BV.2006.00014

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender i.V.

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 31. Oktober 2007
in Sachen
M.___
Kläger

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Kanton Zürich
Beklagter

vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich

diese vertreten durch Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich

diese vertreten durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
Tödistrasse 17, Postfach 2643, 8022 Zürich

Sachverhalt:
1.       Der 1949 geborene M.___ arbeitete nach der Einreise in die Schweiz 1974 zunächst im Baugewerbe. Am 26. Juni 1978 trat er bei der Klinik A.___ eine Stelle als Handwerker im technischen Dienst an. Per 1. März 1980 wurde er in die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) aufgenommen (Urk. 10/6). M.___ musste sich 1983 einer Diskushernienoperation unterziehen. 1986 nahm er eine bis 1992 dauernde nebenberufliche Tätigkeit im Reinigungsinstitut B.___ AG auf. Am 13. Juni 1995 kündigte die Klinik A.___ das Arbeitsverhältnis per 30. September 1995, wobei sie M.___ per sofort freistellte (Urk. 23/5/4). Dieser bezog ab Oktober 1995 Leistungen der Arbeitslosenversicherung, reichte der Arbeitgeberin jedoch am 2. Oktober 1995 ein Arztzeugnis ein, das ihm ab dem 25. August 1995 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Urk. 10/10). Aufgrund einer Exazerbation der Rückenbeschwerden im November 1995 bezog M.___ Taggelder einer freiwilligen Krankentaggeldversicherung. Vom 13. Dezember 1995 bis 11. Februar 1996 befand er sich in stationärer Behandlung der Klinik C.___. Die nachfolgende arbeitsrechtliche Streitigkeit um die Frage der Sperrfrist und der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses wurde im Frühjahr 1999 mit einem Vergleich abgeschlossen (Urk. 2/20-21).
         Am 28. Februar 1996 beantragte M.___ aufgrund von Rückenbeschwerden Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2/7, 23/2). Nach einer beruflichen Abklärung in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte D.___ Ende 1996 (Urk. 23/11) setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Invaliditätsgrad auf 33 % fest und lehnte die Ausrichtung von Leistungen mit vom hiesigen Gericht im Ergebnis bestätigter Verfügung vom 5. März 1997 ab (Urk. 23/23; vgl. Urteil vom 9. Juni 1999, IV.97.00218, Urk. 23/22).
         Ab dem 4. Mai 1998 war M.___ beim Verein E.___ in einem bis Ende Oktober 1998 befristeten Einsatzprogramm tätig (Urk. 2/8). Anschliessend folgte eine Anstellung als Maschinenführer bei der F.___ AG (Urk. 2/9). Im November 1999 kam es zu einer Exazerbation der Rückenbeschwerden weshalb sich M.___ im März 2000 erneut bei der IV-Stelle anmeldete (Urk. 23/25). Nach der abschlägigen Rentenverfügung vom 15. Januar 2001 wurde das Arbeitsverhältnis krankheitsbedingt am 28. Februar 2001 aufgelöst (Urk. 2/10, 23/41). Auf ein weiteres Rentengesuch trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Mai 2001 nicht ein (Urk. 23/50).
         Aufgrund des Gesuchs vom 7. September 2001 (Urk. 23/54) sprach die IV-Stelle M.___ schliesslich mit Verfügung vom 4. April 2003 (Urk. 23/82) gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) G.___ vom 27. Februar 2002 (Urk. 23/73), das die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht hinsichtlich körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten seit dem 13. Juli 2001 auf 50 % festlegte, rückwirkend ab dem 1. Juli 2002 eine auf einem Invaliditätsgrad von 71 % beruhende ganze Invalidenrente zuzüglich Zusatzrenten zu. Die BVK, bei der M.___ am 20. Oktober 2004 um Ausrichtung einer Invalidenrente ersucht hatte, erklärte sich mit Schreiben vom 10. März 2005 als nicht leistungspflichtig (Urk. 2/5-6).
