BV.2006.00019
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 20. Juni 2007
in Sachen
S.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Fürsprecherin Marianne Hänni
D.___weg 10, 3014 Bern
gegen
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse, Lebensversicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beklagte
Zustelladresse: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse Leben, Personenversicherung, Rechtsdienst
Effingerstrasse 34, 3001 Bern
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1968, arbeitete vom 17. Juni 1996 bis 31. März 1997 bei der A.___ in B.___ und C.___ und war bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft berufsvorsorgeversichert. Vom 17. September bis 29. Oktober 1996 war die Versicherte wegen einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung in der Klinik D.___ in E.___ hospitalisiert (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 7 S. 4).
Mit Verfügung vom 15. Mai 2000 (Urk. 2/2 = Urk. 21/55) sprach die IV-Stelle des Kantons M.___ der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu. Diese Verfügung wurde der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft nicht eröffnet.
In der Folge liess die Versicherte bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft einen Anspruch auf Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge geltend machen. Mit Schreiben vom 20. Mai 2003 (Urk. 2/3) beantwortete die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft das Leistungsbegehren der Versicherten abschlägig.
2. Mit Eingabe vom 2. Februar 2006 (Urk. 1) liess die Versicherte Klage gegen die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Oktober 1997 die reglementarischen Invalidenleistungen auszurichten. Die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft schloss in ihrer Klageantwort vom 31. März 2006 (Urk. 7) auf Klageabweisung. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 13 und 16). Mit Verfügung vom 17. Juli 2006 (Urk. 18) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen der Versicherten beigezogen. Mit Verfügung vom 14. August 2006 (Urk. 22) wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu den beigezogenen Akten (Urk. 21/1-96) Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 30. August 2006 (Urk. 25) liess sich die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft hierzu vernehmen. Die Versicherte liess mit Eingabe vom 30. August 2006 (Urk. 26) auf Stellungnahme verzichten. Mit Verfügung vom 31. August 2006 (Urk. 27) wurden den Parteien ihre Eingaben wechselseitig zur Kenntnis gebracht.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
2.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.4 Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 6. Juni 2001, B 64/99, Erw. 5.a).
2.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu.
Die angemessene Sanktion eines Eröffnungsfehlers lässt sich dabei nicht in allgemeiner Weise umschreiben, sondern hängt vom Einzelfall ab. Sie resultiert aus einer Interessenabwägung, deren Sinn und Ziel darin liegt, die Partei vor Nachteilen zu schützen, die sie infolge des Mangels erleiden würde (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. Oktober 2005 i.S. S., B 91/04, mit Hinweisen). Das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins IV-Verfahren wird namentlich dann gegenstandslos, wenn sich dieser im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten hält oder sich gar darauf abstützt. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des IV-Entscheids zum Zuge. Mit anderen Worten: Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im IV-Verfahren beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Februar 2004 i.S. F., B 39/03, Erw. 3.1; 2. Dezember 2004 i.S. W., B 51/04, je mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 130 V 273 f. Erw. 3.1).
2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Die Klägerin liess zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen, die Arbeitsunfähigkeit, die später zur Invalidität geführt habe, sei bereits im September 1996 eingetreten, als sie bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen sei, weshalb ihr entsprechende Invalidenleistungen zustünden. Nach der stationären Behandlung in der Klinik D.___ vom 17. September bis 29. Oktober 1996 sei die Klägerin nie mehr voll arbeitsfähig gewesen. Es sei ihr vielmehr eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % attestiert worden. Schliesslich hätten die Probleme am Arbeitsplatz zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der in der Verfügung der IV-Stelle des Kantons M.___ vom 15. Mai 2000 auf den 1. Oktober 1997 festgesetzte Beginn der einjährigen Wartefrist offensichtlich unrichtig sei.
