Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2006.00015
BV.2006.00015

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold-Gramigna

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 27. August 2007
in Sachen
B.___
 
Klägerin

vertreten durch Fürsprecher Marc Dübendorfer
Stephani Krebs Dübendorfer + Partner
Täfernhof, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden-Dättwil

gegen

Profond Vorsorgeeinrichtung
Bahnhofstrasse 49, 8803 Rüschlikon
Beklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger
Advokaturbüro Maurer & Stäger
Fraumünsterstrasse 17, Postfach 2018, 8022 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1977 geborene B.___ erwarb 1997 das Handelsdiplom der Handelsschule KV A.___. Nach beruflichen Tätigkeiten in verschiedenen Firmen trat sie am 1. März 2001 eine Stelle als Sekretärin/Assistentin bei der Firma C.___ AG in "___" an und war damit bei der Profond Vorsorgeeinrichtung (nachfolgend: Profond) berufsvorsorgeversichert (Urk. 17/1 Blatt 1 und 4; Urk. 12/2). Vom 18. April bis 18. Mai 2001 war die Versicherte zur stationären Behandlung lumbaler Rückenschmerzen im Kantonsspital D.___ hospitalisiert (Bericht vom 1. Juni 2001, Urk. 17/3 Blatt 9 und 10). Das Arbeitsverhältnis mit der Firma C.___ AG wurde per 30. April 2001 aufgelöst (Urk. 17/1 Blatt 1). In der Folge verschlechterte sich ihr psychischer Zustand derart, dass sie am 5. Juli 2001 in die Klinik E.___ eingewiesen werden musste, wo sie sich bis am 2. Oktober 2001 aufhielt (Urk. 32). Am 1. April 2002 trat die Versicherte eine 50 %-Stelle als Sachbearbeiterin Personalentwicklung bei der Firma F.___, an (Urk. 17/16). Nach einer erneuten Verschlechterung der psychischen Situation, welche eine teilstationäre Behandlung in der Psychiatrischen Universitätsklinik G.___ während der Zeit vom 12. März 2003 bis 15. Mai 2003 erforderlich machte (Bericht vom 2. Juni 2003, Urk. 17/30 Blatt 2-7), löste die Arbeitgeberin den Arbeitsvertrag per Ende Mai 2003 auf (Urk. 17/27).
1.2     Am 14. November 2001 hatte sich B.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 17/5). Die IV-Stelle Basel-Landschaft sprach ihr mit Verfügung vom 3. Dezember 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. April 2002 eine halbe Rente zu (Urk. 17/21; vgl. auch Feststellungsprotokoll, Urk. 17/45 Blatt 5), welche sie per 1. Juni 2003 revisionsweise auf eine ganze Rente erhöhte (Verfügung vom 23. Juli 2003, Urk. 17/34).
1.3     Am 24. Januar 2003 teilte die Profond B.___ mit, das Eintrittsformular vom 14. März 2001 enthalte unvollständige Angaben zu ihrem Gesundheitszustand, weshalb sie einen rückwirkenden Leistungsvorbehalt auf den 1. März 2001 anbringe (Urk. 2/12; vgl. auch das Schreiben vom 9. Juli 2003, Urk. 2/15). Mit Schreiben vom 2. April 2004 lehnte die Profond einen Leistungsanspruch der Versicherten ab (Urk. 2/17), und am 24. September 2004 erklärte die Profond wegen Anzeigepflichtverletzung den Rücktritt vom überobligatorischen Vertrag (Urk. 2/18).

