BV.2006.00026
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 11. Mai 2006
in Sachen
1. C.___
2. A.___
Kläger
Klägerin 1 vertreten durch Rechtsanwalt Markus J. Werner
Beeler + Werner Rechtsanwälte
Glattalstrasse 156, Postfach, 8153 Rümlang
gegen
1. Freizügigkeitsstiftung B.___
2. Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG
Administration Freizügigkeitskonten
Postfach 2861, 8022 Zürich
3. GastroSocial Pensionskasse
Bahnhofstrasse 86, Postfach, 5001 Aarau
4. C.___
5. A.___
Beklagte
Sachverhalt:
1. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 19. Dezember 2005 schied die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich die Ehe von C.___ und A.___ und überwies die Akten zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). In Dispositiv Ziffer 5 des genannten Urteils wurde unter anderem Folgendes festgehalten:
„Das Teilungsverhältnis der während der Ehe der Parteien erwirtschafteten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge wird wie folgt festgelegt: Klägerin 50 %, Beklagter 50 %.“
2. Mit Verfügung vom 28. Februar 2006 (Urk. 3) holte das hiesige Gericht bei den vom Bezirksgericht Zürich genannten Vorsorgeeinrichtungen per Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils (3. Februar 2006) aktualisierte Abrechnungen über die zu teilenden Austrittsleistungen von C.___ beziehungsweise A.___ ein. Die von den Vorsorgeeinrichtungen angeforderten Unterlagen wurden als Urk. 6, Urk. 8/1, Urk. 8/3 und Urk. 11 zu den Akten genommen.
Mit Verfügung vom 27. März 2006 (Urk. 13) wurden C.___ und A.___ die eingeholten Meldungen der Vorsorgewerke zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, Anträge zu stellen. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit der eingereichten Abrechnungen und der ermittelten Austrittsleistungen ausgegangen und die Teilung entsprechend angeordnet werde.
C.___ liess sich binnen angesetzter Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 14). A.___ holte die als Gerichtsurkunde zugestellte Verfügung mehrmals nicht ab (Urk. 15/1-2; vgl. auch Urk. 9 und 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
1.2 Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZBG). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziffer 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziffer 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziffer 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziffer 4), mitzuteilen.
2. Das Bezirksgericht Zürich meldete dem hiesigen Gericht mit Urteil vom 19. Dezember 2005 (Urk. 1) mit Ausnahme der Höhe der Guthaben der Ehegatten alle notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen (Datum der Eheschliessung: 29. April 1994; Rechtskraft der Scheidung: 3. Februar 2006; Namen der beteiligten Vorsorgestiftungen: Freizügigkeitsstiftung B.___, Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG und GastroSocial Pensionskasse). Nach Eintreffen der Angaben der Vorsorgeeinrichtungen über die Höhe der Guthaben der Scheidungsparteien (vgl. Urk. 6, Urk. 8/1, Urk. 8/3 und Urk. 11) sind die Angaben vollständig.
3.
3.1 Die Scheidungsparteien stellten im vorliegenden Verfahren keine Anträge und liessen sich - wie bereits ausgeführt - unter dem Hinweis, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen ausgegangen werde (Urk. 13), nicht vernehmen.
Grundsätzlich ist somit auf die in der Verfügung vom 27. März 2006 (Urk. 13) genannten Zahlen abzustellen. Allerdings sind von Amtes wegen folgende Missinterpretationen der entsprechenden Unterlagen beziehungsweise ein Rechnungsfehler betreffend das zu teilende Freizügigkeitsguthaben des Klägers 2 bei der GastroSocial Pensionskasse zu berichtigen: Es beträgt nicht Fr. 5'633.50, sondern, wie sich aus Urk. 6 S. 3 ergibt, Fr. 18'476.35 (= Fr. 34'857.20 ./. Fr. 16'380.85 [Austrittsleistung per 31. März 2005 abzüglich bis zum 3. Februar 2006 aufgezinste Austrittsleistung bei Eheschliessung]). Das Guthaben der Klägerin 1 per 3. Februar 2006 bei der Freizügigkeitsstiftung B.___ beträgt Fr. 6'895.40 und nicht Fr. 6'887.55 (Urk. 11).
3.2 Demzufolge liegen folgende während der Ehe erworbenen Freizügigkeitsguthaben vor: Auf Seiten der Klägerin 1 ist von einem vorliegend relevanten Guthaben von Fr. 9'870.05 (= Fr. 2'974.65 + Fr. 6'895.40 [Urk. 8/3 und 11]) und auf Seiten des Klägers 2 von einem solchen von Fr. 19'124.40 (= Fr. 18'476.35 + Fr. 648.05 [Urk. 6 S. 3 und Erw. 3.1 sowie Urk. 8/1]) auszugehen.
4. Die Differenz der beiden Guthaben beträgt Fr. 9'254.35 (= Fr. 19'124.40 ./. Fr. 9’870.05). Der Anspruch der Klägerin 1, deren relevantes Guthaben um den genannten Differenzbetrag kleiner ist als dasjenige des Klägers 2, beläuft sich auf die Hälfte dieses Differenzbetrages, mithin auf Fr. 4'627.15. Demnach ist die GastroSocial Pensionskasse anzuweisen den Betrag von Fr. 4'627.15 zu Lasten des Klägers 2 (AHV Nr. ___) auf das Konto der Klägerin 1 bei der Freizügigkeitsstiftung B.___ (Konto Nr. ___) zu überweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die GastroSocial Pensionskasse wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 4'627.15 zu Lasten von A.___ (AHV Nr. ___) auf das Konto von C.___ bei der Freizügigkeitsstiftung B.___ (Konto Nr. ___) zu überweisen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus J. Werner
- A.___
- Freizügigkeitsstiftung B.___
- Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG
- GastroSocial Pensionskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).