Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2006.00025[9C_115/2008]
BV.2006.00025

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker


Beschluss und Urteil vom 31. Dezember 2007
in Sachen
B.___
 
Kläger und Widerbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Saner
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse, Lebensversicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beklagte und Widerklägerin

Zustelladresse: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse Leben, Personenversicherung, Rechtsdienst
Effingerstrasse 34, 3001 Bern


Sachverhalt:
1.
1.1     B.___, geboren 1942, arbeitete bei der B.___ Sicherheitsberatung GmbH, deren sämtliche Arbeitnehmer gemäss Vorsorgereglement vom 24. Oktober 1995 (Urk. 2/15) ab 1. Oktober 1995 bei der Sammelstiftung BVG der ELVIA Leben (heute: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft) berufsvorsorgeversichert waren.
1.2     Am 20. April 1996 stürzte B.___ von einer Leiter, wobei er erhebliche Verletzungen (vor allem in der Beckenregion [vgl. etwa Urk. 2/2-4]) erlitt. In der Folge war B.___ zu 100 % arbeitsunfähig. Der obligatorische Unfallversicherer, die ELVIA Versicherungen (heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft), erbrachten bis zum 31. März 2005 entsprechende Taggeldleistungen. Mit Verfügung vom 20. Juni 2005 (Urk. 2/6) sprach die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft B.___ eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente ab 1. April 2005 zu.
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte B.___ bereits mit Verfügung vom 4. März 1998 (Urk. 2/5) eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. April 1997 zugesprochen.
1.3     In der Folge liess B.___ bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Sammelstiftung) Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge geltend machen (vgl. dazu Urk. 2/6-14). Mit Schreiben vom 16. September 2005 (Urk. 2/11) anerkannte die Sammelstiftung einen auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierenden Rentenanspruch von B.___ ab 1. April 2005. Mit Schreiben vom 1. November 2005 (Urk. 2/13) verneinte die Sammelstiftung einen Rentenanspruch für die Zeit vor dem 1. April 2005 mit der Begründung, dass B.___ damals UVG-Taggelder erhalten habe und somit der Rentenanspruch aufgeschoben worden sei.

