-39)
         Neben diesen Barzahlungen habe G.___ auch noch für das Kontokorrentkonto des Ehemannes der Klägerin ab dem 5. Dezember 2001 Sicherheiten geleistet. Per November 2004 habe dieses Konto einen Saldo zulasten des Ehemannes von Fr. 64'251.35 aufgewiesen. Diesen habe der Nachlass von G.___ aufgrund einer Pfändung schliesslich begleichen müssen (Urk. 2/42).
         Insgesamt habe die Klägerin von der verstorbenen Versicherten im Laufe der letzten Jahre damit rund Fr. 300'000.-- erhalten, womit sie ihren Lebensunterhalt bestritten habe. Ob die Gelder direkt in den Haushalt der Eheleute geflossen oder damit geschäftliche Schulden der Einzelfirma des Ehemannes der Klägerin abgedeckt worden seien, spiele letztlich keine Rolle, da in beiden Fällen der Unterhalt der Klägerin finanziert worden sei. Die Bezahlung der Schulden des Ehemannes habe diesem nämlich wiederum ermöglicht, für den Unterhalt seiner Familie aufzukommen. Eine Unterstützung in erheblichem Masse im Sinne des Reglements sei jedenfalls gegeben, womit die Klägerin Anspruch auf das Todesfallkapital habe. Die Beklagte verlange zu Unrecht die Erfüllung von zusätzlichen Voraussetzungen, welche im Reglement nicht vorgesehen seien (Urk. 1 und Urk. 18).
2.2     Die Beklagte führt dagegen aus, aufgrund der mehrheitlich durch die Klägerin unterschriebenden Auszahlungsbestätigungen sei wohl davon auszugehen, dass sie diese Beträge tatsächlich erhalten habe. Es sei jedoch aus den eingereichten Belegen nicht ersichtlich, wofür die Beträge eingesetzt worden seien. Die Klägerin selbst führe aus, dass diverse Zahlungen nicht ihrem Unterhalt, sondern der Tilgung von Geschäftsschulden des Ehemannes gedient hätten (Fr. 19'000.-- Abdeckung Soll-Saldo, Fr. 5'000.-- Materialrechnung, Fr. 36'000.-- Schuldentilgung, Fr. 28'000.-- und Fr. 5'000.-- Lieferantenrechnungen, Fr. 5'000.-- und Fr. 2'000.-- Kauf und Reparatur Fahrzeug). Bei weiteren Rechnungen, die mit dem Geld von G.___ beglichen worden seien, dürfte es sich ebenfalls um solche aus dem Geschäftsbetrieb des Ehemannes handeln. Grundsätzlich nicht als Unterstützungsleistung betrachtet werden könnten zudem die Fr. 64'896.--, welche der Nachlass von G.___ zur Begleichung des Kontokorrents des Ehemannes habe erbringen müssen. Dabei handle es sich um den Verfall einer Sicherheitsleistung. Die Zahlung sei weder aus freiem Willen noch in der Absicht, die begünstigte Person zu unterstützen, erfolgt und könne somit nicht als Unterstützungsleistung angesehen werden.
         Erheblich sei die Unterstützung ausserdem nur dann, wenn dadurch mehr als die Hälfte des Lebensunterhalts der zu unterstützenden Person finanziert werde und sie während mehreren Jahren und somit regelmässig erfolge. Verlangt werde eine Mindestdauer von fünf Jahren. Die verstorbene Versicherte sei weder für mehr als die Hälfte der Lebenskosten der Klägerin aufgekommen noch habe die Unterstützung fünf Jahre gedauert.
         Vorausgesetzt werde im Weiteren auch, dass die Unterstützung bis zum Tod der Versicherungsnehmerin gedauert habe. Allein dieser soll mithin für die plötzliche Einstellung der Unterstützungsleistungen verantwortlich sein. Vorliegend seien keine Anzeichen dafür vorhanden, dass ein Unterstützungswillen über den Tod hinaus bestanden habe. Dies sei insbesondere auch aus der letztwilligen Verfügung von G.___ ersichtlich, in welcher die K.___ als Alleinerbin eingesetzt und die Klägerin - wie die anderen drei Patenkinder - nur mit einem bescheidenen Vermächtnis von Fr. 15'000.-- bedacht worden sei. Ausserdem habe G.___ die Zahlungen im Laufe des Jahres 2003 eingestellt.
