BV.2006.00025
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekret?r Stocker
Beschluss und Urteil vom 31. Dezember 2007
in Sachen
B.___
?
Kl?ger und Widerbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Saner
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Z?rich
gegen
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse, Lebensversicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Z?rich
Beklagte und Widerkl?gerin
Zustelladresse: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse Leben, Personenversicherung, Rechtsdienst
Effingerstrasse 34, 3001 Bern
Sachverhalt:
1.
1.1???? B.___, geboren 1942, arbeitete bei der B.___ Sicherheitsberatung GmbH, deren s?mtliche Arbeitnehmer gem?ss Vorsorgereglement vom 24. Oktober 1995 (Urk. 2/15) ab 1. Oktober 1995 bei der Sammelstiftung BVG der ELVIA Leben (heute: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft) berufsvorsorgeversichert waren.
1.2???? Am 20. April 1996 st?rzte B.___ von einer Leiter, wobei er erhebliche Verletzungen (vor allem in der Beckenregion [vgl. etwa Urk. 2/2-4]) erlitt. In der Folge war B.___ zu 100 % arbeitsunf?hig. Der obligatorische Unfallversicherer, die ELVIA Versicherungen (heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft), erbrachten bis zum 31. M?rz 2005 entsprechende Taggeldleistungen. Mit Verf?gung vom 20. Juni 2005 (Urk. 2/6) sprach die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft B.___ eine auf einem Invalidit?tsgrad von 100 % basierende Invalidenrente ab 1. April 2005 zu.
???????? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, hatte B.___ bereits mit Verf?gung vom 4. M?rz 1998 (Urk. 2/5) eine auf einem Invalidit?tsgrad von 100 % basierende Rente der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. April 1997 zugesprochen.
1.3???? In der Folge liess B.___ bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Sammelstiftung) Anspr?che aus der beruflichen Vorsorge geltend machen (vgl. dazu Urk. 2/6-14). Mit Schreiben vom 16. September 2005 (Urk. 2/11) anerkannte die Sammelstiftung einen auf einem Invalidit?tsgrad von 100 % basierenden Rentenanspruch von B.___ ab 1. April 2005. Mit Schreiben vom 1. November 2005 (Urk. 2/13) verneinte die Sammelstiftung einen Rentenanspruch f?r die Zeit vor dem 1. April 2005 mit der Begr?ndung, dass B.___ damals UVG-Taggelder erhalten habe und somit der Rentenanspruch aufgeschoben worden sei.
2.
2.1???? Mit Eingabe vom 20. Februar 2006 (Urk. 1) liess B.___ Klage erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
1.?? Es seien dem Kl?ger zu Lasten der Beklagten die reglementarischen und gesetzlichen Leistungen bei Invalidit?t aus beruflicher Vorsorge zuzusprechen; dies insbesondere f?r die Vergangenheit ab Eintritt der Invalidit?t des Kl?gers.
2.?? Es sei die Beklagte zu verpflichten, die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse mit Wirkung ab jeweiligem F?lligkeitsdatum mit 5 % p.a. zu verzinsen.
Unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
2.2???? Mit Eingabe vom 4. Mai 2006 (Urk. 8) erstattete die Sammelstiftung ihre Klageantwort und erhob gleichzeitig Widerklage mit folgenden Antr?gen:
1.?? Hauptantrag
1.1?? Die Klage sei vollumf?nglich abzuweisen.
1.2?? Es sei widerklageweise festzustellen, dass dem Kl?ger gegen?ber der Beklagten f?r die seit 20.4.1997 bestehende Invalidit?t keine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge zusteht.
2.?? Eventualantrag
?????? Die Klage sei abzuweisen, soweit dem Kl?ger f?r die seit 20.4.1997 bestehende Invalidit?t anderes oder mehr fordert als die Mindestleistungen gem?ss BVG ab 1.4.2005.
3.?? Subeventualantrag
?????? Die Klage sei abzuweisen, soweit der Kl?ger f?r die seit 20.4.1997 bestehende Invalidit?t anderes oder mehr fordert als die Mindestleistungen gem?ss BVG ab 20.2.2001.