2.       Mit Eingabe vom 24. Januar 2006 (Urk. 1) liess B.___ durch Rechtsanwalt Marc Dübendorfer, Baden-Dättwil, Klage gegen die Profond Vorsorgeeinrichtung erheben und beantragen, es sei ihr rückwirkend ab 1. April 2002 eine 50%ige und ab 1. Juni 2003 eine 100%ige Invalidenrente aus der obligatorischen und überobligatorischen berufliche Vorsorge inklusive Verzugszinsen zu bezahlen. Ferner stellte sie ein Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
         Mit Klageantwort vom 16. Mai 2006 (Urk. 11) ersuchte die Profond um Abweisung der Klage. Am 23. Mai 2006 zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 17/1-52). Mit Verfügung vom 12. Juli 2006 (Urk. 18) wurde die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Replik vom 22. Oktober 2006 (Urk. 22) und Duplik vom 14. Februar 2007 (Urk. 27) hielten die Parteien an ihren gestellten Anträgen fest. Mit Verfügung vom 14. Februar 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 29). Im Weiteren zog das Gericht von der Klinik E.___ den Austrittsbericht vom 26. November 2001 bei (Urk. 32), und stellte ihn den Parteien zur freigestellten Stellungnahme zu. Innert Frist liess sich die Profond hierzu vernehmen (Eingabe vom 17. Juli 2007, Urk. 35).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). In Anbetracht der ab 1. April 2002 (Beginn der Rente der Invalidenversicherung) beantragten Ausrichtung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1         Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist.
2.2     Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.3     Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Randziffer 258 mit Hinweisen). Der Bezug von Arbeitslosenentschädigung schliesst die Annahme von Arbeitsunfähigkeit nicht aus. Ob eine versicherte Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 234 zu Art. 29 IVG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei ist in erster Linie von Bedeutung, ob sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] i.S. S. vom 16. August 2005, B 121/04 Erw. 3.3 mit Hinweis auf BGE 114 V 86 Erw. 3c).
Der Eintritt der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss, darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des EVG in Sachen B. vom 22. Februar 2002, B 35/00).
2.4     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
         Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).

