BV.2006.00006
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 19. März 2007
in Sachen
R.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Wolfgang Hüsler
Sintzel & Hüsler Rechtsanwälte
Bordackerstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Z.___
Beklagter
vertreten durch Y.___
diese vertreten durch die D.___
Sachverhalt:
1.
1.1 R.___, geboren 1961, arbeitete vom 19. Februar 1999 bis 31. März 2000 (letzter effektiver Arbeitstag: 3. März 2000) als diplomierte Psychiatrieschwester beim Alters- und Pflegeheim A.___ (Arbeitgeberbericht vom 31. Mai 2001, Urk. 11/37), zuerst während einem Monat zu 80 % und danach zu 60 % (vgl. dazu Schreiben der Heime der Z.___ vom 23. November 2006, Urk. 27), und war in dieser Eigenschaft bei der D.___ vorsorgeversichert (Urk. 7/4). Nach der Kündigung war sie nicht mehr erwerbstätig (vgl. dazu Auszug aus dem Individuellen Konto vom 10. Januar 2006, Urk. 11/16).
1.2 Am 15. Januar 2001 meldete sie sich wegen psychischen Schwierigkeiten und Nierenproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 = Urk. 7/3 = Urk. 11/47). Nach diversen Abklärungen sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. Juni 2000 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Verfügung vom 12. Oktober 2001, Urk. 2/2 = Urk. 11/5). Nach einer Rentenrevision wurde der Invaliditätsgrad mit Mitteilung vom 16. Februar 2006 (Urk. 11/2) bestätigt.
1.3 Im Dezember 2001 stellte R.___ bei der D.___ den Antrag auf Zusprechung von Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge, welchen die D.___ mit Schreiben vom 4. September 2002 (Urk. 2/3) und nach eingereichtem Wiedererwägungsgesuch vom 23. Januar 2004 (Urk. 2/4) mit Brief vom 4. Februar 2004 (Urk. 2/6) abwies.
2.
2.1 Mit Eingabe vom 11. Januar 2006 (Urk. 1, unter Beilage der Urk. 2/2-7) liess R.___ durch Rechtsanwalt Wolfgang Hüsler Klage gegen die D.___ einreichen und beantragen, ihr sei mit Wirkung ab 1. Juni 2000 eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge auszurichten. Gleichzeitig liess sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung stellen.
2.2 Nachdem die D.___ in ihrer Klageantwort vom 15. Februar 2006 (Urk. 6, unter Beilage der Urk. 7/1-5) um Abweisung der Klage ersucht, das hiesige Gericht die Akten der Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 11/1-49) und die Parteien anlässlich ihrer Replik vom 23. Mai 2006 (Urk. 15) und Duplik vom 28. Juni 2006 (Urk. 22) an ihren Anträgen festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 29. Juni 2006 (Urk. 23) als geschlossen erklärt.
2.3 Mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 (Urk. 24) holte das Gericht einen schriftlichen Bericht des Alters- und Pflegeheim A.___ ein (Schreiben der Heime der Z.___ vom 23. November 2006, Urk. 27, unter Beilage der Urk. 28/1-39), zu welchem die Parteien am 5. Dezember 2006 (Urk. 31) und 8. Dezember 2006 (Urk. 32) Stellung nahmen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Klägerin auf eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge.
1.2 Die D.___ verneinte einen Rentenanspruch mit der Begründung, dass bei Anstellung im Alters- und Pflegeheim A.___ bereits eine gesundheitliche Beeinträchtigung bestanden habe, auch wenn die Invalidenversicherung den Beginn der Wartezeit auf den 8. Juni 1999 festgelegt habe (Urk. 2/3 und 2/6). Richtigerweise sei die Teilarbeitsunfähigkeit schon im Januar 1999 noch unter der Anstellung bei der vorgehenden Arbeitgeberin eingetreten und habe auch ununterbrochen während der Versicherungsdauer bei der D.___ weiterbestanden (Urk. 6 und 22).