???????? In der Replik und Widerklageantwort vom 26. Juni 2006 (Urk. 13) liess B.___ das Rechtsbegehren seiner Klage erneuern und beantragen, es sei auf die Widerklage nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. In der Duplik und Widerklagereplik vom 25. Juli 2006 (Urk. 18) hielt die Sammelstiftung an ihren Antr?gen fest. B.___ liess in der Widerklageduplik vom 9. Oktober 2006 (Urk. 23) seine Antr?ge erneuern. Mit Verf?gung vom 25. Oktober 2006 (Urk. 25) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
2.3???? Auf die Ausf?hrungen der Parteien ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Gem?ss ? 51 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit ? 28 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist auf eine Klage nur einzutreten, soweit ein rechtliches Interesse an der Beurteilung besteht. Wird ein Feststellungsbegehren gestellt (vgl. ? 59 ZPO), kann diesbez?glich ein Rechtsschutzinteresse nur bejaht werden, wenn die Partei ein schutzw?rdiges - unmittelbares und aktuelles - Interesse rechtlicher oder tats?chlicher Natur an der verlangten Feststellung hat. Mangels eines besonderen, unmittelbaren und aktuellen Interesses besteht insbesondere kein Anspruch auf eine autoritative gerichtliche Kl?rung einer abstrakten Rechtsfrage. An einem schutzw?rdigen Interesse am Erlass eines Feststellungsentscheids fehlt es namentlich auch dann, wenn das Rechtschutzinteresse der Partei durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann (BGE 128 V 48 Erw. 3a mit Hinweisen). Das Rechtsschutzinteresse wird hingegen bejaht, wenn die Ungewissheit der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien durch die richterliche Feststellung behoben werden kann und ihre Fortdauer f?r den Kl?ger unzumutbar ist (Christian Z?nd, Kommentar zum Gesetz ?ber das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich, Z?rich 1999, N 14 zu ? 10 GSVGer; vgl. auch Frank/Str?uli/Messmer, Kommentar zur z?rcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Z?rich 1997, N 9 zu ? 59 ZPO, je mit Hinweisen).
1.2
1.2.1?? Die Beklagte und Widerkl?gerin (nachfolgend kurz als die Beklagte bezeichnet) beantragte, es sei widerklageweise festzustellen, dass dem Kl?ger gegen?ber der Beklagten f?r die seit 20. April 1997 bestehende Invalidit?t keine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge zusteht (Urk. 8 S. 2). Der Kl?ger und Widerbeklagte (nachfolgend kurz als der Kl?ger bezeichnet) liess beantragen, es sei auf die Widerklage nicht einzutreten. Zur Begr?ndung liess er unter anderem ausf?hren, dass der Beklagten - falls sie der Ansicht sein sollte, sie habe dem Kl?ger zu Unrecht Leistungen ausbezahlt - eine Leistungsklage auf R?ckforderung der ausbezahlten Rentenbetreffnisse offen st?nde, weshalb f?r die Erhebung einer negativen Feststellungsklage kein Raum bleibe (vgl. Urk. 13 S. 2 f.).
1.2.2?? Aus den Akten geht hervor, dass die Beklagte mit Schreiben vom 16. September 2005 (Urk. 2/11) den Anspruch des Kl?gers auf eine Invalidenrente ab 1. April 2005 anerkannt hat. Die Beklagte ?berwies dem Kl?ger f?r die Zeit vom 1. April bis 30. September 2005 den Betrag von Fr. 5'878.35 auf sein Bankkonto. Weitere Rentenzahlungen sollten nach F?lligkeit der einzelnen Betreffnisse erfolgen (vgl. Urk. 2/11).
???????? Sollten diese Zahlungen tats?chlich zu Unrecht erfolgt sein, st?nde der Beklagten - wie der Kl?ger zutreffend ausf?hren liess - eine Klage auf R?ckforderung offen. Wie in Erw. 1.1 dargelegt wurde, fehlt es insbesondere dann an einem schutzw?rdigen Interesse am Erlass eines Feststellungsentscheids, wenn das Rechtschutzinteresse der Partei durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann. Dies ist vorliegend der Fall: Die Beklagte h?tte auf R?ckleistung der ausbezahlten Rentenbetr?ge klagen k?nnen, weshalb - soweit die Beklagte damit mehr zu erlangen versucht, als die Abweisung des Klagebegehrens - kein Raum f?r das Erheben einer negativen Feststellungsklage bleibt, zumal im vorliegenden Fall nichts Aussergew?hnliches ersichtlich ist, das ein Abweichen von der Regel der Subsidiarit?t der Feststellungsklage als angezeigt erscheinen liesse.
