BV.2006.00013
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Ersatzrichterin Condamin
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 14. Juni 2007
in Sachen
S.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Kanton Zürich
Beklagter
vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich
diese vertreten durch Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1952, arbeitete als Steuerkommissär mit besonderen Aufgaben beim Kantonalen Steueramt Zürich und war bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) berufsvorsorgeversichert. Mit Verfügung des Steueramtes vom 29. März 2001 (Urk. 9/1) wurde das Anstellungsverhältnis des Versicherten unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist per Ende September 2001 aufgelöst.
Während laufender Kündigungsfrist erkrankte der Versicherte. Die nachfolgende verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzung betreffend Lohnfortzahlung zwischen dem Versicherten und dem Kanton Zürich endete mit dem Obsiegen des Versicherten. Da der Kanton Zürich zu Lohnfortzahlungen verpflichtet wurde, wurden die Leistungen der BVK aufgeschoben (vgl. Urk. 8 S. 2).
1.2 Mit Schreiben vom 3. August 2004 (Urk. 2/3) hatte die BVK dem Versicherten mitgeteilt, dass sie ihm eine auf einem Invaliditätsgrad von 40 % basierende (Erwerbs-) Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 (zuzüglich Überbrückungszuschuss) ausrichte. In der Folge kam es zwischen dem Versicherten und dem Kanton Zürich beziehungsweise der BVK zu einem kontrovers geführten Briefwechsel in Bezug auf die Frage, ob dem Versicherten ab 1. April 2002 eine 100%ige Berufsinvalidenrente (und nicht nur eine Erwerbsinvalidenrente von 40 %) zustehe oder nicht (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 2/2-6, Urk. 8 S. 2 und Urk. 9/11-14). Diese Frage konnte nicht einvernehmlich geklärt werden.
1.3 Mit Verfügungen vom 24. November 2005 (Urk. 9/8) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. September 2003 zu, vom 1. September 2003 bis 30. September 2005 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 76 % und danach auf einem solchen von 80 %.
2. Mit Eingabe vom 23. Januar 2006 (Urk. 1) liess der Versicherte Klage gegen die BVK beziehungsweise den Kanton Zürich erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Es sei dem Kläger mit Wirkung ab 1. April 2002 gestützt auf eine Berufsinvalidität von 100 % eine entsprechende Rente auszurichten; an deren Betrag seien die bereits ausbezahlten Rentenleistungen anzurechnen.
2. Es seien die nachzuzahlenden Rentenleistungen mit Wirkung ab Klageeinleitung mit 5 % zu verzinsen.
Die BVK schloss in ihrer Klageantwort vom 3. April 2003 (Urk. 8) auf Abweisung der Klage. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 12 und 16). Mit Verfügung vom 2. Juni 2006 (Urk. 17) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 § 19 Abs. 1 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal (BVK-Statuten) mit der Marginalie „Berufsinvalidität“ hat folgenden Wortlaut:
Versicherte Personen, welche vor Vollendung des 63. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, haben Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie wird längstens für zwei Jahre ausgerichtet. Für über 50jährige Personen entfällt die zweijährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum 63. Altersjahr ausgerichtet.
Nach § 21 Abs. 1 der BVK-Statuten haben versicherte Personen nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität Anspruch auf eine (Invaliden-) Rente, wenn volle oder teilweise Erwerbsinvalidität besteht. Gemäss § 21 Abs. 4 der BVK-Statuten werden die Renten wegen Erwerbsinvalidität längstens bis zum vollendeten 63. Altersjahr ausgerichtet.
1.2 Die Auslegung dieser statutarischen Bestimmungen hat - da es sich bei der betroffenen Vorsorgeeinrichtung um eine solche des öffentlichen Rechts handelt (§ 2 des Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal) - nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu geschehen (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen J. vom 18. Juli 2002, B 10/99). Denn anders als bei den privatrechtlichen Vorsorgeträgern, wo das Rechtsverhältnis zu den Versicherten im Bereich der freiwilligen Vorsorge auf dem Vorsorgevertrag beruht, dessen Auslegung folgerichtig nach Vertrauensprinzip unter Berücksichtigung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln erfolgt, weist das dem öffentlichen Recht unterstehende Vorsorgeverhältnis keine vertraglichen Elemente auf.
Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden, unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, das heisst eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter anderem dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben.