1.3 Dagegen lässt die Klägerin im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1 und 15), sie habe ihre berufliche Tätigkeit an allen Stellen aus persönlichen, nicht gesundheitlichen Gründen immer zu 80 % ausgeübt. Die Reduktion auf 60 % habe nicht in Zusammenhang mit ihrer Gesundheit gestanden, sondern sei auf den Stellenplan des Heims zurückzuführen gewesen. Sie sei bei Antritt ihrer Stelle in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen. Die Invalidenversicherung habe den Beginn der Wartezeit zu Recht auf den 8. Juni 1999 festgelegt.
2.
2.1 Am 1. April 2004, beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.2 Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.
2.3 Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen.
2.4 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).
Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
3. Die IV-Stelle des Kantons Zürich stellte die Verfügung vom 12. Oktober 2001 (Urk. 2/2), mit der sie der Klägerin eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % rückwirkend ab dem 1. Juni 2000 gewährt hatte, der D.___ nicht zu, weshalb den dieser Verfügung zugrundeliegenden Feststellungen hinsichtlich des Invaliditätsgrades und des Beginns der relevanten Arbeitsunfähigkeit keine Bindungswirkung im Verhältnis zur D.___ zukommt. Demnach prüft das Gericht vorliegendenfalls insbesondere die Frage des Beginns der relevanten Arbeitsunfähigkeit mit freier Kognition.
4.
4.1 Vom 23. Januar 1999 bis 16. Mai 2001 war die Klägerin in Behandlung bei Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin. In ihrem Bericht vom 14. Juni 2001 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 11/15) diagnostizierte die Ärztin mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Borderline Persönlichkeitsstörung und einen chronischen Äthylabusus (Dg: 1989). Die Klägerin sei vom 8. bis 9. Juni, vom 2. Oktober bis 22. November 1999 sowie vom 5. März 2000 bis 31. August 2001 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.
In den Berichten vom 27. Oktober 2003 (Urk. 11/13) und vom 9. Februar 2006 (Urk. 11/11) diagnostizierte Dr. B.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Alkoholismus vom Typ des Intoxikationstrinkens in chronischen Phasen, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung sowie einen Status bei komplizierter Augenverletzung, und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Hepatitis C Infektion bei Status nach Interferonbehandlung.
4.2 Vom 8. bis 10. September 2000 wurde die Klägerin am Spital C.___ ambulant auf der medizinischen Notfallstation untersucht (Bericht vom 15. September 2000, Beilage zu Urk. 11/15). Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt: chronischer Äthylabusus (Äthylintoxikation), chronische Hepatitis C, Urikaria periorbital. Unter "persönliche Anamnese" wurde folgendes festgehalten: 1970 Appendektomie, 1978 Muskelverletzung Oberschenkel links, 1989 Alkoholabusus vom Gamma-Typ bei Borderline-Persönlichkeitsstörung (G.___), 1994 intermittierender Alkoholabusus, Antabuseinnahme Mai 1994 bis Dezember 1995 (L.___), 1995/12 Suizidversuch mit Medikamenten (F.___), 1995 Hepatitis C, 1996/03 Hepatopathie unklaren Schweregrades und Splenomegalie bei Hepatitis C, Antikörpernachweis und intermittierender Alkoholabusus, Persönlichkeitsstörung mit depressiven Zügen (E.___), 1997/03 Erregungszustand unter Alkoholeinfluss bei emotionaler instabiler Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ, Alkoholabhängigkeit mit episodischem Substanzgebrauch, Status nach Grand-mal-Anfall, chronische Hepatitis C (G.___), 1997/04 Alkoholabhängigkeit mit gegenwärtigem Substanzgebrauch bei emotional instabilem Persönlichkeitstyp vom impulsiven Typ (H.___), 1997/09 Selbstgefährdung bei Äthylabusus, Borderline-Persönlichkeitsstörung, Äthyl- und wahrscheinlich Medikamentenabusus, chronische Hepatitis C (G.___), 1997/11 Alkoholabhängigkeit, emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, chronische Hepatitis C mit persistierender Virusreplikation (G.___), 1998/03 ambulante Abklärung bei chronisch replizierender Hepatitis C, Alkoholabusus bei Persönlichkeitsstörung, 1999/01 chronischer Äthylabusus, Äthylintoxikation, Suizidalität, Hepatitis C (Spital C.___), anschliessende Hospitalisation, 1999/01 Äthylintoxikation bei chronischem Äthylabusus, chronische Hepatitis C (I.___), 1999/06 Äthylintoxikation bei chronischem Äthylabusus, ambulante Behandlung (Spital C.___), 1999/10 Borderline-Persönlichkeit, Verdacht auf psychogene Polydipsie, akutes psychotisches Zustandsbild, chronischer Äthylismus, chronische Hepatitis C, 1999/10 postinfektiöse Glomerulonephritis mit passagerem nephrotischem Syndrom, Hyperproteinämie, generalisierte Ödeme, Hypertonie, myokardiale Mitbeteiligung, normochrom normozytäre Anämie, Borderline-Persönlichkeit, Hepatitis C, chronischer Äthylabusus, 2000/03 Äthylintoxikation, Verlegung Psychiatrie M.___ via FFE.
