Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2006.00022
BV.2006.00022

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 22. Juli 2008
in Sachen
X.___
 

Kläger und Widerbeklagter

Kläger und Widerbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin Inge Mokry
Neugasse 6, 8005 Zürich
diese substituiert durch Rechtsanwalt Martin Jäggi
Neugasse 6, 8005 Zürich

gegen

Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse, Lebensversicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich

Beklagte und Widerklägerin

Beklagte und Widerklägerin Zustelladresse:
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse Leben, Personenversicherung, Rechtsdienst
Effingerstrasse 34, 3001 Bern

und in Sachen
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse, Lebensversicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich

Klägerin

Klägerin Zustelladresse: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse Leben, Personenversicherung, Rechtsdienst
Effingerstrasse 34, 3001 Bern

gegen

Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus
Helvetiaplatz, Postfach, 8026 Zürich

Beklagte


Sachverhalt:
1.
1.1     Mit Verfügung vom 5. November 1998 (Urk. 12/4) sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn X.___ mit Wirkung ab 1. Juni 1996 eine auf einem Invaliditätsgrad von 47 % basierende Viertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu (sowie die entsprechenden Renten für die Ehegattin und die Kinder). In der Folge erhielt der Versicherte zudem auch Zusatzleistungen der AHV/IV vom Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (vgl. Urk. 1 S. 3).
1.2     Aufgrund von Anfragen des Amtes für Zusatzleistungen prüfte die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend „Sammelstiftung“) den Anspruch des Klägers auf Leistungen aus der beruflichen Vorsorge. Mit Schreiben vom 11. Januar 2005 (Urk. 12/10) teilte die Sammelstiftung dem Amt für Zusatzleistungen (und mittels Kopie auch dem Versicherten) mit, dass der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente und drei Kinderrenten habe, wobei allen Renten ein Invaliditätsgrad von 47 % zugrunde liege. Die Sammelstiftung bezifferte die jährliche Invalidenrente auf Fr. 3'367.-- und die jährlichen Kinderrenten auf je Fr. 673.-- (jeweils mit entsprechenden Teuerungszulagen). Zudem errechnete die Sammelstiftung einen nachzuzahlenden Rentenanspruch von insgesamt Fr. 34'879.55.
         Mit Schreiben vom 7. Juni 2005 (Urk. 12/13) wandte sich die Sammelstiftung an den Versicherten und teilte ihm mit, dass ihm ab 21. Januar 1998 eine jährliche Invalidenrente von Fr. 3'367.-- und ab 1. Juli 1998 drei jährliche Kinderrenten von je Fr. 1'346.-- (jeweils mit entsprechenden Teuerungszulagen) zustünden. Für die Zeit vom 21. Januar 1998 bis 30. Juni 2005 bestehe ein Rentenanspruch von insgesamt Fr. 46'291.75. Da er davon Fr. 15'158.-- an das Amt für Zusatzleistungen abgetreten habe (vgl. auch Urk. 12/14), werde dem Versicherten ein Betrag von Fr. 31'133.75 überwiesen.
         In der Folge überwies die Sammelstiftung dem Versicherten Fr. 31'133.75 und dem Amt für Zusatzleistungen Fr. 15'158.--.
1.3     Mit Schreiben vom 29. August 2005 (Urk. 12/15) wandte sich die Sammelstiftung abermals an den Versicherten und erklärte, dass „die Invalidenkinderrenten fälschlicherweise zu 100 % anstatt zu 47 % berechnet“ worden seien. Zudem entfalle auch der Anspruch auf den Teuerungsausgleich, da der Invaliditätsgrad weniger als 50 % betrage. Insgesamt forderte die Sammelstiftung vom Versicherten den Betrag von Fr. 10'353.65 zurück.
         Mit Schreiben vom 24. April 2006 (Urk. 40/2/8) forderte die Sammelstiftung vom Amt für Zusatzleistungen ebenfalls den Betrag von Fr. 10'353.65 zurück.
1.4     In der Folge waren weder der Versicherte noch das Amt für Zusatzleistungen bereit, die von der Sammelstiftung geforderte Rückzahlung zu leisten. Schliesslich stellte die Sammelstiftung die laufenden Rentenzahlungen an den Versicherten ein mit der Begründung, dass sie ihre Forderung auf Rückbezahlung der zu viel ausbezahlten Renten mit den laufenden Rentenbetreffnissen verrechne (vgl. Urk. 1 S. 4).