???????? Auf die widerklageweise erhobene Feststellungsklage ist demzufolge mangels eines gen?genden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2.?????? Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; ?nderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgebend, die bei Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. M?rz 2004 beziehungsweise 31. Dezember 2004 g?ltig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
3.
3.1???? Nach Art. 2 Abs. 1 BVG unterstehen Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr vollendet haben und bei einem Arbeitgeber einen ?ber dem Grenzbetrag gem?ss Art. 7 BVG liegenden Jahreslohn beziehen, der obligatorischen Versicherung. Diese beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverh?ltnisses (Art. 10 Abs. 1 erster Satzteil BVG).
???????? F?r die Frage der Arbeitnehmereigenschaft nach BVG sind die AHV-rechtlichen Kriterien massgebend, ohne dass aber das AHV-Beitragsstatut formell verbindlich w?re (BGE 129 V 240 Erw. 3 mit Hinweisen).
3.2???? Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur H?lfte invalid ist. Gem?ss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten f?r den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngem?ss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge f?llt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidit?t nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunf?higkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidit?t gef?hrt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer l?ngeren Zeit der Arbeitsunf?higkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gem?ss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit n?mlich der durch die zweite S?ule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invalidit?tsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, w?hrend welcher die Person unter Umst?nden aus dem Arbeitsverh?ltnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
3.3
3.3.1?? Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen aufgeschoben wird, solange die versicherte Person den vollen Lohn erh?lt (Art. 26 Abs. 2 BVG). Zudem kann die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 27 der Verordnung ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) den Anspruch auf Invalidenleistung bis zur Ersch?pfung des Taggeldanspruchs auch dann aufschieben, wenn (lit. a) die versicherte Person anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erh?lt, die mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohnes betragen, und (lit. b) die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur H?lfte mitfinanziert wurde (entspricht Art. 26 BVV 2 in der derzeit g?ltigen Fassung).
???????? Im ?brigen sind grunds?tzlich auch die Bestimmungen betreffend ?berentsch?digung zu beachten (vgl. Art. 24 BVV 2).
3.3.2?? Nach BGE 123 V 199 Erw. 5c/cc f?hren - sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind - nicht nur Taggelder der Krankenversicherung, sondern auch diejenigen der Unfallversicherung zu einem Leistungsaufschub in der beruflichen Vorsorge (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Z?rich/Basel/Genf 2005, Rz. 843). Die Rechtsprechung verlangt f?r den Leistungsaufschub allerdings eine reglementarische Grundlage, wie dies im Verordnungstext vorausgesetzt wird. Falls die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement keinen Aufschub des Rentenanspruchs vorsieht, hat sie ihre Leistungen vorrangig zu erbringen. In diesem Fall gehen die Leistungen der beruflichen Vorsorge den Leistungen aus der Taggeldversicherung vor. Die Vorsorgeeinrichtung erbringt so in einem gewissen Sinne Leistungen, die das vom Gesetz vorgeschriebene obligatorische Minimum ?bersteigen. Ist die Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig, hat aber auch die Taggeldversicherung bis zur ?berentsch?digungsgrenze Taggeldleistungen zu erbringen (Stauffer, a.a.O., Rz. 846 mit Hinweisen).
3.4???? Art. 41 Abs. 1 BVG bestimmt, dass Forderungen auf periodische Beitr?ge und Leistungen nach f?nf und die ?brigen nach zehn Jahren verj?hren. Die Art. 129-142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar.
4.
4.1???? Der Kl?ger liess zur Begr?ndung der Klage im Wesentlichen ausf?hren, dass er seit dem Unfall vom 20. April 1996 zu 100 % invalid sei. Die Beklagte habe dies und ihre Leistungspflicht grunds?tzlich anerkannt, sei aber der Auffassung gewesen, dass ihm Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge erst ab dem 1. April 2005 zust?nden, weil er vorher Taggelder der Unfallversicherung bezogen habe. Diese Auffassung sei jedoch nicht zutreffend, weil ein solcher Aufschub gest?tzt auf Art. 26 (entsprechend Art. 27 gem?ss fr?herer Nummerierung) der Verordnung ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) nur bei Krankentaggeldern zul?ssig sei, nicht jedoch bei Taggeldern der Unfallversicherung. Auch das anwendbare Vorsorgereglement enthalte keine Bestimmung, die einen Rentenaufschub bei Bezug von Taggeldern der Unfallversicherung zuliesse (Urk. 1).