3.       Die Klägerin ist, nach Lage der Akten, zu 100 % invalid, was ihr nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anrecht auf eine ganze IV-Invalidenrente verschafft und nach Art. 24 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine volle BVG-Invalidenrente begründet.
         Verfahrensentscheidend ist, ob sich der Eintritt der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit, welche dieser Invalidität zu Grunde liegt, dem Anstellungsverhältnis bei der Firma C.___ AG bzw. dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten zuordnen lässt. Dabei ist die Bindungswirkung des Entscheides der Invalidenversicherung für die Beklagte zu verneinen, da diese nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden war (vgl. Urk. 17/21).
3.1     Nach den medizinischen Unterlagen wurde die Klägerin durch Dr. med. H.___, Innere Medizin FMH, spez. Rheumaerkrankungen, "___", am 17. April 2001 wegen eines akuten Lumbovertebralsyndroms bei medianer Diskushernie L5/S1 in das Kantonsspital D.___, Klinik Rehabilitation/Akutgeriatrie, eingewiesen. Laut dem Begleitschreiben von Dr. H.___ traten seit November 2000 lumbale Schmerzen mit initial Ischialgie rechts, später auch links auf, welche seit Anfang April und nun über Ostern exacerbiert hätten (Urk. 17/3 Blatt 6). Die Klägerin wurde am 18. Mai 2001 in einem stark gebesserten Zustand nach Hause entlassen und noch bis am 2. Juni 2001 arbeitsunfähig geschrieben. In ihrem Bericht hielten die Klinikärzte (Dres. med. I.___ und J.___) fest, die Ursache der Beschwerden liege nur zu einem geringen Teil in der Bandscheibenprotrusion L5/S1, sondern es spielten die ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung und die konsekutive ungenügende lumbosakrale Verankerung eine Rolle. Zudem sei die untergewichtige Klägerin (BMI 15,8 kg/m2) kaum belastbar. Die Ärzte empfahlen ambulante Physiotherapie mit einem konsequenten und gezielten Aufbautraining zur Förderung der Muskelkraft und der Ausdauer (Bericht vom 1. Juni 2001, Urk. 17/3 Blatt 9-10; vgl. auch Bericht vom 13. Februar 2002 zuhanden der IV, Urk. 17/11).
3.2     In der Folgezeit häuften sich Angst- und Panikzustände derart, dass sich der Hausarzt, Dr. med. K.___, "___", veranlasst sah, die Klägerin am 5. Juli 2001 in die auf Psychosomatik und Medizinische Psychotherapie spezialisierte Privatklinik E.___ einzuweisen. Dort war sie bis am 2. Oktober 2001 hospitalisiert. Die Klinikärzte bzw. -psychologen stellten im Bericht vom 26. November 2001 (Urk. 32) folgende psychiatrischen Diagnosen: Anorexia nervosa (ICD-10 F50.00); Angstentwicklung mit phobischen Zügen und paroxysmalen Spitzen (ICD-10 F40.1, F41.0); Probleme in der Beziehung zu den Eltern (ICD-10 Z63.1). In somatischer Hinsicht hielten sie diagnostisch eine Diskushernie L5/S1 im September 2000 mit konservativer Therapie mit aktuell subakutem Lumbovertebralsyndrom, einen Zustand nach Halsabszessentfernung von 3 Jahren und AE vor 5 Jahren sowie migräneforme Kopfschmerzen fest. Das Hauptaugenmerk in der therapeutischen Betreuung richtete sich auf die Bewusstwerdung und Veränderung ihres anorektischen Essverhaltens und auf den Abbau verschiedener sozialer Ängste. Die Klinikärzte attestierten ab 14 Tage nach Austritt wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Mit dem Austritt veränderte die Klägerin auch ihr soziales Umfeld, indem sie nicht mehr zu ihren Eltern zurückkehrte. Im Weiteren unternahm sie konkrete Schritte (Stellenvermittlung) auf der Suche nach einer (Halbtags-)Stelle. Kurz vor Ende des Aufenthaltes in der Klinik kam es aus unklaren Gründen zu einer Exacerbation des Lumbovertebralsyndroms, was eine notfallmässige Intervention von Dr. H.___ erforderlich machte (Bericht vom 28. September 2001, Urk. 17/3 Blatt 8).
         Rund eineinhalb Monate nach Austritt aus der Klinik E.___ berichtete Dr. K.___ zuhanden der Invalidenversicherung über eine enorme Verschlechterung der Angststörung und über lumbal rezidivierende Rückenschmerzen. Er gab an, die Klägerin leide seit mindestens 1995 an schwerer Angstneurose, Panikstörung und Essstörung, und seit Januar 2001 bestehe eine Diskushernie L5/S1. Sie benötige Dauer-Psychotherapie und medizinische Trainingstherapie. Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 18. April 2001 (Bericht vom 22.  November 2001, Urk. 17/3 Blatt 1-2). Im Beiblatt zu diesem Bericht relativierte er diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, indem er feststellte, der Klägerin sei keine nur sitzende Tätigkeit möglich, und zudem sei sie von der Psyche her maximal 50 % arbeitsfähig (Urk. 17/3 Blatt 3-4).
3.3     Im Laufe der von der Klägerin am 1. April 2002 angetretenen Anstellung bei der Firma F.___, kam es offenbar zu einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes, was zu einer Arbeitsunfähigkeit ab 19. Februar 2003 und zur Kündigung per 31. Mai 2003 führte (Urk. 17/27). Am 12. März 2003 begab sich die Klägerin zur teilstationären psychotherapeutischen Behandlung in die Psychotherapeutische Tagesklinik (PTK) der Psychiatrischen Universitätsklinik G.___ (nachfolgend: PTK), wo sie bis am 15. Mai 2003 verblieb (Urk. 17/30 Blatt 2). Neben den bekannten Diagnosen Anorexie (ICD-10 F50.00) und Angststörung (ICD-10 F40.1) sowie Diskushernie im LWS-Bereich diagnostizierten die Ärzte neu eine rezidivierende depressive Störung, bei Austritt schwere Episode (ICD-10 F32.2), und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, abhängigen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0) (Urk. 17/30 Blatt 1). Da sich der Zustand der Klägerin im Verlauf der Therapie in der PTK fortlaufend verschlechterte (deutliche Zunahme der Ängste, zunehmende Suizidalität und ausgeprägter Gewichtsverlust, vgl. Urk. 17/30 Blatt 6 Mitte), musste sie anschliessend im stationären Rahmen weiterbehandelt werden (Berichte der PTK vom 2. Juni bzw. 18. Juni 2003, Urk. 17/30).
         Einem weiteren Bericht der Kantonalen Psychiatrischen Klinik L.___ vom 30. November 2004 (Urk. 17/41-42) zuhanden der IV-Stelle Basel-Landschaft ist zu entnehmen, dass die Klägerin dort im laufenden Jahr (2004) mehrfach wegen der Diagnose Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus zur Krisenintervention hospitalisiert war. Dabei handelte es sich um Dekompensationen mit Selbstverletzungen in Form von Schneiden, Angstzuständen, Rückzug und Unfähigkeit, die Wohnung bzw. die Klinik allein zu verlassen. Hinzu trat eine anorektische Symptomatik jeweils mit Gewichtsverlust. Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit erachteten die behandelnden Ärztinnen und Ärzte vorderhand lediglich eine Tätigkeit im geschützten Rahmen als realistische Zukunftsperspektive.

