Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2006.00011
BV.2006.00011

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 5. Juni 2007

in Sachen

R.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
Huber Keller Wachter, Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur

gegen

1.   BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
c/o Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt
General-Guisan-Quai 40, Postfach 2831, 8022 Zürich

2.   Stiftung 2. Säule swissstaffing
Verband der Personaldienstleister der Schweiz
c/o Hewitt Associates SA
Avenue Edouard-Dubois 20, 2000 Neuchâtel

Beklagte


Sachverhalt:

1.
1.1     R.___, geboren 1958, arbeitete seit dem 16. Februar 1993 als Detailmonteur bei der A.___ AG und war damit bei der Stiftung 2. Säule VPDS vorsorgeversichert. Am 18. Februar 1993 erlitt er einen Verkehrunfall, als er auf dem Arbeitsweg mit seinem Fahrzeug anhalten musste und von hinten gerammt wurde (Unfallmeldung vom 22. Februar 1993, Urk. 2/2). Dabei zog er sich ein Schleudertrauma und einen Tinnitus zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gewährte Taggeld (bis zum 27. Juni 1994) sowie Heilbehandlung bis zum 5. Juli 1995 und sprach dem Versicherten mit Verfügung von diesem Datum (Urk. 2/3) - unter Verneinung eines Anspruches auf Rentenleistungen - wegen des bleibenden Tinnitus' eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 5 % im Betrag von Fr. 4'860.-- zu.
1.2     In der Folge arbeitete der Versicherte an verschiedenen temporären Stellen sowie an einzelnen Monaten bei privaten Arbeitgebern (Auszug aus dem individuellen Konto vom 10. Januar 2001, Urk. 14/22/2-4). Ab dem 18. November 1996 war R.___ als Betriebsmechaniker bei der B.___ AG beschäftigt und damit bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt vorsorgeversichert (Arbeitgeberbericht vom 29. März 2000, Urk. 14/8). Am 29. Januar 1997 meldete die Arbeitgeberin bei der SUVA einen Rückfall (Urk. 14/7/28), wobei der behandelnde Dr. med. C.___, praktischer Arzt, auf den seit 1993 bestehenden Tinnitus sowie rezidivierende Schmerzen im Halswirbelsäulen (HWS)-Bereich verwies und eine Exazerbation der Schmerzen im Halsbereich sowie einen Schwindel schilderte (Bericht vom 2. Februar 1997, Urk. 14/7/25). Die Stelle wurde vom Versicherten per 30. Juni 1999 gekündigt (Arbeitgeberbericht vom 29. März 2000, Urk. 14/8).
1.3     Am 24. November 1999 meldete sich R.___ bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an (Anfrage des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) D.___ betreffend Vermittlungsfähigkeit vom 25. August 2000, Urk. 2/15). Das Amt für Wirtschaft und Arbeit verneinte mit Verfügung vom 27. September 2000 (Urk. 2/16) die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2000 mit der Begründung, der Versicherte erachte sich selber als völlig arbeitsunfähig.
1.4     Die SUVA sprach R.___ mit Verfügung vom 25. April 2002 gestützt auf eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 30 % mit Wirkung ab 1. Juli 2000 eine Invalidenrente von Fr. 1'200.-- (ab 1. Januar 2001: Fr. 1'217.--) zu (Urk. 2/17).
1.5     Am 26. Februar 2000 (Urk. 14/3) meldete sich R.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, welche ihm mit Verfügung vom 27. Juni 2002 (Urk. 14/42/3-4 und Urk. 14/43/1-2) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % mit Wirkung ab 1. Juli 2000 eine halbe Rente zusprach.
         In der Folge nahm der Versicherte ab 8. Januar 2001 eine Tätigkeit als Detailmonteur im Umfang von 50 % bei der E.___ AG auf (Arbeitgeberbericht vom 18. Januar 2002, Urk. 14/30/1-3).
         Die laufende Rente wurde mit Verfügung vom 18. Mai 2004 (Urk. 14/56) revisionsweise bestätigt. Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. Juni 2004 (Urk. 14/60) wurde mit Entscheid vom 22. Oktober 2004 (Urk. 14/70 und Urk. 14/72) gutgeheissen, und es wurde R.___ mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen.
1.6     Sowohl die Stiftung 2. Säule VPDS als auch die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt lehnten die Ausrichtung von Rentenleistungen ihrerseits ab (Briefe vom 21. Februar und 27. Juli 2005, Urk. 2/21-22).

