BV.2006.00024

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 30. November 2007
in Sachen
A.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen
Kupferschmid Hafen Umhang, Anwaltsbüro
Weinbergstrasse 20, Postfach, 8023 Zürich

gegen

Pensionskasse Stadt Zürich
Abteilung Pensionsberechtigte
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8026 Zürich
Beklagte


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1967, schloss Ende ___ das Studium der Mathematik und Physik an der ETH Zürich ab. In der Folge bezog er bis zur Aussteuerung Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Ab 1. April 1998 arbeitete er als Programmierer bei der B.___ (Arbeitsvertrag mit variablem Beschäftigungsumfang). Am 11. September 2001 kündigte die B.___ diesen Arbeitsvertrag. Den letzten effektiven Arbeitseinsatz leistete A.___ am 10. Juni 2001 (vgl. Urk. 1 S. 2 ff.).
1.2     Am 29. September 2001 meldete sich A.___ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 24/2). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2002 (Urk. 2/10 = Urk. 24/13) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Juni 2002 zu.
1.3     Da es die B.___ seinerzeit unterlassen hatte, A.___ bei einer Vorsorgeeinrichtung anzumelden, wurde er erst am 11. November 2003 rückwirkend auf den Anfang der Anstellung in die Pensionskasse Stadt Zürich aufgenommen (vgl. Urk. 1 S. 4 und Urk. 2/11). Die Pensionskasse Stadt Zürich anerkannte ausdrücklich, dass A.___ vom 1. April 1998 bis 30. Juni 2001 bei ihr vorsorgeversichert war (Urk. 2/12).
         In der Folge liess der Versicherte einen Anspruch auf Ausrichtung von Invalidenleistungen geltend machen. Die Pensionskasse Stadt Zürich beantwortete dieses Begehren mit Schreiben vom 27. November 2003 (Urk. 2/12) abschlägig. Daran hielt die Pensionskasse Stadt Zürich auch in ihrem „Einspracheentscheid“ vom 22. Dezember 2003 (Urk. 2/13) fest.

2.       Mit Eingabe vom 20. Februar 2006 (Urk. 1) liess der Versicherte Klage gegen die Pensionskasse Stadt Zürich erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
1.    Dem Kläger sei ab 1.6.2001 eine Invalidenrente aus der Pensionskasse Stadt Zürich auszurichten zuzüglich Zins von 5 % seit Fälligkeit.
2.    Die Angelegenheit sei zur Festsetzung der Rentenhöhe an die Pensionskasse Stadt Zürich zurückzuweisen.
3.    Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
4.    Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
         Die Pensionskasse Stadt Zürich liess die ihr mit Verfügung vom 9. März 2006 (Urk. 4) angesetzte Frist zur Einreichung einer Klageantwort ungenützt verstreichen. Auf entsprechendes Gesuch hin (Urk. 9), wurde ihr diese Frist mit Verfügung vom 19. Mai 2006 (Urk. 14) wiederhergestellt. In ihrer Klageantwort vom 12. Juni 2006 (Urk. 16) schloss die Pensionskasse Stadt Zürich auf Abweisung der Klage. Mit Verfügung vom 15. Juni 2006 (Urk. 18) wurde das Gesuch des Versicherten um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bewilligt. Zudem wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Versicherten beigezogen (vgl. Urk. 21/1-19 und Urk. 24/0-23). Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 27 und 30). Mit Verfügung vom 13. September 2006 (Urk. 31) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.2     Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
2.3     Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.4     Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 6. Juni 2001, B 64/99, Erw. 5.a).
2.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu.
         Die angemessene Sanktion eines Eröffnungsfehlers lässt sich dabei nicht in allgemeiner Weise umschreiben, sondern hängt vom Einzelfall ab. Sie resultiert aus einer Interessenabwägung, deren Sinn und Ziel darin liegt, die Partei vor Nachteilen zu schützen, die sie infolge des Mangels erleiden würde (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. Oktober 2005 i.S. S., B 91/04, mit Hinweisen). Das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins IV-Verfahren wird namentlich dann gegenstandslos, wenn sich dieser im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten hält oder sich gar darauf abstützt. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des IV-Entscheids zum Zuge. Mit anderen Worten: Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im IV-Verfahren beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Februar 2004 i.S. F., B 39/03, Erw. 3.1; 2. Dezember 2004 i.S. W., B 51/04, je mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 130 V 273 f. Erw. 3.1).