???????? Soweit die Beklagte ihre grunds?tzliche Leistungspflicht im vorliegenden Prozess verneinte, liess der Kl?ger ausf?hren, dass die Beklagte mit Schreiben vom 16. September 2005 (Urk. 2/11) ihre Leistungspflicht anerkannt habe. Es liege eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 17 des Obligationenrechts (OR) vor. Ein nachtr?gliches Bestreiten der Schuld sei somit ausgeschlossen. Im ?brigen seien die Argumente der Beklagten nicht stichhaltig: Der Kl?ger sei nicht selbst?ndigerwerbend, sondern Angestellter der B.___ Sicherheitsberatung GmbH. Die Ausf?hrungen der Beklagten gingen somit an der Sache vorbei. Auch soweit die Beklagte bestritten habe, dass der Kl?ger zum Unfallzeitpunkt mindestens einen Jahreslohn von Fr. 67'000.-- verdient habe, seien ihre Ausf?hrungen nicht zutreffend; die eingereichten Akten, namentlich die Lohnbescheinigungen zuhanden der Ausgleichskasse und die Steuererkl?rungen, zeigten dies auf (Urk. 13).
???????? Der vom Kl?ger im Voraus und eher zur?ckhaltend bezifferte Jahreslohn von Fr. 67'000.-- habe dem entsprochen, was er mindestens erwartet habe. Diese sogenannte Pr?numerando-Festsetzung bez?glich des versicherten Verdienstes sei im Reglement der Beklagten vorgesehen. Naturgem?ss k?nne es sich bei der Sch?tzung eines zuk?nftigen Verdienstes nur um eine Zirka-Angabe handeln. Der Kl?ger h?tte, w?re er nicht Opfer eines Unfalls, ab 1996 j?hrlich weit mehr als Fr. 100'000.-- verdient. Die von der Unfallversicherung ausbezahlten Taggelder in der H?he von weniger als Fr. 50'000.-- pro Jahr seien demnach kein vollwertiger Lohnersatz gewesen (Urk. 23).
4.2???????? Demgegen?ber machte die Beklagte im Wesentlichen geltend, dass nunmehr der Rentenanspruch des Kl?gers insgesamt bestritten werde und nicht mehr nur die Leistungen, die er f?r die Zeit vor dem 1. April 2005 gefordert habe. Zutreffend sei zwar, dass der Kl?ger seit dem 20. April 1997 im Sinne der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung zu 100 % invalid sei. Der Kl?ger sei aber als Selbst?ndigerwerbender zu qualifizieren, weshalb er nicht der obligatorischen Versicherung gem?ss BVG unterstanden habe. Als Selbst?ndigerwerbender habe er sich aber auch nicht freiwillig der Beklagten anschliessen k?nnen, weil das nur m?glich gewesen w?re, wenn er eigenes Personal besch?ftigt h?tte. Dies habe der Kl?ger aber gar nie beabsichtigt. Ausserdem sei fraglich und gerichtlich abzukl?ren, ob er in der Zeit vom 1. Oktober 1995 bis 20. April 1996 ?berhaupt ein Einkommen erzielt habe. Es werde bestritten, dass er den gem?ss BVG notwendigen Mindestlohn ausbezahlt erhalten habe. Im ?brigen bestehe gem?ss Ziffer 3.2.1 des Vorsorgereglements bei Unf?llen grunds?tzlich kein Versicherungsschutz; die in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahmetatbest?nde seien nicht gegeben. Im Weiteren sei reglementarisch der Aufschub von Invalidenleistungen vorgesehen, solange Taggelder der Krankenversicherung ausbezahlt w?rden. Es widerspr?che dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung und der Bestimmung von Art. 26 BVV 2 (beziehungsweise von Art. 27 altBVV 2), wenn dies nicht auch f?r Taggelder der Unfallversicherung g?lte. Deshalb habe der Kl?ger auf keinen Fall vor dem 1. April 2005 Anspruch auf Versicherungsleistungen der Beklagten. Im Weiteren erhob die Beklagte die Verj?hrungseinrede: Alle nachzuzahlenden Rentenleistungen w?ren gem?ss Art. 41 BVG verj?hrt, soweit sie mehr als f?nf Jahre vor Einreichung der Klage f?llig geworden seien. Ein Verzugszinsanspruch bestehe ?berdies grunds?tzlich erst seit Einreichung der Klage, nicht schon ab allf?lliger fr?herer F?lligkeit (Urk. 8).