2.       Am 24. Januar 2006 reichte der Rechtsdienst für Behinderte im Namen von M.___ beim hiesigen Gericht Klage ein mit dem Rechtsbegehren, die BVK sei zu verpflichten, ihm eine ganze Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge rückwirkend ab 1. Juli 2002 auszurichten zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung, unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (Urk. 1). Die BVK schloss namens ihres Rechtsträgers, des durch die Finanzdirektion vertretenen Kantons Zürich, mit Klageantwort vom 23. Mai 2006 auf vollumfängliche Klageabweisung, unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 9). In ihren weiteren Rechtsschriften, der Replik vom 29. Juni 2006 (Urk. 14), und der Duplik vom 6. September 2006 (Urk. 18), hielten die Parteien an ihren Anträgen fest, worauf der Schriftenwechsel am 18. September 2006 geschlossen wurde (Urk. 19).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG in der bis Ende 2004 geltenden Fassung Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung (IV) zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis Ende 2004 geltenden Fassung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, insbes. Art. 29 IVG).
1.2     Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer gemäss Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.
         Ob ein Arbeitsverhältnis beendet wird und auf welchen Zeitpunkt, richtet sich nach den Regeln des Arbeitsvertragsrechts. Massgebend ist der Zeitpunkt, in welchem das dem Vorsorgeverhältnis zugrundeliegende Arbeitsverhältnis endet, wobei auf die rechtliche und nicht auf die faktische Beendigung abzustellen ist. Verlängert sich ein Arbeitsverhältnis, weil die Kündigung vor Eintritt einer Sperrfrist erfolgte (Art. 335c Abs. 2 des Obligationenrechts, OR), verlängert sich ohne weiteres auch die Unterstellung unter die Betragspflicht (vgl. Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Rz. 534, 535).
1.3     Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen). In diesem Sinne wird man bei einem invaliden Versicherten auch gestützt auf einen mehr als dreimonatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht bejahen können, wenn jener massgeblich auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 120 V 118 Erw. 2c/bb am Ende mit Hinweis). Entscheidend ist, ob der Versicherte während dieser Zeit wirklich eine volle Leistung erbracht hat und ob die dauernde Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit gestützt auf die Resultate des Wiedereingliederungsversuchs als wahrscheinlich erscheint (SZS 1997 S. 67 f. Erw. 2a am Ende mit Hinweis).
Diese Grundsätze für die Abgrenzung der Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen für Invaliditätsleistungen beim Stellenwechsel eines gesundheitlich beeinträchtigten und von der Invalidenversicherung berenteten Arbeitnehmers gelten unter Vorbehalt abweichender reglementarischer oder statutarischer Bestimmungen auch für Invaliditätsansprüche im überobligatorischen Bereich (BGE 120 V 117 Erw. 2b am Ende mit Hinweis).
1.4     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
         In dem bis Ende 2002 in Kraft gewesenen Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könne, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2002 geltenden Fassung).
         Wegen der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs sind praxisgemäss die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
         Eine Bindungswirkung entfällt, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren (Art. 73bis IVV in der vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; AS 1987 456 und AS 2000 3721) und, nach dessen Ersetzung durch das Einspracheverfahren ab 1. Januar 2003, angelegentlich der Verfügungseröffnung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird (BGE 129 V 73). Hält sich die Vorsorgeeinrichtung demgegenüber im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten, ja stützt sie sich darauf ab, ist das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins IV-Verfahren gegenstandslos. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des IV-Entscheids zum Zuge. Mit anderen Worten: Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im IV-Verfahren beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Juli 2004 i.S. B., B 45/03, Erw. 2.3.1, auszugsweise publiziert in BGE 130 V 501, BGE 130 V 270).