3.2 Demgegenüber stellte sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass vorliegend auf den Entscheid der IV-Stelle des Kantons M.___ abzustellen sei, wonach das Wartejahr am 1. Oktober 1997 begonnen habe. Dieser Entscheid sei verbindlich. Soweit die Klägerin geltend machen liess, der invalidenversicherungsrechtliche Entscheid sei offensichtlich unhaltbar, sei dies nicht begründet worden. Das Gegenteil sei der Fall: Auch bei einer freien Prüfung des Eintritts der individualisierenden Arbeitsunfähigkeit käme man zum selben Ergebnis wie die IV-Stelle des Kantons M.___. Die psychischen Probleme der Klägerin bestünden zwar schon seit Beginn der Neunzigerjahre, aber zu einer dauernden Arbeitsunfähigkeit sei es erst am 10. Oktober 1997 gekommen. Nach ihrem Klinikaufenthalt im Herbst 1996 sei die Klägerin wieder voll arbeitsfähig gewesen. Das ergebe sich zum einen aus den medizinischen Akten und zum anderen auch aus dem Umstand, dass sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der A.___ im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms tätig gewesen sei. Letzteres mache deutlich, dass die Klägerin als arbeitslos gemeldet gewesen und als vermittelbar betrachtet worden sei. Jedenfalls sei nicht ersichtlich, weshalb der invalidenversicherungsrechtliche Entscheid, den Beginn der Wartefrist auf den 1. Oktober 1997 festzulegen, offensichtlich unrichtig sein sollte.
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, eintrat, als die Klägerin bei der Beklagten vorsorgeversichert war. Mit anderen Worten liegt die zeitliche und sachliche Konnexität zwischen der eingetretenen Invalidität und der während der Anstellung der Klägerin bei der A.___ vorhanden gewesenen Arbeitsunfähigkeit im Streit. Wie bereits ausgeführt wurde, war die Klägerin vom 17. Juni 1996 bis 31. März 1997 bei der A.___ beschäftigt und während dieser Zeit vom 17. September bis 29. Oktober 1996 in der Klinik D.___ in E.___ hospitalisiert. Prozessentscheidend ist nach Lage der Dinge im Wesentlichen die Frage, ob die Klägerin nach diesem Klinkaufenthalt wieder während einer längeren Zeit voll arbeitsfähig wurde, wodurch die zeitliche Konnexität unterbrochen worden wäre, oder nicht.
Im vorliegenden Fall ist dabei zu beachten, dass die Verfügung vom 15. Mai 2000 (Urk. 2/2 = Urk. 21/55), womit die IV-Stelle des Kantons M.___ der Klägerin mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zugesprochen wurde, unter anderem auf der Festlegung des Beginns des Wartejahrs auf den 1. Oktober 1997 basiert, mithin auf der Annahme, dass erst ab diesem Zeitpunkt eine IV-relevante Arbeitsunfähigkeit eintrat (vgl. die Mitteilung des Beschlusses der IV-Stelle des Kantons M.___ vom 1. März 2000 [Urk. 21/57]). Nach dem in Erw. 2.5 Dargelegten erweist sich in casu der Umstand, dass die Beklagte nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, als unerheblich, denn die Beklagte beruft sich (insbesondere auch in Bezug auf den Zeitpunkt des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit) auf den Entscheid der Invalidenversicherung. Demzufolge ist das hiesige Gericht grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung gebunden. Im vorliegenden Kontext bedeutet dies, dass lediglich geprüft werden kann, ob der Entscheid der IV-Stelle des Kantons M.___, den Beginn des Wartejahres auf Oktober 1997 festzulegen, offensichtlich unrichtig war, denn nur dann darf in diesem Verfahren zu einer selbständigen Prüfung des Arbeitsunfähigkeitseintrittes geschritten werden (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 101 f. mit Hinweis).
4.2 Dr. med. F.___ und lic. phil. G.___ von der Klinik D.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 19. November 1996 (Urk. 21/72) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Die Klägerin sei vom 17. September bis 29. Oktober 1996 in der Klinik D.___ hospitalisiert gewesen. Nach dem Austritt aus der Klinik werde sie weiter ambulant psychotherapeutisch betreut.
Lic. phil H.___, Psychotherapeut FSP, führte in seinem Bericht vom 3. November 1993 (richtig wohl: 1997; Urk. 21/75) aus, dass es der Klägerin seit August 1997 zunehmend schlechter gehe. Es habe ihr der Verlust ihrer Stelle in einem Arbeitslosenprojekt gedroht. Seit dem 10. Oktober 1997 sei sie zu 50 % krank geschrieben. Sie sei in der Klinik I.___ angemeldet, müsse aber noch mehrere Wochen warten.
Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, äusserte sich in seinem Bericht vom 5. November 1997 (Urk. 8/8) dahingehend, dass die Klägerin seit April 1996 wegen wiederholter depressiver Episoden bei ihm und lic. phil. H.___ in Behandlung sei. Es sei eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden, wobei sie in letzter Zeit bezweifelten, ob es sich tatsächlich um eine Depression im eigentlichen Sinne handle. Sie seien eher der Meinung, dass es der Klägerin infolge ihrer Erziehung nicht möglich gewesen sei, in genügendem Ausmass „innere Strukturen“ zu entwickeln, die ihr ermöglichten, gesetzte Ziele zu erreichen und Frustrationen auszuhalten. Die Klägerin sei seit dem 10. Oktober 1997 zu 50 % arbeitsunfähig.
Dr. J.___ berichtete am 26. Januar 1998, dass die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung etwa seit dem Jahre 1990 bestehe. Sie sei seit dem 10. Oktober 1997 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/11).
Oberarzt Dr. med. K.___ und Abteilungsärztin Dr. med. L.___ von der Klinik I.___ hielten in ihrem Bericht vom 3. März 1998 (Urk. 21/66; vgl. auch Urk. 21/65) fest, dass die Klägerin vom 10. bis 24. Oktober 1997 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Seit dem 24. Oktober 1997 bestehe bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Seit dem Jahre 1990 bestehe eine langdauernde, rezidivierende depressive Episode (posttraumatisch nach Verlust der Mutter im Jahre 1989) mit anschliessendem sozialem Abstieg auf dem Boden einer ungünstigen Persönlichkeitsentwicklung. Ihre intellektuelle Leistungsfähigkeit sei aktuell im unteren Normbereich einzuordnen.
Dem Austrittsbericht der Klinik I.___ vom 16. März 1998 (Urk. 8/2 = Urk. 21/61), in der die Klägerin vom 2. Dezember 1997 bis 27. Februar 1998 hospitalisiert war, lässt sich entnehmen, dass die testpsychologischen Untersuchungen im Beck-Depressionsinventar kurz nach Klinikeintritt eine Punktzahl von 18 ergeben hätten, was einer milden Depression entspreche. Im Frankfurter Beschwerdebogen habe die Klägerin erhöhte Werte in den Bereichen des Denkens, des Automatismenverlustes, der Anhedonie und der Angst aufgewiesen. Ferner seien im Bereich der Sprache, des Gedächtnisses und der Reizüberflutung erhöhte Werte zu finden gewesen.
Am 30. Dezember 2005 bestätigte Dr. J.___ der Rechtsvertreterin der Klägerin, dass - auf Grund der Akten und eines Entwurfs für eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung (im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Pensionskassengelder) - die Klägerin ab dem 17. September 1996 dauernd zu mindestens 50 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 2/1).
4.3
4.3.1 Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung von Amtes wegen mit (aller) Sorgfalt zu prüfen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. Januar 2001 in Sachen Kantonale Pensionskasse Luzern gegen H. und Pensionskasse X., B 79/99 und B 4/00, Erw. 4a/aa). In seinem Urteil vom 5. Februar 2003 in Sachen Berna Schweizerische Personalfürsorge- und Hinterbliebenenstiftung gegen B. (B 13/01, Erw. 4.2) führte das Eidgenössische Versicherungsgericht Folgendes aus: "Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht. Es sind die vertraglich festgesetzte Pflicht zur Erbringung von Arbeit und die dafür vorgesehene Entlöhnung sowie weitere im Rahmen des Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarungen in der Regel als den realen Gegebenheiten entsprechend zu werten. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage - etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können - in Betracht gezogen werden. [...] Indessen gilt auch hier, dass die Leistungseinbusse auch und vor allem dem Arbeitgeber aufgefallen sein muss" (vgl. dazu auch Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005 S. 89 f.).