2.
2.1     Mit Eingabe vom 20. Februar 2006 (Urk. 1) liess B.___ Klage erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
1.   Es seien dem Kläger zu Lasten der Beklagten die reglementarischen und gesetzlichen Leistungen bei Invalidität aus beruflicher Vorsorge zuzusprechen; dies insbesondere für die Vergangenheit ab Eintritt der Invalidität des Klägers.
2.   Es sei die Beklagte zu verpflichten, die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse mit Wirkung ab jeweiligem Fälligkeitsdatum mit 5 % p.a. zu verzinsen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
2.2     Mit Eingabe vom 4. Mai 2006 (Urk. 8) erstattete die Sammelstiftung ihre Klageantwort und erhob gleichzeitig Widerklage mit folgenden Anträgen:
1.   Hauptantrag
1.1   Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
1.2   Es sei widerklageweise festzustellen, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten für die seit 20.4.1997 bestehende Invalidität keine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge zusteht.
2.   Eventualantrag
       Die Klage sei abzuweisen, soweit dem Kläger für die seit 20.4.1997 bestehende Invalidität anderes oder mehr fordert als die Mindestleistungen gemäss BVG ab 1.4.2005.
3.   Subeventualantrag
       Die Klage sei abzuweisen, soweit der Kläger für die seit 20.4.1997 bestehende Invalidität anderes oder mehr fordert als die Mindestleistungen gemäss BVG ab 20.2.2001.
         In der Replik und Widerklageantwort vom 26. Juni 2006 (Urk. 13) liess B.___ das Rechtsbegehren seiner Klage erneuern und beantragen, es sei auf die Widerklage nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. In der Duplik und Widerklagereplik vom 25. Juli 2006 (Urk. 18) hielt die Sammelstiftung an ihren Anträgen fest. B.___ liess in der Widerklageduplik vom 9. Oktober 2006 (Urk. 23) seine Anträge erneuern. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2006 (Urk. 25) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
2.3     Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss § 51 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist auf eine Klage nur einzutreten, soweit ein rechtliches Interesse an der Beurteilung besteht. Wird ein Feststellungsbegehren gestellt (vgl. § 59 ZPO), kann diesbezüglich ein Rechtsschutzinteresse nur bejaht werden, wenn die Partei ein schutzwürdiges - unmittelbares und aktuelles - Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der verlangten Feststellung hat. Mangels eines besonderen, unmittelbaren und aktuellen Interesses besteht insbesondere kein Anspruch auf eine autoritative gerichtliche Klärung einer abstrakten Rechtsfrage. An einem schutzwürdigen Interesse am Erlass eines Feststellungsentscheids fehlt es namentlich auch dann, wenn das Rechtschutzinteresse der Partei durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann (BGE 128 V 48 Erw. 3a mit Hinweisen). Das Rechtsschutzinteresse wird hingegen bejaht, wenn die Ungewissheit der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien durch die richterliche Feststellung behoben werden kann und ihre Fortdauer für den Kläger unzumutbar ist (Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 14 zu § 10 GSVGer; vgl. auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 9 zu § 59 ZPO, je mit Hinweisen).
1.2
1.2.1   Die Beklagte und Widerklägerin (nachfolgend kurz als die Beklagte bezeichnet) beantragte, es sei widerklageweise festzustellen, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten für die seit 20. April 1997 bestehende Invalidität keine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge zusteht (Urk. 8 S. 2). Der Kläger und Widerbeklagte (nachfolgend kurz als der Kläger bezeichnet) liess beantragen, es sei auf die Widerklage nicht einzutreten. Zur Begründung liess er unter anderem ausführen, dass der Beklagten - falls sie der Ansicht sein sollte, sie habe dem Kläger zu Unrecht Leistungen ausbezahlt - eine Leistungsklage auf Rückforderung der ausbezahlten Rentenbetreffnisse offen stünde, weshalb für die Erhebung einer negativen Feststellungsklage kein Raum bleibe (vgl. Urk. 13 S. 2 f.).
1.2.2   Aus den Akten geht hervor, dass die Beklagte mit Schreiben vom 16. September 2005 (Urk. 2/11) den Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente ab 1. April 2005 anerkannt hat. Die Beklagte überwies dem Kläger für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2005 den Betrag von Fr. 5'878.35 auf sein Bankkonto. Weitere Rentenzahlungen sollten nach Fälligkeit der einzelnen Betreffnisse erfolgen (vgl. Urk. 2/11).
         Sollten diese Zahlungen tatsächlich zu Unrecht erfolgt sein, stünde der Beklagten - wie der Kläger zutreffend ausführen liess - eine Klage auf Rückforderung offen. Wie in Erw. 1.1 dargelegt wurde, fehlt es insbesondere dann an einem schutzwürdigen Interesse am Erlass eines Feststellungsentscheids, wenn das Rechtschutzinteresse der Partei durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann. Dies ist vorliegend der Fall: Die Beklagte hätte auf Rückleistung der ausbezahlten Rentenbeträge klagen können, weshalb - soweit die Beklagte damit mehr zu erlangen versucht, als die Abweisung des Klagebegehrens - kein Raum für das Erheben einer negativen Feststellungsklage bleibt, zumal im vorliegenden Fall nichts Aussergewöhnliches ersichtlich ist, das ein Abweichen von der Regel der Subsidiarität der Feststellungsklage als angezeigt erscheinen liesse.
         Auf die widerklageweise erhobene Feststellungsklage ist demzufolge mangels eines genügenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