4.3 Im Dezember 2000 war die Klägerin vom 12. bis 14. im J.___ hospitalisiert. Diagnostiziert wurden dabei von den Ärzten eine Glomerulonephritis DD im Rahmen einer Hepatitis C-Infektion mit nephrotischem Syndrom und arterieller Hypertonie, eine Hepatitis C (Diagnose 1995), eine anamnestische Borderline-Persönlichkeitsstörung bei Status nach Suizidversuch (1995), ein chronischer Äthylabusus sowie ein neavuszellnaevus Rücken rechts (Bericht vom 28. Dezember 2000, Beilage zu Urk. 11/15).
4.4 Im Bericht vom 29. Juni 2001 (Urk. 11/14) diagnostizierten Dr. K.___, Oberarzt, und Dr. L.___, Assistenzart in der Klinik M.___, Private Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Borderline Persönlichkeitsstörung, rezidivierende suizidale Episoden und ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, beides bestehend seit 1989, sowie einen Status nach Grand-Mal-Anfall im Rahmen der Alkoholkrankheit 1997. Die chronische Hepatitis C mit Splenomegalie unklaren Schweregrades, postinfektiöse Glomerulonephritis mit passagerem nephrotischem Syndrom und myokardialer Mitbeteiligung habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Klägerin sei seit Juli 2000 zu 100 % arbeitsunfähig.
Ab dem 11. Januar 2002 war die Klägerin zum vierten Mal in der Klinik M.___ hospitalisiert, welche sie am 14. Januar 2002 entgegen dem ärztlichen Rat verliess (Bericht vom 31. Januar 2002, Beilage zu Urk. 11/13).
Vom 19. Juni bis 21. Juni 2004 und vom 4. bis 7. März 2005 wurde die Klägerin notfallmässig per FFE wegen Selbstgefährdung in der Klinik M.___ hospitalisiert, nachdem sie jeweils gleichentags aufgrund einer schweren Alkoholintoxikation ins Spital C.___ gebracht worden war (Beilagen zu Urk. 11/11).
