BV.2006.00028
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 27. Dezember 2007
in Sachen
S.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Walchestrasse 17, 8006 Zürich
gegen
Pensionskasse der J.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer
Schweizer Neuenschwander & Partner
Rotfluhstrasse 91, 8702 Zollikon
Sachverhalt:
1. Die am 17. Juli 1982 geborene S.___ trat nach Abschluss ihrer kaufmännischen Lehre bei der A.___ per 1. September 2001 eine Anstellung bei der Bank B.___ in "___" als Sachbearbeiterin zu einem Jahreslohn von Fr. 53'300.-- an. Nachdem sie am 23. Mai 2002 krankheitshalber für längere Zeit arbeitsunfähig geworden war, wurde das Arbeitsverhältnis per Ende September 2002 aufgelöst. Ab 8. Juli 2002 galt sie wieder zu 50 % arbeitsfähig und wurde ab 1. Oktober 2002 über die Temporärfirma C.___ befristet bis Ende Februar 2003 bei der Bank B.___ weiterbeschäftigt. Am 18. November 2002 musste sie sich in die Klinik D.___ und in der Folge in weitere Kliniken in stationäre psychiatrische Behandlung begeben. Es wurden dissoziative Symptome bei emotionaler instabiler Persönlichkeit vom Borderline Typus, verbunden mit chronischen Suizidgedanken und selbstschädigendem Verhalten, rezidivierenden depressiven Störung etc., diagnostiziert, und eine Arbeitsfähigkeit konnte nicht mehr erreicht werden.
Die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) sprach S.___ aufgrund der Anmeldung vom 1. Dezember 2003 mit Verfügung vom 13. September 2004 mit Wirkung ab Mai 2003 eine ganze, auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende Invalidenrente zu (Urk. 2/21/2). Am 11. Oktober 2004 wandte sich S.___ wie schon am 2. Februar 2004 an die Vorsorgeeinrichtung der Bank B.___, die Pensionskasse der J.___ (Urk. 2/20-21). Diese erklärte sich mit Schreiben vom 30. November 2004 zur Ausrichtung einer Invalidenrente im Rahmen des gesetzlichen Minimums bereit (Urk. 2/25). Weitergehende reglementarische Leistungen lehnte sie in der Folge wegen Verletzung der Anzeigepflicht ab (Urk. 2/27, 2/29, 2/31, 2/33).
2. Am 27. Februar 2006 reichte S.___s Anwalt gegen die Pensionskasse der J.___ Klage ein mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Mai 2003 die reglementarische, jährliche Invalidenrente von Fr. 27'983 oder Fr. 2'331.90 monatlich statt Fr. 10'072.75 jährlich, resp. Fr. 840.-- monatlich, auszurichten. Die rückständigen Betreffnisse seien am Fälligkeitsdatum der jeweiligen Betreffnisse mit 5 % zu verzinsen. Es seien zudem die gesetzlichen und vertraglichen Teuerungszulagen auf diesen Renten durch die Beklagte zu bezahlen. Ferner sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Invaliditätssumme von Fr. 39'975 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2003 auszurichten.
2. Alles unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
Mit Klageantwort vom 10. Mai 2006 (Urk. 8) schloss die Beklagte auf vollumfängliche Abweisung der Klage und stellte den prozessualen Antrag, die Vorsorgeeinrichtung der C.___ sei zum Verfahren beizuladen, wobei sie diese nicht näher bezeichnen konnte. Die Parteien hielten in ihren weiteren Rechtsschriften, der Replik vom 13. Juni 2006 (Urk. 12) und der Duplik vom 18. Juli 2006 (Urk. 17), an ihren Anträgen fest, und die Beklagte erneuerte ihren Antrag auf Beiladung der Vorsorgeeinrichtung der C.___. Am 2. August 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 19).