2.
2.1     Mit Eingabe vom 8. Februar 2006 (Urk. 1) liess der Versicherte Klage gegen die Sammelstiftung einreichen mit folgendem Rechtsbegehren:
„1.   Die Beklagte sei zu verpflichten, die ungeschmälerte IV-Rente ab 1. Juli 2005 monatlich auszuzahlen.
2.   Die Beklagte sei zu verpflichten, eine nachvollziehbare Berechnung des Rentenanspruchs des Klägers vorzulegen.
3.   Die Beklagte sei anzuweisen, das Amt für Zusatzversicherungen zur AHV/IV der Stadt Zürich von ihrer fehlerhaften Rentenberechnung in Kenntnis zu setzen und diese zu veranlassen, die Zusatzleistungen für den Kläger neu zu berechnen.“
         Ferner liess der Versicherte beantragen, es sei die Sammelstiftung superprovisorisch zu verpflichten, die Rentenzahlungen wieder aufzunehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Sammelstiftung. Mit Verfügung vom 13. Februar 2006 (Urk. 4) wurde das Gesuch um Erlass vorsorglicher (beziehungsweise superprovisorischer) Massnahmen abgewiesen. In ihrer Klageantwort und Widerklage vom 5. Juli 2006 (Urk. 11) stellte die Sammelstiftung folgende Anträge:
„1.   Die Klage sei abzuweisen.
2.   Es sei festzustellen, dass der Rückerstattungsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger CHF 10'604.30 beträgt, nebst Zins von 5 % seit dem 05.07.2006.
3.   Der Kläger sei widerklageweise zu verpflichten, der Beklagten nach Verrechnung mit den bis am 30.06.2006 geschuldeten Rentenbeträgen von CHF 3'871.75 noch CHF 6'732.55 zurückzuerstatten, nebst Zins von 5 % seit dem 05.07.2006 auf CHF 10'604.30.
     eventualiter:Der Kläger sei widerklageweise zu verpflichten, der Beklagten CHF 10'604.30 zurückzuerstatten, falls die Verrechnung mangels Vorliegen der Verrechnungsvoraussetzungen nicht zulässig sein sollte.
4.   Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich [...] sei zum Verfahren beizuladen.
5.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.“
         In ihren weiteren Rechtsschriften hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk. 17, 27 und 35). Mit Verfügung vom 11. Januar 2007 (Urk. 32) wurde dem Versicherten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Mit Verfügung vom 15. März 2007 (Urk. 37) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
2.2     Mit Eingabe vom 12. Mai 2006 (Urk. 40/2/1) hatte die Sammelstiftung Klage gegen die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, eingereicht mit folgendem Rechtsbegehren:
„1.   Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 10'353.65 zurückzuerstatten, nebst Zins von 5 % seit dem 12.05.2006.
2.   Das vorliegende Verfahren und das Verfahren BV.2006.00022 vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich seien zu vereinigen.
3.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.“
         Mit Verfügung vom 22. Mai 2006 (Urk. 40/2/3) wurde auf die Klage nicht eingetreten. Die dagegen von der Sammelstiftung erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Juni 2007 (Urk. 40/1) gut und wies die Sache zur materiellen Beurteilung an das hiesige Gericht zurück. In ihrer Klageantwort vom 28. August 2007 (Urk. 40/5) schloss die Stadt Zürich auf Abweisung der Klage. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 40/10 und 40/13). Mit Verfügung vom 28. November 2007 (Urk. 40/14) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
2.3     Mit Verfügung vom 11. Dezember 2007 (Urk. 39) wurden die Prozesse in Sachen des Versicherten gegen die Sammelstiftung (BV.2006.00022) und der Sammelstiftung gegen die Stadt Zürich (BV.2007.00071) vereinigt. Am 10. April 2008 wurden eine Referentenaudienz abgehalten und Vergleichsgespräche geführt, die jedoch ergebnislos abgebrochen wurden (vgl. Urk. 43 und Prot. S. 10).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen).
1.2     Daraus folgt, dass die rechtliche Beurteilung der vorliegenden Klage beziehungsweise der nachfolgend im Zentrum stehenden Frage, ob die Sammelstiftung einen Anspruch auf Rückforderung der irrtümlicherweise ausgerichteten Rentenleistungen hat, anhand der neuen (mithin der ab 1. April 2004 beziehungsweise 1. Januar 2005 geltenden) Gesetzesbestimmungen vorzunehmen ist. Das ergibt sich daraus, dass die fraglichen Zahlungen der Sammelstiftung im Anschluss an ihr Schreiben vom 7. Juni 2005 erfolgten (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2) und somit zu einem Zeitpunkt als die Bestimmungen der ersten BVG-Revision bereits in Kraft waren. Da ein allfälliger Anspruch auf Rückerstattung einer Leistung naturgemäss erst entstehen kann, nachdem die ursprüngliche Leistung erbracht worden ist, steht fest, dass der fragliche Anspruch (sollte er denn bestehen) unter neuem Recht entstanden und demzufolge danach zu beurteilen ist.