4.5 Im Resümee der Hospitalisation vom 12. November 2001 bis 10. Januar 2002 führen Dr. med. N.___, Oberärztin, und O.___, Psychologe FSP, der P.___ aus (Beilage zu Urk. 11/13), die Klägerin sei erstmals im April 2000 zu einem Abklärungsgespräch gekommen, weil ihr damals die Stelle gekündigt worden sei und sich darauf ihre Alkoholproblematik verschärft habe. Allerdings habe sie sich nicht zu einem Eintritt entschliessen können und sei am 7. November 2001 erneut zu einem Abklärungsgespräch gekommen, nun allerdings unter viel schwierigeren Umständen. Vom Februar bis August 2001 habe sie sich einer Interferontherapie unterziehen müssen, da sie an Hepatitis C erkrankt sei. Sie sei anschliessend rückwirkend durch die Invalidenversicherung berentet worden. Ihr langjähriger Freund, mit dem sie seit drei Jahren zusammen gelebt habe, habe sich im Frühjahr von ihr getrennt. Anschliessend habe sich ihre Suchtproblematik erneut verstärkt, es sei wöchentlich zu meist mehrtägigen Abstürzen gekommen. Es bestehe ein Alkoholkonsum seit dem 24. Lebensjahr. Von Anfang an episodisch-exzessiv mit Palimsesten. Im Laufe der Jahre mehrtägige Abstürze bis zu 7 Tage, die sie meist nicht selbständig habe beenden können, häufige FFE-Einweisungen. Erste Einweisung 1989 in die K.___, dort sei erstmals Alkoholismus vom Intoxikationstyp vor dem Hintergrund einer Borderline-Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden. 1994 sei eine Antabustherapie begonnen worden, welche 1995 wegen eines Suizidversuchs wieder habe abgebrochen werden müssen. 1997 erstmalige Entzugsepilepsie. Von 1997 an mehrmals jährliche Einweisung wegen Alkoholintoxikation zum Teil auch mit akuter Suizidalität. Alle Kurzaufenthalte in somatischen und psychiatrischen Kliniken eingerechnet schätze die Klägerin, auf gegen 100 Einweisungen zu kommen. Seit 1999 sei sie in ambulanter Behandlung bei Dr. K.___ in der Psychiatrischen Klinik M.___.
5.
5.1 Bei der Klägerin zeigt sich eine langjährige Alkoholproblematik, verstärkt durch eine Borderline Persönlichkeitsstörung und einen Verdacht auf Medikamentenabusus, Tabak- und Cannabisabhängigkeit. Dahingegen kommt der attestierten und behandelten Hepatitis C sowie deren Auswirkungen gemäss ärztlicher Einschätzung kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu.
5.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Alkoholsucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger (seit 1. Januar 2004: oder psychischer), die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (ZAK 1992 S. 172 Erw. 4d).
5.3 Die Klägerin konsumiert seit ihrem 24. Lebensjahr episodisch-exzessiv Alkohol. Im Laufe der Jahre kam es zu diversen mehrtägigen Abstürzen bis zu 7 Tage, die sie meist nicht selbständig beenden konnte und die zu einer Spitaleinweisung führten, erstmals dokumentiert für das Jahr 1989 in der K.___. Ab 1994 erfolgten beinahe jährliche Einweisungen aufgrund von Alkoholabusus und Suizidversuchen (vgl. oben Ziff. 4.2). Dazwischen ging die Klägerin diversen Tätigkeiten nach, gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto vom 1. Juni 2006 (Urk. 11/35) belief sich ihr Einkommen von 1989 bis 2000 jährlich zwischen Fr. 10'804.-- (im Jahr 1989) und Fr. 60'688.-- (im Jahr 1992) und weist erhebliche Schwankungen und auch grosse Lücken (kein Einkommen 1993 und 1994) auf, was sich nur mit der unterschiedlichen Dauer der Arbeitseinsätze erklären lässt.