2.       Am 18. Januar 2006 erhob R.___ durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller Klage gegen die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt sowie die Stiftung 2. Säule VPDS mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte 1, evtl. die Beklagte 2, seien zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 (Prämienbefreiungs-Anspruch) bzw. 1. Juli 2001 (Rentenanspruch) die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen aus der beruflichen Vorsorge zu erbringen (Urk. 1 S. 2).
         Nachdem die Stiftung 2. Säule VPDS am 27. Februar 2006 (Urk. 7) und die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt am 28. März 2006 (Urk. 9) - jeweils soweit selber betroffen - die Abweisung der Klage beantragt hatten, zog das Gericht mit Verfügung vom 29. März 2006 (Urk. 11) die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei (Urk. 14/1-75). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien vollumfänglich an ihren Anträgen fest (Urk. 19 und Urk. 26) bzw. liessen sich im Falle der nunmehr zuständigen Stiftung 2. Säule swissstaffing (Rechtsnachfolgerin der Stiftung 2. Säule VPDS) nicht mehr vernehmen (Urk. 24). Hierauf wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. Oktober 2006 (Urk. 27) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Am 1. April 2004, beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). In Anbetracht der beantragten Rentenausrichtung ab dem 1. Juli 2001 ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
2.2     Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
2.3     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.4     Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
         In diesem Sinne wird man bei einer invaliden versicherten Person auch gestützt auf einen mehr als dreimonatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht bejahen können, wenn jener massgeblich auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war. Entscheidend ist, ob die versicherte Person während dieser Zeit wirklich eine volle Leistung erbracht hat und ob die dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit gestützt auf die Resultate des Wiedereingliederungsversuchs als wahrscheinlich erscheint (Entscheid des EVG vom 21. Juni 2000 i.S. P., B 19/98).
2.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).