2.
2.1     Nach Art. 35a Abs. 1 Satz 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann gemäss Satz 2 der genannten Bestimmung abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
2.2     Nach Art. 164 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) kann der Gläubiger eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen anderen abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen. Zweck der Zession ist der Übergang der Forderung aus dem Vermögen des Zedenten in dasjenige des Zessionars. Durch den Zessionsvertrag hat der Zedent über die Forderung verfügt; er ist nicht mehr Gläubiger, hat vom Schuldner nichts mehr zu fordern und kann die Forderung auch nicht nochmals abtreten (Guhl/Koller/Schnyder/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, Zürich 2000, S. 273).
         Wenn der Schuldner, bevor ihm der Abtretende oder der Erwerber die Abtretung angezeigt hat, in gutem Glauben an den frühern Gläubiger oder, im Falle mehrfacher Abtretung, an einem im Rechte nachgehenden Erwerber Zahlung leistet, so ist er gültig befreit (Art. 166 OR). Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden, kann der Schuldner laut Art. 169 Abs. 1 OR auch gegen den Erwerber geltend machen, wenn sie schon zur Zeit vorhanden waren, als er von der Abtretung Kenntnis erhielt.
         Der Umfang der Zession hängt in erster Linie von der Vereinbarung zwischen Zedent und Zessionar ab. So kann der Gläubiger die ganze Forderung oder nur einen Teil derselben abtreten (Guhl/Koller/Schnyder/Druey, a.a.O., S. 272).