4.
4.1     Die Krankheitsentwicklung der Klägerin zeigt eindrücklich, dass mit der Einweisung in die Klinik E.___ im Juli 2001 das psychische Störungsbild den Gesundheitszustand zunehmend dominierte. War sie ein halbes Jahr nach Austritt aus der Klinik E.___ wenigstens in der Lage, die 50%-Stelle bei der Firma F.___ AG anzutreten und während eines knappen Jahres auszufüllen, so verschlechterte sich ihr Gesundheitszustand im Februar 2003 derart, dass definitiv keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben war. Dass die Verschlechterung ausschliesslich psychische Ursachen hatte, geht klar aus dem Austrittsbericht der PTK vom 2. Juni 2003 hervor, welcher nur psychiatrische Diagnosen enthält (vgl. Urk. 17/30 Blatt 2). Dies gilt ebenso für den Bericht der Kantonalen Psychiatrischen Klinik L.___, worin die 100%ige Arbeitsunfähigkeit einzig mit der psychiatrischen Diagnose Borderline-Störung begründet wurde (vgl. Urk. 17/41-42).
4.2     Für das vorliegende Verfahren ist diese Entwicklung insofern bedeutsam, als sich die Frage stellt, ob die heutige invalidisierende psychische Störung für die während der Versicherungszeit bei der Beklagten eingetretene Arbeitsunfähigkeit mitverantwortlich war.
         Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist diese Frage zu verneinen. Die Klägerin wurde am 18. April 2001 mit akuten Rückenschmerzen hospitalisiert. Unter gezielter therapeutischer Behandlung gingen die Schmerzen so stark zurück, dass die behandelnden Ärzte des Kantonsspitals D.___ eine volle Arbeitsfähigkeit ab 14 Tage nach Austritt wieder als gegeben erachteten. Von einer psychischen Problematik ist in dem Bericht höchstens in dem Sinne die Rede, als die Klägerin als untergewichtig eingestuft wurde. Eine Behandlungsbedürftigkeit leiteten die Ärzte aus dieser Erkenntnis indessen nicht ab (vgl. Urk. 17/3 Blatt 9-10). Im Bericht zuhanden der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 13. Februar 2002 (Urk. 17/11) befasst sich Dr. I.___ eingehend mit der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Hospitalisation im April/Mai 2001. Danach treten die Rückenschmerzen vor allem bei langem Sitzen auf. Aus diesem Grund sollte ein ergonomisches Sitzen, mit dem richtigen Stuhl und der richtigen Einstellung von Arbeitsfläche und Computertastatur, möglich sein und nach spätestens einer Stunde unterbrochen werden können. Unter diesen leichten Einschränkungen ist die bisherige Tätigkeit weiterhin zumutbar. Weiter beschreibt Dr. I.___ die Prognose als grundsätzlich günstig, wenn auch Rezidive in Form von Schmerzexacerbationen jederzeit möglich sind. Eine solche Exacerbation musste denn auch in der Tat von Dr. H.___ am 28. September 2001 während des Aufenthaltes in der Klinik E.___ notfallmässig behandelt werden. Dr. H.___ berichtet dazu, offensichtlich sei es während des bisherigen Klinikaufenthaltes bezüglich des Rückens relativ gut gegangen. Der Grund für die erneute Exacerbation sei unklar, liege aber wohl eher im psychischen Bereich (bevorstehender Klinikaustritt, Wohnortswechsel, Stellensuche etc.). Zum Verlauf der somatischen Beschwerden ist dem Bericht der Klinik E.___ zu entnehmen, die Klägerin habe oft über Verspannungen, schlechten Schlaf und Herzstechen geklagt (vgl. Urk. 32 S. 4). Die Rückenschmerzen waren - abgesehen vom erwähnten Rezidiv - offenbar kaum mehr in Erscheinung getreten und wurden im Bericht gar nicht mehr erwähnt. Aufgrund dieser Unterlagen kann davon ausgegangen werden, dass die - gewiss schon länger bestehende, aber erstmals im April 2001 akut gewordene - Rückenproblematik durch geeignete therapeutische Massnahmen behandelt wurde und wenn nötig auch weiterhin behandelt werden kann. Bei der Exacerbation im April 2001 handelte es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine vorübergehende Verschlechterung, welche nicht als Ursache der späteren Invalidität zu betrachten ist. Offen bleiben kann, ob die Klägerin wegen der Rückenschmerzen (und allenfalls auch aus psychischen Gründen) schon vor der Anstellung bei der Firma Derivativ.com AG zumindest teilweise arbeitsunfähig war, wie die Beklagte behauptet (Urk. 11 S. 6 ff.). Hierfür ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, welche diese These stützen würden. Dr. H.___, der die Klägerin nach eigenen Angaben seit 1995 behandelt, attestierte eine Arbeitsunfähigkeit erst ab 18. April 2001, und die frühere Arbeitgeberin, die M.___ AG, wo die Klägerin vom 25. November 1999 bis 31. Dezember 2000 beschäftigt war, bekundete im Arbeitszeugnis vom 22. Dezember 2000 ihre "vollste Zufriedenheit" mit der Arbeitsleistung der Klägerin (vgl. Urk. 17/1 Blatt 2) und bestätigte am 19. Juli 2004, ausserordentliche Absenzen habe es während der Anstellungszeit keine gegeben. Zudem verneint auch die Klägerin selber jegliche Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit vor März 2001 (vgl. Urk. 1 S. 7).
4.3     An dieser Beurteilung ändert das Zeugnis des Hausarztes Dr. K.___ vom 22. November 2001 (Urk. 17/3 Blatt 1-3), worauf sich die Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs gegenüber der Beklagten hauptsächlich stützt (vgl. Urk. 1 S. 3 unten), nichts. Dr. K.___ attestiert der Klägerin in diesem Zeugnis eine ununterbrochene 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 18. April 2001 wegen einer schweren Angstneurose, Panik- und Essstörung sowie einer Diskushernie. Die Klägerin macht denn auch geltend, als die akuten Rückenschmerzen die Einweisung ins Kantonsspital D.___ erforderlich machten, habe sie gleichzeitig auch an den von Dr. K.___ erwähnten Neurosen, Panik- und Essstörungen gelitten (Urk. 1 S. 3 unten). Dass diese psychischen Probleme wohl seit Jahren bestehen, ist unbestritten. Für die im vorliegenden Verfahren entscheidende vorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit ist indessen massgebend, dass die Invalidität der Klägerin nicht durch die Rückenproblematik, sondern durch die erstmals mit dem Eintritt in die Klinik E.___ Anfang Juli 2001 manifest gewordenen psychischen Störungen verursacht wurde. Damit fehlt es an einem sachlichen Zusammenhang zwischen der während der Versicherungszeit (inkl. Nachdeckungsfrist) eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität, weshalb die Beklagte keine Leistungspflicht trifft. Dies führt zur Abweisung der Klage.