3.
3.1     Es ist im Folgenden zu prüfen, wann beim Kläger die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, welche zur Invalidität geführt hat.
         Die laufende Rente der Invalidenversicherung wurde mit Verfügung vom 18. Mai 2004 (Urk. 14/56) revisionsweise bestätigt. Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. Juni 2004 (Urk. 14/60) wurde mit Entscheid vom 22. Oktober 2004 (Urk. 14/70 und Urk. 14/72) gutgeheissen, und es wurde dem Kläger mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 eine ganze Rente zugesprochen.
         Da die ursprüngliche Rentenverfügung der Invalidenversicherung vom 27. Juni 2002 (Urk. 14/42/3-4 und Urk. 14/43/1-2) den Beklagten offenkundig nicht zugestellt wurde, besteht keine Bindung an die Feststellungen der IV-Stelle und können diese im vorliegenden Verfahren frei überprüft werden.
3.2
3.2.1   Der am Tag nach dem Unfall erstbehandelnde Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. März 1993 (Urk. 14/7/88) eine Subluxation in der mittleren HWS ohne neurologische Ausfälle und verwies auf Blockierungen der HWS bei C3/4, der Flexion und Reklination, bei Fehlen von Sensibilitätsstörungen. Er schrieb den Kläger vollumfänglich arbeitsunfähig.
         Am 23. April 1993 (Urk. 14/7/83) berichtete Dr. F.___ bereits von einer völligen Beschwerdefreiheit und verwies lediglich noch auf den bestehenden Tinnitus sowie leichten Schwindel.
3.2.2   SUVA-Kreisarzt Dr. med. G.___ führte in seinem Bericht vom 23. März 1994 (Urk. 14/7/65-67) über die Untersuchung vom 10. März 1994 aus, nach der Auffahrkollision am 18. Februar 1993 sei ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert worden. Der Verlauf sei initial günstig gewesen, so dass dem Kläger am 22. März 1993 eine volle Arbeitsfähigkeit habe attestiert werden können. Jetzt werde nach wie vor über Nackenbeschwerden und über Sensibilitätsstörungen im linken Arm im Sinne von Einschlafgefühl geklagt.
         Dr. G.___ berichtete weiter, der Befund an der HWS sei günstig. Es finde sich lediglich noch eine endgradige Funktionseinschränkung für Rotation nach links, welche etwas schmerzhaft sei, bei im Übrigen guter globaler HWS-Funktion. Die neu angefertigten Röntgenbilder der HWS liessen keine posttraumatische Läsion erkennen. Es fänden sich leichte osteochondrotische Veränderungen C5-7 und etwas deutlicher spondylarthrotische Veränderungen C5-7. Die Foramina intervertebralia seien nicht eingeengt und die Funktionsaufnahmen ergäben keine Hinweise für eine Instabilität. Weiter finde sich keine völlige Blockierung des Atlas', sondern eine verminderte Segmentbeweglichkeit C1/2, C4/5 und C5/6.
         Dr. G.___ hielt fest, zusammen mit dem an und für sich günstigen klinischen Befund, ohne Zeichen eines schwerwiegenden vertebralen Syndroms, dürfe dem Kläger nun eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 75 % attestiert werden. Er könne grundsätzlich ganztags beschäftigt werden. Mit der noch etwas reduzierten Arbeitsfähigkeit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass länger dauernde Arbeiten in ungünstiger Kopfhaltung noch nicht verrichtet werden sollten und dass bei Arbeiten mit ausgesprochener Haltungskonstanz gelegentlich eine Pause eingeschaltet werden müsse.
3.2.3   Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, welcher den Kläger im Auftrag des Dr. G.___ untersuchte, berichtete am 25. April 1994 (Urk. 14/7/56-59) und führte aus, das Beschwerdebild des Klägers entspreche einem Status nach Schleudertrauma der HWS, wobei zu bemerken sei, dass sich der Kläger diesbezüglich gut erholt habe; das residuelle Beschwerdebild sei teilweise nur indirekt kausal mit dem ursächlichen Trauma in Verbindung zu bringen. So handle es sich beim Schwankschwindel mit grösster Wahrscheinlichkeit um einen phobischen Schwankschwindel nach posttraumatischer Commotio labyrinthi, welcher erfahrungsgemäss bei Wiederaufnahme der Arbeit bessere. Das abendliche Kopfweh qualifizierte er als ein Spannungskopfweh mit migräniformen Zügen. Unklar bleibe die Ursache des Tinnitus.
3.2.4 Nachdem Dr. C.___ den Kläger am 27. Januar 1995 (Urk. 14/7/47) als vollumfänglich arbeitsfähig seit 1. Juli 1994 geschrieben hatte, berichtete Dr. G.___ am 3. März 1995 (Urk. 14/7/45-46) über einen günstigen Verlauf bis auf einen leichteren Rückfall vor 14 Tagen, der unter Behandlung mit Parafion wieder abgeklungen sei. Der Kläger sei während fast einem Jahr seitens des Nackens beschwerdefrei gewesen, wobei durchgehend ein Tinnitus bestanden habe, durch den der Kläger heute praktisch ausschliesslich noch gestört sei. Passend zur Beschwerdefreiheit hätten bei der klinischen Untersuchung auch keine Zeichen eines manifesten zervikovertebralen oder zervikozephalen Syndroms bestanden. Mit Ausnahme einer mässigen Einschränkung der HWS-Beweglichkeit für Rotationen nach beiden Seiten sei der klinische Befund normal.