3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erübrigt sich die von der Beklagten beantragte Beiladung der Vorsorgeeinrichtung der C.___. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, ebenfalls im Rahmen der Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG in der bis Ende 2004 geltenden Fassung Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis Ende 2004 geltenden Fassung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, insbes. Art. 29 IVG).
Nach Art. 13 des Reglements der Beklagten hat die versicherte Person vorbehältlich der Koordinationsregel von Art. 19 bereits bei einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 25 % Anspruch auf eine Invalidenrente (Abs. 1). Der Anspruch entsteht gleichzeitig mit demjenigen auf die IV-Rente; sie wird jedoch solange nicht ausbezahlt, als die versicherte Person von der Arbeitgeberin eine Gehaltsfortzahlung erhält (Abs. 2). Die Höhe der jährlichen Invalidenrente richtet sich nach dem Grad der Erwerbsunfähigkeit, wobei eine Erwerbsunfähigkeit von weniger als 25 % nicht, eine solche zwischen 25 % und 66 2/3 % anteilmässig und eine Erwerbsunfähigkeit von 66 2/3 % und mehr zu 100 % berücksichtigt wird und vollständige Erwerbsunfähigkeit somit vorliegt, wenn die versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln erwerbsunfähig ist. Bei voller Erwerbsunfähigkeit beträgt die Invalidenrente 70 % des versicherten Jahresgehaltes (Abs. 4). Bei voller Erwerbsunfähigkeit hat die versicherte Person Anspruch auf eine Invaliditätssumme, die 100 % des versicherten Jahresgehaltes beträgt (Abs. 5 und 6).
1.2 Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Randziffer 258 mit Hinweisen). Der Bezug von Arbeitslosenentschädigung schliesst die Annahme von Arbeitsunfähigkeit nicht aus. Ob eine versicherte Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 234 zu Art. 29 IVG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei ist in erster Linie von Bedeutung, ob sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person ihr Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 16. August 2005 i.S. S., B 121/04 Erw. 3.3 mit Hinweis auf BGE 114 V 86 Erw. 3c).
Diese Grundsätze für die Abgrenzung der Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen für Invaliditätsleistungen beim Stellenwechsel eines gesundheitlich beeinträchtigten und von der IV berenteten Arbeitnehmers gelten unter Vorbehalt abweichender reglementarischer oder statutarischer Bestimmungen auch für Invaliditätsansprüche im überobligatorischen Bereich (BGE 120 V 117 Erw. 2b am Ende mit Hinweis). Im Rahmen von Art. 6 BVG und - mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge - von Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte Risiko (bereits im obligatorischen Bereich) abweichend von Art. 23 BVG zu definieren (SZS 1997 S. 557 ff. Erw. 4a, BGE 120 V 108 f. Erw. 3c mit Hinweisen). Allerdings verfügen sie bei der Interpretation des in ihren Urkunden, Statuten oder Reglementen verwendeten Invaliditätsbegriffs nicht über freies Ermessen, sondern haben darauf abzustellen, was in anderen Gebieten der Sozialversicherung oder nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen darunter verstanden wird, und sich an eine einheitliche Begriffsanwendung zu halten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. August 2005 i.S. S., B 121/04, Erw. 3.3 mit Hinweisen).
1.3 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der IV und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der IV grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Wegen der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs sind praxisgemäss die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 129 V 73 ff.).
Eine Bindungswirkung entfällt, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren (Art. 73bis IVV in der vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; AS 1987 456 und AS 2000 3721) und, nach dessen Ersetzung durch das Einspracheverfahren ab 1. Januar 2003, angelegentlich der Verfügungseröffnung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird (BGE 129 V 73).