2.       Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

3.
3.1     Nach Art. 2 Abs. 1 BVG unterstehen Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr vollendet haben und bei einem Arbeitgeber einen über dem Grenzbetrag gemäss Art. 7 BVG liegenden Jahreslohn beziehen, der obligatorischen Versicherung. Diese beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 1 erster Satzteil BVG).
         Für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft nach BVG sind die AHV-rechtlichen Kriterien massgebend, ohne dass aber das AHV-Beitragsstatut formell verbindlich wäre (BGE 129 V 240 Erw. 3 mit Hinweisen).
3.2     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
3.3
3.3.1   Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen aufgeschoben wird, solange die versicherte Person den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG). Zudem kann die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 27 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) den Anspruch auf Invalidenleistung bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs auch dann aufschieben, wenn (lit. a) die versicherte Person anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohnes betragen, und (lit. b) die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde (entspricht Art. 26 BVV 2 in der derzeit gültigen Fassung).
         Im Übrigen sind grundsätzlich auch die Bestimmungen betreffend Überentschädigung zu beachten (vgl. Art. 24 BVV 2).
3.3.2   Nach BGE 123 V 199 Erw. 5c/cc führen - sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind - nicht nur Taggelder der Krankenversicherung, sondern auch diejenigen der Unfallversicherung zu einem Leistungsaufschub in der beruflichen Vorsorge (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2005, Rz. 843). Die Rechtsprechung verlangt für den Leistungsaufschub allerdings eine reglementarische Grundlage, wie dies im Verordnungstext vorausgesetzt wird. Falls die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement keinen Aufschub des Rentenanspruchs vorsieht, hat sie ihre Leistungen vorrangig zu erbringen. In diesem Fall gehen die Leistungen der beruflichen Vorsorge den Leistungen aus der Taggeldversicherung vor. Die Vorsorgeeinrichtung erbringt so in einem gewissen Sinne Leistungen, die das vom Gesetz vorgeschriebene obligatorische Minimum übersteigen. Ist die Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig, hat aber auch die Taggeldversicherung bis zur Überentschädigungsgrenze Taggeldleistungen zu erbringen (Stauffer, a.a.O., Rz. 846 mit Hinweisen).
3.4     Art. 41 Abs. 1 BVG bestimmt, dass Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf und die übrigen nach zehn Jahren verjähren. Die Art. 129-142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar.

4.
4.1     Der Kläger liess zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführen, dass er seit dem Unfall vom 20. April 1996 zu 100 % invalid sei. Die Beklagte habe dies und ihre Leistungspflicht grundsätzlich anerkannt, sei aber der Auffassung gewesen, dass ihm Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge erst ab dem 1. April 2005 zustünden, weil er vorher Taggelder der Unfallversicherung bezogen habe. Diese Auffassung sei jedoch nicht zutreffend, weil ein solcher Aufschub gestützt auf Art. 26 (entsprechend Art. 27 gemäss früherer Nummerierung) der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) nur bei Krankentaggeldern zulässig sei, nicht jedoch bei Taggeldern der Unfallversicherung. Auch das anwendbare Vorsorgereglement enthalte keine Bestimmung, die einen Rentenaufschub bei Bezug von Taggeldern der Unfallversicherung zuliesse (Urk. 1).