2.
2.1     Nach der Sachdarstellung des Klägers war er bei Beginn der versicherten Anstellung primär für bauhandwerkliche und gärtnerische Belange, mithin für eine schwere körperliche Tätigkeit, eingesetzt worden und dazu auch in der Lage gewesen. Er habe deshalb gegenüber seiner früheren Tätigkeit als Maurer keine Lohneinbusse hinnehmen müssen. Nach der Diskushernienoperation im Jahr 1983 habe er dann nur noch rückenschonende, leichte körperliche Arbeiten verrichten können und sei deshalb in das Team des technischen Dienstes integriert worden, wobei der Arbeitgeber auf eine Lohnkürzung verzichtet und eine gewisse Soziallohnkomponente angerechnet habe. In der zweiten Hälfte des Jahres 1995 hätten die Rückenbeschwerden zugenommen und im November exazerbiert. Das per Ende September 1995 aufgelöste Arbeitsverhältnis sei aufgrund des abgeschlossenen Vergleichs bis am 31. Dezember 1995 unter Nachzahlung der bis zu diesem Zeitpunkt geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge verlängert worden. Die Arbeitsfähigkeit sei somit bereits seit 1983 eingeschränkt gewesen und dies auch nach Beendigung der Anstellung konstant geblieben. Spätestens seit der Beschwerdezunahme von 1995 bestehe ein Invaliditätsgrad von 31 %. Dabei habe es sich um eine direkte Folge der während der Anstellung eingetretenen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gehandelt. Insofern sei auch der sachliche Zusammenhang zur 1999 eingetretenen Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % gegeben. Die nunmehrige Berentung durch die Invalidenversicherung sei aufgrund der aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht gleichermassen vorliegenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % erfolgt (Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 14 S. 2 ff.).
2.2     Der Beklagte bestreitet das Vorliegen eines sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen den während der versicherten Anstellung zutage getretenen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und der nachträglich festgestellten, einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründenden Invalidität. Seiner Auffassung nach war der Kläger bereits bei Stellenantritt in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und war während der Versicherungszeit keine nennenswerte Arbeitsunfähigkeit aufgetreten. Namentlich die Rückenoperation von 1983 habe nicht eindeutig und nicht ausschliesslich die spätere Invalidität bewirkt, seien doch neue Diagnosen, wie zusätzliche rheumatologische und insbesondere psychiatrische Befunde, hinzugekommen, die nicht in einem sachlichen Zusammenhang zur versicherten Zeit stünden. Dadurch, dass der Kläger ab Februar 1996 wieder zu 100 % arbeits- und vermittlungsfähig gewesen sei, die Leistungen aus der Krankentaggeldversicherung eingestellt worden seien und er an zwei weiteren Arbeitsstellen tätig gewesen sei, sei ein allfälliger zeitlicher Zusammenhang ohnehin unterbrochen worden. Obwohl es Ende 1999 zu einer weiteren Exazerbation der Rückenbeschwerden gekommen sei, sei die IV-Stelle bei der Rentenzusprechung gestützt auf das MEDAS-Gutachten, das den Beginn der mutmasslich reduzierten Arbeitsfähigkeit auf den 13. Juli 2001 festsetze, von einer erst seit Juli 2001 ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. (Urk. 9 S. 3 ff., Urk. 18 S. 3 ff).