5.       Der mit Verfügung vom 12. Juli 2006 (Urk. 18) zum unentgeltlichen Rechtsbeistand der Klägerin bestellte Fürsprecher Marc Dübendorfer, Baden-Dättwil, macht mit Honorarnote vom 20. August 2007 einen Aufwand von 28 Stunden und Barauslagen von Fr. 181.-- geltend (Urk. 36/2). Darin inbegriffen sind vorprozessuale Aufwendungen bis zur Erstellung der Klageschrift von rund 7 ½ Stunden, wovon lediglich 2 Stunden Instruktion und Studium IV-Dossier als in direktem Zusammenhang mit dem vorliegenden Klageverfahren stehend betrachtet werden können und entschädigungspflichtig sind. Der übrige geltend gemachte Zeitaufwand bewegt sich zwar am obersten Rand des als notwendig zu Erachtenden, erscheint aber aufgrund der eher komplexen medizinischen und rechtlichen Fragestellungen insgesamt als noch gerechtfertigt. Entsprechend dem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- ist Fürsprecher Marc Dübendorfer mit Fr. 5'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin, Fürsprecher Marc Dübendorfer, Baden-Dättwil, wird mit Fr. 5'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Klägerin wird  auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Marc Dübendorfer unter Beilage des Doppels von Urk. 35
- Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).