1.4 Anders als in der obligatorischen beruflichen Vorsorge, deren Leistungen im BVG als Mindestleistungen definiert sind und deren Berechnung vorgegeben ist, dürfen für überobligatorische Leistungen, die nicht dem Sozialversicherungsrecht, sondern dem Privatrecht zuzuordnen sind, Vorbehalte für die Risiken Tod und Invalidität angebracht werden. Tritt ein spezielles Risiko ein, für welches ein Vorbehalt angebracht worden ist, ist die Leistung nur im Rahmen des Obligatoriums geschuldet. Gesundheitsvorbehalte dürfen beim Eintritt in eine Vorsorgeeinrichtung angebracht werden, nachträglich kann kein Vorbehalt mehr angebracht werden. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob eine Falschdeklaration erfolgte, mit der Rechtsfolge, dass ein Rücktritt vom Vertrag zulässig ist (vgl. Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, N 334 - 337 mit Hinweisen).
Das Verfahren der Deklaration einer gesundheitlichen Beeinträchtigung richtet sich vorab nach den reglementarischen Bestimmungen. Sagen diese nichts aus, finden die für das Versicherungsvertragsrecht entwickelten Grundsätze Anwendung. Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) hat der Antragsteller anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bei Vertragsabschluss bekannt sind oder bekannt sein müssten, schriftlich mitzuteilen (Stauffer, Berufliche Vorsorge, a.a.O., N 342).
Die Frage, welche gesundheitlich relevanten Sachverhalte zu deklarieren sind, lässt sich nicht allgemein beantworten. Vielmehr muss auf die konkrete reglementarische Grundlage respektive die Fragestellung abgestellt werden. Die Anzeigepflicht beschränkt sich auf die Angabe jener Gefahrentatsachen, nach denen die Vorsorgeeinrichtung ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat. Es ist darauf abzustellen, was vernünftigerweise gemeint sein muss und der konkrete Antragsteller annehmen darf, wenn er über die gestellte Frage ernsthaft nachdenkt. Wie es damit steht, ist abzuklären anhand des Wortlauts der Fragen, des Zusammenhangs, in welchem sie stehen, und allfälliger weiterer Umstände. Dazu ist zu beachten, dass eine Frage einschränkend auszulegen ist, wenn sie an sich oder aufgrund ihrer Beziehung zu den übrigen dem Antragsteller vorgelegten Fragen Zweifel über den Umfang der Deklarationspflicht weckt (vgl. Stauffer, Berufliche Vorsorge, a.a.O., N 343).
2.
2.1 Die Beklagte bestreitet zunächst einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der versicherten Anstellung aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und der einen Anspruch auf eine ganze Rente der IV begründenden Invalidität. Denn die während und nach dem Arbeitsverhältnis mit der Bank B.___ manifest gewordene psychische Krankheit stelle nur den Kulminationspunkt einer Entwicklung dar, die bereits im 8. Lebensjahr eingesetzt und sich mit Symptomen wie Selbstverletzungen, depressiven Gefühlen und Gedanken, Essstörungen, Konsum von Drogen, Toxinen und Alkohol sowie Suizidversuchen manifestiert habe. Es seien somit seit früher Kindheit Krankheitssymptome massivster Art vorhanden gewesen. Bereits bei Antritt der Stelle bei der Bank B.___ sei somit eine latente, seit der Kindheit bestehende Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Urteils des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. November 2003, B 110/02, Erw. 2.3, vorhanden gewesen, deren Ursache schliesslich zur Invalidität geführt habe, so dass die während der versicherten Anstellung eingetretene Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Invalidenleistungen zu begründen vermöge. Selbst bei Bejahung einer erst während der versicherten Anstellung aufgetretenen massgebenden Arbeitsunfähigkeit sei der zeitliche Zusammenhang unterbrochen worden, denn nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ende September 2002 habe die Klägerin bei der C.___ bis zum 13. November 2002 wieder gearbeitet. Da die Beklagte im IV-rechtlichen Verfahren keine Gelegenheit gehabt habe, sich zu äussern, könne der massgebende Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt habe, ohnehin frei geprüft werden, wobei die diesbezügliche Beweislast die Klägerin treffe (Urk. 8 S. 2 ff., S. 6, Urk. 17 S. 2 f.).