3.2.5   SUVA-Arzt Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, speziell Arbeitsmedizin, berichtete am 8. Juni 1995 (Urk. 14/7/36-39) und hielt fest, dass im Rahmen der neurootologischen Untersuchung keine wesentlichen Funktionsstörungen des Gleichgewichtsfunktionssystems mehr hätten nachgewiesen werden können. Hingegen bestehe heute noch ein schwerer und damit erheblicher Tinnitus, welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt und aufgrund des bisherigen Verlaufes und der seit dem Unfall verstrichenen Zeit als bleibend zu bezeichnen sei.
3.3
3.3.1   Nach der Rückfallmeldung bei der SUVA bestätigte Dr. C.___ am 2. Februar 1997 (Urk. 14/7/25) das Vorliegen eines schweren Tinnitus' seit 1993 sowie rezidivierende Schmerzen im HWS-Bereich. Er führte aus, der Kläger habe ein zervikales Dezelerationstrauma bei einer Auffahrkollision erlitten. Seither komme es wiederholt zu Exazerbationen der Schmerzen im Halsbereich und zu Schwindel. Der ebenfalls ständig bestehende Tinnitus werde in diesen Episoden unerträglich. Ein solches Rezidiv habe der Kläger vom 9. Oktober bis 18. Dezember 1996 erlitten. Aufgrund der bisherigen Erfahrung habe sich gezeigt, dass eine kurzzeitige intensive Physiotherapie jeweils zur schnellen Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit bzw. zum Erhalt derselben am besten geeignet sei.
         Im Zwischenbericht vom 26. Februar 1998 (Urk. 14/7/17) hielt Dr. C.___ fest, unter laufender Physiotherapie (1 x pro Woche) könne die vollumfängliche Arbeitsfähigkeit knapp erhalten werden.
         Am 15. Oktober 1998 (Urk. 14/7/13) sprach Dr. C.___ von einem prolongierten Verlauf mit reduzierter Belastungsfähigkeit der HWS und verwies auf den persistierenden Tinnitus. Er attestierte keine Arbeitsunfähigkeit.
         Am 24. November 1999 (Urk. 14/9/3) bestätigte Dr. C.___, dass der Verlauf durch strenge körperliche Arbeit in lauter Umgebung negativ beeinflusst worden sei.
3.3.2   Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Rheumaerkrankungen, berichtete am 7. Februar 2000 (Urk. 14/7/8-10) zu Händen des Hausarztes und führte aus, bei einem Status nach Auffahrunfall am 18. Februar 1993 klage der Kläger noch über ein persistierendes Zervikalsyndrom mit eher geringer Funktionseinschränkung, einen nach wie vor vorhandenen Tinnitus sowie eine etwas verminderte intellektuelle Belastbarkeit. Im Vordergrund stünden aber positions- und belastungsabhängige Schmerzen im Interskapularbereich. Klinisch bestehe eine unfallfremde, erhebliche Fehlhaltung mit den entsprechenden segmentalen und muskulären Befunden, was die geklagten Beschwerden grundsätzlich erklären könne. Zusätzlich bestehe ein erhebliches Dekonditionssyndrom, welches die vorliegende Fehlhaltung im negativen Sinne zusätzlich beeinflusse.
3.3.3   Am 29. Januar 2001 (Urk. 14/25) berichtete Dr. med. K.___, Neurologie FMH, zu Händen der SUVA und führte in anamnestischer Hinsicht aus, der Kläger habe am Tag nach dem Unfall eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des Nackens entwickelt, wobei ossäre Läsionen im Bereich der HWS hätten ausgeschlossen werden können. Trotz Behandlung mit Halskragen, Schmerzmitteln und später physikalischen Massnahmen habe sich der Rehabilitationsverlauf zögerlich gestaltet. Wegen persistierender linksbetonter zervikozephaler Schmerzen, des linksseitigen Tinnitus' sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sei der Kläger, nachdem er über sieben Monate wieder voll gearbeitet habe, ab dem 16. November 1993 zu 40 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Auf den 16. Juni 1994 habe er wieder als voll arbeitsfähig erklärt werden können. Aktuell verrichte der Kläger als Detailmonteur keine schwere körperliche Arbeit, trotzdem fühle er sich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, da er bei geistiger Anspannung verstärkt Nacken- und Kopfweh habe, das von Unscharfsehen und Schwindel begleitet werde.