2.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Der Kläger liess zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen, dass die Beklagte ihre Leistungspflicht zu Unrecht bestreite. Die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache schliesslich zur bestehenden Invalidität geführt habe, sei eingetreten, als er bei der B.___ angestellt und bei der Beklagten vorsorgeversichert gewesen sei. Es möge zwar schon zutreffend sein, dass er bereits vor der Anstellung bei der B.___ ein Sonderling gewesen sei. Das sei aber nicht von Bedeutung, weil er immer arbeitsfähig gewesen sei. Eine Arbeitsunfähigkeit in rechtserheblich genügendem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang sei erst während der Anstellung bei der B.___ eingetreten. Damit seien die rechtlichen Voraussetzungen für einen Leistungsbezug erfüllt. Der Kläger habe Anspruch auf eine ganze reglementarische Invalidenrente der Beklagten ab Juni 2001 (Urk. 1). Replicando liess der Kläger ergänzen, dass aus dem Umstand, dass er stundenweise und nur ausnahmsweise zu 100 % gearbeitet habe, nicht auf eine verminderte Arbeitsfähigkeit geschlossen werden dürfe. Es sei ihm eben gemäss Arbeitsvertrag kein Mindestpensum garantiert gewesen. Er sei betrieblich bedingten Schwankungen ausgesetzt gewesen (Urk. 27).
3.2     Demgegenüber machte die Beklagte im Wesentlichen geltend, dass sie nicht leistungspflichtig sei, weil die relevante Arbeitsunfähigkeit bereits eingetreten gewesen sei, bevor der Kläger sein Arbeitsverhältnis bei der B.___ angetreten habe. Der Kläger sei nach seinem ETH-Abschluss von C.___ bis Ende D.___ ohne Anstellung gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich trotz wohl überdurchschnittlicher Intelligenz beruflich nicht habe integrieren können, weshalb er etwa die Stellenangebote als Versicherungsmathematiker nicht angenommen habe. Aus Laiensicht lasse sich daraus folgern, dass bereits damals ein psychisches Problem bestanden habe, das sich auf seine Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe. Es werde bestritten, dass beim Kläger erst im Jahr 2001 eine psychische Dekompensation erfolgt sei. Seine Behinderung bestehe bereits seit dem Jahr 1990; er sei durch diverse misslungene Operationen ab 1990 nicht mehr sozial integrierbar gewesen. Der Kläger sei während seiner Anstellung bei der B.___ nie voll arbeitsfähig gewesen. Ohne das Entgegenkommen seiner Arbeitgeberin wäre er offensichtlich nicht in der Lage gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Schnitt habe er höchstens einen Beschäftigungsgrad zwischen 50 und 78 % erreicht. Ausserdem habe er (angesichts seiner Ausbildung) zu einem unüblich tiefen Stundenlohn von lediglich Fr. 40.-- gearbeitet. Schliesslich sei auch die IV-Stelle im Dezember 2002 davon ausgegangen, dass sich die gesundheitliche Situation schon seit längerer Zeit auf die Erwerbsfähigkeit des Klägers ausgewirkt habe (Urk. 16). Duplicando unterstrich die Beklagte, dass die psychische Verfassung des Klägers keinen regelmässigen Arbeitseinsatz zugelassen habe. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetreten sei (Urk. 30).

4.
4.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, eintrat, als der Kläger bei der Beklagten vorsorgeversichert war, oder ob sie schon bei Beginn des Vorsorgeverhältnisses bestand. Mit anderen Worten liegt im vorliegenden Fall die zeitliche Konnexität im Streit. Die sachliche Konnexität wurde von der Beklagten zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Entsprechendes gilt auch für alle weiteren Punkte, die im Rentenfall zu bestimmen sind (etwa Invaliditätsgrad oder Rentenbeginn).
         Da die IV-Stelle des Kantons Aargau die Rentenverfügung vom 5. Dezember 2002 (Urk. 2/10) der Beklagten nicht eröffnete (der Kläger war zum damaligen Zeitpunkt der Beklagten noch gar nicht angeschlossen [vgl. Sachverhalt Ziffer 1.3), sind die in dieser Verfügung gemachten Feststellungen im Sinne des in Erw. 2.5 Ausgeführten für die Beklagte nicht verbindlich.