3. Unabhängig davon, ob die den Rentenanspruch des Klägers betreffenden Verfügungen der IV-Stelle (Urk. 2/15-16, 23/82) der beklagten Vorsorgeeinrichtung zugestellt worden sind oder nicht, und unabhängig davon, inwieweit sich diese überhaupt darauf beruft, geben die erst nachträglich ergangenen IV-Rentenentscheide angesichts des erst ab Juli 2002 zugestandenen Rentenanspruchs für die sich vorliegend stellende Frage nach dem Eintritt einer massgeblichen Arbeitsunfähigkeit während des bis Ende September, allenfalls bis Ende März 1996 dauernden Versicherungsschutzes keinen direkten Aufschluss. Die darin enthaltenen Feststellungen zur Höhe des Invaliditätsgrades und zum Beginn der Wartezeit sind daher für die hier zu beurteilende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge nicht bindend. Der Sachverhalt, wie er sich aus den Vorbringen der Parteien, den von ihnen eingereichten sowie den beigezogenen Akten ergibt, ist daher frei zu prüfen.

4.
4.1 Bezüglich des Beginns des Rückenleidens ist den Berichten von Dr. med. H.___, prakt. Arzt, vom 6. März 1995 (vgl. Urk. 2/13 S. 3) und 15. März 1996 (Urk. 23/3/1-2) zu entnehmen, dass der Gesundheitsschaden 1983 eingetreten sei; bis zur Operation von 1983 habe der Kläger als Maurer gearbeitet und sei dann auf eine neue Tätigkeit, als Handwerker in der Klinik A.___, umgeschult worden. Eine gleich lautende Angabe findet sich auch im Bericht der Klinik C.___ vom 22. Januar 1996 (Urk. 23/5-6) sowie in den Berichten von Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Rheumaerkrankungen, vom 9. April und 2. Mai 2001 (Urk. 23/47-48).
         Diese ärztlichen Angaben beruhen auf der unrichtigen Annahme, dass der Kläger erst nach der Operation von 1983 die Stelle in der Klinik A.___ angetreten habe. Der Berufswechsel erfolgte jedoch bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses. Gemäss Schreiben der Klinik A.___ vom 20. Dezember 1979 wurde der Kläger dort jedenfalls schon damals nur für bauhandwerkliche und gärtnerische Belange eingesetzt (Urk. 2/11), weshalb denn auch in der Verfügung der Finanzdirektion vom 7. August 1980, mit der der Kläger in die BVK aufgenommen wurde, die Berufsbezeichnung Handwerkergehilfe verwendet wurde (Urk. 10/6). Im vertrauensärztlichen Aufnahmezeugnis von Dr. med. J.___ vom 25. März 1980 (Urk. 10/6) war zuvor festgehalten worden, der Kläger habe 1975 und 1978 bei zwei Autounfällen Verletzungen am Rücken, Nacken und an den Beinen erlitten und deshalb auf eine leichtere körperliche Arbeit wechseln müssen. Seine jetzige Beschäftigung quasi als „Mädchen für alles“, bei der er keine Beschwerden habe, umfasse Gartenarbeit, Magazin und einfache Reparaturen. Damit übereinstimmend enthält das Gutachten von Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH Chirurgie und Neurochirurgie, vom 20. Dezember 2000, die anamnestische Angabe, man habe dem Kläger 1978 in der Klinik C.___ gesagt, er solle nicht mehr auf dem Bau arbeiten, worauf er dann in der Klinik A.___ eine Stelle als Hilfsgärtner gefunden habe (Urk. 2/13 S. 5). Die präzisesten Angaben finden sich im Bericht des IV-Berufsberaters vom 29. Juli 1996 (Urk. ). Danach sei der Kläger bis 1977 als Maurer tätig gewesen, habe dann wegen des Rückens während acht Monaten nicht gearbeitet und schliesslich im Juni 1978 in der Klinik A.___ eine Stelle angenommen, die Umgebungsarbeiten, Hausdienst, Schreinerhilfsarbeiten, Pikettdienst, kleine Reparaturen, leichtere Maurerarbeiten und Bluttransporte beinhaltet habe (Urk. 23/7/3).
4.2     Der Kläger hatte demnach bereits 1978 wegen Rückenbeschwerden den Maurerberuf zugunsten der Stelle bei der Klinik A.___ aufgegeben. Diese Tätigkeit war von Anfang an als körperlich leichter eingestuft worden als der Maurerberuf, was angesichts der Vielfalt der ihm obliegenden Aufgaben mit ihren unterschiedlichen körperlichen Anforderungen ohne weiteres einleuchtet. Soweit in den erstgenannten Arztberichten eine Umschulung erwähnt wird, so kann damit nur der Wechsel von der Maurertätigkeit auf die Arbeit in der Klinik A.___ gemeint sein. Zu einer nochmaligen grundlegenden beruflichen Veränderung kam es jedenfalls nach der Diskushernienoperation nicht.