         Dr. K.___ hielt fest, dass der Umstand der über zweijährigen vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit gegen eine direkte posttraumatische Ursache der geklagten zervikozephalen Schmerzen, der Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie des belastungsabhängigen Unscharfsehens samt Schwindel spreche. Er vermutete eine Anpassungsstörung und attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.3.4   Die SUVA holte schliesslich den neuropsychologischen Bericht von Prof. Dr. phil. L.___ vom 6. August 2001 (Urk. 14/26) ein, welcher auf eine unzuverlässige, unkonzentrierte und unsystematische Arbeitsweise verwies, welche sich auf unterschiedlichen Ebenen der denkerischen Komplexitätsebene auswirke. An zweiter Stelle stehe das übermässige langfristige Vergessen unterschiedlichster Informationen. Schliesslich seien die allgemein tiefen denkerischen Geläufigkeiten unübersehbar, was im Volksmund mit "Antriebslosigkeit" bezeichnet werde. Aus neuropsychologisch-diagnostischer Sicht wiesen Befunde dieser Art auf eine nicht umschriebene, leichte Hirnfunktionsstörung hin. Er führte aus, dem Kläger könne nur eine ganz eindeutig umschriebene, sich möglichst wenig verändernde und in ihrem inhaltlichen, zeitlichen und räumlichen Umfang möglichst überschaubare Arbeit anvertraut werden. Dies bedeute eine Leistungseinbusse von 20 %.
3.4
3.4.1   Im Rahmen des Invalidenversicherungsverfahrens diagnostizierte Dr. J.___ am 14. April 2000 (Urk. 14/10) ein persistierendes zervikothorakospondylogenes Syndrom mit Tinnitus und leichtem Schwindel nach Auffahrunfall vom 18. Februar 1993 sowie einen Status nach Küntschernagelung im rechten Unterschenkel 1996. Er verwies auf mittlerweile etwa 20 physiotherapeutische Sitzungen zur zervikothorakalen Mobilisation und den Versuch einer Haltungskorrektur mit Instruktion in Heimübungen. Subjektiv bestünden Restbeschwerden und je nach Körperstellung noch geringe Schwindelsensationen. Dr. J.___ führte sodann aus, der Kläger habe seine letzte langjährige Arbeitsstelle in der Giesserei B.___ auf Ende Juni 1999 gekündigt, da mehrere Faktoren zusammen gekommen seien und er sich dabei überfordert gefühlt habe: Als ältester Mitarbeiter habe er den Sucher auf sich nehmen und wegen Personalreduktion zudem vermehrt Verantwortung übernehmen müssen. Zudem sei ein Kollege wegen Schwindel von einer Leiter gefallen. Nach der Arbeitsaufgabe sei er mehrere Monate in Asien gewesen, weshalb nicht eine ärztlich begründete Arbeitsunfähigkeit bestehe. Auch sei die Situation von Seiten des Bewegungsapparates ziemlich stabil.
         Dr. J.___ befand körperlich schwere Belastungen über längere Zeit und Arbeiten in der Höhe wegen dem Schwindel als ungeeignet.
3.4.2   Am 25. Oktober 2000 (Urk. 14/20) berichtete Dr. med. M.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, zu Händen des Rechtsvertreters des Klägers. Er führte aus, das am 18. Februar 1993 erlittene Schleudertrauma habe zu chronischen Nacken- und Kopfschmerzen, zu einem Tinnitus links, zu einer ausgesprochenen Lärmüberempfindlichkeit, zu Schwankschwindel und zu Konzentrations- sowie Gedächtnisstörungen geführt. Wegen diesen Beschwerden habe der Kläger seine Stelle als Metallarbeiter auf Ende Juni 1999 gekündigt und sei seither stellenlos. Dr. M.___ hielt fest, es bestünden noch deutliche Restbeschwerden, welche auf das erlittene Beschleunigungstrauma zurückgingen. Im Status finde sich eine schmerzbedingte Einschränkung der HWS- und Kopfbeweglichkeit mit Druckdolenzen der Nacken- und Schultermuskulatur, hauptsächlich auf der linken Seite. Zusätzlich habe der Kläger Gefühlsstörungen im Gesicht links angegeben sowie Gefühlsstörungen im Arm und der Hand links. Angesichts dieser Beschwerden und Befunde attestierte Dr. M.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei keine Tätigkeiten mit Lärmexpositionen in Frage kämen.
         Im Bericht vom 12. September 2003 (zu Händen der SUVA, Urk. 14/49/5-7) wies Dr. M.___ auf eine zunehmende Verschlechterung der seit dem Unfall bestehenden zervikozephalen Schmerzen ohne erkennbaren äusseren Anlass hin. Neu aufgetreten sei im Verlaufe des Monats August 2003 eine diagnostisch schwierig zuzuordnende Bewegungsstörung im Hals-Kopfbereich in Form von wurm- oder schüttelartigen Bewegungen.
         Am 16. März 2004 (Urk. 14/49/1-3) diagnostizierte Dr. M.___ neu eine dystonieforme Bewegungseinschränkung des Kopfes unklarer Ätiologie. Er befand den Kläger noch als zu 40 % arbeitsfähig.
         Im Bericht vom 30. August 2004 (Urk. 14/66) verwies Dr. M.___ auf einen stationären Verlauf und attestierte nach wie vor eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.4.3   PD Dr. med. N.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, hatte den Kläger am 24. März und 1. April 2004 im Auftrag von Dr. M.___ untersucht und diagnostizierte in seinem Bericht vom 6. April 2004 (Urk. 7/50/5-7) ein Zervikobrachial-Syndrom, ein lumbospondylogenes Syndrom sowie einen Verdacht auf eine beginnende Coxarthrose. Aus rheumatologischer Sicht könne er nicht erklären, weshalb der Kläger plötzlich diese Fehlform der Wirbelsäule und diese Fehlhaltungen aufweise.