Wenn die Klägerin nun geltend macht, die bei Arbeitsbeginn im Alters- und Pflegeheim A.___ bereits jahrelang bestehende Suchterkrankung sei vor diesem Datum nicht invalidisierend gewesen (Urk. 1), kann dem nicht gefolgt werden. Es fehlen überzeugende Gründe, warum die Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der sich über zwei Jahrzehnte entwickelnden Suchterkrankung, welche schon vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses mit der D.___ zu unzähligen Einweisungen in Spitalpflege und mehreren Fürsorgerischen Freiheitsentzügen (vgl. dazu oben Erwägungen Ziff. 4.1 - 4.5) geführt hatte, ausgerechnet während dem Versicherungsverhältnis mit der D.___ eingetreten sein soll. Angesichts der durch einen langjährigen Alkoholabusus verursachten Gesundheitsschäden lässt sich der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit zeitlich nicht festlegen, zumal vor Beginn des Versicherungsverhältnisses mit der D.___ die Klägerin kürzere Arbeitseinsätze in Teilzeitpensen (vgl. dazu auch Urk. 28/23 und 28/24-31) geleistet hat und es immer wieder zu Rückfällen gekommen ist. Zusätzliche Abklärungsmassnahmen vermöchten an dieser Ausgangslage nichts zu ändern. Selbst wenn die Klägerin zu Beginn des Anstellungsverhältnisses beim Alters- und Pflegeheim A.___ im Rahmen ihres Teilzeitpensums vorübergehend eine volle Arbeitsleistung erbracht haben sollte, so hat sich der in sämtlichen Arztberichten festgehaltene regelmässige Rückfall in die Sucht innert weniger Monate verwirklicht, was die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit von vorneherein ausschliesst. Deshalb kann die Anstellung beim Alters- und Pflegeheim A.___ lediglich als temporär möglich gewordener Arbeitseinsatz zwischen zwei Krankheitsschüben gewertet werden, wie dies auch die D.___ zu Recht geltend macht. Lässt sich nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beweisen, dass die massgebliche Arbeitsunfähigkeit (erst) während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der D.___ vom 20. Mai 1999 (Urk. 7/4) bis 31. März 2000 (beziehungsweise Nachdeckung gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG bis 30. April 2000) eingetreten ist, hat die Folgen der Beweislosigkeit die Klägerin zu tragen, die aus dem unbewiesen gebliebenen Umstand Rechte - den Anspruch auf eine Invalidenrente gegenüber der Beklagten - ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich während der Anstellungsdauer beim Alters- und Pflegeheim A.___ der Gesundheitszustand der Klägerin wiederum verschlechtert hat, indem sie erneut in ihre Suchterkrankung zurückfiel. Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist jedoch davon auszugehen, dass der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht in diese Zeitspanne fällt, sondern vor Aufnahme der Tätigkeit bestand und bereits seit mehreren Jahren bestanden hat. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die IV-Stelle gestützt auf den Arztbericht von Dr. B.___ vom 14. Juni 2001 (Urk. 11/15) den 8. Juni 1999 als Beginn der Wartefrist festgelegt hat (vgl. dazu Feststellungsblatt für den Beschluss vom 19. Juli 2001, Urk. 7/5), zumal die D.___, wie oben ausgeführt wurde (Ziff. 3 der Erwägungen), nicht an den Entscheid der Invalidenversicherung gebunden ist. Die Klage ist daher abzuweisen.
7. Nach Gesetz und Praxis ist der klagenden Person ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). Diese Voraussetzungen können im vorliegenden Fall als erfüllt betrachtet werden (siehe Urk. 20 und 21), auch wenn es fraglich erscheint, ob die Klägerin den vorliegenden Prozess bei vernünftiger Überlegung auch geführt hätte, würde sie die Auslagen dafür selber bezahlen müssen. Rechtsanwalt Wolfgang Hüsler ist daher als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
Der durch Rechtsanwalt Wolfgang Hüsler mit Eingabe vom 1. März 2007 (Urk. 33/2) geltend gemachte Aufwand von 12 Stunden 45 Minuten ist der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem für eine gehörige Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin gebotenen Aufwand nicht angemessen. Vorab erscheint ein zeitlicher Aufwand von 4 Stunden für das Verfassen der Replik von gut 3 Seiten als überhöht, eine Stunde ist angemessen.
Bei einem anerkannten Stundenaufwand von 9 Stunden und 45 Minuten ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Rechtsanwalt Wolfgang Hüsler auf Fr. 2'175.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 11. Januar 2006 wird der Klägerin Rechtsanwalt Wolfgang Hüsler, Uster, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt.
R.___ hat dem Gericht unaufgefordert und ohne Verzug Mitteilung zu machen, wenn die Mittellosigkeit im Sinne von § 92 ZPO dahinfallen sollte. Diesfalls kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichten.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Wolfgang Hüsler, wird mit Fr. 2'175.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Wolfgang Hüsler, unter Beilage des Doppels von Urk. 31
- D.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 32
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).