         Soweit die Beklagte ihre grundsätzliche Leistungspflicht im vorliegenden Prozess verneinte, liess der Kläger ausführen, dass die Beklagte mit Schreiben vom 16. September 2005 (Urk. 2/11) ihre Leistungspflicht anerkannt habe. Es liege eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 17 des Obligationenrechts (OR) vor. Ein nachträgliches Bestreiten der Schuld sei somit ausgeschlossen. Im Übrigen seien die Argumente der Beklagten nicht stichhaltig: Der Kläger sei nicht selbständigerwerbend, sondern Angestellter der B.___ Sicherheitsberatung GmbH. Die Ausführungen der Beklagten gingen somit an der Sache vorbei. Auch soweit die Beklagte bestritten habe, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt mindestens einen Jahreslohn von Fr. 67'000.-- verdient habe, seien ihre Ausführungen nicht zutreffend; die eingereichten Akten, namentlich die Lohnbescheinigungen zuhanden der Ausgleichskasse und die Steuererklärungen, zeigten dies auf (Urk. 13).
         Der vom Kläger im Voraus und eher zurückhaltend bezifferte Jahreslohn von Fr. 67'000.-- habe dem entsprochen, was er mindestens erwartet habe. Diese sogenannte Pränumerando-Festsetzung bezüglich des versicherten Verdienstes sei im Reglement der Beklagten vorgesehen. Naturgemäss könne es sich bei der Schätzung eines zukünftigen Verdienstes nur um eine Zirka-Angabe handeln. Der Kläger hätte, wäre er nicht Opfer eines Unfalls, ab 1996 jährlich weit mehr als Fr. 100'000.-- verdient. Die von der Unfallversicherung ausbezahlten Taggelder in der Höhe von weniger als Fr. 50'000.-- pro Jahr seien demnach kein vollwertiger Lohnersatz gewesen (Urk. 23).
4.2         Demgegenüber machte die Beklagte im Wesentlichen geltend, dass nunmehr der Rentenanspruch des Klägers insgesamt bestritten werde und nicht mehr nur die Leistungen, die er für die Zeit vor dem 1. April 2005 gefordert habe. Zutreffend sei zwar, dass der Kläger seit dem 20. April 1997 im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu 100 % invalid sei. Der Kläger sei aber als Selbständigerwerbender zu qualifizieren, weshalb er nicht der obligatorischen Versicherung gemäss BVG unterstanden habe. Als Selbständigerwerbender habe er sich aber auch nicht freiwillig der Beklagten anschliessen können, weil das nur möglich gewesen wäre, wenn er eigenes Personal beschäftigt hätte. Dies habe der Kläger aber gar nie beabsichtigt. Ausserdem sei fraglich und gerichtlich abzuklären, ob er in der Zeit vom 1. Oktober 1995 bis 20. April 1996 überhaupt ein Einkommen erzielt habe. Es werde bestritten, dass er den gemäss BVG notwendigen Mindestlohn ausbezahlt erhalten habe. Im Übrigen bestehe gemäss Ziffer 3.2.1 des Vorsorgereglements bei Unfällen grundsätzlich kein Versicherungsschutz; die in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahmetatbestände seien nicht gegeben. Im Weiteren sei reglementarisch der Aufschub von Invalidenleistungen vorgesehen, solange Taggelder der Krankenversicherung ausbezahlt würden. Es widerspräche dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung und der Bestimmung von Art. 26 BVV 2 (beziehungsweise von Art. 27 altBVV 2), wenn dies nicht auch für Taggelder der Unfallversicherung gälte. Deshalb habe der Kläger auf keinen Fall vor dem 1. April 2005 Anspruch auf Versicherungsleistungen der Beklagten. Im Weiteren erhob die Beklagte die Verjährungseinrede: Alle nachzuzahlenden Rentenleistungen wären gemäss Art. 41 BVG verjährt, soweit sie mehr als fünf Jahre vor Einreichung der Klage fällig geworden seien. Ein Verzugszinsanspruch bestehe überdies grundsätzlich erst seit Einreichung der Klage, nicht schon ab allfälliger früherer Fälligkeit (Urk. 8).
         Es könne keine Rede davon sein, dass die Beklagte mit Schreiben vom 16. September 2005 ihre Leistungspflicht unwiderruflich anerkannt habe. Diesem Schreiben komme nicht der Charakter einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 17 OR zu, denn die dort gemachten Aussagen basierten allein auf den Angaben des Klägers. Es spreche nichts gegen eine nachträgliche Korrektur, sobald sich herausstelle, dass von einer falschen Ausgangslage ausgegangen worden sei. Es werde daran festgehalten, dass der Kläger als Selbständigerwerbender zu qualifizieren sei. Er sei somit weder obligatorisch noch (da er die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfülle) freiwillig versichert. Des Weiteren habe der Kläger auch nicht das notwendige Mindesteinkommen erzielt. Die vom Kläger eingereichten Lohndokumente seien nicht glaubhaft; er habe sie schliesslich im Wesentlichen selbst ausgefüllt (Urk. 18).