Des weiteren beruft sich die Beklagte auf eine Anzeigepflichtverletzung. Die Klägerin habe bei der Beantwortung der Fragen betreffend ihren Gesundheitszustand verschwiegen, dass bei ihr ein jahrelanges Krankheitsgefühl vorhanden gewesen sei und seit frühester Kindheit psychische Probleme bestanden hätten (Urk. 8 S. 8, Urk. 17 S. 4).
2.2 Die Klägerin bestreitet das Vorliegen einer latenten Arbeitsunfähigkeit und weist darauf hin, dass eine solche lediglich bei einem Geburtsgebrechen, für das die IV von Geburt an Leistungen erbracht habe, bejaht worden sei. Bei psychischen Erkrankungen seien jedoch Herkunft und Zukunft ungewiss. Art. 23 BVG sei denn auch im Zuge der 1. BVG-Revision im Hinblick auf Geburtsgebrechen geändert worden. Ihr fast vierjähriger Arbeitseinsatz während der Lehre und in der versicherten Anstellung belege, dass sie gesund und arbeitsfähig gewesen sei. Sie habe die normalen Schulen besucht und den Schul- und Berufsabschluss nahtlos geschafft. Es bestünden keine Hinweise, dass sie während dieser Zeit intensiver spezialärztlicher Behandlung oder Klinikaufenthalten bedurft hätte. Während der Berufsschule habe sie gerade im Turnen die besten Noten gehabt. Die nun im Nachhinein von den Ärzten dokumentierten Probleme seien nicht derart gewesen, dass sie sich gegen aussen manifestiert hätten und behandlungsbedürftig gewesen wären. Viele der angeführten Probleme würden im Übrigen bei Heranwachsenden auftreten. Eine eigentliche psychiatrische Diagnose habe erst während des Klinikaufenthaltes in der D.___ gestellt werden können. Vorher hätten die Ärzte im Dunkeln getappt. Beim Einsatz bei der Temporärfirma habe es sich nur noch um einen Arbeitsversuch gehandelt, habe doch das Arbeitspensum entsprechend der vom 8. Juli bis 18. November 2002 ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nur noch zirka 50 % betragen (Urk. 1 S. 9 ff., Urk. 12 S. 3 ff.).
Des weiteren bestreitet die Klägerin, ihre Anzeigepflicht verletzt zu haben, denn es seien ihr keine präzisen Fragen nach durchgemachten Krankheiten gestellt worden. Da sie die anspruchsvolle Lehrzeit ohne krankheitsbedingte Unterbrüche habe absolvieren können, habe sie nicht mit künftigen Beeinträchtigungen der Arbeit rechnen müssen. Sie habe deshalb keinen Anlass gehabt, die Arbeitgeberin über ein diesbezügliches Risiko zu informieren (Urk. 1 S. 8 f., Urk. 12 S. 8).
3.
3.1 Die Beklagte war in das IV-rechtliche Verfahren nur insoweit einbezogen worden, als ihr der Beschluss der IV-Stelle Aargau vom 20. August 2004 betreffend ganze IV-Rente mit Anspruchsbeginn 1. Mai 2003 (Urk. 2/19) in Kopie zugestellt worden war. Die eigentliche Rentenverfügung vom 13. September 2004 (Urk. 2/21/2) war ihr jedoch nicht eröffnet worden. Somit war es der Beklagten verwehrt, allfällige Einwendungen gegen die Invaliditätsbemessung und den Rentenbeginn im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorzubringen. Folglich ist sie an die IV-Rentenverfügung grundsätzlich nicht gebunden. Wie nachfolgend darzulegen ist, führt jedoch die freie Prüfung der vorhanden Akten und der Parteivorbringen hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit zu keinem vom Entscheid der IV-Stelle abweichenden Ergebnis.