2.
2.1 Der Kläger liess zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführen, dass eine Befristung der Berufsinvalidenrente bei Personen über 50 Jahren, was auf den Kläger zutreffe, nicht vorgesehen sei. Zwar sei in § 19 Abs. 1 der BVK-Statuten davon die Rede, dass die Berufsinvalidenrente „längstens bis zum 63. Altersjahr“ ausgerichtet werde. Es frage sich deshalb, wie der Begriff „längstens“ auszulegen sei. Wie § 25 der BVK-Statuten zu entnehmen sei, sei dieses Altersjahr massgebend, weil die Berufs- und Erwerbsinvalidenrenten in diesem Zeitpunkt durch Altersrenten abgelöst würden. Mithin sei offensichtlich, dass zwei prinzipielle Altersgrenzen gewählt worden seien: Einerseits das 50. und andererseits das 63. Altersjahr. Wenn - ausgehend von diesen beiden Eckwerten - der Begriff „längstens“ verwendet werde, könne das zweifellos nicht bedeuten, dass auch bei über fünfzigjährigen Personen darauf abzustellen wäre, ob sie eine anderweitige Tätigkeit aufnehmen könnten. Es könne einzig darum gehen, dass die Berufsinvalidenrente selbstverständlich dann einzustellen sei, wenn die bisherige Berufstätigkeit wieder aufgenommen werde beziehungsweise wieder aufgenommen werden könnte. Einkommen aus anderweitigen Tätigkeiten sei selbstverständlich nach § 20 Abs. 4 der BVK-Statuten zu berücksichtigen. In Bezug auf die Berufsinvalidität stelle sich die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine versicherte Person noch ihre bisherige Tätigkeit ausüben könne. Aufgrund der medizinischen Akten sei erstellt, dass der Kläger in seiner bisherigen Tätigkeit als Steuerkommissär vollständig arbeitsunfähig sei, weshalb ihm eine unbefristete Berufsinvalidenrente zustehe. Die nachzuzahlenden Rentenleistungen seien ab Datum der Klageeinleitung mit dem üblichen Verzugszins von 5 % zu verzinsen.
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Auffassung des Klägers, wonach die Berufsinvalidenrente bei versicherten Personen, die das 50. Altersjahr überschritten hätten, stets bis zum 63. Altersjahr auszurichten sei, unzutreffend sei. Zwar enthielten die BVK-Statuten für diesen Personenkreis - anders als für jüngere Personen - keine „strikte zweijährige Befristung“, das heisse aber nicht, dass diesen Personen keine Schadenminderungspflicht treffe. Es werde ihnen zugemutet, einen Erwerb in einem neuen Beruf zu suchen und sich notfalls umzuschulen. Wenn ihnen das gelinge oder gelingen könnte, dann führe das nicht zur Anrechnung dieses Verdienstes und zur allfälligen Kürzung der BVK-Leistungen im Ausmass der Überentschädigung, sondern vielmehr zur Aufhebung der Berufsinvalidenrente beziehungsweise zur Ablösung derselben durch eine reduzierte Erwerbsinvalidenrente. Eine weitergehende Privilegierung der über fünfzigjährigen Berufsinvalidenrentner gegenüber den jüngeren Rentnern lasse sich § 19 der BVK-Statuten nicht entnehmen. Im Übrigen sei der Beklagte der Meinung, dass beim Kläger keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, die ihn an der Ausübung der bisherigen oder einer anderen zumutbaren Erwerbstätigkeit hindere. Der behandelnde Psychiater habe nämlich bestätigt, dass der Kläger vom 1. Februar 2002 bis 31. August 2003 zu 50 % als Buchhalter gearbeitet habe. Zudem sei der Kläger gemäss Handelsregister als selbständiger Steuerberater tätig. Hinzuweisen sei noch, dass dem Kläger zunächst eine Erwerbsinvalidenrente von 40 % (festgesetzt auf den 1. Oktober 2001, aufgeschoben bis zum Ende der Lohnfortzahlung) ausgerichtet worden sei, die dann ab 1. Dezember 2002 auf 50 % erhöht worden sei. Am 31. März 2006 sei schliesslich der Invaliditätsgrad ab 1. September 2003 analog zur Eidgenössischen Invalidenversicherung auf 76 % festgesetzt worden. Entsprechend werde dem Kläger rückwirkend ab 1. September 2003 eine ganze BVK-Invalidenrente ausgerichtet.