5.
5.1     Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls ab wann der Kläger Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten aus beruflicher Vorsorge hat. Insoweit ist zwischen den Parteien in grundsätzlicher Hinsicht umstritten, ob der Kläger überhaupt bei der Beklagten versichert war. Weiter stellte die Beklagte in Abrede, dass der Kläger das notwendige BVG-Mindesteinkommen erzielt habe. Schliesslich ist strittig, ob sich der Umstand, dass dem Kläger Taggelder der Unfallversicherung ausbezahlt worden sind, auf den Beginn einer allenfalls geschuldeten Invalidenrente auswirkt. Letztendlich ist zu prüfen, inwieweit allenfalls geschuldete Rentenbetreffnisse bereits verjährt sind.
         Zu Recht nicht umstritten ist, dass der Kläger seit seinem Unfall vom 20. April 1996 nicht mehr arbeiten kann, und dass der Invaliditätsgrad 100 % beträgt. Die sachliche und zeitliche Konnexität wurde von der Beklagten zutreffenderweise nicht in Zweifel gezogen.
5.2     Der Kläger stellte sich auf den Standpunkt, dass die Beklagte mit Schreiben vom 16. September 2005 (Urk. 2/11) seinen jährlichen Rentenanspruch ab 1. April 2005 in der Höhe von Fr. 11'158.-- (zuzüglich jeweilige Teuerungszulage) im Sinne von Art. 17 OR anerkannt habe, weshalb es ihr nicht möglich sei, darauf zurückzukommen. Die Beklagte stellte dies in Abrede: Sie habe die vom Kläger gemachten Angaben damals nicht überprüft (vgl. Urk. 18 S. 3).
         Die Bestreitung der Beklagten deckt sich nicht mit der Aktenlage, hielt sie (beziehungsweise die für sie handelnde Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft) im Schreiben vom 16. September 2005 (Urk. 2/11) doch fest, dass sie „nach nochmaliger Prüfung“ zum Schluss gekommen sei, dem Kläger ab 1. April 2005 eine Rente in der Höhe von Fr. 11'158.-- (plus Teuerungszulage) auszurichten. Das Schreiben vom 16. September 2005 (Urk. 2/11) ist zweifelsfrei als eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 17 OR zu qualifizieren.
         Dies bedeutet jedoch im Recht der beruflichen Vorsorge nicht, dass damit der Anspruch des Klägers auf die zugesagte Rente unwiderruflich feststünde. Es entspricht nämlich einer langjährigen höchstrichterlichen Praxis, dass Vorsorgeeinrichtungen zu Unrecht ausgerichtete Leistungen zurückfordern können. Im Rahmen der ersten BVG-Revision wurde für diese Praxis in Art. 35a BVG eine besondere Rechtsgrundlage geschaffen (vgl. dazu Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2005, Rz. 941 ff. mit Hinweisen). Wenn es einer Vorsorgeeinrichtung gesetzlich erlaubt ist, zu Unrecht ausgerichtete Leistungen (bei gegebenen weiteren Voraussetzungen [vgl. Art. 35a BVG]) zurückzufordern, muss es ihr a fortiori gestattet sein, auch auf Leistungsversprechen (Schuldanerkennungen) zurückzukommen, wenn diese auf unrichtigen Tatsachenvorstellungen basieren.
         Demzufolge ist die Frage, ob der Kläger Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge hat, materiell zu prüfen. Die von der Beklagten gegen den Rentenanspruch des Klägers erhobenen Einwendungen lassen sich mit anderen Worten nicht allein mit dem Hinweis auf das Schreiben vom 16. September 2005 (Urk. 2/11) entkräften.
5.3     Soweit sich die Beklagte auf den Standpunkt stellte, dass der Kläger als Selbständigerwerbender zu qualifizieren sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich die B.___ Sicherheitsberatung GmbH seinerzeit der Sammelstiftung BVG der ELVIA Leben (heute: die Beklagte) zwecks Versicherung aller ihrer Arbeitnehmer angeschlossen hatte (vgl. Anschlussvereinbarung vom 15. Januar 1996 [Urk. 14/1],  Kollektivversicherungs-Vertrag vom 27. November 1995 [Urk. 14/2] und Vorsorgereglement vom 24. Oktober 1995 [Urk. 2/15]). Gemäss Handelsregister des Kantons Zürich ist der Kläger einziger und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der B.___ Sicherheitsberatung GmbH. Aufgrund der bei den Akten liegenden Lohnbescheinigungen und Lohnausweise der B.___ Sicherheitsberatung GmbH (Urk. 14/3 und 14/4a-4d) ist erstellt, dass der Kläger bei der B.___ Sicherheitsberatung GmbH angestellt war. Der Einwand der Beklagten, dass zwischen der B.___ Sicherheitsberatung GmbH und dem Kläger eine „wirtschaftliche Identität“ bestanden habe, ist im vorliegenden Zusammenhang (selbst wenn er zuträfe) nicht beachtlich. Allein entscheidend ist, dass zwischen der B.___ Sicherheitsberatung GmbH und dem Kläger offensichtlich keine juristische Identität besteht. Anzeichen dafür, dass es sich bei der B.___ Sicherheitsberatung GmbH lediglich um ein Konstrukt handelt, das zu rechtsmissbräuchlichen oder rechtswidrigen Zwecken errichtet worden ist, sind nicht ersichtlich und wurden auch von der Beklagten nicht (substantiiert) geltend gemacht, weshalb ein sogenannter Durchgriff als Ausnahme vom Grundsatz der Selbständigkeit der juristischen Person vorliegend nicht in Betracht kommt (vgl. dazu Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 9. Auflage, Bern 2004, S. 50 f. mit Hinweisen).