3.2 Die weitgehend übereinstimmenden anamnestischen Angaben in den medizinischen Akten seit Frühjahr 2003 deuten darauf hin, dass die Klägerin bereits seit ihrer Jugend unter zahlreichen psychischen Gesundheitsstörungen mit unterschiedlich ausgeprägter Symptomatik litt. So werden bereits bezüglich der Kindheit ausgeprägtes Tagträumen sowie wiederkehrende Suizidgedanken mit ausgeprägter innerer Leere, Einsamkeitsgefühlen, Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung festgehalten. Des weiteren ist von depressiven Symptomen mit anorektischer Phase mit Gewichtsabnahme auf zirka 38 beziehungsweise 32 kg zwischen dem 16. und 19. beziehungsweise 20. Lebensjahr sowie von einer Bulimia nervosa, die sich mit zirka 20 Jahren entwickelt habe, die Rede. Auch werden Selbstverletzungen mit Brennen und Schlagen seit dem 8. Lebensjahr, Schnittverletzungen seit dem Alter 13, zunehmend seit dem 18. Lebensjahr, angegeben; ferner Ein- und Durchschlafstörungen seit mehreren Jahren, Konsum von Drogen, Toxinen und Alkohol seit dem 18. Lebensjahr, Cannabis-Abusus, wiederholte Intoxikationen, Benzodiazepinkonsum, Konsum verschiedener anderer Drogen wie Pilze, Giftpflanzen, Ecstasy, Kokain, Heroin, teils massiver Zigarettenkonsum, drei ernsthafte Selbstmordversuche vor dem Jahr 2002 und jahrelanges Krankheitsgefühl (Berichte der Klinik D.___ vom 3. Februar 2004, der Psychiatrischen Klinik D.___ vom 19. Dezember 2003, des Medizinischen Zentrums F.___ vom 20. Februar 2004 und der Klinik G.___ vom 23. Juni 2004, Urk. 9/2-4, 9/6).
Trotz dieser eindrücklichen und langjährigen Symptomatik finden sich - abgesehen von einer Behandlung der Anorexia nervosa in der Klinik D.___ mit Zyprexa zwischen dem 17. und 20. Altersjahr, die im Bericht des Medizinischen Zentrums F.___ erwähnt wird (Urk. 9/6 S. 1) - keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin längerdauernder ärztlicher Betreuung bedurfte. Auch deutet ihr schulischer und beruflicher Werdegang - Primar- und Sekundarschule, Wirtschaftsschule KV mit meist genügenden bis guten Noten, Abschluss der Ausbildung zur Bankkauffrau mit 19 Jahren, unmittelbar danach Berufsaufnahme (vgl. Urk. 9/4 S. 2, Urk. 9/6 S. 2, Urk. 9/7-8, 9/12, 13/2) - nicht darauf hin, dass sich die depressiven Phasen, die Essstörungen oder der Konsum von Drogen und Alkohol auf die Leistungsfähigkeit ausgewirkt hätten. Im Gegenteil wird die Klägerin in den Zeugnissen des Lehrbetriebs und der Bank B.___ als gewissenhaft, pflichtbewusst, arbeitswillig, exakt und zuverlässig beschrieben, und es wird ihr die Fähigkeit attestiert, auch grosse Arbeitsvolumen in guter Qualität zu bewältigen. Vor dem 23. Mai 2002 ist denn auch keinerlei Arbeitsunfähigkeit aktenkundig. Folglich kann ausgeschlossen werden, dass die Klägerin durch die langjährige Symptomatik bereits vor Antritt der versicherten Stelle in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen war.