4.
4.1
4.1.1   Aus den Akten geht hervor, dass der Kläger seine Arbeitstätigkeit nach dem Unfall vom 18. Februar 1993 schon bald wieder aufnehmen konnte. So berichtete der behandelnde Arzt Dr. F.___ bereits am 23. April 1993 über eine völlige Beschwerdefreiheit und verwies lediglich auf den noch bestehenden Tinnitus sowie einen leichten Schwindel (Urk. 14/7/83).
         Dr. G.___ wies darauf hin, dass dem Kläger bei initial günstigem Verlauf ab dem 22. März 1993 eine volle Arbeitsfähigkeit habe attestiert werden können (Urk. 14/7/65-67). Nach erneuten Schmerzklagen ging Dr. G.___ ab dem 23. März 1994 davon aus, dass wieder eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit gegeben sei, indessen noch keine Arbeiten mit längerdauernder ungünstiger Kopfhaltung ausgeführt werden könnten und zuweilen Pausen einzulegen seien (Urk. 14/7/65-67). Am 3. März 1995 bestätigte Dr. G.___ die Beschwerdefreiheit des Klägers seitens des Nackens sei fast einem Jahr (Urk. 14/7/45-46).
         Dr. C.___ terminierte die Wiederlangung der Arbeitsfähigkeit per 1. Juli 1994 (Urk. 14/7/47).
         Dr. K.___ hielt fest, dass der Kläger über sieben Monate voll gearbeitet habe, bevor er ab dem 16. November 1993 zu 40 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Auf den 16. Juni 1994 habe er wieder als voll arbeitsfähig erklärt werden können (Urk. 14/25).
4.1.2   Diese ärztlichen Einschätzungen wurden durch die effektive Arbeitstätigkeit des Klägers bestätigt. So finden sich im Auszug aus dem individuellen Konto nach dem Unfall Arbeitstätigkeiten im September 1993 bei der O.___ AG im Oktober 1993 bei der Firma P.___ vom März bis Dezember 1994 bei der Q.___ S.A. (bei einem Verdienst von allerdings bloss Fr. 17'974.--), im Juni 1994 bei der Firma S.___ von Januar bis April 1995 wieder bei der Q.___ gefolgt von einer Periode der Arbeitslosigkeit von November 1995 bis Juli 1996 (mit Auszahlung von Taggeldern) sowie von August bis November 1996 bei der T.___ SA (Urk. 14/22/2-4). Am 18. November 1996 folgte dann der Stellenantritt bei der B.___ AG, wo er - bis auf eine kürzere Arbeitsunfähigkeit (vom 30. März bis 6. April 1998) ohne Absenzen bis zum 30. Juni 1999 arbeitete (Urk. 14/8).
4.1.3   Bei dieser Aktenlage muss davon ausgegangen werden, das der Kläger seine Arbeitsfähigkeit nach dem Unfall vollumfänglich wieder zurückerlangt hatte. Wohl steht fest, dass er seit dem Unfall ununterbrochen an einem Tinnitus leidet, indessen hat diese Körperschädigung nicht dazu geführt, dass er seiner Arbeit nicht mehr hätte nachgehen können. Die verschiedenen Arbeitstätigkeiten und namentlich die über zweieinhalbjährige Anstellung bei der B.___ AG können denn auch nicht als Arbeitsversuch qualifiziert werden. So beruhte diese Anstellung nicht auf sozialen Erwägungen und war die dauerhafte Wiedereingliederung wahrscheinlich. Es fehlen denn auch jegliche Hinweise, dass der Kläger während dieser Zeit keine volle Leistung erbracht hätte. Auch die Beklagte 1 selber brachte nichts Derartiges vor. Im Gegenteil hatte der Kläger während der ganzen Dauer der Anstellung bloss eine einwöchige Arbeitsunfähigkeit zu beklagen.
4.1.4   Was die Beklagte 1 dagegen vorbringt (Urk. 9 S. 4 ff.), vermag nicht zu überzeugen. Wohl hielt Dr. C.___ fest, dass der Kläger seit dem Unfall an einem Tinnitus sowie an Schmerzen im HWS-Bereich leidet und es seither wiederholt zu Schmerzen sowie Schwindelanfällen komme. Auch zeigte die Erfahrung offenbar, dass eine kurzzeitige intensive Physiotherapie jeweils zur schnellen Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit führe (Bericht des Dr. C.___ vom 2. Februar 1997, Urk. 14/7/25). Ebenso zutreffend ist, dass die SUVA einen Rückfall annahm und in der Folge gar eine 30%ige Invalidenrente zur Ausrichtung brachte. Hieraus ist aber nicht zu schliessen, dass der Kläger während der ganzen Periode seit dem Unfall am 18. Februar 1993 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. So ist gerade im Zusammenhang mit den regelmässig stattfindenden Behandlungen bei Dr. C.___ und auch den dokumentierten physiotherapeutischen Massnahmen ersichtlich, dass sich der Kläger seine Arbeitsfähigkeit durch therapeutische Ansätze erhalten konnte. Dass dies nur "knapp" der Fall war (Urk. 14/7/17), ändert daran nichts.