         Sinn und Zweck der in Frage stehenden Begünstigungsklausel sei schliesslich die Ermöglichung der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise und nicht die blosse Schuldentilgung. Die Klägerin könne sehr wohl ohne Unterstützungsleistungen den Lebensunterhalt von sich und ihrer Familie bestreiten (Urk. 10 und Urk. 24).

3.
3.1 Entgegen ihren Ausführungen im Schreiben vom 29. Juni 2004 macht die Beklagte zu Recht nicht mehr geltend, dass die Ausrichtung des Todesfallkapitals an die Klägerin gemäss dem im Jahre 2003 gültig gewesenen Reglement der Beklagten nur möglich ist, wenn eine Begünstigungserklärung der verstorbenen Versicherungsnehmerin vorliegt. Eine solche verlangt das Reglement in Art. 42.3 (in der im Jahre 2003 gültigen Fassung, Urk. 2/5 und Urk. 11/4) nur, wenn es sich dabei um den begünstigten Lebenspartner handelt. Bei diesem wird vorausgesetzt, dass er mit der verstorbenen Person in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat, nicht aber, dass er von der verstorbenen Person in erheblichem Mass unterstützt worden ist. Nachdem es sich um zwei unterschiedliche Sachverhalte handelt und das Reglement die Mindestdauer von fünf Jahren nur beim Konkubinatspartner verlangt, kann aus der Systematik des Reglements nicht gefolgert werden, dass die erhebliche Unterstützung ebenfalls mindestens fünf Jahre gedauert haben muss. Dass diesbezüglich eine Gleichstellung zu erfolgen hat, erscheint nicht zwingend, da unterschiedliche Voraussetzungen (Lebensgemeinschaft bzw. erhebliche Unterstützung) zur Begünstigung der entsprechenden Person führen.
3.2     Es ist unbestritten, dass der im Reglement nicht näher umschriebene Begriff der "Unterstützung in erheblichem Masse" grundsätzlich auslegungsbedürftig ist. So gehen die Parteien richtigerweise übereinstimmend davon aus, dass die Unterstützung finanzieller Natur zu sein hat, sind sich aber nicht einig darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit diese Unterstützung das geforderte erhebliche Mass erreicht. Jedenfalls klar ist in diesem Zusammenhang, dass der Umstand alleine nicht genügen kann, dass die Versicherte der begünstigten Person in den Jahren vor ihrem Tod eine grössere Summe gezahlt hat, sondern zusätzliche qualifizierende Merkmale erfüllt sein müssen.
3.3     Das Eidgenössische Versicherungsgericht behandelt die Formulierungen "für den Unterhalt in massgeblicher Weise aufkommen" und "Unterstützung in erheblichem Masse", wie sie im Zusammenhang mit der vor Inkrafttreten von Art. 20a BVG ausschliesslich dem überobligatorischen Bereich vorbehaltenen Begünstigung von Hinterbliebenen in einzelnen Reglementen und Gesetzen verwendet werden, als analoge Begriffe und bezieht sich für deren Auslegung auf Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Freizügigkeitsverordnung (FZV, bis Ende 2004 gültig gewesene Fassung) und Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3, bis Ende 2004 gültig gewesene Fassung) sowie auf Art. 6 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der früheren Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes vom 12. November 1986 und die diesbezügliche Mitteilung des BSV über die berufliche Vorsorge vom 22. April 1987 (Urteil i.S. X. + Y. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. November 2004, Erw. 5.1).
         Diese Erlasse können bei der Auslegung des Reglements und der darin enthaltenen Formulierung "Personen, die vom Verstorbenen in den letzten Jahren in erheblichem Mass unterstützt worden sind" nicht unberücksichtigt bleiben, stiess doch die Einführung eines Leistungsanspruchs für nicht verheiratete Partner bis zur 1. BVG-Revision auf Schwierigkeiten, die primär steuerrechtlicher Natur waren. So engte die Bundessteuerverwaltung den Kreis möglicher Anspruchsberechtigter ein, indem nur solche Personen für Leistungen der beruflichen Vorsorge begünstigt werden konnten, die vom Vorsorgenehmer im Zeitpunkt seines Todes oder in den letzten Jahren vor seinem Tod in erheblichem Masse unterstützt worden waren (Stauffer, a.a.O., Rz. 701 mit Hinweis auf Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung Nr. 1 vom 30. Januar 1986 und Nr. 1a vom 20. August 1986).