4.2
4.2.1   Aus medizinischer Sicht liegen im Wesentlichen folgende Beurteilungen vor:
         Chefarzt Dr. med. E.___ vom Bezirksspital F.___ führte in seinem Bericht vom 18. April 1998 (Urk. 2/15) aus, dass beim Kläger eine tiefgreifende, massive und langdauernde Beziehungsstörung mit entsprechender Vereinsamung und depressiver Verstimmung bestehe, die sich zu einem appellativen Suizidversuch gesteigert habe. Er sei sehr negativistisch eingestellt und davon überzeugt, dass sich die ganze Welt für ihn ändern müsste. Er habe sich eine entsprechende Philosophie zurechtgelegt. Er führe alles auf sein Aussehen zurück; er habe deswegen fast phobische Züge angenommen und meide alle Kontakte. Trotz seiner Intelligenz sei er vollkommen unselbständig; die Beziehung zu seiner sehr vernünftigen Mutter sei ambivalent.
         Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 6. Dezember 2001 (Urk. 2/16) fest, dass er den Kläger seit 1987 kenne. Er habe am 12. Oktober 2001 mit der Mutter des Klägers gesprochen. Den Kläger selbst habe er am 2. Juni 1997 zum letzten Mal gesehen. Damals sei er arbeitslos gewesen. Er sei nie einer geregelten Arbeit nachgegangen, sondern habe Aufträge von der Universität und einem Unternehmen erhalten. Diese Aufträge habe er zu Hause am Computer ausgeführt. Der Kläger habe seinerzeit an seinem Gymnasium die beste Maturaprüfung gemacht, an der ETH Mathematik studiert und auch das Diplom erworben. Seit Juni 2001 sei er wieder voll arbeitsunfähig; er finde auch keinen Job mehr. Diagnostisch handle es sich um eine schwere neurotische Entwicklung; eine psychiatrische Behandlung werde abgelehnt. Der überdurchschnittlich intelligente Kläger wisse zum Teil mehr über die Psychiatrie als ein Arzt. Deswegen seien auch die Erfolgsaussichten einer Psychotherapie klein. Der Kläger komme mit seiner Situation als Mischling nicht zurecht. Er habe absolut keine sozialen Kontakte, sondern lebe allein in einem Einfamilienhaus bei verschlossenen Fensterläden. Während der Pubertät habe der Kläger an einer Gynäkomastie gelitten, die er habe operieren lassen. Der zum Teil störende Warzenhof sei so oft operiert worden, dass jetzt wirklich ein kosmetisch miserables Resultat vorliege. Deswegen habe der Kläger eine riesige Wut auf ihn. Er habe ihm die Operation auf sein Drängen hin empfohlen. Laut Aussage seiner Mutter sei der Kläger der Ansicht, nichts mehr zu verlieren zu haben, und drohe auch, sich umzubringen. Nach so vielen Jahren scheine die Situation fixiert zu sein. Der Kläger habe schon mehrere Suizidversuche hinter sich.
         Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erhob in seinem Gutachten vom 22. Juni 2005 (Urk. 2/9) folgende Diagnosen:
1.    Paranoid-schizoide, narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0)
2.    Anamnestisch rezidivierende depressive Episoden, z.Z. leichten Grades (ICD-10 F33.0)
3.    Status nach Suizidversuch 1988, wahrscheinlich im Rahmen einer Adoleszentenkrise
         Beim Kläger bestehe eine schwere Persönlichkeitsstörung. Er zeige eine deutliche Unausgeglichenheit in der Einstellung und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmungen und Denken sowie vor allen Dingen in den Beziehungen zu anderen. Dieses auffällige Verhaltensmuster des Klägers bestehe seit der Jugend, sei andauernd und gleichförmig; es habe sich ausgeweitet und sei chronifiziert. Dem Kläger bereiteten nur wenige Tätigkeiten Vergnügen; er bleibe distanziert und sei in seiner Affektivität zurückhaltend und misstrauisch. Er zeige wenig Gefühle der Liebe und der Zuneigung gegenüber Mitmenschen. Er habe kaum sexuelles Interesse und sei ganz auf sich konzentriert. Er sei ein Einzelgänger. Der Kläger werde ganz von seinen inneren Phantasien und projektiven Identifikationen auf seine Umwelt in Anspruch genommen. Diese Umwelt erlebe er als ihn verfolgend und verachtend. Beim Kläger bestehe in Bezug auf seinen Körper und seine Hautfarbe auch ein narzisstisches Element. Früher hätte man neben der schweren Neurose, die grenzpsychotisch sei, auch eine paranoide Entwicklung diagnostiziert. Betreffend Arbeitsfähigkeit des Klägers führte Dr. H.___ aus, dass er an einer zunehmenden Psychopathologie leide, die ihn zwischen Ende 2001 und Anfang 2002 vollends dekompensiert habe, nachdem es am Arbeitsplatz zu Missstimmigkeiten zwischen ihm und seinen Vorgesetzten gekommen sei. Der Vorgesetzte, der bis August 2001 für den Kläger zuständig gewesen sei, habe ihn noch als durchwegs unauffällig bezeichnet. In der Folge sei aber der Kläger aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht mehr in der Lage gewesen zu arbeiten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger über viele Jahre (ab der Pubertät) mit seiner Psychopathologie gekämpft habe, diesen Kampf jedoch verloren habe. Er habe es schon als Kränkung erlebt, lediglich für einen Stundenlohn von Fr. 40.-- arbeiten zu müssen. Weiter habe er sich von seinem Arbeitgeber nicht genügend unterstützt gesehen, so dass er - im Sinne seiner paranoid-schizoiden Interpretation - nicht adäquat habe reagieren können. Er habe sich vermehrt zurückgezogen und all seine Erlebnisse als Diskriminierung aufgrund seiner Hautfarbe interpretiert. Der Kläger sei in seinem derzeitigen Zustand keinem Arbeitgeber zumutbar. In der freien Marktwirtschaft könne er nicht arbeiten. Das sei ihm nicht zuzumuten.
4.2.2   Vonseiten der früheren Arbeitgeberin des Klägers, der B.___, liegen folgende Dokumente beziehungsweise Meinungsäusserungen bei den Akten:
         Aus dem am 9. April 1998 zwischen dem Kläger und der B.___ geschlossenen Arbeitsvertrag (Urk. 2/4) geht unter anderem hervor, dass der Kläger zu einem Stundenlohn von Fr. 40.-- (inklusive Anteil 13. Monatslohn und Ferien) beschäftigt wird. Die Arbeitszeit ist gemäss Vertrag variabel. Ein Arbeitseinsatz erfolgt nur bei Bedarf. Ein Anspruch auf einen Mindesteinsatz besteht laut Vertrag ausdrücklich nicht.
         Die B.___ erklärte im Fragebogen Arbeitgeber zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau am 30. Oktober 2001, sie habe das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger gekündigt, weil dieser unfähig gewesen sei, sich in ein Arbeitsumfeld zu integrieren (etwa Teilnahme an Teamsitzungen) und weil das EDV-Projekt abgebrochen worden sei. Der Kläger sei stundenweise von zu Hause aus zum Einsatz gekommen („je nach gesundheitlichem Befinden“ [Urk. 24/5]).
         Anlässlich der nachträglichen und rückwirkenden Anmeldung des Klägers bei der Beklagten durch die B.___ vom 11. August 2003 führte die B.___ aus, dass der Kläger über einen längeren Zeitraum sporadisch an einem EDV-Projekt mitgearbeitet habe, da seine psychische Verfassung keinen regelmässigen Arbeitseinsatz erlaubt habe (Urk. 17/5).
         Der ehemalige Geschäftsführer der B.___ bestätigte am 28. März 2004, dass er für das EDV-Projekt, für das der Kläger im April 1998 eingestellt worden sei, verantwortlich gewesen sei. Der Kläger sei in seiner Arbeitseinteilung völlig frei gewesen. In den ersten zwei Jahren habe aus betrieblichen Gründen kein Zeitdruck zur Fertigstellung des Projekts bestanden. In der zweiten Hälfte des Jahres 2000 hätten sich die betrieblichen Bedürfnisse (personeller Wechsel des Regieleiters) verändert. Er habe dann Druck aufgesetzt, um innert nützlicher Frist zu ersten konkreten Ergebnissen zu kommen. Der Kläger habe keine Mühe gehabt, mit der Drucksituation umzugehen. Bis zu seinem Ausscheiden aus der B.___ im August 2001 seien ihm (dem Geschäftsführer) im Umgang mit dem Kläger keine gesundheitlichen Probleme aufgefallen. Er habe als Programmierer sehr kompetent gewirkt. Im direkten Kontakt habe es keine Probleme gegeben. Im Umgang mit anderen Mitarbeitern sei der Kläger eher zurückhaltend gewesen (Urk. 2/5).