3.
3.1
3.1.1   Die Sammelstiftung führte in Bezug auf die Rückforderung der dem Versicherten zuviel ausgerichteten Rentenleistungen im Wesentlichen aus, dass sie ihm aufgrund eines Irrtums nicht nur diejenigen Rentenleistungen nachbezahlt habe, auf die er gestützt auf den ausgewiesenen Invaliditätsgrad von 47 % Anspruch gehabt hätte. Die dem Versicherten zustehenden Kinderrenten seien nämlich irrtümlicherweise so berechnet worden, wie wenn ein Invaliditätsgrad von 100 % vorläge. Zudem seien ihm Teuerungszulagen angerechnet worden, auf die er keinen Anspruch habe. Deshalb seien dem Versicherten Fr. 10'428.-- zuviel ausbezahlt worden. Der Versicherte sei mit Schreiben vom 29. August 2005 über den Irrtum der Sammelstiftung informiert worden, und es sei ihm mitgeteilt worden, dass die Sammelstiftung die Rentenzahlungen mit dem ausstehenden Betrag verrechne. Des Weiteren stellte sich die Sammelstiftung auf den Standpunkt, dass beim Versicherten aufgrund der Schreiben vom 11. Januar 2005 und vom 7. Juni 2005, die bezüglich Kinderrenten verschiedene Beträge ausgewiesen hätten, Zweifel an der Richtigkeit des Mitgeteilten hätten geweckt werden müssen. Er könne deshalb nicht als gutgläubig bezeichnet werden. Hinzu komme, dass eine grosse Härte nicht ausgewiesen sei. Damit entfalle die Möglichkeit, von einer Rückforderung abzusehen (Urk. 11 und 27).
3.1.2   Zur Begründung ihrer Klage gegen die Stadt Zürich stellte sich die Sammelstiftung im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie der Stadt Zürich im Juni 2005 den Betrag von Fr. 15'158.-- ausbezahlt habe. Diesen Betrag habe der Versicherte der Stadt Zürich abgetreten. Nachträglich habe sich herausgestellt, dass die für den Versicherten am 7. Juni 2005 ausgewiesenen und ausbezahlten Leistungen um Fr. 10'353.65 zu hoch gewesen seien. Die Stadt Zürich habe aufgrund der zuviel ausbezahlten Leistungen Fr. 10'353.65 erhalten, die nicht geschuldet gewesen seien, weshalb sie zu verpflichten sei, diesen Betrag zurückzubezahlen (Urk. 40/2/1 und Urk. 40/10).
3.2     Der Versicherte liess demgegenüber im Wesentlichen vortragen, dass er guten Glaubens gewesen sei, dass ihm das ausbezahlte Geld auch tatsächlich zustehe. Es handle sich um eine komplizierte Berechnung, die für einen Laien gar nicht nachvollziehbar sei. Er habe mangels Berechnungsgrundlagen gar nicht die Möglichkeit gehabt, die Berechnungen der Sammelstiftung (durch einen Experten) nachprüfen zu lassen. Dazu sei er aber auch nicht verpflichtet. Der Versicherte habe Schwierigkeiten, sich in deutscher Sprache auszudrücken. Noch viel weniger sei er in der Lage, komplizierte Rentenabrechnungen nachzuvollziehen. Im Weiteren liege auch eine grosse Härte vor. Der Versicherte sei auf seine Rente angewiesen; sein Existenzminimum sei bei Weitem nicht gedeckt (Urk. 1 und 17).
3.3     Die Stadt Zürich stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie nicht zur Rückerstattung des von der Sammelstiftung eingeklagten Betrages von Fr. 10'354.65 verpflichtet sei. Der Versicherte habe der Stadt Zürich (Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV) insgesamt einen Betrag von Fr. 15'158.-- abgetreten. Auch nach der Korrektur des Rentennachzahlungsanspruchs des Versicherten durch die Sammelstiftung habe dessen Forderung den abgetretenen Betrag von Fr. 15'158.-- überstiegen. Demzufolge habe der Versicherte die Forderung auch gültig abtreten können. Die irrtümliche Auszahlung eines zu grossen Restbetrages an den Versicherten habe mit der Stadt Zürich respektive mit der abgetretenen Forderung nichts zu tun (Urk. 40/5 und 40/13).

4.
4.1     Hinsichtlich der Klage der Sammelstiftung gegen die Stadt Zürich ist strittig und zu prüfen, ob die Sammelstiftung einen Rückerstattungsanspruch gegen die Stadt Zürich in der Höhe von Fr. 10'353.65 hat.
4.2     Am 16. März 2005 unterzeichnete der Versicherte folgende Abtretungserklärung (Urk. 40/2/2):
„Der Unterzeichnete […] tritt seine fälligen Leistungen aus der beruflichen Vorsorge im Betrag von CHF 15'158.00 an das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich […] ab.“
         Bereits am 11. Januar 2005 hatte die Sammelstiftung der Stadt Zürich mitgeteilt, dass der Versicherte ein Guthaben in der Höhe von Fr. 34'879.55 habe (Urk. 40/2/3). In ihrem Schreiben vom 7. Juni 2005 (Urk. 40/2/6) ging dann die Sammelstiftung - wie bereits erwähnt - irrtümlicherweise von einem zu hohen Guthaben des Versicherten von Fr. 46'291.75 aus. Es folgte schliesslich am 29. August 2005 das Berichtigungs-/Rückforderungsschreiben an den Versicherten.
4.3     Der Umstand, dass die Sammelstiftung dem Versicherten den Betrag von Fr. 10'353.65 zu viel ausbezahlt hat, erweist sich im Verhältnis zwischen der Sammelstiftung und der Stadt Zürich als irrelevant. Entscheidend ist einzig, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Abtretung beziehungsweise der Notifikation der Zession eine Forderung gegenüber der Sammelstiftung in der Mindesthöhe von Fr. 15'158.-- hatte. Dies war zweifelsfrei der Fall: Dem Versicherten stand gemäss Schreiben der Sammelstiftung vom 29. August 2005 (Urk. 40/2/7) eine Forderung von Fr. 36'282.65 zu. Diese konnte der Versicherte teilweise (das heisst im Umfang von Fr. 15'158.--) abtreten. Die Sammelstiftung überwies in der Folge den abgetretenen Teil der Forderung an die Stadt Zürich. Damit erfüllte die Sammelstiftung die abgetretene Schuld, also einen Teil ihrer Gesamtschuld. Die Tatsache, dass die Sammelstiftung dem Versicherten (anschliessend oder gleichzeitig) ein zu hohes Restguthaben überwies, ist allein das Verschulden der Sammelstiftung und ändert nichts daran, dass sie die der Stadt Zürich abgetretene Forderung zu Recht und richtig erfüllt hat.
Entscheidend ist vorliegend allein, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Abtretung beziehungsweise der Notifikation der Zession eine genügend hohe Forderung gegenüber der Sammelstiftung hatte. Damit konnte sich die Sammelstiftung insoweit nur noch gültig befreien, indem sie an die Stadt Zürich leistete. Welche Leistungen sie (zu Recht oder zu Unrecht) auch noch an den Versicherten ausrichtete, ist in diesem Kontext unerheblich. Daraus folgt, dass die Klage der Sammelstiftung gegen die Stadt Zürich abzuweisen ist.