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist zum einen, ob der Kläger Anspruch auf eine unbefristete Berufsinvalidenrente gemäss BVK-Statuten hat oder ob der Beklagte ihm zu Recht lediglich eine Erwerbsinvalidenrente zugesprochen hat. Zum anderen ist nach dem entsprechenden Vortrag des Beklagten (vgl. Urk. 8 S. 5 f. Ziffer 9 und 10) zu prüfen, ob beim Kläger tatsächlich „keine gesundheitlichen Beeinträchtigung“ bestehe, „die ihn an der Ausübung der bisherigen oder einer anderen zumutbaren Erwerbstätigkeit“ hindere (obwohl ihm der Beklagte eine ganze Erwerbsinvalidenrente ausrichtet).
3.2 Aufgrund der oben zitierten Bestimmung von § 19 Abs. 1 der BVK-Statuten steht ohne weiteres fest, dass die Berufsinvalidenrente nur bei Versicherten, die noch nicht fünfzig Jahre alt sind, befristet ausgerichtet wird. Für über fünfzig Jahre alte Versicherte wird die Berufsinvalidenrente unbefristet ausgerichtet. Was der Beklagte dagegen einwendet, erweist sich als nicht stichhaltig. Der Wortlaut von § 19 Abs. 1 der BVK-Statuten ist klar: „Für über 50jährige Personen entfällt die zweijährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum 63. Altersjahr ausgerichtet.“ Dem klaren Wortlaut der vom Regierungsrat des Kantons Zürich erlassenen und vom Kantonsrat des Kantons Zürich genehmigten Statuten ist ohne weiteres zu folgen. Das hiesige Gericht hat sich daher bei der Entscheidfindung an die vom Beklagten ordnungsgemäss erlassenen BVK-Statuten zu halten, unabhängig davon, wie dieser selber oder sein Vertreter die statutarische Ordnung aus rechtspolitischer Sicht beurteilt. Danach werden - wie bereits ausgeführt - die Berufsinvalidenrenten bei Versicherten, die das fünfzigste Altersjahr überschritten haben, unbefristet ausgerichtet. Dem ist insoweit nichts mehr beizufügen.
Auch soweit der Beklagte einwendet, dass in § 19 Abs. 1 Satz 3 der BVK-Statuten davon die Rede sei, dass die Berufsinvalidenrente bis „längstens“ zum 63. Altersjahr ausgerichtet werde, weshalb ihm im Einzelfall das Recht beziehungsweise das Ermessen zustehe, die Berufsinvalidenrentenleistungen früher zu beenden, ist sein Vorbringen nicht stichhaltig. Mit der Formulierung „längstens bis zum 63. Altersjahr“ soll nämlich offenkundig nur auf § 25 Satz 1 der BVK-Statuten verwiesen werden, wonach die Berufs- und Erwerbsinvalidenrenten auf das vollendete 63. Altersjahr durch Altersrenten abgelöst werden. Mit anderen Worten stellen die BVK-Statuten klar, dass die Invalidenrenten - seien es Berufsinvalidenrenten oder seien es Erwerbsinvalidenrenten - nicht lebenslänglich, sondern höchstens bis zum 63. Altersjahr, wenn sie von Altersrenten abgelöst werden, ausgerichtet werden. Vorbehalten bleiben naturgemäss die Fälle, in denen die Auszahlung der Invalidenrenten früher eingestellt wird (etwa Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit, Wegfall der Berufsinvalidität oder Tod der versicherten Person).
Aus dem Gesagten folgt ohne weiteres, dass dem Beklagten, soweit er - was nachfolgend zu prüfen sein wird - tatsächlich nicht mehr in der Lage ist, in seinem bisherigen Beruf als Steuerkommissär zu arbeiten, Anspruch auf eine unbefristete Berufsinvalidenrente hat.