4.3     Aufgrund der medizinischen Aktenlage ergibt sich, dass der Kläger bereits seit geraumer Zeit unter erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen psychischer Natur leidet. Namentlich aufgrund des Gutachtens von Dr. H.___ besteht kein Zweifel darüber, dass diese psychischen Erkrankungen ihren Anfang in der Jugendzeit des Klägers hatten und dann einen immer schwerwiegenderen Verlauf nahmen (vgl. etwa Urk. 2/9 S. 14). In die gleiche Richtung gehen auch die übrigen medizinischen Meinungsäusserungen, wobei insbesondere auch auf die Ausführungen von Dr. G.___ hinzuweisen ist (Urk. 2/16), der aus der Sicht des (ehemaligen) Hausarztes des Klägers den Krankheitsverlauf schildert. In dieses Bild, das die medizinischen Experten zeichnen, passen auch die übrigen Akten: So hatte der Kläger in der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen (Urk. 24/2) angegeben, dass er aufgrund von schweren Entstellungen durch diverse misslungene Operationen ab 1990 sozial nicht mehr integrierbar sei.
Es steht somit fest, dass die psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen, deretwegen der Kläger heute zu 100 % invalid ist, schon seit langer Zeit bestehen. Sie waren ohne Zweifel schon vorhanden, bevor der Kläger seine Stelle bei der B.___ antrat. Dieser Umstand ist jedoch im vorliegenden Zusammenhang nur von zweitrangiger Bedeutung. Streitentscheidend ist im Recht der beruflichen Vorsorge nämlich - wie bereits ausgeführt wurde - nicht die Frage, seit wann die Erkrankung, die später zur Invalidität führen wird, vorhanden war, sondern wann die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG eintrat.
         Aus den Akten ergibt sich, dass der Kläger in der Zeitspanne von April 1998 bis Juni 2001 bei der B.___ ein Einkommen von insgesamt Fr. 166'464.-- (= Fr. 33'460.-- + Fr. 28'710.-- + Fr. 63'956.-- + Fr. 40'338.--) erzielt und dafür insgesamt 3'768,5 Stunden gearbeitet hat. Allein im Jahre 2000 arbeitete er 1'421,25 Stunden für die B.___ (Urk. 24/5 S. 2). Nur schon gestützt auf diese Zahlen ist in beweismässiger Hinsicht die Behauptung der Beklagten, der Kläger sei während seiner Anstellung bei der B.___ gar nicht arbeitsfähig gewesen, widerlegt. Dass die B.___ den Kläger nur stundenweise und bei Bedarf sowie zu einem sehr tiefen Stundenansatz beschäftigt hat, tut vorliegend nichts zur Sache wie auch der Umstand, dass die B.___ den Kläger nicht rechtzeitig bei der Beklagten angemeldet hat.
         Dass der Kläger zwischen April 1998 und Juni 2001 arbeitsfähig war, ergibt sich nicht nur daraus, dass er dafür den Tatbeweis geleistet hat, sondern auch gestützt auf das ausführliche und nachvollziehbare Gutachten von Dr. H.___ vom 22. Juni 2005. Darin wird mit überzeugender Begründung geschildert wie und aus welchen Gründen es im Jahr 2001 zur Dekompensation kam (Urk. 2/9 S. 13 f.): Durch den Wechsel seines Vorgesetzen, infolge der Verschärfung des Leistungsanspruchs und des Umstandes, dass ihm nicht mehr Wohlwollen, sondern Skepsis entgegengebracht worden sei, sei „das Fass dann zum Überlaufen gebracht“ worden. Schliesslich geht auch aus der Bestätigung des ehemaligen Geschäftsführers der B.___ hervor, dass der Kläger arbeitsfähig war (Urk. 2/5). Dem Umstand, dass der nachmalige Geschäftsführer der B.___ im Rahmen des IV-Verfahrens eine abweichende Auffassung vertrat (vgl. Urk. 17/5), kommt keine massgebliche Bedeutung zu. Zum einen wiegt die oben genannte Erklärung des früheren Geschäftsführers des Klägers erheblich schwerer, denn er war direkt für das Projekt verantwortlich, an dem auch der Kläger beteiligt war. Zum anderen war - gemäss den Ausführungen von Dr. H.___ - gerade auch das Verhalten des nachmaligen Geschäftsführers mit ein Grund für die Dekompensation des Klägers.