         Zutreffend ist sodann, dass sich der Kläger ab Herbst 1996 wiederum in ärztlicher Behandlung befand. In diese Periode fällt die von Dr. C.___ bestätigte Exazerbation (vom 9. Oktober bis 18. Dezember 1996, Urk. 14/7/25). Dies hielt den Kläger aber nicht davon ab, am 18. November 1996 die Stelle bei der B.___ AG anzutreten und die Probezeit zu bestehen. Auch der Umstand, dass strenge körperliche Arbeit sowie eine lärmige Umgebung nicht geeignet sind (Urk. 14/9/3), ändert nichts daran, dass der Kläger seine Arbeit bei der B.___ AG über Jahre ausüben konnte. Damit ist festzuhalten, dass der Kläger trotz seinen vielschichtigen Problemen seine Arbeitsleistung bei der B.___ AG während über zweieinhalb Jahren anstandslos erbringen konnte. Demnach ist der zeitliche Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an den Unfall und die in der Folge zur Invalidität führenden Gesundheitsstörungen jedenfalls unterbrochen, weshalb dem Kläger gegenüber der Beklagten 2 keine Ansprüche zustehen.
4.2
4.2.1   Die Invalidenversicherung legte den Beginn der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit auf den 1. Juli 1999 fest unter dem Hinweis, dass der Kläger bis am 30. Juni 1999 zu 100 % gearbeitet habe. Sodann findet sich ein Hinweis auf die Einschätzung des Dr. K.___, welcher nach Ablauf der Wartezeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (Feststellungsblatt vom 25. März 2002, Urk. 14/32 S. 2).
4.2.2   Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass nach der Rechtsprechung der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit hinlänglich ausgewiesen sein muss. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss (Manfred Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Aufl., Bern 2002, Rz 196), darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des EVG in Sachen B. vom 22. Februar 2002, B 35/00).
4.2.3 Angesichts dieser Rechtsprechung kann der Einschätzung der Invalidenversicherung nicht gefolgt werden. Vorweg ist festzuhalten, dass die Erwähnung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab 1999 durch Dr. K.___ lediglich unter dem Titel "Persönliche Angaben des Versicherten; jetzige Klagen" erfolgt war (Urk. 14/25 S. 1 f.). Es ist also keineswegs zutreffend, dass Dr. K.___ eine Arbeitsunfähigkeit bereits ab dem Jahr 1999 und schon gar nicht ab 1. Juli 1999 attestiert hat. Im Gegenteil untersuchte Dr. K.___ den Kläger am 17. Januar 2001 und kann sich demgemäss grundsätzlich auch bloss ab diesem Zeitpunkt äussern.
         Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger bis am 30. Juni 1999 anstandslos seine Arbeit verrichten konnte und über Nacht zu 50 % arbeitsunfähig hätte werden sollen. Diesbezüglich wäre ein eindeutiges, echtzeitliches Arztzeugnis nötig. Die bei den Akten liegenden Berichte sprechen aber eine andere Sprache. So verneinte namentlich Dr. J.___ am 14. April 2000 (Urk. 14/10) einen medizinischen Grund für die Stellenaufgabe bei der B.___ AG. Er erachtete den Kläger als vollumfänglich arbeitsfähig im angestammten Beruf mit Einschränkungen bloss bei Arbeiten auf Leitern. Der behandelnde Arzt Dr. C.___ verweigerte am 25. April 2000 (Urk. 14/11/1) eine Stellungnahme zu Händen der Invalidenversicherung und führte aus, er kenne den Kläger länger und auch persönlich, weshalb er seine Stellungnahme nicht als genügend objektiv erachte. Dr. M.___, auf welchen sich die Invalidenversicherung sodann abstützte, untersuchte den Kläger erstmals am 18. Mai 2000 und damit über zehn Monate nach dem fraglichen Zeitpunkt (Urk. 14/20). Wohl führte er aus, dass der Kläger wegen seinen Beschwerden die Stelle als Metallarbeiter auf Ende Juni 1999 gekündigt habe. Dabei dürfte es sich jedoch bloss um subjektive Angaben des Klägers handeln.