5.
5.1     Im Verhältnis zwischen der Sammelstiftung und dem Versicherten steht ausser Zweifel, dass er eine zu hohe Rentennachzahlung erhalten hat. Strittig und zu prüfen ist, ob der Versicherte verpflichtet ist, den zuviel erhaltenen Betrag von Fr. 10'604.30 (zuzüglich Zins) an die Sammelstiftung zurückzubezahlen. Sollte diese Frage zu bejahen sein, wäre weiter zu entscheiden, ob die Sammelstiftung ihre Rückforderung zu Recht mit laufenden Rentenbetreffnissen verrechnet (hat).
5.2
5.2.1   Wie in Erw. 2.1 ausgeführt wurde, kann von einer Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Leistungen abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger guten Glaubens war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt (Art. 35a Abs. 1 Satz 2 BVG).
5.2.2   Soweit die Sammelstiftung die Auffassung vertrat, dass der Versicherte nicht habe gutgläubig sein können, weil ihm beide Schreiben der Sammelstiftung bekannt gewesen seien und ihm deshalb die unterschiedlich hohen Kinderrenten hätten auffallen müssen (Urk. 27 S. 3), ist ihr entgegenzuhalten, dass die bestehende Diskrepanz zwischen den beiden genannten Schreiben (vgl. Urk. 12/10 und 12/13) nicht geeignet ist, den guten Glauben des Versicherten zu zerstören. Dabei ist zu beachten, dass es sich beim Versicherten um einen Laien handelt. Er war - wie er zutreffend vorbringen liess - weder verpflichtet noch in der Lage, die Berechnungen der Sammelstiftung zu überprüfen. Er vertraute darauf, dass die Berechnungen der Sammelstiftung, die im Übrigen Teil eines grossen, international tätigen Versicherungskonzerns mit entsprechend zahlreichen Spezialisten ist, korrekt seien. Dass ihren Berechnungen üblicherweise Vertrauen entgegengebracht werden darf, wurde im vorliegenden Verfahren auch von der Sammelstiftung nicht in Zweifel gezogen.
         Der Sammelstiftung ist zwar insoweit zuzustimmen, dass ein genauer Vergleich von Urk. 12/10 und Urk. 12/13 zum Ergebnis führt, dass "irgendetwas anders sei". Dennoch lassen beide Schreiben den (fremdsprachigen) Laien ratlos zurück; er ist weder in der Lage die Richtigkeit des einen noch die Unrichtigkeit des anderen zu erkennen. Auch könnte ein Laie denken, dass trotzdem beide Schreiben (nebeneinander) richtig sind, denn beide Schreiben weisen unterschiedliche Adressaten auf und zwischen beiden Schreiben liegen fünf Monate. Entscheidend ins Gewicht fällt aber, dass der Versicherte (wie wohl die Mehrzahl aller Leser solcher Schreiben) sich um die Richtigkeit der Schreiben gar keine Gedanken machte, mithin den oben genannten Vergleich zwischen Urk. 12/10 und Urk. 12/13 gar nicht anstellte. Dazu war er aber auch nicht verpflichtet oder gehalten. Er durfte an die Integrität und Kompetenz der Sammelstiftung beziehungsweise des für die Sammelstiftung handelnden internationalen Versicherungskonzerns glauben und vertraute darauf, dass man ihm zuteile, was ihm zustehe.
         Aus dem Gesagten folgt, dass der gute Glaube des Versicherten gegeben ist.
5.2.3   Aufgrund der Akten (vgl. Urk. 22-24) ist ausgewiesen, dass der Versicherte nicht in der Lage ist, mit seinen Einkünften sein Existenzminimum zu decken. Nennenswerte Vermögenswerte sind nicht vorhanden. Deshalb wurde mit Verfügung vom 11. Januar 2007 (Urk. 32) das Gesuch des Versicherten um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters bewilligt. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Rückzahlung des von der Sammelstiftung geforderten Betrages angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten eine grosse Härte bedeuten würde.
5.2.4   Zusammenfassend ergibt sich, dass der Versicherte guten Glaubens war und die Rückforderung des zuviel ausbezahlten Betrages zu einer grossen Härte führen würde, weshalb in Anwendung von Art. 35a Abs. 1 Satz 1 BVG von einer Rückforderung abzusehen ist. Demzufolge hat die Sammelstiftung gegenüber dem Versicherten keine Forderung, die sie zur Verrechnung bringen könnte.
In Gutheissung der Klage und Abweisung der Widerklage ist die Sammelstiftung zu verpflichten, dem Versicherten die ungeschmälerten Rentenbetreffnisse auszubezahlen.
5.2.5   Im Weiteren ist die Sammelstiftung zu verpflichten, dem Versicherten eine detaillierte und nachvollziehbare Rentenberechnung und -abrechnung vorzulegen. Es genügt dafür nicht, dass wie im vorliegenden Prozess (vgl. Urk. 11 S. 13 Ziffer 7) einfach global auf das Vorsorgereglement verwiesen wird.