         Aus dem Gesagten folgt, dass der Kläger ab April 1998 bis Mai 2001 arbeitsfähig war und dass die massgebliche Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur bestehenden Invalidität führte, im Juni 2001 eintrat. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger bei der Beklagen vorsorgeversichert (rückwirkende Anmeldung). Mit anderen Worten sind sowohl die sachliche als auch die zeitliche Konnexität gegeben. Daraus ergibt sich die Leistungspflicht der Beklagten. Ob die - durch die medizinischen Akten nicht erhärtete - Behauptung der Beklagten, der Kläger sei nach seinem Studienabschluss jahrelang arbeitsunfähig gewesen, zutreffend ist oder nicht, ist vorliegend nicht erheblich. Diese Frage kann deshalb offen bleiben. Selbst wenn die Behauptung der Beklagten zutreffend wäre, bestünde kein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der damaligen Arbeitsunfähigkeit und der nunmehr vorliegenden Invalidität; die zeitliche Konnexität wäre durch die jahrelange Arbeitstätigkeit des Klägers bei der B.___ unterbrochen worden.
4.4     Bezüglich Invaliditätsgrad steht aufgrund der Aktenlage fest, dass der Kläger nicht mehr in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Demzufolge ist - dem Rentenentscheid der Eidgenössischen Invalidenversicherung folgend (Urk. 2/10) - von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen.
4.5     Da sich der Rentenanspruch aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt, ist die vorliegende Klage gemäss ständiger Praxis (sowie gemäss klägerischem Antrag [Rechtsbegehren Ziffer 2]) lediglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die Leistungspflicht der Beklagten, der Invaliditätsgrad und der Rentenbeginn (dazu Erw. 4.5) festgehalten werden, die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse hingegen der leistungspflichtigen Beklagten überlassen wird (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre).
4.6     Der Rentenbeginn ist - wie vom Kläger beantragt - angesichts der Regelung von Art. 50 der Statuten der Beklagten (Urk. 17/31) auf den 1. Juni 2001 festzusetzen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Zeitpunkt des Rentenbeginns von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wurde.

5.       Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.) Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Kläger liess am 20. Februar 2006 Klage erheben (Urk. 1), womit ihm ab 20. Februar 2006 Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind.

6.
6.1     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
6.2     Mit Honorarnote vom 8. November 2007 (Urk. 32) machte Rechtsanwalt Hafen einen Aufwand von 14,7 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- zuzüglich Kleinspesenpauschale von 3 % und Mehrwertsteuer geltend. Der Stundenaufwand erscheint in zeitlicher Hinsicht als angemessen. Der gerichtsübliche Stundenansatz beträgt jedoch lediglich Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer). Hinzu kommt, dass im vorliegenden Verfahren nur ausgewiesene Spesen entschädigt werden; für die Geltendmachung von Pauschalspesen bleibt kein Raum. Demzufolge ist die Beklagte zur Bezahlung einer Prozessentschädigung (inklusive Mehrwertsteuer) in der Höhe von Fr. 3'163.45 (= 1,076 x 14,7 x Fr. 200.--) zu verpflichten. Da dem Kläger mit Verfügung vom 15. Juni 2006 (Urk. 18) ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden ist, ist die Prozessentschädigung im Umfang seiner Bemühungen dem Rechtsvertreter zuzusprechen (§ 89 Abs. 1 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 28 GSVGer).



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 1. Juni 2001 die reglementarischen Invalidenleistungen auszurichten, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 20. Februar 2006 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreters des Klägers eine Prozessentschädigung von Fr. 3'163.45 (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pensionskasse Stadt Zürich
- Rechtsanwalt Luzius Hafen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).