???????? Es k?nne keine Rede davon sein, dass die Beklagte mit Schreiben vom 16. September 2005 ihre Leistungspflicht unwiderruflich anerkannt habe. Diesem Schreiben komme nicht der Charakter einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 17 OR zu, denn die dort gemachten Aussagen basierten allein auf den Angaben des Kl?gers. Es spreche nichts gegen eine nachtr?gliche Korrektur, sobald sich herausstelle, dass von einer falschen Ausgangslage ausgegangen worden sei. Es werde daran festgehalten, dass der Kl?ger als Selbst?ndigerwerbender zu qualifizieren sei. Er sei somit weder obligatorisch noch (da er die entsprechenden Voraussetzungen nicht erf?lle) freiwillig versichert. Des Weiteren habe der Kl?ger auch nicht das notwendige Mindesteinkommen erzielt. Die vom Kl?ger eingereichten Lohndokumente seien nicht glaubhaft; er habe sie schliesslich im Wesentlichen selbst ausgef?llt (Urk. 18).
5.
5.1???? Strittig und zu pr?fen ist, ob und gegebenenfalls ab wann der Kl?ger Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten aus beruflicher Vorsorge hat. Insoweit ist zwischen den Parteien in grunds?tzlicher Hinsicht umstritten, ob der Kl?ger ?berhaupt bei der Beklagten versichert war. Weiter stellte die Beklagte in Abrede, dass der Kl?ger das notwendige BVG-Mindesteinkommen erzielt habe. Schliesslich ist strittig, ob sich der Umstand, dass dem Kl?ger Taggelder der Unfallversicherung ausbezahlt worden sind, auf den Beginn einer allenfalls geschuldeten Invalidenrente auswirkt. Letztendlich ist zu pr?fen, inwieweit allenfalls geschuldete Rentenbetreffnisse bereits verj?hrt sind.
???????? Zu Recht nicht umstritten ist, dass der Kl?ger seit seinem Unfall vom 20. April 1996 nicht mehr arbeiten kann, und dass der Invalidit?tsgrad 100 % betr?gt. Die sachliche und zeitliche Konnexit?t wurde von der Beklagten zutreffenderweise nicht in Zweifel gezogen.
5.2???? Der Kl?ger stellte sich auf den Standpunkt, dass die Beklagte mit Schreiben vom 16. September 2005 (Urk. 2/11) seinen j?hrlichen Rentenanspruch ab 1. April 2005 in der H?he von Fr. 11'158.-- (zuz?glich jeweilige Teuerungszulage) im Sinne von Art. 17 OR anerkannt habe, weshalb es ihr nicht m?glich sei, darauf zur?ckzukommen. Die Beklagte stellte dies in Abrede: Sie habe die vom Kl?ger gemachten Angaben damals nicht ?berpr?ft (vgl. Urk. 18 S. 3).
???????? Die Bestreitung der Beklagten deckt sich nicht mit der Aktenlage, hielt sie (beziehungsweise die f?r sie handelnde Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft) im Schreiben vom 16. September 2005 (Urk. 2/11) doch fest, dass sie ?nach nochmaliger Pr?fung? zum Schluss gekommen sei, dem Kl?ger ab 1. April 2005 eine Rente in der H?he von Fr. 11'158.-- (plus Teuerungszulage) auszurichten. Das Schreiben vom 16. September 2005 (Urk. 2/11) ist zweifelsfrei als eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 17 OR zu qualifizieren.
???????? Dies bedeutet jedoch im Recht der beruflichen Vorsorge nicht, dass damit der Anspruch des Kl?gers auf die zugesagte Rente unwiderruflich festst?nde. Es entspricht n?mlich einer langj?hrigen h?chstrichterlichen Praxis, dass Vorsorgeeinrichtungen zu Unrecht ausgerichtete Leistungen zur?ckfordern k?nnen. Im Rahmen der ersten BVG-Revision wurde f?r diese Praxis in Art. 35a BVG eine besondere Rechtsgrundlage geschaffen (vgl. dazu Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Z?rich/Basel/Genf 2005, Rz. 941 ff. mit Hinweisen). Wenn es einer Vorsorgeeinrichtung gesetzlich erlaubt ist, zu Unrecht ausgerichtete Leistungen (bei gegebenen weiteren Voraussetzungen [vgl. Art. 35a BVG]) zur?ckzufordern, muss es ihr a fortiori gestattet sein, auch auf Leistungsversprechen (Schuldanerkennungen) zur?ckzukommen, wenn diese auf unrichtigen Tatsachenvorstellungen basieren.