3.3 Aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte ist erstellt, dass der Kläger seine bisherige Tätigkeit als Steuerkommissär mit besonderen Aufgaben im Kantonalen Steueramt im Sinne von § 19 Abs. 1 der BVK-Statuten nicht mehr ausüben kann. Das ergibt sich ausdrücklich aus den Berichten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Dezember 2003 (Urk. 2/8), 26. April 2004 (Urk. 2/9), 4. März 2005 (Urk. 2/11) und 8. August 2005 (Urk. 2/12). Der Kläger ist gemäss der Einschätzung von Dr. A.___ in seinem seit 1990 ausgeübten Beruf als Steuerkommissär nicht mehr arbeitsfähig. Im Ergebnis wird diese Einschätzung auch von der Gutachterin des Beklagten, Dr. med. B.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gestützt. Aus ihrem Gutachten vom 4. März 2003 (Urk. 2/7) geht nämlich hervor, dass der an einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom [ICD-10 F33.10]), einer gemischten Angststörung mit phobischen Anteilen (ICD-10 F41.3) und einer frühen Ich-Störung im Rahmen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) nicht mehr länger beim Kantonalen Steueramt arbeiten konnte: (Urk. 2/7 S. 26 oben) „Die schlussendliche Kündigung und Freistellung kann durchaus auch als Ausdruck davon gesehen werden, dass die Belastbarkeit des Systems erschöpft war und keine weiteren Kompensationsaufgaben mehr übernommen werden konnten.“
In dieses Bild fügt sich im Übrigen nicht nur der Umstand, dass die Eidgenössische Invalidenversicherung dem Kläger - wie bereits ausgeführt (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.3) - eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat, sondern auch die vom Beklagten in der Klageantwort selbst vorgetragene Tatsache, dass er dem Kläger inzwischen eine ganze Erwerbsinvalidenrente ausrichtet (Urk. 8 S. 5 f. Ziffer 10). Insofern ist die Behauptung des Beklagten, beim Kläger liege gar keine Gesundheitsbeeinträchtigung vor, „die ihn an der Ausübung der bisherigen oder einer anderen zumutbaren Erwerbstätigkeit“ hindere (Urk. 8 S. 5), nicht nachvollziehbar.
Soweit der Beklagte einwandte, dass der Kläger als Buchhalter gearbeitet habe und als selbständiger Steuerberater tätig sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies in Bezug auf die Frage, ob der Kläger berufsinvalid im Sinne von § 19 der BVK-Statuten ist oder nicht, von keiner erkennbaren Relevanz ist, handelt es sich doch bei den erwähnten Tätigkeiten klarerweise nicht um die bisherige Tätigkeit im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 der BVK-Statuten, weil der Kläger Steuerkommissär mit besonderen Aufgaben war. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die nachher ausgeübten Tätigkeiten nicht der „bisherigen Tätigkeit“ entspricht. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass aus des Klägers selbständiger Erwerbstätigkeit im Wesentlichen Verluste resultierten (vgl. Urk. 13/1-5). Allein der Vollständigkeit halber sei dem Beklagten in Erinnerung gerufen, dass er zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile gestützt auf § 57 der BVK-Statuten das vom Kläger erzielte Einkommen in der Überentschädigungsberechnung berücksichtigen kann.
3.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Kläger seit Ende März 2001 im Sinne von § 19 der BVK-Statuten zu 100 % berufsinvalid ist, weshalb ihm antragsgemäss ab 1. April 2002 (Ende der Lohnfortzahlung) eine entsprechende Berufsinvalidenrente auszurichten ist. Da die Berufsunfähigkeit mehr als 70 % des Vollamtes beträgt, hat der Kläger nach § 20 Abs. 2 der BVK-Statuten Anspruch auf eine Vollrente.
Wie der Kläger zu Recht ausführen liess, sind ihm die bereits ausbezahlten Rentenleistungen auf den nachzuzahlenden Betrag anzurechnen.
4. Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzliche Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.) Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Kläger liess am 23. Januar 2006 Klage erheben (Urk. 1), womit ihm ab 23. Januar 2006 Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind.
5. Mangels eines entsprechenden Antrages ist dem obsiegenden Kläger keine Prozessentschädigung zuzusprechen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), da im Recht der beruflichen Vorsorge ein Anspruch auf Prozessentschädigung - anders als in anderen Zweigen des Sozialversicherungsrechts - nicht ex lege und ohne entsprechenden Antrag besteht.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 1. April 2002 eine Berufsinvalidenrente (Vollrente) auszurichten, wobei die bereits ausbezahlten Rentenleistungen anzurechnen sind und auf den nachzuzahlenden Beträgen Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen sind, und zwar für die bis zum 23. Januar 2006 geschuldeten Rentenbetreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).