BV.2006.00016
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 31. Mai 2006
in Sachen
P.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Tröhler
Hohler Tröhler Heim Rechtsanwälte
Badenerstrasse 75, 8004 Zürich
gegen
1. A.___
2. Pensionskasse der UBS
Stauffacherquai 46, Postfach, 8098 Zürich
3. Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte
sowie
A.___
Klägerin
gegen
1. P.___
2. PK-SBV Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband
Sumatrastrasse 15, 8006 Zürich
Beklagte
Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Tröhler
Hohler Tröhler Heim Rechtsanwälte
Badenerstrasse 75, 8004 Zürich
Sachverhalt:
1. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom ___. Dezember 2005 schied der Einzelrichter des Bezirksgerichts Horgen die am ___. März 1991 geschlossene Ehe von P.___ (Kläger) und A.___ (Beklagte 1; Urk. 2/23). Unter Dispositiv-Ziffer 3.8 des Urteils erkannte der Einzelrichter wie folgt:
"Die Parteien verpflichten sich, die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge hälftig auszugleichen.
Die während der Ehe erworbene Austrittsleistung der Gesuchstellerin beträgt per 31. August 2005 Fr. 18'086.75. Die Höhe der auszugleichenden Austrittsleistung des Gesuchstellers sei vom Sozialversicherungsgericht festzulegen."
Mit Verfügung vom 23. Januar 2006 überwies der Einzelrichter die Streitsache unter Hinweis, dass der Beklagten 1 per 31. August 2005 ein Guthaben der beruflichen Vorsorge von Fr. 18'086.75 bei der Pensionskasse der UBS, Zürich, und dem Kläger ein Guthaben bei der Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband, Zürich, zustehe, an das hiesige Gericht zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen (Urk. 1). Zudem übersandte er die Akten des Scheidungsprozesses (Urk. 2/1/1-26/2, Urk. 2/2/1-21/2).
2. Mit Verfügung vom 30. Januar 2006 (Urk. 3) holte das Gericht bei den vom Bezirksgericht Horgen genannten Vorsorgeeinrichtungen per Datum der Rechtskraft der Scheidung (___. Januar 2006) aktualisierte Abrechnungen über die zu teilenden Austrittsleistungen der Parteien sowie eine Bestätigung der Durchführbarkeit der Teilung ein. Ferner wurde den Scheidungsparteien Gelegenheit gegeben, die im Zeitpunkt der Eheschliessung angesparten Vorsorgegelder zu beziffern, unter dem Hinweis, dass im Säumnisfall davon ausgegangen werde, dass am ___. März 1991 noch keine Vorsorgegelder angespart waren.
Am 3. Februar 2006 bezifferte die Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband das Freizügigkeitsguthaben des Klägers per ___. Januar 2006 mit Fr. 46'365.55 (Urk. 5). Mit Eingabe vom 9. Februar 2006 teilte die Winterthur Columna (als Rückversicherer der Pensionskasse der UBS) mit, das Freizügigkeitsguthaben der Beklagten 1 betrage per ___. Januar 2006 Fr. 20'243.70 (Urk. 6). Am 14. Februar 2006 liess der Kläger mitteilen, er habe im Zeitpunkt der Eheschliessung noch keine Vorsorgegelder angespart (Urk. 7). Die Beklagte 1 gab am 9. März 2006 an, sie habe vor der Ehe eine gewisse Summe angespart, welche sie sich jedoch nach der Eheschliessung habe ausbezahlen lassen (Urk. 9).
3. Mit Verfügung vom 20. März 2006 (Urk. 10) wurde den Scheidungsparteien Frist angesetzt, um im vorliegenden Verfahren Anträge zu stellen unter dem Hinweis, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen ausgegangen und die Teilung entsprechend angeordnet werde. Währenddem der Kläger am 21. April 2006 auf die Stellung von Anträgen verzichtete und die Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen anerkannte (Urk. 12), liess sich die Beklagte 1 nicht vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
1.2 Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZGB). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziff. 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziff. 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziff. 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziff. 4), mitzuteilen.
2. Das Bezirksgericht Horgen meldete mit Verfügung vom 23. Januar 2006 (Urk. 1) alle notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen (Eheschluss: ___. März 1991; Rechtskraft der Scheidung: ___. Januar 2006; Teilungsverhältnis: 50 % - 50 %; Vorsorgeeinrichtung Beklagte 1: Pensionskasse der UBS; Vorsorgeeinrichtung Kläger: Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband).
Nach dem Einholen der aktualisierten Angaben der Vorsorgeeinrichtungen über die Höhe der Guthaben der Scheidungsparteien (Fr. 46'365.55 zugunsten des Klägers [Urk. 5] und Fr. 20'243.70 zugunsten der Beklagten 1 [Urk. 6]) sind die Angaben vollständig.
3. Die Scheidungsparteien stellten im vorliegenden Verfahren keine Anträge und anerkannten im Fall des Klägers die gemachten Angaben als richtig bzw. liessen sich im Fall der Beklagten 1 unter Hinweis, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechungen ausgegangen werde (vgl. Urk. 10), nicht vernehmen. Da sich auch aus den Akten keine Hinweise auf Unstimmigkeiten ergeben, ist von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Vorsorgeeinrichtungen auszugehen.
4. Damit hat der Kläger Anspruch auf Fr. 10'121.85 und die Beklagte 1 Anspruch auf Fr. 23'182.80 aus dem jeweiligen Vorsorgeguthaben der Gegenpartei. Die Differenz der Summen beträgt Fr. 13'060.95 zu Gunsten der Beklagten 1. Demnach ist die Vorsorgeeinrichtung des Klägers, die Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband, zu verpflichten, den Betrag von Fr. 13'060.95 zu Lasten des Klägers (AHV-Nr. ___) auf das entsprechende Vorsorgekonto (Versicherung Nr. ___) der Beklagten 1 bei der Winterthur Columna zu überweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 13'060.95 zu Lasten von P.___ (AHV-Nr.___) auf das entsprechende Vorsorgekonto (Versicherung Nr. ___) von A.___ bei der Winterthur Columna zu überweisen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Tröhler
- A.___
- Pensionskasse der UBS
- Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge
- PK-SBV Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).