???????? Demzufolge ist die Frage, ob der Kl?ger Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge hat, materiell zu pr?fen. Die von der Beklagten gegen den Rentenanspruch des Kl?gers erhobenen Einwendungen lassen sich mit anderen Worten nicht allein mit dem Hinweis auf das Schreiben vom 16. September 2005 (Urk. 2/11) entkr?ften.
5.3???? Soweit sich die Beklagte auf den Standpunkt stellte, dass der Kl?ger als Selbst?ndigerwerbender zu qualifizieren sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich die B.___ Sicherheitsberatung GmbH seinerzeit der Sammelstiftung BVG der ELVIA Leben (heute: die Beklagte) zwecks Versicherung aller ihrer Arbeitnehmer angeschlossen hatte (vgl. Anschlussvereinbarung vom 15. Januar 1996 [Urk. 14/1],? Kollektivversicherungs-Vertrag vom 27. November 1995 [Urk. 14/2] und Vorsorgereglement vom 24. Oktober 1995 [Urk. 2/15]). Gem?ss Handelsregister des Kantons Z?rich ist der Kl?ger einziger und einzelzeichnungsberechtigter Gesch?ftsf?hrer der B.___ Sicherheitsberatung GmbH. Aufgrund der bei den Akten liegenden Lohnbescheinigungen und Lohnausweise der B.___ Sicherheitsberatung GmbH (Urk. 14/3 und 14/4a-4d) ist erstellt, dass der Kl?ger bei der B.___ Sicherheitsberatung GmbH angestellt war. Der Einwand der Beklagten, dass zwischen der B.___ Sicherheitsberatung GmbH und dem Kl?ger eine ?wirtschaftliche Identit?t? bestanden habe, ist im vorliegenden Zusammenhang (selbst wenn er zutr?fe) nicht beachtlich. Allein entscheidend ist, dass zwischen der B.___ Sicherheitsberatung GmbH und dem Kl?ger offensichtlich keine juristische Identit?t besteht. Anzeichen daf?r, dass es sich bei der B.___ Sicherheitsberatung GmbH lediglich um ein Konstrukt handelt, das zu rechtsmissbr?uchlichen oder rechtswidrigen Zwecken errichtet worden ist, sind nicht ersichtlich und wurden auch von der Beklagten nicht (substantiiert) geltend gemacht, weshalb ein sogenannter Durchgriff als Ausnahme vom Grundsatz der Selbst?ndigkeit der juristischen Person vorliegend nicht in Betracht kommt (vgl. dazu Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 9. Auflage, Bern 2004, S. 50 f. mit Hinweisen).
???????? Der Kl?ger ist demzufolge als unselbst?ndig erwerbender Angestellter der B.___ Sicherheitsberatung GmbH zu qualifizieren.
5.4???? Gem?ss Art. 2 und 7 BVG unterstehen Arbeitgeber nur der obligatorischen Versicherung, falls sie ein gewisses Mindesteinkommen erzielen. In den Jahren 1995 und 1996 betrug dieser Mindestjahreslohn Fr. 23'280.-- (Bundesamt f?r Sozialversicherung, Mitteilungen ?ber die berufliche Vorsorge Nr. 34 vom 8. Dezember 1994, Ziffer 197).
???????? Die Beklagte bestritt, dass der Kl?ger diesen Mindestlohn erzielt habe. Aus den Lohnbescheinigungen f?r die Jahre 1995 und 1996 (Urk. 14/3) ergibt sich, dass der Kl?ger der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, f?r die Monate September bis Dezember 1995 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 4'000.-- und f?r die Monate Januar bis April 1996 Lohnzahlungen in der H?he von Fr. 22'336.-- deklariert hat. Daraus folgt, dass beim Kl?ger im Jahr 1996 (ohne Unfall mit anschliessender 100%iger Arbeitsunf?higkeit) von einem Jahreseinkommen von hochgerechnet Fr. 67'008.-- (= Fr. 22'336.-- ./. 4 x 12) auszugehen ist, was deutlich ?ber dem oben genannten Mindesteinkommen liegt und ziemlich genau dem nach dem Prinzip der Vorausdeklaration (vgl. Stauffer, a.a.O., Rz. 455) in der Anmeldung zur Kollektivversicherung vom 5. Oktober 1995 (Urk. 9/5) gesch?tzten Lohn von Fr. 67'000.-- entspricht. Diesbez?glich ist festzuhalten, dass der Kl?ger dieses Einkommen nicht nur der Ausgleichskasse gemeldet, sondern auch gegen?ber den Steuerbeh?rden erkl?rt hat (vgl. Urk. 14/4b). Es bestehen zudem keine objektiven Anhaltspunkte, die gegen die Wahrheit und Echtheit dieser Urkunden spr?chen. Die unbelegten und wenig substantiierten Verd?chtigungen der Beklagten, die darauf hinauslaufen, den Kl?ger eines Urkundendeliktes zu beschuldigen, sind jedenfalls nicht geeignet, die Beweiskraft der eingereichten Dokumente zu schm?lern. Es handelt sich um reine Spekulationen ohne erkennbares reales Fundament.