         Der Kläger ist demzufolge als unselbständig erwerbender Angestellter der B.___ Sicherheitsberatung GmbH zu qualifizieren.
5.4     Gemäss Art. 2 und 7 BVG unterstehen Arbeitgeber nur der obligatorischen Versicherung, falls sie ein gewisses Mindesteinkommen erzielen. In den Jahren 1995 und 1996 betrug dieser Mindestjahreslohn Fr. 23'280.-- (Bundesamt für Sozialversicherung, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 34 vom 8. Dezember 1994, Ziffer 197).
         Die Beklagte bestritt, dass der Kläger diesen Mindestlohn erzielt habe. Aus den Lohnbescheinigungen für die Jahre 1995 und 1996 (Urk. 14/3) ergibt sich, dass der Kläger der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für die Monate September bis Dezember 1995 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 4'000.-- und für die Monate Januar bis April 1996 Lohnzahlungen in der Höhe von Fr. 22'336.-- deklariert hat. Daraus folgt, dass beim Kläger im Jahr 1996 (ohne Unfall mit anschliessender 100%iger Arbeitsunfähigkeit) von einem Jahreseinkommen von hochgerechnet Fr. 67'008.-- (= Fr. 22'336.-- ./. 4 x 12) auszugehen ist, was deutlich über dem oben genannten Mindesteinkommen liegt und ziemlich genau dem nach dem Prinzip der Vorausdeklaration (vgl. Stauffer, a.a.O., Rz. 455) in der Anmeldung zur Kollektivversicherung vom 5. Oktober 1995 (Urk. 9/5) geschätzten Lohn von Fr. 67'000.-- entspricht. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Kläger dieses Einkommen nicht nur der Ausgleichskasse gemeldet, sondern auch gegenüber den Steuerbehörden erklärt hat (vgl. Urk. 14/4b). Es bestehen zudem keine objektiven Anhaltspunkte, die gegen die Wahrheit und Echtheit dieser Urkunden sprächen. Die unbelegten und wenig substantiierten Verdächtigungen der Beklagten, die darauf hinauslaufen, den Kläger eines Urkundendeliktes zu beschuldigen, sind jedenfalls nicht geeignet, die Beweiskraft der eingereichten Dokumente zu schmälern. Es handelt sich um reine Spekulationen ohne erkennbares reales Fundament.
5.5
5.5.1   Soweit sich die Beklagte auf den Standpunkt stellte, dass das anwendbare Reglement (Urk. 2/15) in Ziffer 3.2.1 Unfälle von der Versicherungsdeckung ausnehme, ist ihr teilweise zuzustimmen. Abs. 3 der genannten Reglementsbestimmung lautet folgendermassen: „Für die überobligatorischen Leistungen ist die Unfalldeckung generell ausgeschlossen.“
         Da die beim Kläger bestehende Invalidität auf das Unfallereignis vom 20. April 1996 zurückzuführen ist, besteht somit von vornherein kein Anspruch auf überobligatorische Leistungen. Insoweit ist die Klage abzuweisen.
5.5.2   Nach Art. 6 BVG enthält der zweite Teil dieses Gesetzes Mindestvorschriften. Dazu gehören die im 3. Kapitel (Art. 13 ff.) enthaltenen Bestimmungen über die Versicherungsleistungen. Mit diesen Bestimmungen hat der Gesetzgeber insbesondere auch die Leistungsarten und die hiefür geltenden Anspruchsvoraussetzungen geregelt, woran die Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Mindestvorschriften gebunden sind (BGE 121 V 106 Erw. 4a mit Hinweis).
         Im Bereich des Obligatoriums ist es demzufolge nicht möglich, die Versicherungsleistungen bei Unfällen auszuschliessen. Daraus ergibt sich, dass die Regelung von Ziffer 3.2.1 Abs. 1 des Reglements der Beklagten (Urk. 2/15 S. 7), wonach unter anderem auf Invalidenrenten vor Erreichen des Rücktrittsalters kein Anspruch entsteht, wenn die Invalidität durch einen Unfall verursacht worden ist, für den ein Unfallversicherer leistungspflichtig ist, gesetzeswidrig ist. Deshalb ist ihr die Anwendung zu versagen. Der Kläger hat gestützt auf die Art. 23 ff. BVG Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge.
5.6
5.6.1   Weiter ist zu prüfen, ob der Rentenbeginn durch den Umstand, dass dem Kläger Taggelder der Unfallversicherung ausgerichtet wurden, aufgeschoben wurde.