         Wohl räumt der Beklagte ein, dass man nach der Operation auf den Kläger Rücksicht genommen und ihm keine rückenbelastenden Tätigkeiten mehr zugewiesen habe, weshalb er ab 1984 als Handwerker ins Team des Technischen Dienstes integriert worden sei (Urk. 9 S. 3, 10; Urk. 18 S. 4). Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger nach der Wiederaufnahme der Arbeit im September 1983 in seinem funktionellen Leistungsvermögen eingeschränkt gewesen wäre. Im Gegenteil war er während der folgenden 12 Jahre stets vollständig arbeitsfähig. Er machte gegenüber dem IV-Berufsberater und bei der Abklärung in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte D.___ sogar geltend, die Arbeit sei in der Klinik A.___ weiterhin körperlich anstrengend gewesen (vgl. Urk. 23/7/1-6, 23/11/5). Die Behauptung, sein Lohn habe eine Soziallohnkomponente enthalten (Urk. 14 S. 2), ist daher nicht nachvollziehbar. Sie stützt sich einzig auf eine entsprechende Feststellung des IV-Berufsberaters im Bericht vom 21. Januar 1997 (Urk. 15). Entsprechende Anhaltspunkte finden sich jedoch in dem vom Berufsberater im Bericht vom 29. Juli 1996 (Urk. 23/7/5) festgehaltenen Gespräch mit dem ehemaligen Vorgesetzten des Klägers nicht. Im IV-Arbeitgeberbericht der Klinik A.___ vom 17. April 1996 (Urk. 2/2) war die Frage, ob der Lohn der Arbeitsleistung entsprochen habe, sogar ausdrücklich bejaht worden. Dass nach der Diskushernienoperation die Arbeitsfähigkeit des Klägers im Vergleich zu vorher erheblich beeinträchtigt war, ist demnach nicht erwiesen.
4.3     Zu einer ärztlich bescheinigten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kam es erst im August 1995, nachdem der Kläger per Ende September 1995 die Kündigung erhalten hatte und freigestellt worden war. Aufgrund des unklaren Wortlauts des entsprechenden Zeugnisses der Klinik C.___ vom 26. September 1995 (Urk. 10/10) - es wird eine 100%ige, dauernde Arbeitsunfähigkeit seit dem 25. August 1995 bescheinigt und gleichzeitig auf eine leichte rückenschonende Arbeit verwiesen - stellte sich die Klinik A.___ allerdings auf den Standpunkt, für die bisher bei ihr seit längerer Zeit verrichtete Arbeit hätte weiterhin eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 10/11).
         Bei dieser Ausgangslage vermag der im Frühjahr 1999 im Rahmen der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung geschlossene Vergleich (Urk. 2/21) nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen, dass der Kläger hinsichtlich seiner Tätigkeit in der Klinik A.___ vor Ablauf der Kündigungsfrist vollständig arbeitsunfähig geworden war und sich deshalb das Arbeitsverhältnis aufgrund von Art. 336c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) bis Ende März 1996 verlängert hatte. Wohl wird im Vergleich eine ab 25. August 1995 eingetretene Arbeitsunfähigkeit von 100 % festgehalten und wurden auf dem Vergleichsbetrag die Sozialversicherungsbeiträge nachbezahlt. Entsprechend seiner Rechtsnatur wurden mit dem Vergleich jedoch die Unsicherheiten bezüglich der Rechts- und Beweislage nicht geklärt. Dem Prozessrisiko wurde vielmehr mit gegenseitigen Zugeständnissen Rechnung getragen. Der Vergleichsbetrag von insgesamt Fr. 19'225.-, bei dem es sich um nur knapp die Hälfte der ursprünglich vom Kläger geltend gemachten, die Zeit bis Ende März 1996 umfassenden Forderung von insgesamt Fr. 41'972.45 handelt (vgl. Urk. 2/20), spricht nun aber keineswegs dafür, dass die Gewinnaussichten des Klägers höher gewichtet wurden als diejenigen der Klinik A.___. Der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit im August 1995 ist somit ebenso wahrscheinlich wie die Annahme, der Kläger hätte bis zum Ablauf der Kündigungsfrist als Handwerker in der Klinik A.___ ohne Einschränkung weiter arbeiten können. Eine während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eingetretene Arbeitsunfähigkeit ist daher nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt.
4.4 Demnach steht fest, dass die Rückenbeschwerden, die schliesslich zumindest teilweise zu einer einen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung begründenden Erwerbsunfähigkeit führten, bereits vor Antritt der Stelle in der Klinik A.___ die Arbeitsfähigkeit des Klägers insofern beeinträchtigt haben, als er den Maurerberuf aufgeben und eine leichtere Tätigkeit annehmen musste. Dies bedeutet, dass die massgebende Arbeitsunfähigkeit bereits vor der versicherten Anstellung eingetreten ist.
         Wollte man aber im Beschwerdeschub, der nach der im Oktober 1995 geltenden vollen Vermittlungsfähigkeit im November 1995 zu einer Arbeitsunfähigkeit und schliesslich zur Hospitalisation des Klägers in der Klinik C.___ führte, einen neuen Krankheitsfall erblicken, so kann daraus deshalb keine Leistungspflicht des Beklagten abgeleitet werden, weil der Nachweis einer im August 1995 eingetretenen, zur Verlängerung der Kündigungsfrist führenden Arbeitsunfähigkeit nicht erbracht ist.