         Zusammenfassend steht fest, dass sich kein einziges echtzeitliches ärztliches Zeugnis findet, welches eine Arbeitsunfähigkeit per 1. Juli 1999 darlegt. Die Festlegung des Beginns des Wartejahres auf dieses Datum durch die Invalidenversicherung erweist sich demgemäss als nicht nachvollziehbar und unter Berücksichtigung der rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen als nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.
4.2.4   Aus den weiteren Akten ergibt sich, dass der Kläger nach seiner Stellenaufgabe mehrere Monate in Asien verbrachte (Urk. 14/10). Auch für diese Zeit fehlt ein ärztliches Zeugnis. In der Folge bezog der Kläger ab dem 24. November 1999 Taggelder der Arbeitslosenversicherung basierend auf einer vollumfänglichen Vermittlungsfähigkeit (Bericht der Arbeitslosenkasse GBI vom 28. März 2000, Urk. 14/9). Wegen der mangels einer Anstellung fehlenden Möglichkeit, die Arbeitsfähigkeit unter Beweis zu stellen, kann der Phase, während welcher ein Versicherter als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung beansprucht, zwar nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie der Zeit, da die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit durch tatsächlich geleistete Arbeit belegt wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. November 2002, B 23/01, Erw. 3.3). Beim Beschwerdeführer fällt indessen zusätzlich ins Gewicht, dass die Vermittlungsfähigkeit wegen subjektiver geklagter völliger Arbeitsunfähigkeit erst ab 1. September 2000 verneint wurde (Urk. 2/16). Damit ist sein Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung bei voller Vermittlungsfähigkeit im vorliegenden Prozess als Indiz dafür zu werten, dass die Arbeitsfähigkeit nicht bereits über ein Jahr vor der Verneinung der Vermittlungsfähigkeit verloren gegangen ist.
4.3 Zusammenfassend erweist sich die Festlegung des Beginns der relevanten Arbeitsunfähigkeit auf den 1. Juli 1999 durch die Invalidenversicherung als nicht nachvollziehbar. Von weiteren Abklärungsmassnahmen kann abgesehen werden, ist doch angesichts des Zeitablaufs davon auszugehen, dass keine sicheren Angaben zu einer monategenau auf das Jahr 1999 festzulegenden Arbeitsunfähigkeit mehr möglich sind. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Kläger zu tragen, der aus dem unbewiesen gebliebenen Umstand Rechte - Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge - ableiten wollte (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. Urteil des EVG in Sachen M. vom 23. Mai 2003, B 90/02, mit Hinweisen). Damit aber hat der Kläger auch gegenüber der Beklagten 1 keine Ansprüche, weshalb die Klage vollumfänglich abzuweisen ist.

5.
5.1     Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
         Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
5.2 Vorliegend besteht keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb den Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.


Das Gericht erkennt:

1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Den Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
- BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
- Stiftung 2. Säule swissstaffing
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).