4.3.2 Den vorliegenden medizinischen Akten kann kein echtzeitlicher Arztbericht entnommen werden, in dem bestätigt würde, dass die Klägerin nach ihrem Klinikaufenthalt im Herbst 1996 weiterhin arbeitsunfähig war. Im Gegenteil gaben alle involvierten Experten, in ihren damaligen Berichten, zum Ausdruck, dass die Klägerin erst wieder im Oktober 1997 arbeitsunfähig wurde. So geht aus den Berichten von lic. phil. H.___ (Urk. 21/75), von Dr. J.___ vom 5. November 1997 (Urk. 8/8) und vom 26. Januar 1998 (Urk. 8/11) sowie aus demjenigen der Dres. K.___ und L.___ vom 3. März 1998 (Urk. 21/66) übereinstimmend und ausdrücklich hervor, dass die Klägerin erst wieder ab 10. Oktober 1997 arbeitsunfähig wurde. In dieses Bild fügt sich, dass auch die ehemalige Arbeitgeberin, die A.___, mit Schreiben vom 28. Juni 2002 (Urk. 8/10) bestätigte, dass die Klägerin nach ihrem Klinikaufenthalt im Herbst 1996 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Frühjahr 1997 zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Anschliessend an dieses Arbeitsverhältnis nahm die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag (vgl. Urk. 13 S. 2) an einem Beschäftigungsprogramm teil, was auch gegen ihr Vorbringen spricht, sie sei arbeitsunfähig gewesen. Soweit nun Dr. J.___ in seiner - offenbar für prozessuale Zwecke angefertigten - Bestätigung vom 30. Dezember 2005 (Urk. 2/1) entgegen der im Übrigen einhelligen Aktenlage und namentlich auch im Gegensatz zu seinen früheren Berichten die Auffassung vertrat, dass die Klägerin seit dem 17. September dauernd zu mindestens 50 % arbeitsfähig gewesen sei, vermag dies keine Zweifel an den übrigen, bei den Akten liegenden Einschätzungen beziehungsweise an der entsprechenden Feststellung der IV-Stelle des Kantons M.___ zu wecken, wonach das Wartejahr erst am 1. Oktober 1997 begonnen habe. Der Bericht von Dr. J.___ vom 30. Dezember 2005 (Urk. 2/1) vermag nämlich nicht zu überzeugen. Soweit Dr. J.___ ausführte, dass er aufgrund der Akten zu seinem Schluss komme, ist dies nicht nachvollziehbar, denn aus den Akten (insbesondere auch aus seinen eigenen aktenkundig gewordenen Berichten) geht vielmehr hervor, dass die neuerliche Arbeitsunfähigkeit erst ab 10. Oktober 1997 eintrat. Eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit seit Herbst 1996 ist den Akten hingegen nicht zu entnehmen.
Als Fazit lässt sich festhalten, dass aufgrund der medizinischen Akten davon auszugehen ist, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, erst im Oktober 1997 eintrat. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass die entsprechende Feststellung der Invalidenversicherung (Verfügung der IV-Stelle des Kantons M.___ vom 15. Mai 2000 [Urk. 2/2 = Urk. 21/55]) offensichtlich unrichtig war. Sie steht vielmehr im Einklang mit der medizinischen Aktenlage und den Wahrnehmungen der ehemaligen Arbeitgeberin der Klägerin.
4.3.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Klägerin von 30. Oktober 1996 (Austritt aus der Klinik D.___) bis zum 10. Oktober 1997 ohne wesentlichen Unterbruch arbeitsfähig war. Damit wurde die zeitliche Konnexität zwischen der Arbeitsunfähigkeit im Herbst 1996 (Klinikaufenthalt) und der nach dem 10. Oktober 1997 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität unterbrochen. Daraus folgt, dass die Beklagte ihre Leistungspflicht zu Recht bestritten hat und die Klage abzuweisen ist.
5. Die unterliegende Klägerin wäre im vorliegenden Verfahren nur kosten- und entschädigungspflichtig, wenn ihr im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vorzuwerfen wäre, sie habe sich mutwillig oder leichtsinnig verhalten. Da dies nicht der Fall ist, ist der Antrag der obsiegenden Beklagten auf Zusprechung einer Prozessentschädigung abzuweisen.
Der Klägerin steht eine solche Entschädigung ausgangsgemäss nicht zu.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).