         Nicht zur Anwendung kommt vorliegend die Regelung, wonach mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen sind, würde sich doch eine Auslegung zu Gunsten der Klägerin nicht zu Lasten der Beklagten, sondern zu Lasten der in der Begünstigtenordnung weiter hinten stehenden Personen auswirken.
3.4     Nach Art. 2 der gestützt auf Art. 82 Abs. 2 BVG ergangenen BVV 3 in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung sind als Begünstigte nach dem Ableben des Vorsorgenehmers nach dem überlebenden Ehegatten unter anderem Personen zugelassen, für deren Unterhalt der Verstorbene in massgeblicher Weise aufgekommen ist (Abs. 1 lit. b Ziff. 2). Der Vorsorgenehmer hat das Recht, die Reihenfolge der Begünstigten zu ändern und deren Ansprüche näher zu bezeichnen (Abs. 2).
         Art. 15 FZV in der bis Ende 2004 gültig gewesene Fassung hält fest, dass für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes als Begünstigte im Todesfall an erster Stelle die Hinterlassenen nach BVG und der Witwer (Abs. 1 lit. b Ziff. 1), an zweiter Stelle natürliche Personen, die von den Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind (Abs. 1 lit. b Ziff. 2), und an dritter Stelle übrige gesetzliche Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, gelten (Abs. 1 lit. b Ziff. 3). Die Versicherten können im Vertrag die Ansprüche der Begünstigten näher bezeichnen und den Kreis von Personen nach Abs. 1 lit. b Ziff. 1 mit solchen nach Ziff. 2 erweitern (Abs. 2).
         Die Mitteilung des BSV über die berufliche Vorsorge vom 22. April 1987 bezieht sich auf den damaligen, mit dem Freizügigkeitsgesetz aufgehobenen Art. 29 Abs. 4 BVG, auf Art. 6 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der mit Art. 21 der FZV aufgehobenen Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und Freizügigkeit sowie auf Art. 82 BVG und Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 BVV 3 in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung. Es wird darin festgehalten, dass als Begünstigte auch Personen gelten, die vom Vorsorgenehmer in erheblichem Masse unterstützt worden sind beziehungsweise für deren Unterhalt er in massgeblicher Weise aufgekommen ist. Dieses Kriterium würden nicht nur diejenigen Fälle erfüllen, in denen eine Unterstützungspflicht im Sinne von Art. 328 des Zivilgesetzbuches (ZGB) bestehe. Es kämen auch andere Sachverhalte in Frage, in denen eine tatsächliche Unterstützung vorliege. Dabei müsse der Vorsorgenehmer gegenüber dem Begünstigten die Funktion des Versorgers haben. Dies könne dann angenommen werden, wenn jener für mehr als die Hälfte des Unterhaltes der unterstützten Person aufkomme. Auf jeden Fall müsse es sich beim Begünstigten um eine Person handeln, die wirtschaftlich und nicht bloss ideell vom Vorsorgenehmer abhängig sei. Dies treffe dann zu, wenn dem Anspruchsberechtigten eine wesentliche Beeinträchtigung seiner bisherigen Lebensweise drohe. Er solle im Rahmen des Üblichen so weiterleben können wie bisher. Im Weiteren müsse es sich um eine regelmässige Unterstützung handeln. Ob der Konkubinatspartner Begünstigter sein könne, hänge somit auch von der Dauer des Konkubinates ab.
         Zur Auslegung des Begriffs der erheblichen Unterstützung hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht im unveröffentlichten Urteil vom 2. Juli 1997, B 34/96, fest, die blosse Teilung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten spreche nicht für eine erhebliche Unterstützung (SZS 1998 72).