5.5
5.5.1?? Soweit sich die Beklagte auf den Standpunkt stellte, dass das anwendbare Reglement (Urk. 2/15) in Ziffer 3.2.1 Unf?lle von der Versicherungsdeckung ausnehme, ist ihr teilweise zuzustimmen. Abs. 3 der genannten Reglementsbestimmung lautet folgendermassen: ?F?r die ?berobligatorischen Leistungen ist die Unfalldeckung generell ausgeschlossen.?
???????? Da die beim Kl?ger bestehende Invalidit?t auf das Unfallereignis vom 20. April 1996 zur?ckzuf?hren ist, besteht somit von vornherein kein Anspruch auf ?berobligatorische Leistungen. Insoweit ist die Klage abzuweisen.
5.5.2?? Nach Art. 6 BVG enth?lt der zweite Teil dieses Gesetzes Mindestvorschriften. Dazu geh?ren die im 3. Kapitel (Art. 13 ff.) enthaltenen Bestimmungen ?ber die Versicherungsleistungen. Mit diesen Bestimmungen hat der Gesetzgeber insbesondere auch die Leistungsarten und die hief?r geltenden Anspruchsvoraussetzungen geregelt, woran die Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Mindestvorschriften gebunden sind (BGE 121 V 106 Erw. 4a mit Hinweis).
???????? Im Bereich des Obligatoriums ist es demzufolge nicht m?glich, die Versicherungsleistungen bei Unf?llen auszuschliessen. Daraus ergibt sich, dass die Regelung von Ziffer 3.2.1 Abs. 1 des Reglements der Beklagten (Urk. 2/15 S. 7), wonach unter anderem auf Invalidenrenten vor Erreichen des R?cktrittsalters kein Anspruch entsteht, wenn die Invalidit?t durch einen Unfall verursacht worden ist, f?r den ein Unfallversicherer leistungspflichtig ist, gesetzeswidrig ist. Deshalb ist ihr die Anwendung zu versagen. Der Kl?ger hat gest?tzt auf die Art. 23 ff. BVG Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge.
5.6
5.6.1?? Weiter ist zu pr?fen, ob der Rentenbeginn durch den Umstand, dass dem Kl?ger Taggelder der Unfallversicherung ausgerichtet wurden, aufgeschoben wurde.
5.6.2?? Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht erkannte - wie in Erw. 3.3.2 ausgef?hrt - in BGE 123 V 199 Erw. 5c/cc, dass die Vorsorgeeinrichtungen nicht nur bei Ausrichtung von Taggeldern der Krankenversicherung, sondern auch im Falle der Ausrichtung von Taggeldern der Unfallversicherung ihre Invalidenleistungen aufschieben k?nnten. Dabei ist aber zu beachten, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente rechtsprechungsgem?ss nur aufgeschoben werden kann, wenn die reglementarischen Bestimmungen der betreffenden Vorsorgeeinrichtung dies ausdr?cklich vorsehen. Das war im erw?hnten, vom Eidgen?ssischen Versicherungsgericht beurteilten Fall gegeben, weil in den Statuten festgehalten war, dass die Leistungen der Unfallversicherung priorit?r seien und dass die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung entfielen, wenn durch Leistungen der Unfallversicherung oder der Krankentaggeldversicherung 80 % des entgangenen Verdienstes erreicht w?rden.
???????? Es bleibt zu pr?fen, ob sich die Beklagte auf eine entsprechende Bestimmung im anwendbaren Reglement st?tzen kann.