Auch eine sogenannte vorbestehende latente Arbeitsunfähigkeit, die das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht - trotz Eintritt der effektiven Arbeitsunfähigkeit während der versicherten Anstellung - im von der Beklagten zitierten Urteil vom 13. November 2003 i.S. S., B 110/02, Erw. 2.3, als für den Ausschluss der Leistungspflicht massgebend erachtet hatte, ist vorliegend nicht gegeben. Die Vorgeschichte der Klägerin lässt sich nämlich nicht mit dem Sachverhalt vergleichen, der diesem höchstrichterlichen Urteil zugrunde liegt, hatte sich dort doch während der versicherten Anstellung ein Geburtsgebrechen schliesslich als Arbeitsunfähigkeit manifestiert, das von Jugend an pädagogisch-therapeutische Massnahmen und Pflegebeiträge der IV erfordert, zu schulischen Schwierigkeiten geführt und die vorgesehene kaufmännische Ausbildung verunmöglicht hatte. Vorliegendenfalls besteht daher kein Anlass, vom Grundsatz abzuweichen, wonach der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit als versichertes Ereignis voraussetzt, dass sich die gesundheitliche Beeinträchtigung mit einer Einbusse des Leistungsvermögens auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt hat, sei es als festgestellter oder gar abgemahnter Abfall der Leistungen oder als aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (vgl. etwa Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts EVG vom 16. August 2005 i.S. S., B 121/04 Erw. 3.3 mit Hinweis auf BGE 114 V 86 Erw. 3c).
3.3 Nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 23. Mai 2002 erreichte die Klägerin während der versicherten Anstellung laut den Stundenrapporten (Urk. 13/5) nur noch kurzfristig, namentlich in der ersten Juli-Woche, wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Ab dem 8. Juli 2002 bestand laut Zeugnis von Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 7. August 2002 (Urk. 2/12 = Urk. 18/3) erneut eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, und bei einer vertraglichen Arbeitszeit von täglich 8,4 Stunden beschränkte sich die Anwesenheit der Klägerin am Arbeitsplatz bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Ende September 2002 auf fünf oder sechs Stunden pro Tag. Daran änderte sich während der temporären Weiterbeschäftigung über die C.___ nichts. Entgegen deren Angabe im IV-Arbeitgeberfragebogen vom 20. Juli 2004, wonach die Arbeitszeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens am 13. November 2002 42 Stunden pro Woche betragen habe (Urk. 9/11), weisen die Lohnabrechnungen von Oktober und November 2002 (Urk. 13/3-4 = Urk. 18/1-2) nämlich nur für die Woche 45 dieses Stundensoll aus, in den übrigen Wochen bewegte sich die effektive Arbeitszeit zwischen 16,8 und 33,68 Stunden.
Selbst wenn der Klägerin im Rahmen ihres für die Bank B.___ geleisteten Temporäreinsatzes wieder ein volles Arbeitspensum möglich gewesen wäre, so wäre zu beachten, dass die während der Festanstellung zum Ausbruch gekommene Krankheit noch nicht behoben war. Wie sich aus dem Schreiben der C.___ vom 16. September 2002 ergibt (Urk. 2/10/2), stand nämlich bereits vor Beendigung der versicherten Anstellung fest, dass sich die Klägerin im Dezember 2002 und Januar 2003 noch in eine Kur begeben musste. Da sie dann wegen des im Frühjahr 2002 ausgebrochenen psychischen Leidens aber bereits am 18. November 2002 in der Klink D.___ hospitalisiert werden musste und danach nicht mehr arbeitsfähig wurde, dauerte der effektive Arbeitseinsatz bei der C.___ ohnehin nur gut eineinhalb Monate und war insofern gar nicht geeignet, den zeitlichen Zusammenhang zu der während der versicherten Anstellung aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit zu unterbrechen. Eine Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung der C.___ fällt damit von vornherein ausser Betracht.
3.4 Nicht nur der sachliche Zusammenhang zwischen der während der versicherten Anstellung aufgetretenen und der späteren dauernden Arbeitsunfähigkeit steht somit ausser Zweifel, sondern auch der zeitliche Zusammenhang ist ohne weiteres gegeben. Folglich ist die Beklagte für das während der versicherten Anstellung aufgetretene Ereignis leistungspflichtig. Ob sie sich dabei auf das obligatorische Minimum beschränken kann, hängt zunächst von der nachfolgend zu prüfenden Frage ab, ob die Klägerin, die vorbehaltlos in die volle reglementarische Versicherungsleistung aufgenommen worden war (vgl. Versicherungsausweis vom 19. Februar 2002, Urk. 2/8), eine Anzeigepflichtverletzung begangen hat oder nicht.