6.
6.1     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
6.2
6.2.1   Aus dem Gesagten folgt, dass der Stadt Zürich, obwohl sie vorliegend obsiegt, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, denn es sind keine Umstände ersichtlich, die ein Abweichen von der Regel von § 34 Abs. 2 GSVGer zuliessen.
6.2.2   Mit Honorarnote vom 4. Juni 2008 (Urk. 48 und Urk. 49/1-2) machte Rechtsanwalt Jäggi einen Aufwand von 42 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.-- und Barauslagen in der Höhe von Fr. 830.50 (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend. Der Stundenaufwand erscheint in zeitlicher Hinsicht, da insgesamt drei Rechtsschriften abzufassen waren, an einer Referentenaudienz teilzunehmen und der Sachverhalt zudem ziemlich unübersichtlich war, als angemessen. Entsprechendes gilt für die geltend gemachten Spesen. Der gerichtsübliche Stundenansatz beträgt jedoch lediglich Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer). Somit ergibt sich eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 9'932.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
         Gestützt auf § 89 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 28 Abs. 1 GSVGer ist die Prozessentschädigung dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zuzusprechen. Die Sammelstiftung ist somit zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Versicherten, Rechtsanwalt Jäggi, eine Prozessentschädigung von Fr. 9'932.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft gegen die Stadt Zürich (Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV) wird abgewiesen.
2.         In Gutheissung der Klage von X.___ gegen die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft und in Abweisung der Widerklage wird die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft verpflichtet, X.___ im Sinne der Erwägungen die ungeschmälerten Rentenbetreffnisse auszubezahlen und ihm eine detaillierte und nachvollziehbare Rentenberechnung und     -abrechnung vorzulegen.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft wird verpflichtet, Rechtsanwalt Jäggi eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 9'932.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Der Stadt Zürich wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Jäggi
- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
- Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).