5.
5.1     Der Eintritt einer während der Dauer des Versicherungsschutzes eingetretenen Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache schliesslich zur Invalidität geführt hat, ist somit nicht erwiesen. An diesem Ergebnis würde sich - wie nachfolgend darzulegen ist - auch nichts ändern, wenn zugunsten des Klägers angenommen würde, nach der operativ behandelten Diskusherniensymptomatik sei seine Arbeitsfähigkeit weitergehender beeinträchtigt gewesen als vor der Operation, oder wenn von einem über den Aufenthalt in der Klinik C.___ hinaus verlängerten Arbeitsverhältnis ausgegangen würde.
5.2 Betrachtet man die im Zusammenhang mit der Operation von 1983 im Aufgabenbereich des Klägers erfolgte Verlagerung des Schwergewichts auf rückenschonende Tätigkeiten als massgebende Arbeitsunfähigkeit, so ist nämlich zu berücksichtigen, dass die während der Dauer des Versicherungsschutzes offenbar symptomatisch gewordene Diskushernie L4/L5 als solche keinen neuen Gesundheitsschaden darstellt. Da es sich dabei um eine degenerativ bedingte Krankheit handelt (vgl. dazu RKUV 2000 Nr. U 378 S. 190, U 149/99, Nr. U 379 S. 192, U 138/99), liegt es nahe, diese im Zusammenhang mit den - bereits damals auf degenerative Wirbelsäuleveränderungen hindeutende - Rückenbeschwerden zu sehen, die den Kläger zur Aufgabe des Maurerberufs gezwungen hatten.
         Davon abgesehen spielte die Diskushernie L4/L5 als solche bei den Beschwerdeschüben von Ende 1995 und von 1999 kaum noch eine Rolle. Denn die diesbezügliche Symptomatik war durch die Operation weitgehend behoben worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Diskushernie L4/L5 nachträglich wieder zu Beschwerden geführt hätte, finden sich in den medizinischen Akten jedenfalls nicht. Dass darin jeweils unter anderem die Diagnose Status nach Diskushernienoperation L4/5 rechts 1983 genannt wird, entspricht der gängigen ärztlichen Praxis, die anamnestisch bedeutsamen Befunde als Diagnosen anzuführen. Doch kann daraus nicht auf erneute Beschwerden geschlossen werden. Dr. K.___ hielt denn auch in seinem dem ablehnenden IV-Rentenentscheid vom 15. Januar 2001 zugrunde liegenden Gutachten vom 20. Dezember 2000 (Urk. 2/13) fest, dass der Achillessehnenreflex, welcher früher auf der operierten Seite nicht mehr auslösbar gewesen sei, wieder - wenn auch abgeschwächt - ausgelöst werden könne, was für eine Regeneration der Nervenwurzel spreche.
         Die übrigen Diagnosen, die sich auf den Gesundheitszustand von Ende 1995/anfangs 1996 und auf denjenigen ab 1999 beziehen, beschränken sich denn auch nicht auf den operierten Wirbelsäulenabschnitt L4/L5. Im Bericht der Klinik C.___ vom 22. Januar 1996 (vgl. Urk. 2/19 S. 2) werden vielmehr ein Panvertebralsyndrom mit spondylogener Symptomatik bei abgeflachter BWS-Kyphose, Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 sowie kleiner rechtsbetonter Diskushernie L5/S1 angeführt. Dr. K.___ diagnostizierte im Gutachten vom 20. Dezember 2000 (Urk. 2/13) nebst dem Status nach Diskushernienoperation ein sogenanntes Panvertebralsyndrom mit Schmerzen im Nacken, lumbal und in den Beinmuskeln, Übergangsanomalie mit angelegter Bandscheibe S1/S2, altersentsprechender Osteochondrose, Spondylose und Spondylarthrose im lumbovertebralen Bereich, ferner Adipositas sowie Verdacht auf Hypertonie. In dem schliesslich zur Rentenzusprechung führenden MEDAS-Gutachten vom 27. November 2002 (Urk. 2/19) finden sich die Diagnosen mittelgradige depressive Episode und chronifiziertes zervikolumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom, wobei weiterhin auf den Status nach der Operation von 1983 sowie auf eine leichte lumbale Hyperlordose mit leichter muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung, eine Diskusprotrusion L3 und eine kleine, flache, mediane Diskushernie L5/S1, eine leichte Chondrose L5/S1, auf Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1, einen Assimilationswirbel mit Lumbalisation S1 sowie auf eine ausgeprägte funktionelle Überlagerung verwiesen wird.