4.
4.1 Art. 8 des Reglements der Beklagten sieht für den überobligatorischen Bereich einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen höchstens für drei Jahre vor und hält fest, dass die Aufnahme in die Risikoversicherung - Sonderfälle vorbehalten - ohne besondere Gesundheitsprüfung erfolge, sofern der betreffende Arbeitnehmer voll arbeitsfähig ist.
Die von der Klägerin am 22. Juni 2001 ausgefüllte Gesundheitserklärung findet sich im Personalblatt der Arbeitgeberin (Urk. 2/5 = Urk. 8/13). Unter dem Titel Gesundheit enthält dieses die Fragen: „Sind Ihnen gesundheitliche Störungen oder Risiken bekannt, die in absehbarer Zeit Ihre Arbeit beeinträchtigen könnten?“ und „Vorbehalt bei Pensionskasse von bisherigem Arbeitgeber?“. Beide Fragen beantwortete die Klägerin mit „nein“.
4.2 Es fällt auf, dass nicht nach Vorhandensein und Art von gesundheitlichen Störungen oder nach in den letzten Monaten oder Jahren durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlungen gefragt wurde, was es der Beklagten erlaubt hätte, Rückschlüsse auf das Vorliegen von Gefahrentatsachen zu ziehen. Vielmehr wurde mit der Frage nach gesundheitlichen Störungen und Risiken, die sich in absehbarer Zeit auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könnten, die umfassende Beurteilung des Risikos, arbeitsunfähig zu werden, ausschliesslich der Klägerin überlassen, wobei die Art der gesundheitlichen Störungen nicht näher umschrieben und mit dem Begriff "in absehbarer Zeit" offen gelassen wurde, auf welchen Zeitraum sich diese Risikobeurteilung zu beziehen hätte.
Es fragt sich, ob und inwieweit die Klägerin bei dieser Art der Fragestellung überhaupt anzeigpflichtig war. Die Anzeigepflicht des Antragstellers weist nämlich nicht umfassenden Charakter auf, sondern beschränkt sich auf die Angabe jener Gefahrentatsachen, nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger Weise gefragt hat (BGE 116 V 218 Erw. 5a S. 226 f.; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. August 2007 i.S. C., B 89/06). Der Antragsteller ist deshalb ohne entsprechende Fragen nicht verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Beruflichen Vorsorge, Zürich 2006, S. 269). Bei offen gehaltenen Fragen ist die Prüfung der Anzeigepflichtverletzung jedenfalls restriktiv vorzunehmen (vgl. SVR 1997 BVG Nr. 81 S. 251 Erw. 4b; Urteil i.S. M. vom 16. Mai 2006, B 106/04, Erw. 5.2).