         Aus diesem Entscheid liess sich indes laut dem unter BGE 131 V 27 ff. veröffentlichten Urteil vom 19. November 2004, B 96/02, nicht der Schluss ziehen, eine Unterstützung könne nur dann als "massgeblich" beziehungsweise "erheblich" betrachtet werden, wenn der Vorsorgenehmer für mehr als die Hälfte des Unterhalts der unterstützten Person aufkomme. Vielmehr lasse sich daraus nur folgern, dass im Falle einer Haushaltgemeinschaft der verstorbene Vorsorgenehmer mehr als die übrigen Beteiligten zur Bestreitung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten beigetragen haben müsse. Um wie viel höher dieser Beitrag des Vorsorgenehmers auszufallen habe, damit von einer "Unterstützung in erheblichem Masse" gesprochen werden könne, lasse sich dem in SZS 1998 72 wiedergegebenen Urteil nicht entnehmen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht liess offen, ob der verstorbene Vorsorgenehmer tatsächlich für mehr als die Hälfte des Unterhalts der unterstützten Person aufkommen müsse, oder ob es bereits genüge, dass er im Vergleich zur mit ihm im selben Haushalt lebenden Person einen überwiegenden Beitrag an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten zu leisten hat (BGE 131 V 31 f. Erw. 5.1). Im Hinblick auf den Vorsorgezweck komme eine Besserstellung einzelner Vertreter der im Personalvorsorgereglement bezeichneten Personengruppen von vornherein nur in Frage, wenn der Vorsorgenehmer im Zeitpunkt des Todes gegenüber der zu begünstigenden Person die Stellung eines Versorgers innegehabt habe. Dies sei dann der Fall, wenn der bisher unterstützten Person durch den Tod des Versicherten in finanzieller Hinsicht eine wesentliche Beeinträchtigung ihrer gewohnten Lebensweise drohe, was sich in erster Linie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten - allenfalls auch nach denjenigen der zu begünstigenden - Person bemesse (BGE 131 V 33 f. Erw. 5.2).

4.
4.1     Die verstorbene Versicherte beseitigte primär die finanziellen Schwierigkeiten der Klägerin. Dass sie der Klägerin dauerhaft ein Leben in Geruhsamkeit und in einer gewissen materiellen Sicherheit ermöglichen wollte, lässt sich aber nicht feststellen. Hätte sie dies gewollt, hätte sie die Klägerin entsprechend in ihrem Testament begünstigen können. Wie sich aus dem Brief der Klägerin an G.___ vom 28. Juni 2002 (Urk. 2/24) ergibt, war diese wohl immer wieder dazu bereit, der Klägerin bei ihren finanziellen Schwierigkeiten zu helfen. Sie war aber der Meinung, die Klägerin und ihr Ehemann müssten letztlich selbst "zum Schlamassel raus" kommen und in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten. Daraus lässt sich schliessen, dass G.___ gegenüber der Klägerin keine Versorgerfunktion inne hatte, sondern lediglich aus einer vorübergehenden Notlage helfen wollte. Dass diese Notlage über den Tod der Versicherten hinaus andauerte, vermag daran nichts zu ändern.
4.2     Keine Unterhaltsleistungen zu Gunsten der Klägerin sind Investitionen in das Geschäft des Ehemannes. Die Klägerin lässt in diesem Zusammenhang geltend machen, G.___ habe nicht in das Geschäft des Ehemannes investiert, sondern dessen Schulden beglichen, damit dieser in der Lage sei, den Unterhalt seiner Familie zu bestreiten. Die Versicherte ist aber offensichtlich davon ausgegangen, dass der Ehemann in der Lage ist, dies zukünftig alleine zu tun und nicht wieder neue Schulden anhäuft, welche sie zu übernehmen hat. Selbst wenn die Klägerin indirekt davon profitiert, sind die Voraussetzungen der wesentlichen Unterstützung im Sinne des Reglements nicht erfüllt, wenn es darum geht, eine grundsätzlich unrentable Firma des Ehemannes zu finanzieren. Diesfalls lässt sich das Ziel der Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards nämlich in erster Linie durch die Aufgabe des entsprechenden Geschäfts realisieren und nicht durch die Abdeckung weiterer Verluste.
         Zu beachten ist deshalb, dass ein rechter Teil der finanziellen Zuwendungen von G.___ nicht die Klägerin selbst, sondern deren Ehemann betraf. Die Klägerin lässt in diesem Zusammenhang geltend machen, dies umfasse lediglich rund Fr. 80'000.-- der gesamten Zuwendungen von rund Fr. 300'000.--. Gemäss ihren Ausführungen zu den einzelnen Zahlungen sind jedoch folgende Beträge zu Gunsten des Ehemannes geleistet worden:
· Fr. 19'000.-- zur Ausgleichung des Kontokorrentkontos des Ehemanns der Klägerin am 25. Mai 2001 (Urk. 2/16)
· Fr. 1'500.-- für die Anschaffung eines Personalcomputers für den Ehemann der Klägerin zwecks Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit am 28. Juni 2001 (Urk. 2/17)
· Fr. 5'000.-- zur Begleichung einer den Ehemann der Klägerin betreffenden Materialrechnung am 14. September 2001 (Urk. 2/18)
· Fr. 40'000.-- zur Begleichung von Geschäftsschulden des Ehemannes am 8. Januar 2002 (Urk. 2/19)
· Fr. 28'000.-- zur Bezahlung von Lieferantenrechnungen der Firma des Ehemannes am 8. Juli 2002 (Urk. 2/25)
· Fr. 5'000.-- zur Bezahlung von Lieferantenrechnungen des Ehemannes und weiterer Rechnungen der Klägerin am 20. August 2002 (Urk. 2/29-30)
· Fr. 5'000.-- für den Kauf eines Fahrzeuges für den Ehemann der Klägerin am 24. März 2003 (Urk. 2/37)
· Fr. 2'000.-- für Reparaturen am Fahrzeug des Ehemannes am 20. Mai 2003 (Urk. 2/38-39).