5.6.3?? Ziffer 3.4.1 Abs. 2 des Reglements (Urk. 2/15) lautet folgendermassen:
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG) kommen sinngem?ss f?r den Beginn des Leistungsanspruches zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen wird jedoch aufgeschoben, solange der Versicherte den vollen Lohn oder vom Arbeitgeber mindestens zur H?lfte finanzierte Krankentaggelder in der H?he von 80 % des entgangenen Lohnes bezieht. [...]
???????? Weder dieser Passage noch dem ?brigen Reglement der Beklagten kann eine ausdr?ckliche Bestimmung entnommen werden, wonach bei Ausrichtung von Taggeldern der Unfallversicherung die Invalidenleistungen aufgeschoben werden. Eine solche ausdr?ckliche Bestimmung ist jedoch - wie in BGE 123 V 199 Erw. 5c/cc festgehalten - eine conditio sine qua non f?r einen Aufschub von Leistungen. Es bedarf keiner weiteren Ausf?hrungen, dass blosse Analogieschl?sse und Behauptungen der Beklagten nicht mit einer erforderlichen ausdr?cklichen reglementarischen Grundlage gleichgesetzt werden k?nnen.
5.6.4?? Aus dem Gesagten folgt, dass der Rentenbeginn grunds?tzlich auf den 1. April 1997 festzusetzen ist, da der Kl?ger seit diesem Datum Anspruch auf Rentenleistungen der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung hat (vgl. Urk. 2/5).
5.7
5.7.1?? Die Beklagte erhob - wie bereits ausgef?hrt - die Verj?hrungseinrede: Alle nachzuzahlenden Rentenleistungen seien gem?ss Art. 41 BVG verj?hrt, soweit sie mehr als f?nf Jahre vor Einreichung der Klage f?llig geworden seien.
5.7.2?? Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BVG bestimmt, dass Forderungen auf periodische Beitr?ge und Leistungen nach f?nf, andere nach zehn Jahren verj?hren. Unter Ber?cksichtigung, dass die vorliegende Klage am 20. Februar 2006 eingereicht wurde und dass vorher keine verj?hrungsunterbrechenden Handlungen vorgenommen wurden, ergibt sich, dass alle vor dem 20. Februar 2001 f?llig gewordenen Rentenbetreffnisse verj?hrt sind, weshalb die Klage insoweit abzuweisen ist.
5.8???? Da sich der Rentenanspruch aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern l?sst ist die vorliegende Klage gem?ss st?ndiger Praxis lediglich in dem Sinne (teilweise) gutzuheissen, dass die Leistungspflicht der Beklagten, der Invalidit?tsgrad, der unbestrittener- und ausgewiesenermassen 100 % betr?gt, und der Rentenbeginn festgehalten wird, die genaue ziffernm?ssige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse hingegen der leistungspflichtigen Beklagten ?berlassen wird (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zul?ssig w?re).
6.?????? Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grunds?tzliche Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.) Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Kl?ger liess am 20. Februar 2006 Klage erheben (Urk. 1), womit ihm ab 20. Februar 2006 Verzugszinsen von 5 % f?r die bis zu diesem Zeitpunkt f?llig gewordenen Rentenbetreffnisse und f?r die ?brigen ab dem jeweiligen F?lligkeitsdatum zuzusprechen sind
7.?????? Nach ? 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (? 34 Abs. 3 GSVGer).
Vorliegend ist zu ber?cksichtigen, dass der Kl?ger zwar zur Hauptsache (und insbesondere auch bez?glich Widerklage), aber nicht vollumf?nglich obsiegt, weshalb die zuzusprechende Prozessentsch?digung leicht zu reduzieren ist. Demzufolge ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kl?ger eine reduzierte Prozessentsch?digung in der H?he von Fr. 3?400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht beschliesst:
?????????? Auf die Widerklage wird nicht eingetreten.
und erkennt sodann:
1.???????? In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kl?ger ab 20. Februar 2001 eine auf einem Invalidit?tsgrad von 100 % basierende Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge auszurichten zuz?glich Verzugszins von 5 % seit 20. Februar 2006 f?r die bis zu diesem Zeitpunkt f?llig gewordenen (und noch nicht verj?hrten) Rentenbetreffnisse und f?r die ?brigen (nicht verj?hrten) ab dem jeweiligen F?lligkeitsdatum.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.?????????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Saner
- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
4.???????? Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kl?ger eine reduzierte Prozessentsch?digung in der H?he von Fr. 3'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).