Bei der umfassenden und unpräzisen Fragestellung im Personalblatt hätte für die Klägerin höchstens dann eine Anzeigepflicht bestanden, wenn sie selber vom Vorhandensein einer gesundheitlichen Störung hätte ausgehen und damit hätte rechnen müssen, deshalb in Zukunft ganz oder teilweise arbeitsunfähig zu werden. Dafür liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte vor. Die zahlreichen Auffälligkeiten seit der Kindheit, die sich bei der Anamneseerhebung anlässlich der mit einer langdauernden Arbeitsunfähigkeit verbundenen Manifestation der psychischen Krankheit im Frühjahr 2002 zeigten, belegen jedenfalls nicht, dass sich die Klägerin bereits vor dem Krankheitsausbruch des Risikos, ernsthaft psychisch krank zu werden, bewusst war. Dies umso weniger, als abgesehen von der bereits erwähnten Behandlung in der Klinik D.___ mit Zyprexa (Urk. 9/6 S. 1) und zahlreichen Absenzen während des Frühlingssemesters 1999 (Urk. 13/2), keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass die Symptomatik schon früher und in sich steigerndem Masse mit der Notwendigkeit ärztlicher Behandlung und längeren Absenzen von Schule und Arbeitsplatz einhergegangen war. Soweit die Klägerin in der Klinik G.___ im Mai 2004 von einem jahrelangen Krankheitsgefühl berichtete (vgl. Urk. 9/5 S. 2), handelte es sich um eine retrospektive Beurteilung, die keineswegs zu belegen vermag, dass sie sich im Sommer 2001, als sie das Personalblatt ausfüllte, tatsächlich bereits krank gefühlt hatte. Umso weniger kann daraus der Schluss gezogen werden, sie habe "in absehbarer Zeit" mit einer Arbeitsunfähigkeit gerechnet, zumal sich eine solche tatsächlich erst elf Monate nach der Gesundheitserklärung einstellte, einem Zeitpunkt also, der bei der Gesundheitserklärung im Juni 2001 noch kaum absehbar gewesen war.
Dass die Klägerin die Frage nach gesundheitlichen Störungen und Risiken, die sich in absehbarer Zeit auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könnten, im Personalblatt verneinte, stellt bei dieser Sachlage keine Anzeigepflichtverletzung dar. Die Beklagte war daher nicht berechtigt, vom Versicherungsvertrag bezüglich der überobligatorischen Versicherungsdeckung zurückzutreten. Damit kann die von den Parteien aufgeworfene Frage nach der Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung (Urk. 1 S. 8, Urk. 12 S. 3 ff.; Urk. 8 S. 5, 8, Urk. 17 S. 4) offen gelassen werden.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Klägerin Anspruch hat auf die reglementarischen, einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % entsprechenden Invaliditätsleistungen gemäss Art. 13 des Reglements, mithin auf eine volle Invalidenrente und eine Invaliditätssumme. Die eingeklagte Höhe dieser Leistungen blieb seitens der Beklagten unbestritten und deckt sich mit den Angaben im Versicherungsausweis vom 19. Februar 2002 (Urk. 2/8). Da nicht geltend gemacht wird und aufgrund der Akten ausgeschlossen werden kann, dass die Klägerin nach dem Austritt Ende September 2002 von der Bank B.___ oder von der C.___ eine Gehaltsfortzahlung erhielt, ist die Invalidenrente, wie eingeklagt, ab 1. Mai 2003 in der beantragten Höhe zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen ausgewiesen - dies unter Vorbehalt einer allfälligen Kürzung aus der Überentschädigungsberechnung gemäss Art. 19 Abs. 4 des Reglements; unter Anrechnung allenfalls bereits bezahlter Rentenbetreffnisse und unter Rückerstattung einer allfällig ausgerichteten Austrittsleistung. Auch die Invaliditätssumme ist spätestens bei Rentenbeginn fällig geworden, und die Verzugszinspflicht im Umfang von 5 % ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung beziehungsweise ab jeweiliger Fälligkeit der nachfolgenden Rentenbetreffnisse (vgl. BGE 119 V 131) steht ausser Frage.
5. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte der Klägerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Invaliditätssumme in der Höhe von Fr. 39'975.-- zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 27. Februar 2006 sowie - vorbehältlich einer allfälligen Kürzung aus Überentschädigung, unter Anrechnung allenfalls bereits bezahlter Rentenbetreffnisse und unter Rückerstattung einer allfällig ausgerichteten Austrittsleistung - eine Invalidenrente von jährlich Fr. 27'983.-- beziehungsweise Fr. 2'331.90 pro Monat mit Wirkung ab 1. Mai 2003 zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen und zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 27. Februar 2006 auf den in diesem Zeitpunkt fällig gewordenen und auf den nachfolgenden ausstehenden Rentenbetreffnissen ab jeweiligem Fälligkeitsdatum zu bezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).