         Dies ergibt den Betrag von rund Fr. 100'000.--. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im von der Klägerin geltend gemachten Gesamtbetrag von Fr. 300'000.-- die rund Fr. 65'000.-- enthalten sind, welche aus dem Nachlass beglichen worden sind. Diese Zahlung erfolgte ebenfalls zu Gunsten des Ehemannes und ist nicht in den Jahren vor dem Tod der Versicherten, sondern erst danach erbracht worden. Ausserdem ist anzumerken, dass die Sicherstellung einer Schuld für einen Dritten zwar eine Unterstützungsleistung darstellt, es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass G.___ diese Schuld effektiv begleichen wollte. Vielmehr hat die Versicherte dem Ehemann lediglich die Kreditgewährung von dritter Seite ermöglicht, in der Annahme, dass der Ehemann selber dafür aufkommen werde. Hätte sie die Absicht gehabt, die Fr. 65'000.-- an den Ehemann der Klägerin zu bezahlen, hätte sie dies direkt tun können. Bezüglich dieses Betrages liegt keine willentliche Unterstützung vor.
         Auch die Behauptung, mit Hilfe des eingereichten Postempfangsscheinbuches (Urk. 19/1) lasse sich beweisen, dass beispielsweise die am 20. Oktober 2000 übergebenen Fr. 38'200.-- weitgehend den Haushalt und weitere zum Lebensunterhalt der Eheleute A.___ gehörende Verpflichtungen betroffen hätten, trifft nicht zu, befinden sich doch unter den am 20. Oktober 2000 geleisteten Zahlungen von insgesamt rund Fr. 37'000.-- die Kosten für die Auflösung des Leasings und den Kauf eines anderen Autos, für welche die Klägerin bereits am 16. Oktober 2000 Fr. 18'000.-- erhalten hat. Die Alimentenzahlung von Fr. 2'000.-- betrifft sodann eindeutig den Ehemann und dient nicht dem Unterhalt der Klägerin. Bei den Zahlungen von Fr. 5'045.-- an das Grundbuchamt L.___ sowie von Fr. 3'592.60 für die Steuern aus dem Jahr 1999 und Fr. 4'103.65 für das Jahr 2000 handelt es sich nicht um alltägliche Zahlungen des Haushaltes.
4.3     G.___ unterstützte die Klägerin zwar relativ häufig, trotzdem kam es nicht zu regelmässigen Zahlungen, sondern diese beschränkten sich immer nur darauf, entstandene Finanzlöcher zu stopfen oder einzelne Anschaffungen zu bezahlen, wobei im Jahre 2003 lediglich noch Fr. 14'500.-- gezahlt wurden. Soweit die Versicherte überhaupt einen überwiegenden Teil der Lebenshaltungskosten der Klägerin bestritten hat, was nicht als bewiesen erscheint, war dies nur vorübergehender Natur. Es ist nicht ersichtlich, dass sich G.___ dazu entschlossen hätte, regelmässig und dauerhaft den überwiegenden Teil der Lebenshaltungskosten der Klägerin zu bestreiten. 

5. Insgesamt ist somit nicht erstellt, dass die Versicherte regelmässig einen überwiegenden Beitrag an die Lebenshaltungskosten der Klägerin geleistet und die Versorgerrolle übernommen hat. Es liegt keine Unterstützung in erheblichem Masse im Sinne des Reglements vor, womit die Klägerin keinen Anspruch auf das Todesfallkapital hat. Dies führt zur Abweisung der Klage.




Das Gericht erkennt:

1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Andreas Frei
- Rechtsanwalt Daniel Petazzi
- C.___
- D.___
- E.___
- F.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).