5.6.2   Das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannte - wie in Erw. 3.3.2 ausgeführt - in BGE 123 V 199 Erw. 5c/cc, dass die Vorsorgeeinrichtungen nicht nur bei Ausrichtung von Taggeldern der Krankenversicherung, sondern auch im Falle der Ausrichtung von Taggeldern der Unfallversicherung ihre Invalidenleistungen aufschieben könnten. Dabei ist aber zu beachten, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente rechtsprechungsgemäss nur aufgeschoben werden kann, wenn die reglementarischen Bestimmungen der betreffenden Vorsorgeeinrichtung dies ausdrücklich vorsehen. Das war im erwähnten, vom Eidgenössischen Versicherungsgericht beurteilten Fall gegeben, weil in den Statuten festgehalten war, dass die Leistungen der Unfallversicherung prioritär seien und dass die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung entfielen, wenn durch Leistungen der Unfallversicherung oder der Krankentaggeldversicherung 80 % des entgangenen Verdienstes erreicht würden.
         Es bleibt zu prüfen, ob sich die Beklagte auf eine entsprechende Bestimmung im anwendbaren Reglement stützen kann.
5.6.3   Ziffer 3.4.1 Abs. 2 des Reglements (Urk. 2/15) lautet folgendermassen:
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG) kommen sinngemäss für den Beginn des Leistungsanspruches zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen wird jedoch aufgeschoben, solange der Versicherte den vollen Lohn oder vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte finanzierte Krankentaggelder in der Höhe von 80 % des entgangenen Lohnes bezieht. [...]
         Weder dieser Passage noch dem übrigen Reglement der Beklagten kann eine ausdrückliche Bestimmung entnommen werden, wonach bei Ausrichtung von Taggeldern der Unfallversicherung die Invalidenleistungen aufgeschoben werden. Eine solche ausdrückliche Bestimmung ist jedoch - wie in BGE 123 V 199 Erw. 5c/cc festgehalten - eine conditio sine qua non für einen Aufschub von Leistungen. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass blosse Analogieschlüsse und Behauptungen der Beklagten nicht mit einer erforderlichen ausdrücklichen reglementarischen Grundlage gleichgesetzt werden können.
5.6.4   Aus dem Gesagten folgt, dass der Rentenbeginn grundsätzlich auf den 1. April 1997 festzusetzen ist, da der Kläger seit diesem Datum Anspruch auf Rentenleistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung hat (vgl. Urk. 2/5).
5.7
5.7.1   Die Beklagte erhob - wie bereits ausgeführt - die Verjährungseinrede: Alle nachzuzahlenden Rentenleistungen seien gemäss Art. 41 BVG verjährt, soweit sie mehr als fünf Jahre vor Einreichung der Klage fällig geworden seien.
5.7.2   Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BVG bestimmt, dass Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren verjähren. Unter Berücksichtigung, dass die vorliegende Klage am 20. Februar 2006 eingereicht wurde und dass vorher keine verjährungsunterbrechenden Handlungen vorgenommen wurden, ergibt sich, dass alle vor dem 20. Februar 2001 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse verjährt sind, weshalb die Klage insoweit abzuweisen ist.
5.8     Da sich der Rentenanspruch aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt ist die vorliegende Klage gemäss ständiger Praxis lediglich in dem Sinne (teilweise) gutzuheissen, dass die Leistungspflicht der Beklagten, der Invaliditätsgrad, der unbestrittener- und ausgewiesenermassen 100 % beträgt, und der Rentenbeginn festgehalten wird, die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse hingegen der leistungspflichtigen Beklagten überlassen wird (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre).

6.       Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzliche Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.) Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Kläger liess am 20. Februar 2006 Klage erheben (Urk. 1), womit ihm ab 20. Februar 2006 Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind

7.       Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zwar zur Hauptsache (und insbesondere auch bezüglich Widerklage), aber nicht vollumfänglich obsiegt, weshalb die zuzusprechende Prozessentschädigung leicht zu reduzieren ist. Demzufolge ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.



Das Gericht beschliesst:
           Auf die Widerklage wird nicht eingetreten.

und erkennt sodann:
1.         In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 20. Februar 2001 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge auszurichten zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 20. Februar 2006 für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen (und noch nicht verjährten) Rentenbetreffnisse und für die übrigen (nicht verjährten) ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Saner
- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).