         Wenn Ende 1995/Anfangs 1996 von einem Panvertebralsyndrom mit spondylogener Symptomatik die Rede ist, so bedeutet dies, dass sich die ursprünglich im lumbalen Bereich angesiedelten Beschwerden auf den ganzen Rücken ausgebreitet haben. Es lagen denn auch zusätzliche degenerative Befunde in der Brustwirbelsäule vor, ferner Spondylarthrosen und eine kleine rechtsbetonte Diskushernie L5/S1. Diese Befunde erklären sich nicht mit der operierten Diskushernie L4/L5, sondern sind ebenso wie diese selber Ausfluss der vorbestehenden Rückenproblematik als solcher. Insofern muss der sachliche Zusammenhang zwischen einer allenfalls seit der Diskushernie von 1983 eingeschränkten Arbeitsfähigkeit und der späteren Invalidität verneint werden.
5.3     Wäre der Kläger während der Kündigungsfrist tatsächlich bereits am 25. August 1995 bezüglich der Tätigkeit in der Klinik A.___ arbeitsunfähig geworden und hätte sich daher das Arbeitsverhältnis und damit auch der Versicherungsschutz verlängert, so wäre zwar von einer während des Arbeitsverhältnisses aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Doch wäre in der Folge der zeitliche Zusammenhang zur Invalidität unterbrochen worden.
         So ist im Zeugnis der Klinik C.___ vom 17. April 1996 (Urk. 2/12 = Urk. 23/4/1) von einem Rückgang der Beschwerden und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer für die Wirbelsäule leichten Tätigkeit die Rede. Eine Umschulung wird - anders als noch in den Berichten dieser Klinik vom 22. Januar 1996 (Urk. 23/3/5-6) und des Hausarztes vom 15. März 1996 (Urk. 23/3/2-3) - nicht mehr als nötig erachtet. Laut Bericht des Berufsberaters vom 29. Juli 1996 (Urk. 23/7/1-6) hatte der Kläger denn auch bereits seit dem 13. Februar 1996 wieder Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen, und eine Rückkehr an die Arbeit in der Klinik A.___ kam nicht wegen der Rückenprobleme, sondern wegen Differenzen zwischen ihm und seinen ehemaligen Vorgesetzten nicht mehr in Betracht. Anlässlich der BEFAS-Abklärung in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte D.___ Ende 1996 wurde ihm dann für eine leichte, rückenschönende Tätigkeit mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg und ohne Arbeiten in ergonomisch ungünstigen Körperpositionen, möglichst auch ohne Arbeiten in unebenem Gelände, weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt (Bericht vom 16. Januar 1997, Urk. 23/11/6-7). Dementsprechend arbeitete der Kläger dann vom 4. Mai bis Ende Oktober 1998 beim Verein E.___ und anschliessend bis zum Beschwerdeschub von November 1999 als Maschinenführer bei der F.___ AG (Urk. 2/8-9). Folglich kann davon ausgegangen werden, dass im April 1996 wieder eine Arbeitsfähigkeit erreicht war, die der Kläger an seiner bisherigen Stelle in der Klinik A.___ hätte verwerten können.
         Sogar nach der Beschwerdeexazerbation vom November 1999 wurde von Seiten der Rückenbeschwerden wieder ein Zustand erreicht, der eine mit der Arbeit in der Klinik A.___ vergleichbare Tätigkeit zuliess. Dr. K.___ hielt nämlich im Gutachten vom 20. Dezember 2000 zusammenfassend fest, dass die klinische Untersuchung normale Befunde ergeben habe, die lediglich auf altersentsprechende, sicher tolerable Beschwerden schliessen liessen. Die vom Versicherten subjektiv vorgebrachte Verschlechterung der Rückenproblematik sei in keiner Weise objektivierbar. Warum er nicht weiterhin - wie bis zum November 1999 - zu 100 % einer körperlich leichten, die Wirbelsäule nicht übermässig belastenden rückenadaptierten Tätigkeit nachgehen könne, sei objektiv nicht begründbar (Urk. 2/13 S. 12).

6. Demnach ist sowohl in zeitlicher wie in sachlicher Hinsicht ein Zusammenhang zwischen der ab dem 1. Juli 2002 einen Anspruch auf eine IV-Rente begründenden Invalidität des Klägers und einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit während der versicherten Anstellung nicht überwiegend wahrscheinlich. Folglich hat der Käger gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Invalidenleistungen.

7.       Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht in der Regel keine Parteientschädigung zu (vgl. BGE 118 V 169 Erw. 7; § 34 Abs. 2 des Gesetztes über das Sozialversicherungsgerichts). In der vorliegenden Streitsache besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Dem Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).